Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00066




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 8. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


    

weitere Verfahrensbeteiligte:


CPV/CAP Pensionskasse Coop

Dornacherstrasse 156

Postfach 2550

4002 Basel    


Sachverhalt:

1. Die 1974 geborene X.___ war seit 1990 als Verkäuferin im Y.___ angestellt, als sie sich am 25. Januar 1995 bei einem Sturz aus 4.2 Metern Höhe Verletzungen an Rücken, Fuss und Nase zuzog (Urk. 8/60 S. 2 f.). Die um Leistungsausrichtung angegangene (damals zuständige) IV-Stelle des Kantons Z.___ sprach ihr mit Verfügung vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/1) mit Wirkung ab 1. August 1998 und basierend auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu.

Die nach dem Umzug der Versicherten neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens beim Unfallversicherer das Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik A.___ vom 4. Juli 2002 (Urk. 8/6) bei. Mit Mitteilung vom 12. Dezember 2003 bestätigte sie die Ausrichtung einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/9).

Im Februar 2008 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein, zog dafür unter anderem einen aktuellen Arbeitsvertrag (Urk. 8/42) und die Unfallversicherungsakten (Urk. 8/60) bei, liess die Versicherte beim Medizinischen B.___ orthopädisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 14. September 2009; Urk. 8/37) und führte eine Abklärung im Haushalt durch (Bericht vom 16. April 2014; Urk. 8/130). Nach mehreren Vorbescheiden (Urk. 8/49, 8/64, 8/114 und 8/132) hob die IV-Stelle mit Vergung vom 28. November 2014 (Urk. 2) die Rente nach Zustellung der Vergung auf Ende des folgenden Monats auf.


2. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Januar 2015 unter Auflage eines Berichts von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 3), Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 28. November 2014 sei aufzuheben und die bisherige ganze Rente sei ihr weiterhin zu gewähren. Am 25. Februar 2015 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. D.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 5. Juni 2015 ein (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 30. Juli 2015 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 11. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Am 26. Oktober 2016 (Urk. 17) verzichtete die mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 (Urk. 16) beigeladene CPV/CAP Pensionskasse Y.___ auf eine Stellungnahme.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfügung vom 28. November 2014 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin 2009 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Es würden damit eine erhebliche Änderung in der erwerblichen Situation und folglich auch ein Revisionsgrund vorliegen. Gemäss Begutachtung vom 1. September 2009 bestehe eine Arbeitshigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit. Der Invaliditätsgrad betrage 18 %, weshalb die Rente aufzuheben sei.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr Gesundheitszustand habe sich seit 2003 in keiner Weise verbessert. Vielmehr habe er sich sogar verschlechtert. Die im Gutachten von 2009 vorgenommene Beurteilung stelle eine andere Beurteilung eines gegenüber 2003 unveränderten, ja sogar verschlechterten Gesundheitszustandes dar, was keinen Revisionsgrund zu bilden vermöge. Zudem könne ein Gutachten betreffend Gesundheitszustand im September 2009 nicht mehr massgebende Entscheidgrundlage für den Gesundheitszustand im November 2014 sein, insbesondere dann nicht, wenn wie vorliegend aus aktuellen ärztlichen Beurteilungen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervorgehe. Die Beschwerdeführerin erziele mit einer Erwerbstätigkeit von zwei bis vier Stunden pro Woche ein jährliches Einkommen von Fr. 4‘200.--. Ein grösserer Arbeitseinsatz sei ihr nicht möglich, was auch das Belastbarkeitstraining bestätigt habe. Werde dieses Einkommen dem Valideneinkommen gegenübergestellt, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 93 %. Die Beschwerdeführerin habe damit nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente.


3.

3.1    Dr. phil. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, Dr. med. G.___, Neurologie FMH und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, sowie Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, von der Klinik A.___ hielten in ihrem zuhanden des Unfallversicherers erstellten Gutachten vom 4. Juli 2002 (Urk. 8/6) folgende Diagnosen (S. 62) fest:

-Chronisches Panvertebralsyndrom bei Status nach Polytrauma:

-Berstungsfraktur LWK1, Keilkompressionsfraktur von LWK2, 3 und 4 sowie BWK11 mit nachfolgender dorsaler Aufrichtungsspondylodese Th12/L1, transpertikulärer Spongiosaplastik LWK1 links und Stabilisation mittels Fixateur interne Th12 bis LWK2 vom 2. Februar 1995

-Status nach Entfernung des Fixateur interne am 27. September 1995

-Calcaneus-Trümmerfraktur rechts mit offener Reposition und Osteosynthese des Calcaneus rechts am 7. Februar 1995

-Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung am 27. September 1995

-Sekundäre Arthrose im OSG und USG rechts

-Spreizfuss mit Fehlbelastung

-Mögliche, formal nicht schlüssig nachweisbare neuropsychologische Funktionsstörung

-anhaltendes posttraumatisches depressives Zustandsbild

-anhaltende somatoforme Schmerzstörung

    Zudem führten sie aus, dass sich in der Untersuchung eine deutliche Fehlform der Wirbelsäule mit massiven Bewegungseinschränkungen im Brust- und Lendenwirbelsäulenabschnitt gezeigt habe. Im Bereich der Halswirbelsäule seien Bewegungseinschränkungen vor allem für die Extension eindrücklich vorhanden. Im Bereich der peripheren Gelenke zeige sich beim linken oberen und unteren Sprunggelenk eine deutliche Einschränkung für die Dorsalflexion und Plantarflexion sowie die Pronation und Supination (S. 49). Aufgrund des schweren Traumas und der strukturellen Schäden im Bereich der Wirbelsäule mit schwerer Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit sei von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin/Kassiererin auszugehen. Eine Verlagerung der beruflichen Tätigkeit auf andere Arbeiten würde vermutlich zu keiner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Es seien keine Tätigkeiten möglich, welche die vorhandenen Einschränkungen im Bereiche der Wirbelsäule und des rechten Fusses umgehen könnten, insbesondere da langes Gehen zu Schmerzen im Bereiche des rechten Fusses respektive oberen und unteren Sprunggelenkes und langes Sitzen sowie Stehen zu einer Verstärkung der Beschwerden im Bereiche der Wirbelsäule führen würden. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin deshalb höchstens zu 20 % arbeitsfähig (S. 64 f. und S. 69).

3.2    Dr. med. I.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, des B.___ stellten in ihrem im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens eingeholten Gutachten vom 14. September 2009 (Urk. 8/37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 und 38):

- Status nach dorsaler Aufrichtespondylodese Th12 bis L1 mit transpedikulärer Spongiosaplastik L1 02/1995 bei Berstungsfraktur L1, Keilimpressionsfraktur L2, L3, L4 sowie Th11 mit leichter Spondylarthrose L2-5 und Osteochondrose L5/S1 mit kleiner mediolateraler linksseitiger Protrusion und Berührung der Nervenwurzel S1 links

- Posttraumatische deutliche Arthrose des unteren Sprunggelenks sowie Calcaneo-Cuboidal-Arthrose und leichte Talonavikular-Arthrose bei Status nach offener Reposition und Osteosynthese einer Calcaneustrümmerfraktur rechts mit OSG-Subluxation 02/1995

- Präadipositas

- Chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie) bestehend seit mindestens 2003

    Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Leichte Arthrose des oberen Sprunggelenks rechts

- Leichte rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule

    Dazu führten sie aus, dass im Vergleich zum Gutachten 2002 jetzt eine leichte Spondylarthrose L2-5 und Osteochondrose L5/S1 mit kleiner mediolateraler linksseitiger Protrusion und Berührung der Nervenwurzel S1 links sowie eine Calcaneo-Cuboidal-Arthrose und Talonavikular-Arthrose rechts festgestellt werden könne. Allerdings sei im Gutachten 2002 keine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule und des rechten Rückfusses gemacht worden, so dass unklar sei, ob diese Befunde bereits damals bestanden hätten (S. 9). In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 35 % arbeitsfähig. In einer dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 8 und S. 20).

3.3    Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 3. November 2014 (Urk. 3) folgende Diagnosen fest:

-Status nach Sturz aus dem Fenster am 25. Januar 1995 mit diversen Wirbelkörperfrakturen (vor allem LWK2 und LWK3 sowie BWK10 und BWK11 und einer komplizierten Fersenfraktur rechts)

-Zustand nach diversen Operationen

-Persistierende belastungsabhängige thorakale und lumbale Rückenbeschwerden

-Multisegmentale Spondylarthrosen L3 bis S1

-Konsekutiv ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung im Rücken- und Rumpfbereich

-Belastungsabhängige Fussschmerzen rechts mit zeitweise Exazerbationen, je nach Belastungsstufe bei Status nach diversen Fersenoperationen

    Ergänzend führte er aus, dass er die Beschwerdeführerin erst seit dem 31. Oktober 2012 betreue. Bezüglich der klinischen Verlaufssituation von 2009 bis 2012 könne er deshalb keine Aussagen machen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der Verletzungen und der eingetretenen degenerativen Veränderungen insbesondere in der unteren Lendenwirbelsäule in einer ideal angepassten Tätigkeit maximal zu 20 % arbeitsfähig.

3.4    Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 (Urk. 11) folgende Diagnosen auf:

-Status nach schwerem Unfall, Januar 1995

-chronisches lumbalbetontes panvertebrales Syndrom, zeitweise lumbospondylogenes Syndrom beidseits

-nicht frische Deckplattenimpression TH12 und L1, kein Knochenmarködem, sonst normale Wirbelkörper, keine relevante Diskopathie/Hernie, leichte Osteochondrose L5/S1 ohne Protrusion

-Kopfschmerzen vom Spannungstyp

-Fersen-Schmerzen rechts

-Status nach Fraktur/Osteosynthese

-zunehmende USG-Arthrose

-Depressive Verstimmung

-Adipositas (BMI 32.5)

-Klaustrophobie

    Dazu hielt er fest, dass gemäss MRI der Lendenwirbelsäule im Vergleich zur Voruntersuchung vom 11. Februar 2009 stationäre Verhältnisse beständen. Beim MRI des Rückfusses zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 11. Februar 2009 hingegen eine Progredienz von arthrotischen Veränderungen im Bereich des unteren Sprunggelenks sowie calcaneocuboidal mit progredientem Knochenmarködem sowie Osteophyten. Aus rheumatologischer Sicht sei eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit realistisch.

4.

4.1    Nach Beizug des Gutachtens der Reha A.___ vom 4. Juli 2002 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Mitteilung vom 12. Dezember 2003 und gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und einen Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/8 und Urk. 8/9). Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rentenrevision sind damit die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 28. November 2014 mit denjenigen im Dezember 2003 zu vergleichen.

4.2

4.2.1    Bei Vergleich der Diagnosen in den Gutachten der Klinik A.___ vom 4. Juli 2002 (E. 3.1) und des B.___ vom 14. September 2009 (E. 3.2) lässt sich nur eine unwesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin feststellen. Zwar hielten die Gutachter des B.___ fest, dass im Vergleich zum Gutachten 2002 eine leichte Spondylarthrose L2-5 und Osteochondrose L5/S1 mit kleiner mediolateraler linksseitiger Protrusion und Berührung der Nervenwurzel S1 links sowie eine Calcaneo-Cuboidal-Arthrose und Talonavikular-Arthrose rechts festgestellt wurde. Im Gutachten 2002 wurde jedoch keine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule und des rechten Rückfusses durchgeführt, so dass unklar ist, ob diese Befunde bereits damals bestanden (Urk. 8/37 S. 9). Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes lässt sich damit nicht nachweisen. Diese wäre ohnehin lediglich in einer Verschlechterung zu erblicken und nicht in einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Bezüglich der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin wurde 2002 ein anhaltendes posttraumatisches depressives Zustandsbild und 2009 eine chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie) diagnostiziert (Urk. 8/6 S. 70 und Urk. 8/37 S. 38),0 was (bei identischer Codierung [F 34.1]) keiner relevanten Veränderung entspricht. Dr. I.___ vom B.___ führte im Gutachten vom 14. September 2009 zusätzlich aus, dass sich Somatisierungstendenzen erkennen liessen, aus psychiatrischer Sicht war eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aber eher nicht anzunehmen (Urk. 8/37 S. 19). Mit der von der Klinik A.___ gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung setzte er sich jedoch nicht vertieft auseinander (S. 21), insbesondere ist aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich, dass sich der diesbezügliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich geändert hätte. So ging auch die Beschwerdegegnerin in einer internen Stellungnahme davon aus, dass es sich vorliegend um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handelt (Urk. 8/131 S. 3).

4.2.2    Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 (E. 3.4) fest, dass beim Vergleich der MRI vom 2. März 2015 mit den MRI vom 11. Februar 2009 im Bereich der Lendenwirbelsäule keine Veränderungen ersichtlich waren. Bezüglich des Rückfusses zeigte sich hingegen eine Progredienz der arthrotischen Veränderungen, ein progredientes Knochenmarködem sowie Osteophyten. Inwieweit die Veränderungen jedoch fortgeschritten waren und inwiefern diese Veränderungen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben, wird aus dem Bericht nicht ersichtlich. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vermag damit auch dieser Bericht nicht zu belegen. Aus rheumatologischer Sicht ging denn auch Dr. D.___ - wie bereits die Gutachter der Klinik A.___ - von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 20 % aus.

4.2.3    Ein wesentlich veränderter Gesundheitszustand, welcher Anlass zu einer Rentenrevision geben könnte, ist damit nicht auszumachen.

4.3    

4.3.1    Am 28. August 2003 wurden der Sohn und am 6. März 2007 die Tochter der Beschwerdeführerin geboren (Urk. 8/131 S. 3). Die Geburt eines Kindes kann eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen mit sich bringen und dadurch Anlass zu einer Rentenrevision geben.

4.3.2    Die Beschwerdegegnerin führte am 18. März 2014 eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 8/130). Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, dass sie heute bei guter Gesundheit in einem 100 %-Pensum als Verkäuferin tätig wäre, da die Familie auf ein zweites Einkommen angewiesen sei. Ihr Ehemann habe ein Nettoeinkommen von Fr. 6‘000.--. Er komme jeweils um 16.30 Uhr von der Arbeit nach Hause. Ihre Kinder würde sie am Mittag zum Mittagstisch schicken und ihre Arbeitszeiten so legen, dass sie das Haus erst verlassen müsste, wenn ihr Ehemann wieder zu Hause wäre. Eine Betreuung der Kinder wäre so auch nach der Schule gewährleistet. Gemäss den Anmerkungen der Abklärungsperson konnte die Beschwerdeführerin klare, nachvollziehbare und plausible Angaben betreffend Kinderbetreuung machen. Die Abklärungsperson qualifizierte sie deshalb als 100 % Erwerbstätige (S. 5).

4.3.3    Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbstätig ist vorliegend nachvollziehbar und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Geburt ihrer Kinder ist damit kein Grund für eine Rentenrevision.

4.4    

4.4.1    Die Beschwerdeführerin nahm am 1. Oktober 2009 eine Erwerbstätigkeit von zwei bis vier Stunden pro Woche auf, was einem Arbeitspensum von 5 bis 10 % entspricht (vgl. Urk. 8/126 S. 2: Allgemeine Arbeitszeit im Betrieb 40 h/Woche). Sie kann diese Arbeit von zu Hause aus zu einem beliebigen Zeitpunkt erledigen (Urk. 8/39 S. 1) und erzielt dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 350.-- (Urk. 8/126 S. 8). Die Beschwerdegegnerin sieht in der Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit einen Revisionsgrund.

4.4.2    Die Gutachter der Reha A.___-Baden gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit höchstens zu 20 % arbeitsfähig ist (Gutachten vom 4. Juli 2002; Urk. 8/6 S. 69). Die Beschwerdegegnerin bestätigte daraufhin die Ausrichtung einer ganzen Rente gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 20 % sowie einen Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/8-9). Für die Prüfung eines Revisionsgrundes ist nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang auszugehen. Mit einem Erwerbspensum von 5 bis 10 % schöpft die Beschwerdeführerin die ihr mögliche Arbeitstätigkeit somit bei weitem nicht aus, zumal auch in einem aktuellen Arztbericht (Bericht von Dr. D.___ vom 5. Juni 2015; Urk. 11) von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird. Die Erwerbsaufnahme im Umfang von zwei bis vier Stunden pro Woche kann unter diesen Umständen nicht als erhebliche Veränderung der erwerblichen Situation angesehen werden. Ein Revisionsgrund ist mit der Erwerbsaufnahme in einem solch geringfügigen Umfang - bei einer Arbeitsfähigkeit von grundsätzlich 20 % - jedenfalls nicht auszumachen.

4.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Revisionsgrund gegeben ist. Damit hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung, womit die Beschwerde gutzuheissen ist.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    

5.2.1    Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten des Arztberichts von Fr. 250.-- (Urk. 16 S. 2) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Dazu gehören nach der Rechtsprechung neben den Vertretungskosten besondere Auslagen, die für Abklärungsmassnahmen entstanden sind, welche durch den Versicherer beziehungsweise das kantonale Versicherungsgericht anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an deren Stelle jedoch durch die Partei veranlasst wurden. Praxisgemäss sind solche Kosten zu ersetzen, wenn das eingeholte Gutachten massgebend für die Beurteilung der Streitfrage war (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 1).

    Vorliegend erweist sich der pendente lite bei Dr. D.___ eingeholte Bericht als massgebend für die Beurteilung der Streitfrage, zeigte dieser doch auf, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich seit der letzten - bereits sieben Jahre zurückliegenden - Begutachtung nicht wesentlich verändert hat. Im vorliegenden Verfahren konnte deshalb auf das Einholen eines aktuellen Berichts über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Kosten zu übernehmen.

5.2.2    Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote erweist sich im Übrigen als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses insofern nicht angemessen (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), als nicht erkennbar ist, welchen Bezug die mehrfachen Kontaktaufnahmen mit der Pensionskasse und dem Unfallversicherer der Beschwerdeführerin sowie der Assista (Posten vom 3. Dezember 2014, 5. und 20. Januar, 18. September, 2. Oktober und 16. Oktober 2015) einen Bezug zum vorliegenden Verfahren haben. Eingang fanden jedenfalls keine einschlägigen Akten. Damit ist der geltend gemachte Aufwand entsprechend um 2.83 Stunden zu kürzen (samt die entsprechenden Barauslagen von Fr. 36.--). Die Prozessentschädigung ist demgemäss – bei einem Aufwand von 10.12 Stunden und Barauslagen von Fr. 91.70 mit Fr. 2‘773.55 (inkl. Barauslagen samt Arztberichtskosten und Mehrwertsteuer) zu bemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. November 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2773.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher