Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00069




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 11. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1981 geborene X.___ meldete sich am 20. August 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/10) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/18) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/9, 7/11 und 7/17). Zusätzlich wurden ihr vom Krankentaggeldversicherer die Akten der Versicherten zugestellt (Urk. 7/2, 7/14, 7/16 und 7/23).

    Am 30. Juli 2014 teilte die Verwaltung X.___ mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie notwendig sei (Urk. 7/27; Urk. 7/25). Zwei Wochen später beauftragte sie damit die Medas Y.___ (Urk. 7/29), die am 26. August 2014 Untersuchungstermine bei den Dres. med. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, A.___, Ärztlicher Leiter Medas Y.___, B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, und C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte (Urk. 8/30). Mit gleichentags verfasster Mitteilung informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass die nunmehr polydisziplinäre Begutachtung durch die Medas Y.___ erfolgen werde und dass eine internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchung vorgesehen sei. Ausserdem teilte sie die von der Medas bekanntgegebenen Namen der Gutachter mit (Urk. 7/31).

    Am 6. September 2014 ersuchte X.___ darum, einzig von Ärztinnen untersucht zu werden (Urk. 7/32). Nachdem die IV-Stelle entsprechende Abklärungen getätigt hatte (Urk. 7/33), informierte sie die Versicherte am 11. September 2014, dass in der Fachdisziplin der Rheumatologie keine Möglichkeit einer Untersuchung durch eine Medizinerin bestehe. Eine Begutachtung durch eine Psychiaterin sei – unter Anwesenheit des ärztlichen Leiters – hingegen möglich. An den vorgesehenen Begutachtungsterminen hielt die Verwaltung weiterhin fest (Urk. 7/34). Am 25. September 2014 bestätigte die Versicherte der IV-Stelle die Teilnahme an der Untersuchung durch die internistische Fachärztin, nicht aber an der Begutachtung durch den rheumatologischen und den psychiatrischen Facharzt. Zur Begründung führte sie an, dass sie sich aus religiösen Gründen nicht von Männern untersuchen lassen könne (Urk. 7/39; vgl. auch Urk. 7/37). In der Folge stornierte die Verwaltung die vorgesehenen Begutachtungstermine (Urk. 7/40), hielt aber an der Begutachtung durch die Medas Y.___ und die vorgesehenen Experten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie fest. Als psychiatrischen Gutachter führte sie erstmals Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Sie gab neue Begutachtungstermine bekannt und machte abermals auf die Möglichkeit aufmerksam, dass eine Sekretariatsperson den Untersuchungen durch männliche Gutachter beisitzen könne (Urk. 7/41). Am 20. Oktober 2014 teilte die Versicherte erneut mit, dass sie sich nicht von einem Mann untersuchen lassen könne, weshalb die Anwesenheit einer weiblichen Person ohne Belang sei (Urk. 7/43; vgl. auch Urk. 7/46). Zwischenzeitlich wurde vom Krankentaggeldversicherer das in seinem Auftrag erstellte psychiatrische Kurzgutachten von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober 2014 eingereicht (Urk. 7/44). Am 7. November 2014 sagte die IV-Stelle die im Dezember 2014 geplante Begutachtung ab (Urk. 7/50). Unter Beilage eines Berichts der Ergotherapeutin F.___ nahm die behandelnde Psychiaterin der Versicherten, med. pract. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Schreiben vom 21. November 2014 zum Gutachten von Dr. E.___ Stellung (Urk. 7/54).

    Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch die Medas Y.___ und die Experten Z.___ (Innere Medizin), B.___ (Rheumatologie) und wiederum C.___ (Psychiatrie) fest. Zusätzlich gab sie bekannt, dass bei den Untersuchungen durch männliche Gutachterpersonen jeweils eine zweite Person der Gutachterstelle anwesend sein werde (Urk. 7/59).


2.    Gegen die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, sie sei einzig von Gutachterinnen zu untersuchen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1

1.1.1    Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 19. Dezember 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die Medas Y.___ und die vorgesehenen weiblichen und männlichen Gutachterpersonen festhielt (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche zufolge Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.1.2    Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwender sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E. 2.5 mit Hinweisen). Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 und E. 3.4.2.3). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte durchsetzbar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; BGE 139 V 339 E. 4.3). Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IVAngelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

    Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 (Urk. 2) ist demnach einzutreten.

1.2    Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind.

1.3    Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2).

1.4    Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2014) ist das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2075 ff. wie folgt beschrieben:

    Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, informiert die IV-Stelle die versicherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung. Darin sind die vorgesehenen Fachdisziplinen zu erwähnen. Der Fragenkatalog ist beizulegen und es ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen.

    Wurden keine Einwände erhoben, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mit. Innert einer Frist von zehn Tagen kann die versicherte Person dagegen personenbezogene Einwände erheben. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde.


2.    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin anfänglich eine bidisziplinäre Untersuchung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie zur Klärung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin vorsah (Urk. 7/27 und Urk. 7/29). Nachdem sie der für die Begutachtung vorgesehenen Medas Y.___ das IV-Dossier der Versicherten zugestellt hatte (Urk. 7/29), passte diese die Liste der medizinischen Fachdisziplinen an und sah zusätzlich eine internistische Untersuchung vor (Urk. 7/30). Dies steht den beauftragten Sachverständigen vor dem Hintergrund, dass sie letztverantwortlich für die fachliche Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage wie auch für eine wirtschaftliche Abklärung sind, frei (BGE 139 V 349 E. 3.3). In der Folge erweiterte die IV-Stelle den Begutachtungsumfang um die Fachrichtung der Allgemeinen Inneren Medizin und ging fortan – korrekterweise – von einer polydisziplinären Untersuchung aus (Urk. 7/31, 7/34, 7/41 und 7/50).

    Damit hätte aber – wie vom Leiter des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin aufgeführt (Urk. 7/47) – die Zuweisung der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen sollen. Denn mit Art. 72bis Abs. 2 IVV wurde bundesrechtlich verankert, dass bei polydisziplinären Begutachtungen die Gutachterwahl immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). In Nachachtung dessen wird die Beschwerdegegnerin entsprechend dem in der KSVI der Verwaltung vorgegebenen Ablauf für die Beauftragung und Durchführung einer medizinischen Begutachtung den Auftrag bei der SuisseMed@P zu deponieren haben. Dabei bleibt zu prüfen, ob die Zufallszuweisung allenfalls modifiziert werden könnte, indem die Auswahl der Gutachterstellen auf diejenigen mit Gutachterinnen in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie beschränkt wird (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1), zumal die Beschwerdeführerin gegen die Begutachtung an sich keine Einwendungen vorgebracht hat.

    Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Vorbringen (Urk. 1).

    

3.    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe.


4.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese bei der Beauftragung und Durchführung der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen vorgehe.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher