Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00071 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Sager
Urteil vom 18. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2003 und 2005), war von September 2008 bis und mit Dezember 2010 bei Y.___ als Fabrikarbeiterin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 23. Juli 2010 war (Urk. 7/18). Nach erfolgter Früherfassung am 28. Oktober 2010 (Urk. 7/4) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression am 23. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/19-20, Urk. 7/33) und liess die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch abklären (Urk. 7/36). Nach Durchführung eines Belastbarkeitstrainings (Urk. 7/59, Urk. 7/70) mit anschliessendem Aufbautraining (Urk. 7/77) sowie eines Arbeitstrainings (Urk. 7/96, Urk. 7/113) holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 19. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/129).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/136; Urk. 7/137, Urk. 7/140) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/142 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 16. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab Januar 2014 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, die Beschwerdeführerin weise genügend Ressourcen auf, weshalb es ihr zuzumuten sei trotz Gesundheitsschaden einer Tätigkeit nachzugehen (S. 2 unten). Es liege somit kein langandauernder und erheblicher Gesundheitsschaden vor, welcher den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde (S. 3 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, seit Juli 2010 sei von einer anfänglich 100%igen und aktuell noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, dies werde auch im Gutachten von Dr. Z.___ bestätigt (S. 15 unten). Es liege also eine lang andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, die sich gemäss den medizinischen Unterlagen in Zukunft nicht verbessern werde. Es handle sich sicher nicht um eine kurzdauernde Anpassungsstörung. Sie habe daher ab Januar 2014 Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente (S. 15 unten). Es gebe keine Veranlassung, von der Einschätzung von Dr. Z.___ abzuweichen. Sie könne nicht mehr als 50 % arbeiten. Ihre Leistungsgrenze sei mit diesem Pensum erreicht, was sich auch aus den Berichten zu den beruflichen Massnahmen klar ergeben würde. In den medizinischen Unterlagen würden sich denn auch keine Hinweise dafür finden, dass sie über Ressourcen verfüge, welche ihr eine Tätigkeit von über 50 % erlauben würde (S. 16 oben). Gemäss Gutachten von Dr. Z.___ und gemäss dem neuen Bericht von Dr. A.___ liege in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (S. 16 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat.
3.
3.1 Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 11. Januar 2011 (Urk. 7/25) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11), gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (Ziff. 1.1 S. 2 oben) und führten dazu aus, die Beschwerdeführerin berichte von depressiven Symptomen 2003 postnatal, welche damals jedoch nicht behandelt worden seien. Auch nach dem Tod des Vaters habe sie ähnliche Symptome erlebt und habe damals für 6 Wochen eine Psychotherapie ohne medikamentöse Behandlung absolviert. Der Beschwerdeführerin sei es derzeit nicht möglich eine konstante Leistung zu erbringen, sie komme sehr schnell in Überforderungssituationen mit depressiven Einbrüchen und Verstärkung der depressiven Symptomatik, was sich nicht nur negativ auf die Arbeitsleistung, sondern auch auf die Präsenzzeiten und die Zunahme körperlicher Beschwerden auswirken würde. Generell sei in den nächsten 6 Monaten mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit zu rechnen (Ziff. 1.7 S. 3 unten). Mit Hilfe geeigneter Massnahmen sollte die Beschwerdeführerin wieder in der Lage sein, einer geregelten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Aufbau sollte schrittweise erfolgen, um bei bekannter rezidivierender depressiver Symptomatik die Gefahr einer Überforderung und dadurch Progredienz der Symptomatik minimieren zu können (Ziff. 1.9 S. 4 Mitte).
3.2 Dr. med. Dipl.-Psych. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 25. Juni 2011 (Urk. 7/33/2-14) als Diagnose (S. 3 unten) eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung (ICD-10 F33.11) und erachtete eine Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft gegenwärtig als nicht gegeben (S. 4 Mitte). Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem adäquaten ambulanten Behandlungsrahmen. Unter Fortführung und Intensivierung insbesondere der medikamentösen Therapie sei ein Rückgang der depressiven Symptomatik in den nächsten drei bis vier Monaten und damit zumindest die Wiederherstellung einer Teilarbeitsfähigkeit (zum Beispiel Beginn mit 50 %) zu erwarten (S. 4 unten). Nach Wiederaufnahme einer Teilarbeitstätigkeit (nach Ablauf von drei bis vier Monaten) sollte in den darauffolgenden zwei bis drei Monaten die Arbeitsfähigkeit schrittweise auf ein Vollzeitpensum gesteigert werden können. Die Prognose sei mittelfristig durchaus günstig zu beurteilen (S. 5 oben). Im Hinblick auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung seien die ICD-10 Kriterien nicht erfüllt. Insbesondere fehle ein Trauma katastrophenartigen Ausmasses (S. 13 Mitte).
3.3 Im Bericht vom 2. August 2011 stellten die Ärzte des B.___ (Urk. 7/34/5-11) zusätzlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; Ziff. 1.1) und berichteten von einer merklichen Verbesserung des psychischen Zustandsbildes, jedoch sei noch keine vollständige Remission eingetreten. Es würden 14-tägliche psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche stattfinden. Von einer Behandlung in der Tagesklinik habe die Beschwerdeführerin nur beschränkt profitieren können und diese vorzeitig abgebrochen. Am ehesten habe sie einen Zugang über körperorientierte Verfahren wie selbständiges Besuchen eines Fitnessprogramms gefunden (Ziff. 1.4 S. 3 oben). Es bestehe eine geschätzte Leistungsminderung von 50 % (Ziff. 1.7 S. 4). Im besten Fall sei die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sollte jedoch als Resultat eines stufenweisen Aufbauprogrammes erreichbar sein (Ziff. 1.8 S. 5 oben).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nannte im Untersuchungsbericht vom 4. Oktober 2011 (Urk. 7/36) als Diagnose (S. 7) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10). Aufgrund der weiterhin vorhandenen Stimmungslabilität, Affektinkontinenz und einer deutlich reduzierten Belastbarkeit sei seit Juli 2010 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgewiesen. Berufliche Massnahmen und Integrationsmassnahmen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht sinnvoll und nicht Erfolg versprechend. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei jedoch noch nicht plausibel. Die aktuelle ambulante fachpsychiatrische Behandlung sei mit einer Konsultationsfrequenz im Abstand von zwei bis drei Wochen und einer antidepressiven Psychopharmakotherapie mit 30 mg Fluctine insuffizient. Es sollte deshalb eine Schadenminderungspflicht für eine engmaschige, ambulante fachpsychiatrische Behandlung (eine Konsultation pro Woche) mit Optimierung der Psychopharmakotherapie auferlegt werden. Eine teilstationäre oder stationäre Behandlung mit traumaspezifischer Therapie sei dringen zu empfehlen. Dadurch könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb eines halben Jahres um mindestens 50 % gesteigert werden (S. 9 Mitte).
3.5 Die Ärzte des B.___ verwiesen im Bericht vom 13. Januar 2012 (Urk. 7/50) auf die in vorangegangenen Berichten genannten Diagnosen und führten zu der von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) empfohlenen Veränderung der Medikation und teilstationäre oder stationären Behandlung aus, im Verlaufe einer im Jahr 2010 stattgefundenen teilstationären Behandlung sei deutlich geworden, dass der gruppenorientierte Rahmen der Akuttagesklinik nur schwer mit den Vorstellungen und Bedürfnissen der Beschwerdeführerin übereinstimmen würde, weshalb die teilstationäre Behandlung damals frühzeitig beendet worden sei. In der ambulanten Therapie habe seit Dezember 2010 eine merkliche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden können, jedoch noch keine vollständige Remission. Im August 2011 habe aufgrund des Stellenwechsels der vorbehandelnden Ärztin ein Arztwechsel stattgefunden, worauf sich zuerst eine neue therapeutische Beziehung habe etablieren müssen. Initial hätte die Beschwerdeführerin Mühe gehabt, sich auf die neue Beziehung einzulassen und Vertrauen zu finden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Besprechung einer erneuten teilstationären oder gar stationären Behandlung mit grossen Ängsten und Affektlabilität reagiert, und habe ein solches Setting abgelehnt. Da eine teilstationäre oder stationäre Behandlung aufgrund der Leistungsminderungspflicht (richtig wohl: Schadenminderungspflicht) hätte erzwungen werden müssen, daraus kein erfolgreiches Resultat resultiert hätte und die therapeutische Beziehung, welche sich noch nicht etabliert gehabt habe, dadurch stark gestört worden wäre, hätten sie mit der Beschwerdeführerin eine Intensivierung der ambulanten Behandlung besprochen. Die Behandlung habe bis auf Ferienabwesenheiten in einem ein- bis zweiwöchigen Setting stattgefunden. Da die therapeutischen Gespräche aufgrund des Krankheitsbildes immer auch mit einer vorübergehenden Destabilisierung der Patientin einhergehen könnten und die nötige therapeutische Beziehung nach Arztwechsel sich noch nicht etabliert gehabt habe, wäre eine höhere Therapiefrequenz in dieser Therapiephase nicht sinnvoll gewesen (Ziff. 1.4 S. 3 oben).
Eine Anpassung der medikamentösen Behandlung habe insofern stattgefunden, als dass die Dosis am 30. September 2011 auf 30 mg Fluctine habe erhöht werden können. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin die Dosis ohne Rücksprache selbständig reduziert, was in der Konsultation vom 4. Januar 2012 wiederum korrigiert worden sei. Je nach weiterem Verlauf werde eine weitere Dosissteigerung erfolgen oder ein Wechsel. Einer Umstellung der medikamentösen Therapie auf ein anderes Präparat sei die Beschwerdeführerin bisher ablehnend gegenüber gestanden, da sie selber das Gefühl habe, unter Fluctine genügend zu profitieren (Ziff. 1.4 S. 3 Mitte).
3.6 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 7/118) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2012 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1). Der Verlauf zeige eine Besserung des Zustandes, jedoch sei dieser nach wie vor nicht stabil und hänge sehr vom äusseren Umfeld ab. Aufgrund der geschilderten Befindlichkeiten sei zurzeit nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.4). Es erfolge in der Regel eine 14-tägliche delegierte psychotherapeutische Behandlung sowie eine medikamentöse Behandlung mit 20 mg Fluoxetin (Ziff. 1.5). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). Allenfalls sei eine spätere Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich (Ziff. 1.8). In einem Umfeld von Menschen mit hoher Sozialkompetenz könne durchaus eine spätere Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden. Sehr wichtig sei ein gutes Arbeitsklima und ein gut funktionierendes, sich gegenseitig unterstützendes Team (S. 5 unten).
3.7 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 19. Mai 2014 (Urk. 7/129) als Diagnosen (S. 9) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Symptomen im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Dazu führte er aus, bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit beziehungsweise Persönlichkeitsentwicklung sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, womit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergeben würden (S. 9 unten). Aktenmässig seien zwei mittelschwere depressive Episoden 2003 nach der Geburt des ersten Kindes und 2006 nach dem Tod des Vaters dokumentiert, die aber aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben nicht fachlich behandelt worden seien. Der fehlende Bedarf nach fachgerechter Behandlung der depressiven Symptomatik schliesse mittelschwere bis schwere depressive Episoden aus, die in der Regel behandlungsbedürftig seien. Die depressiven Episoden seien im Rahmen belastender Lebensereignisse aufgetreten und damit kurzdauernden Anpassungsstörungen zuzuschreiben. Gegen die Entwicklung einer eigenständigen depressiven Störung bei der Beschwerdeführerin spreche auch die fehlende genetische Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren sowie die Fähigkeit, im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen jahrelang ohne Probleme gewachsen gewesen zu sein. Die gegenwärtige depressive Dekompensation sei ganz eindeutig auf eine längere Störung der Stressmodulationsfähigkeit im Rahmen schwerer emotionaler Belastungen am Arbeitsplatz und dann auch als Anpassungsproblematik anzunehmen. Anlässlich der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin weiterhin mittelschwere depressive Symptome aufgewiesen, wobei trotz dieser Feststellung gegenwärtig vordergründig eine starke körperliche Erschöpfung festzustellen gewesen sei. Die bisherigen ambulanten Therapieoptionen hätten zwar eine weitere Verschlechterung der depressiven Symptomatik verhindert, eine nachhaltige Verbesserung des psychophysischen Zustandes der Explorandin sei jedoch nicht erreicht worden. Nach dreijähriger ambulanter Behandlung könne von einer Ausschöpfung der therapeutischen Massnahmen in ambulantem Setting ausgegangen werden. Deswegen sei bei der Beschwerdeführerin eine stationäre psychosomatische Behandlung bzw. Rehabilitation dringend indiziert. Unter stationären therapeutischen Massnahmen inklusive gezieltem Körperaufbauprogramm, Erlernen von Entspannungsmassnahmen, Intensivierung der Psychotherapie und Optimierung der Psychopharmakotherapie sei eine Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Explorandin und damit Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt zu erwarten (S. 10 oben).
Bei anhaltender vorwiegend mittelgradiger depressiver Symptomatik könne der Beschwerdeführerin seit Juli 2010 eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 10 Mitte). Die Beschwerdeführerin brauche dringend eine stationäre psychosomatische Behandlung beziehungsweise Rehabilitation über vier bis sechs Wochen. Unter diesen stationären therapeutischen Massnahmen sei von einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 10 unten). Bei mangelnder genetischer Vulnerabilität und fehlenden Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen sowie einer sehr stabilen Familiensituation sei von einer günstigen Prognose bezüglich Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 11 oben). Eine rezidivierende depressive Störung könne nicht bestätigt werden. Bei der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine eigenständige depressive Störung aufgrund einer genetischen Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren, sondern um eine Anpassungsstörung nach längeren Konflikten am Arbeitsplatz. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) könne auch nicht bestätigt werden, weil weder aktenmässig noch anamnestisch ein aussergewöhnliches Lebensereignis oder typische Symptome einer PTBS zu erheben gewesen seien (S. 11 Mitte).
3.8 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 (Urk. 7/139) fest, der Krankheitsverlauf und die mittlerweile seit vier Jahren bestehende Symptomatik, welche teilweise durch partielle Remission überlagert worden sei, verlange nach einer diagnostischen Neubeurteilung. Er nannte als Diagnose eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Die erlebten, zum Teil traumatisierenden Belastungen (vgl. dazu S. 3 oben) hätten auf dem Boden der sensitiven Persönlichkeitsmerkmale (vgl. dazu S. 2 oben) eine stärkere Auswirkung als bei Menschen mit einer anderen Veranlagung (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, sich in stationäre Behandlung zu begeben. Zum einen wegen der fehlenden Betreuung der beiden Kinder. Zum anderen habe sie negative Erfahrungen in Gruppensettings gemacht und ihr Zustand habe sich in Patientengruppen gemäss ihrer eigenen Erfahrung verschlechtert. Es sei zu bezweifeln, dass mit einer vier bis sechswöchigen stationären Behandlung die Stressmodulationsfähigkeit und das psycho-physische Gleichgewicht wieder hergestellt werden könnten. Eine stationäre Behandlung hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin weiteren zusätzlichen Belastungen ausgesetzt wäre und eher einer weiteren Destabilisierung denn einer Stabilisierung Vorschub geben würde (S. 4 oben).
Es werde eine Wiederaufnahme der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung vorgeschlagen, um eine Verschlechterung des Zustandes zu verhindern und um die 50%ige Arbeitsfähigkeit erhalten zu können (S. 4 Mitte).
Die Diagnose und der Krankheitsverlauf würden gegen eine Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit sprechen. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr die 100%ige Arbeitsfähigkeit werde erlangen können, sondern mit einer anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei (S. 4 unten).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Hierbei ist zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne und bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweisen).
4.2 Mit Ausnahme von Dr. Z.___ diagnostizierten alle beteiligten Ärzte eine rezidivierende depressive Störung leichten bis mittleren Grades (vgl. vorstehend E. 3.1 ff.), wobei jeweils die behandelnden Ärzte zusätzlich von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgingen (vorstehend E. 3.3, E. 3.6).
4.3 Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 9C_13/2016 vom 14. April 2016 seine bisherige Praxis zur invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen und führte in Erwägung 4.2 aus, dass die in der Versichertengemeinschaft ubiquitär verbreiteten Störungen der hier interessierenden Art (vgl. dazu grundlegend Schweizerisches Gesundheitsobservatorium/OBSAN, Depressionen in der Schweizer Bevölkerung, OBSAN-Bericht 56, Neuchâtel 2013, S. 27 ff.), wie solche leicht bis mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; 137 V 64 E. 5.2 S. 70 mit Hinweis).
4.4 Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis).
4.5 Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass die depressive Problematik der Beschwerdeführerin nie ein schweres Ausmass erreichte und vorwiegend leicht- bis mittelgradige Episoden diagnostiziert wurden (vgl. E. 3.1 ff.). Weiter fällt auf, dass das Beschwerdebild von psychosozialen Faktoren mitbestimmt wird und auch in der Vergangenheit aufgetretene depressive Symptome deutlich mit psychosozialen Faktoren korrelierten. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass die Ärzte im Wesentlichen übereinstimmend - und bei entsprechender Therapie - von einer guten Prognose und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgingen (vgl. E. 3.1-4 und E. 3.6-7; einzig davon abweichend E. 3.8). Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der depressiven Problematik klar um ein therapeutisch angehbares reaktives Geschehen auf bestimmte belastende Lebensereignisse handelt.
Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4), RAD, hielt fest, dass die aktuelle ambulante fachpsychiatrische Behandlung mit einer Konsultationsfrequenz im Abstand von zwei bis drei Wochen sowie die antidepressive Psychopharmakotherapie insuffizient seien. Auch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) sprach sich seinerseits bereits im Gutachten von 2011 für eine Intensivierung der Behandlung aus.
Eine solche Intensivierung der Behandlung fand in der Folge trotz Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 7/49) offenbar nicht (im geforderten Umfang und nicht in allen Bereichen) statt. Wenn auch in den Berichten der B.___ kurzzeitig von einer Intensivierung der Therapiefrequenz die Rede ist, erfolgte keine Anpassung der antidepressiven Medikation (vgl. vorstehend E. 3.5). Auch bei Dr. A.___, welcher die Beschwerdeführerin seit März 2012 behandelt (vorstehend E. 3.6), fand die delegierte psychotherapeutische Behandlung weiterhin wieder alle zwei Wochen statt, eine Anpassung der Medikation erfolgte auch hier nicht. Schliesslich brach die Beschwerdeführerin die Gesprächstherapien ganz ab, da sich ihr Zustand nicht veränderte und sie keinen Sinn mehr darin sah, eine Gesprächstherapie zu führen (vgl. Urk. 7/129/7 unten) sie nimmt seither nur noch (dieselben) Medikamente ein. Dr. A.___ führte seinerseits in der Stellungnahme von Oktober 2014 aus, dass er die Wiederaufnahme der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung vorschlage, um eine Verschlechterung des Zustands zu verhindern und um die aus seiner Sicht bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit erhalten zu können (vorstehend E. 3.8).
4.6 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gewisse therapeutische Massnahmen absolviert hat, reicht für den Nachweis einer invalidisierenden Depression nicht aus. Angesichts der absolvierten Therapieintervalle sowie der unveränderten antidepressiven Medikation kann von einer konsequenten Depressionstherapie (vgl. vorstehend E. 4.3), die eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit die Resistenz des Leidens ausweist, nicht ausgegangen werden.
Ferner ist zu gewichten, dass die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht konsequent ausgeschöpft wurden (vgl. vorstehend E. 4.3-4). Einer von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) bereits im Jahr 2011 dringend empfohlenen teilstationären oder stationären Behandlung hat sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht unterzogen. So geht Dr. Z.___ im Gutachten von 2014 (vorstehend E. 3.7) nach wie vor davon aus, dass unter stationären therapeutischen Massnahmen von einer Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dass sich die Beschwerdeführerin eine stationäre Behandlung aus persönlichen Gründen nicht vorstellen könne (Urk. 1 S. 15 Mitte), ändert nichts daran, dass dadurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen für eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann. Das Verhalten der Beschwerdeführerin - und insbesondere der eigenständige Abbruch der Gesprächstherapie - spricht insgesamt gegen einen erheblichen Leidensdruck und es muss zumindest davon ausgegangen werden, dass dieser nicht derart ausgeprägt ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin davon erheblich und dauerhaft eingeschränkt wird.
4.7 Eine gesamtheitliche Betrachtung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergibt, dass die vorliegend beklagte depressive Symptomatik grundsätzlich therapeutisch immer noch angehbar ist. Eine konsequente Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde, liegt nicht vor. Ebenso wurden die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht konsequent ausgeschöpft. Das klinische Beschwerdebild besteht sodann zu einem wesentlichen Teil in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren. Dabei gilt es zu beachten, dass durch Ärzte oder Gutachter erhobene Befunde, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Die depressive Symptomatik lässt sich daher ohne weiteres mit den einschneidenden zwischenmenschlichen Problemen des letzten Arbeitsplatzes, verbunden mit finanziellen Zukunftssorgen, und den aus dieser persönlichen Situation resultierenden Insuffizienzgefühlen und Ängsten, mithin durch die psychosoziale Situation bedingt, erklären. Es erstaunt daher nicht, dass der Beschwerdeführerin seitens der (begutachtenden) Fachärzte mehrheitlich eine gute Prognose und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 4.5).
Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass solche Faktoren zwar medizinisch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, aber rechtlich keine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen.
5. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere der Verweis auf die Ausführungen von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.8), nichts zu ändern. Obschon die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, dass die Diagnose einer Anpassungsstörung gemäss den diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (vgl. ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., Bern 2014, S. 209 f.) verlange, dass der Zustand nicht länger als zwei Jahre angedauert habe (Urk. 1 S. 14 Mitte), erlaubt die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose eine Einschätzung des Schweregrads der bei der Beschwerdeführerin vorherrschenden depressiven Symptomatik. Eine Anpassungsstörung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des IVG und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.2).
Soweit die behandelnden Ärzte (vorstehend E. 3.3) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostizierten, kann ohne weiteres auf die nachvollziehbaren Aussagen der begutachtenden Ärzte verwiesen werden, welche festhielten, dass die ICD-10 Kriterien aufgrund des Fehlens eines Traumas katastrophenartigen Ausmasses nicht erfüllt seien (vorstehend E. 3.2, E. 3.7). Mit Blick auf die Kriterien der ICD-10 vermag schliesslich auch die diagnostische Neubeurteilung (vgl. Urk. 1 S. 14 Mitte) einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F63.0) durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3.8) wenig zu überzeugen. Von einer solchen Extrembelastung, welche so extrem sein muss, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erkrankung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit als Erklärung nicht ausreicht (vgl. ICD-10 Kapitel a.a.O., S. 286 f. mit entsprechenden Beispielen), kann vorliegend sicher nicht ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist bei Berichten von behandelnden Ärztinnen und Ärzten ebenfalls der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet -, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
6. Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und dass ihr eine volle Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei objektiver Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - jedenfalls nach einer konsequenten Therapie - sozial-praktisch zumutbar ist.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannSager