Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00072




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 28. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1977, Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1997 und 2010), arbeitete vom 1. September 2005 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per Ende Mai 2014 als Gastronomiemitarbeiterin im Alterszentrum Y.___ in Z.___ in einem Teilzeitpensum (80 %; Urk. 13/3, Urk. 13/10, Urk. 13/21, Urk. 13/27 S. 5).

1.2    Am 19Oktober 2013 (Urk. 13/10) meldete sich die Versicherte – nach erfolgter Früherfassung (vgl. dazu Urk. 13/3, Urk. 13/7) - unter Hinweis auf Schulterbeschwerden (generelle Hyperlaxität mit instabilen Schultern beidseits und starken Schmerzen in der Schulter rechts seit März 2013) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/14), medizinische Berichte (Urk. 13/16-17, Urk. 13/23, Urk. 13/30-31) und Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 13/21, Urk. 13/24) ein. Ferner zog sie das von der BVK veranlasste vertrauensärztliche Gutachten des Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 12. April 2014 (Urk. 13/27/2-13) bei. Am 7. Mai 2014 (Urk. 13/32) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. In der Folge holte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 13/35-36) ein. Mit Vorbescheid vom 21Oktober 2014 (Urk. 13/43) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwand erhob (Urk. 13/44). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 15. Juli 2015 (Urk. 1, vgl. dazu auch Urk. 7) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 23März 2015 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhalts und der Einschränkungen der Beschwerdeführerin an sie zurückzuweisen. Am 26. März 2015 (Urk. 14) wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme dazu aufgefordert, ob sie sich dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen anschliessen könne. Am 7. April 2015 (Urk. 16) teilte sie den Verzicht auf eine Stellungnahme mit, was der Beschwerdegegnerin am 15April 2015 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde.

3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2) dafür, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität vorliege, da sie gemäss den medizinischen Abklärungen in ihrer angestammten Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin unter Vermeidung von schweren manuellen Tätigkeiten und Arbeiten über Schulterhöhe zu 100 % arbeitsfähig sei.

    In der Vernehmlassung vom 23. März 2015 (Urk. 12) führte sie demgegenüber neu aus, die medizinischen Unterlagen seien insofern ungenügend, als daraus nicht abschliessend hervorgehe, ob aus dem diagnostizierten Gesundheitsschaden für die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte sowie allenfalls für eine angepasste Tätigkeit dauerhaft eine Arbeitsunhigkeit resultiere. Zwar sei Dr. A.___ im BVK-Gutachten vom 12. April 2014 zum Schluss gekommen, dass (aus damaliger Sicht) keine anhaltende Berufsunfähigkeit für die ausgeführte Tätigkeit bestehe und die Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit als Servicefachangestellte wie bisher voraussichtlich in einigen Wochen wieder aufnehmen könne. Aufgrund von weiteren, erst nach dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung eingegangenen medizinischen Unterlagen bestünden jedoch Hinweise dafür, dass sich die im Gutachten gestellte Prognose zur Arbeitsfähigkeit nicht wie vorausgesagt verwirklicht habe. Deshalb bestehe zusätzlicher Abklärungsbedarf. Für die Beurteilung könne nicht ausschliesslich auf das BVK-Gutachten abgestützt werden.

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt fest (Urk. 7 S. 3 ff. Ziff. 5), das Gutachten von Dr. A.___ vom 12. April 2014 sei vor der Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 16. Mai 2014 erstellt worden. Soweit die IV-Stelle nun entgegen der spezialärztlichen Beurteilung ihres RAD-Arztes von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % ausgehe, widerspreche sie sich selbst. Die Diskrepanzen hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bei noch nicht abgeschlossener Therapie würden bei Abstellen auf das Gutachten des Allgemeinpraktikers Dr. A.___ nicht hinreichend aus dem Weg geräumt. Abgesehen davon könne das Gutachten auch inhaltlich nicht verwertet werden, da es sich nicht mit den Vorakten auseinandersetze, welche gegenteilige Beurteilungen beinhalteten. Seiner Einschätzung, dass eine leichte Tätigkeit als Serviceangestellte wie bisher ausgeführt in voraussichtlich einigen Wochen wieder aufgenommen werden könne, könne nicht gefolgt werden, zumal die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte in der Gastronomie des Alterszentrums Y.___ nicht als „leicht“ beurteilt werden könne. Dass Dr. A.___ der Ansicht sei, die angestammte Tätigkeit sei leicht und könne ohne schwere manuelle Tätigkeiten (Heben und Tragen von schweren Lasten) oder Arbeiten über Schulterhöhe ausgeübt werden, könne nicht nachvollzogen werden. Entsprechende Abklärungen über den bisherigen Arbeitsplatz seien denn auch weder von ihm noch von der Beschwerdegegnerin vorgenommen worden.

    Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 23. März 2015 (Urk. 12) liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen (Urk. 16).


3.

3.1    Im Bericht vom 22. Januar 2014 (Urk. 13/18/1-2) nannte der behandelnde Dr. med. B.___, Orthopädie/Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, folgende Diagnosen:

1.     Zervikobrachialgie rechts mehr als links mit chronischer Schmerzentwicklung

-     leichtes zervikoradikuläres Reiz- und partielles sensibles Ausfallsyndrom C6 rechtsbetont (Diagnose Dr. C.___)

-    Magnetresonanztomographie (MRI) Halswirbelsäule (HWS) vom 8. Oktober 2013: ossär degenerativ bedingte Einengung des Neuroforamens HWK 5/6 rechts, HWK 6/7 beidseits, HWK 6/7 links mediolaterale Diskushernie

2.     leichtes Sulcus ulnaris-Syndrom rechts

3. habituelle Schulter-Instabilität bei Hyperlaxität multidirektional rechts mehr als links

-    Status nach offenen Operationen in der D.___ vor Jahren

-    Status nach Limbus Refixation rechts 2008

4. anamnestisch Sturz aus 4.5 m Höhe im April 2013

    Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor seit Juli 2013 als Serviceangestellte zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne im jetzigen Zustand keine Servicearbeiten ausführen. Sie sei stark eingeschränkt in der Rotation und im Heben des Armes. Diese Bewegungen führten zu Beschwerden, Instabilitäten und Exazerbationen, auch der Zervikobrachialgie. Es seien weniger armbelastende Tätigkeiten indiziert. Hinsichtlich der unteren Extremitäten sei die Beschwerdeführerin voll einsatzfähig.

3.2    Die behandelnde Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Neuroangiologie, EMG, EEG, evozierte Potentiale, diagnostizierte im Bericht vom 11. Februar 2014 (Urk. 13/23) ein leichtes zervikoradikuläres Reiz- und partielles sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts seit circa Mitte 2013. Es bestehe des Weiteren eine bekannte Schulterinstabilität rechts bei einem Status nach Limbus Refixation und früher einem Status nach offener Operation sowie einem Status nach einem Sturz aus 5.5 m Höhe im April 2013 beim Reparieren eines Storens.

    Dr. C.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, da sie die Beschwerdeführerin seit September 2013 nicht mehr gesehen habe. Sie empfehle, bei den weiter behandelnden Neurologen und Orthopäden in einigen Monaten weitere Verlaufsberichte einzuholen.

3.3    Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Neurologie, Klinik F.___, Muskulo-Skelettal Zentrum Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 13/31) ein zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 rechts mit/bei einer osteodiskogen bedingten foraminalen Stenose C6/7 rechts, osteodiskogene foraminale Stenosen C5/6 rechts und C6/C7 links, vermutlich asymptomatisch, eine habituelle Schulterinstabilität bei einer Hyperlaxität multidirektional rechts mehr als links mit/bei Status nach offenen Operationen in der D.___ vor Jahren, Status nach Limbus Refixation rechts 2008, und anamnestisch einen Sturz aus 4.5 m Höhe im April 2013.

    Dr. E.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin eine Zervikobrachialgie rechts beschreibe, welche von der Semiologie her bei Ausstrahlung in die Finger II und III am ehesten C7 rechts entspreche. Klinisch neurologisch lasse sich die Brachialgie bei Rotation nach rechts aus Reklination provozieren. Sensomotorische Defizite fänden sich nicht. In einem MRI der HWS vom Oktober letzten Jahres hätten sich mässige Diskusprotrusionen und Unkovertebralarthrosen in den Segmenten C5/C6 und C6/C7 beidseits gezeigt, wobei der Hauptbefund eine foraminale Stenose C6/7 rechts darstelle. Dadurch könnte die Zervikobrachialgie rechts erklärt werden, weshalb in diagnostischer und therapeutischer Absicht eine foraminale Infiltration C6/7 rechts geplant worden sei.

3.4    Im Gutachten vom 12. April 2014 (Urk. 13/27/2-13) diagnostizierte Dr. A.___ eine Zervikobrachialgie rechts bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und anamnestisch einen Sturz aus 4.5 Metern Höhe im April 2013, eine habituelle Schulterinstabilität bei Hyperlaxität multidirektional rechts mehr als links mit/bei einem Status nach offenen Operationen in der D.___ vor Jahren und einem Status nach Limbusrefixation rechts hier in der Schweiz im Jahr 2008, ein leichtes Sulcus ulnaris-Syndrom rechts und einen Status nach leichter Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) im Rahmen eines Arbeitskonfliktes.

    Dr. A.___ hielt weiter fest (S. 11), eine leichte Tätigkeit als Serviceangestellte wie sie die Beschwerdeführerin bisher ausgeführt habe, könne voraussichtlich in einigen Wochen wieder aufgenommen werden. Wegen der seit Jahren bestehenden Schulterinstabilität rechts betont könne die Beschwerdeführerin schwere manuelle Tätigkeiten oder Arbeiten über Schulterhöhe nicht ausführen. Gegenwärtig würden weitere Behandlungsmöglichkeiten der noch bestehenden Nacken- und Schulterblattschmerzen rechts an einer orthopädischen Fachklinik geprüft. Sicher sei die physikalische Behandlung der verspannten paravertebralen Muskulatur auf Höhe des Schulterblattes indiziert.

3.5    In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2014 (Urk. 13/42 S. 4) hielt RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, bei der Beschwerdeführerin sei ein somatischer Gesundheitsschaden, einschliesslich einer sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit, ausgewiesen (vgl. die aufgeführten Diagnosen in E. 3.1 hievor). Der Gesundheitsschaden sei stabil, wobei eine weiterführende Diagnostik und Therapie in Form einer periradikulären Infiltration geplant sei. Die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin ab 10. Juli 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, sei vorerst bis auf weiteres nachvollziehbar. Für eine angepasste Tätigkeit lägen keine konkreten prozentualen Angaben vor. Lediglich Dr. B.___ habe ausgeführt, dass „wenig armbelastende Tätigkeiten indiziert“ seien, was zweifelslos plausibel sei. Eine abschliessende versicherungsmedizinische Stellungnahme sei jedoch angesichts einer noch nicht abgeschlossenen medizinischen Phase (Diagnostik und/oder Therapie) im Moment noch nicht möglich. Es seien weitere Verlaufsberichte bei der Klinik F.___ (Neurologie) und beim Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, einzuholen und es seien die Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu befragen.

3.6    Am 2. Juli 2014 (Urk. 13/35) berichtete der behandelnde Hausarzt Dr. H.___, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2014 bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen sei und in der Zwischenzeit eine Wurzelinfiltration C7 beziehungsweise C6-C7 rechts in der Klinik F.___ durchgeführt worden sei. Daraufhin hätten sich die Halsbeschwerden teilweise gebessert, allerdings bestünden noch Parästhesien im Bereich der Nervenwurzel C6-C7. Im Monat Juni habe er die Beschwerdeführerin erneut gesehen und die Beschwerden im Trapeziusbereich rechts seien noch vorhanden gewesen, weshalb eine lokale Physiotherapie notwendig sei. Die Beschwerdeführerin sei auch noch wegen psychiatrischer Beschwerden bei Dr. med. I.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Von psychiatrischer Seite her fühle sie sich aktuell stabil, sie schlafe gut und die Stimmung sei besser. Es seien weitere psychiatrische Sitzungen vorgesehen beziehungsweise eine Gesprächstherapie bei Dr. I.___ sowie eine Behandlung in der Klinik F.___ bei Dr. E.___, wo allenfalls auch andere Infiltrationen durchgeführt würden.

    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit theoretisch zu 50 % arbeitsfähig, sofern sie nichts Schweres heben beziehungsweise tragen oder Arbeiten über Schulterhöhe erledigen müsse.

    Für die genauere Beurteilung sei sicherlich auch die Meinung des behandelnden Orthopäden, Dr. B.___, sowie der Kollegen der Klinik F.___ von Bedeutung.

3.7    Am 15. Juli 2014 (Urk. 13/36) führte Dr. E.___ aus, er habe die Beschwerdeführerin einmalig am 3. April 2014 in seiner Sprechstunde beurteilt. Am 7. Mai 2014 sei dann die empfohlene Wurzelinfiltration C7 rechts erfolgt, welche keinen Effekt gezeigt habe. Noch ausstehend sei jetzt die Wurzelinfiltration C6 rechts bei dokumentierter osteodiskogener foraminaler Stenose C5/6 rechts. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei allerdings nicht Gegenstand der Konsultation gewesen, so dass eine solche in einem dafür vorgesehenen Institut vorzunehmen sei.


4.    

4.1    Wie erwähnt hielt Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 12. April 2014 (E. 3.4 hievor), welches von der beruflichen Vorsorge in Auftrag gegeben worden war, fest, aus heutiger Sicht bestehe keine anhaltende Berufsunfähigkeit für die ausgeführte Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin; eine leichte Tätigkeit als Serviceangestellte wie bisher ausgeführt könne voraussichtlich in einigen Wochen wieder aufgenommen werden (Urk. 13/27 S. 10 f.). Daraus erhellt, dass Dr. A.___ seine Einschätzung betreffend Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit prognostisch abgab, ohne zu wissen, ob sich seine günstige Prognose denn tatsächlich auch verwirklichen würde; für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann deshalb nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 12. April 2014 abgestellt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 23. März 2015 (Urk. 12) zu Recht ausführte, bestehen aufgrund weiterer, nach dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung eingegangener medizinischer Berichte Hinweise dafür, dass sich die im Gutachten aufgestellten Prognosen zur Arbeitsfähigkeit nicht wie vorgesehen verwirklicht haben. Ferner erachtete Dr. G.___ eine abschliessende versicherungsmedizinische Stellungnahme angesichts der noch nicht abgeschlossenen medizinischen Phase (Diagnostik und/oder Therapie) selbst Mitte Mai 2014 und damit nach der Begutachtung durch Dr. A.___ als noch nicht möglich (vgl. dazu Stellungnahme vom 16. Mai 2014 [E. 3.5 hievor]). Hinzu kommt, dass Dr. A.___ als Allgemeinmediziner nicht über die notwendigen Fachkenntnisse für eine solche Beurteilung verfügt. Seiner Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin nicht berufsunfähig sein soll, stehen die fachärztlichen Einschätzungen sowohl von Dr. B.___ (E. 3.1 hievor) als auch von RAD-Arzt Dr. G.___ (E. 3.5 hievor) entgegen. So erachtete RAD-Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 10. Juli 2013 bis auf weiteres als nachvollziehbar (E. 3.5 hievor).

4.2    Nicht abgestellt werden kann auf den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. H.___ vom 2. Juli 2014 (E. 3.6 hievor), wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein soll, sofern sie nichts Schweres heben oder tragen und auch keine Arbeiten über Schulterhöhe erledigen müsse. Dr. H.___ als Facharzt für Allgemeinmedizin verfügt ebenfalls nicht über die notwendigen orthopädischen, rheumatologischen oder neurologischen Fachkenntnisse. So führte er denn auch aus, dass für eine genauere Beurteilung die Meinungen des behandelnden Orthopäden und der Kollegen in der Klinik F.___ von Bedeutung seien.

    Der behandelnde Orthopäde Dr. B.___ (E. 3.1 hievor) hielt zwar fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor seit Juli 2013 als Serviceangestellte zu 100 % arbeitsunfähig beziehungsweise in der Rotation und im Heben des Armes stark eingeschränkt sei, eine Einschätzung darüber, inwiefern die Beschwerdeführerin auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten eingeschränkt ist, gab er indes keine ab.

    Schliesslich machten auch die weiteren behandelnden Fachärzte Dr. C.___ und Dr. E.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (E. 3.2, E. 3.3, E. 3.7 hievor).

4.3    Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Urk. 12) davon auszugehen, dass sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen insofern als ungenügend erweisen, als daraus nicht abschliessend hervorgeht, ob aus dem bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Gesundheitsschaden für die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte beziehungsweise für eine angepasste Tätigkeit dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit resultiert.

4.4    Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender fachmedizinischer Begutachtung der Beschwerdeführerin und Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit, nötigenfalls - mit Blick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung befindet (E. 3.5 hievor) unter Einschluss einer psychiatrischen Beurteilung sowie einer Abklärung in Haushalt und Beruf, über den Rentenanspruch neu verfüge.


5.    

5.1    Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Kosten des nach Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtigen Verfahrens aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich