Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00073 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 10. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Ljubicic
Luzernerstrasse 60, Postfach 1341, 6031 Ebikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, bezieht wegen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms mit sensomotorischen Ausfällen (vgl. Urk. 8/54/4) seit 1. Mai 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/68). Im Rahmen des von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Februar 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 3/8; vgl. auch Fragebogen, Urk. 8/78) ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie an, stellte dem Versicherten den Katalog der
von den Experten zu beantwortenden Fragen zu und gab ihm Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen (Mitteilung vom 8. August 2014, Urk. 8/91). Die Zusatzfragen des Versicherten leitete die IV-Stelle an die Gutachtensstelle weiter (Urk. 8/94-96). Nachdem die Vergabeplattform SuisseMED@P der
IV-Stelle per Mail die Zuteilung des Auftrages an die MEDAS Y.___ sowie die beteiligten Fachärzte mitgeteilt hatte (Urk. 8/98 und Urk. 8/113), orientierte die IV-Stelle den Versicherten am 20. Oktober 2014 darüber und gab ihm Gelegenheit, gegen die vorgesehenen Gutachter Einwendungen vorzubringen (Urk. 8/99). Mit Eingaben vom 30. Oktober und 20. November 2014 (Urk. 8/102-103 und Urk. 8/105) verlangte der Versicherte von der IV-Stelle sämtliche zwischen ihr, der SuisseMED@P und der MEDAS Y.___ ausgetauschten Nachrichten und sonstigen Daten sowie umfangreiche, fachliche und persönliche Informationen über die beteiligten Gutachter, ansonsten er der Begutachtung durch die MEDAS Y.___ nicht zustimmen könne. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Begutachtung fest (Urk. 8/106=Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Ivan Ljubicic, Ebikon LU, mit Eingabe vom 17. Januar 2015 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Die prozessleitende Verfügung der IV-Stelle Zürich, SVA Zürich, vom 9.12.2014 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe dem Gericht alle in Sachen des Beschwerdeführers erfassten Dokumente, einschliesslich des zwischen der Beschwerdegegnerin und der "Suisse-MED@P" einerseits und zwischen der Beschwerdegegnerin und der Y.___ andererseits im Zusammenhang mit der Versicherungssache des Beschwerdeführers erfolgten Datenaustausches (darin eingeschlossen insbesondere alle ergangenen E-Mails und Schreiben sowie Aktennotizen und Protokolle über stattgefundene persönliche oder telefonische Besprechungen wie auch Videogespräche), zu edieren.
3. Nach der Edition der beschwerdegegnerischen Akten im Sinne des Antrages unter Ziffer 2 durch die Beschwerdegegnerin an das Gericht, wären dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter die edierten Akten der Beschwerdegegnerin für angemessene Zeit zur Einsichtnahme und zu einer etwaigen Vernehmlassung binnen einer angemessenen, gerichtlich anzusetzenden Frist zuzustellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; dem Beschwerdeführer zugestellt am 26. Februar 2015, Urk. 9). Auf Ersuchen des Beschwerdeführers (Urk. 10) wurden ihm die dem Gericht eingereichten Akten der Beschwerdegegnerin am 19. März 2015 zur Einsicht zugestellt (Urk. 11), worauf der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme einreichte (Urk. 12), welcher der Beschwerdegegnerin 15. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, anhand der Akten der Beschwerdegegnerin lasse sich nicht nachvollziehen, ob die Vergabe des Gutachtensauftrages an die MEDAS Y.___ rechtskonform erfolgt sei. Ferner moniert er verschiedene Mängel in der Aktenführung, Vorenthalten von Akten und damit zusammenhängend mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 8 f.). Letztere Vorwürfe weist die Beschwerdegegnerin von sich und hält fest, die Vergabe des Gutachtensauftrages über die Plattform SuisseMED@P sei korrekt erfolgt und in den Akten genügend dokumentiert. Im Übrigen bringe der Beschwerdeführer kein Ausstandsgründe gegen die ausgewählten Gutachter vor, weshalb an der Begutachtung durch die MEDAS Y.___ festzuhalten sei (Urk. 7).
2.
2.1 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt gemäss Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach dem Zufallsprinzip (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2). Das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten durch die IV-Stellen ist im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Januar 2014) detailliert geregelt (Rz 2075-2082). Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI, wobei das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags im Versichertendossier zu erfassen ist (Rz 2077 KSVI).
2.2 Zu prüfen ist, ob diese Vorgaben im vorliegenden Fall eingehalten sind. Am 8. August 2014 wurde der Beschwerdeführer wie in Rz 2076 KSVI vorgesehen, über die vorgesehene Begutachtung, die Fachrichtungen, den Fragenkatalog sowie über die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip informiert, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 8/91). Die Zusatzfragen des Beschwerdeführers wurden ohne Änderungen an die Gutachtensstelle weitergeleitet (Urk. 8/96).
2.3 Laut dem Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI (Nummer 2-4) erfasst die IV-Stelle den Auftrag auf der Plattform SuisseMED@P mit den notwendigen Angaben, worauf SuisseMED@P den Auftrag nach dem Zufallsprinzip vergibt und die IV-Stelle über die erfolgreiche Vergabe per E-Mail informiert. Weiter wird die auftraggebende IV-Stelle per E-Mail informiert, wer die versicherte Person begutachtet (Nummer 7). Anschliessend teilt die IV-Stelle der versicherten Person (mit Kopie an die Gutachterstelle) mit, durch welche Gutachterstelle und durch wen (Name, Facharzttitel) sie begutachtet wird und macht sie auf ihr Recht aufmerksam, bei der IV-Stelle innert 10 Tagen allfällige Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen die genannten Gutachterinnen und Gutachter vorzubringen (Nummer 8).
2.4 In den Akten befindet sich das E-Mail der SuisseMED@P vom 15. Oktober 2014 mit der Mitteilung, dass die Begutachtung des Beschwerdeführers der MEDAS Y.___ zugeteilt wurde (Urk. 8/113). Mit E-Mail vom 20. Oktober 2014 teilte die SuisseMED@P der Beschwerdegegnerin auch die beteiligten Gutachter mit (Urk. 8/98), worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer entsprechend orientierte und Frist für triftige Einwendungen gegen die Gutachter ansetzte (Urk. 8/99).
Vorgehen und Dokumentation der Vergabe des Gutachtensauftrages über SuisseMED@P entspricht genau den vorerwähnten Weisungen des BSV. Eine weitergehende (physische) Dokumentation über die ausschliesslich elektronisch abgewickelte Auftragsvergabe ist nicht vorgesehen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer Akten vorenthalten wurden oder dass die Auftragsvergabe über SuisseMED@P nicht gemäss den Weisungen des BSV erfolgt wäre. Das Akteneditionsgesuch gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 entbehrt somit jeder Grundlage.
3. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7) ist im Weiteren festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgesehenen Gutachter beschwerdeweise keinerlei Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 44 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geltend macht. Was die vom Beschwerdeführer in teils weitschweifigen Ausführungen monierten angeblichen Versäumnisse der Beschwerdegegnerin bei der Aktenführung anbelangt (vgl. z.B. Urk. 1 S. 15), ist darüber im vorliegenden Verfahren, in welchem es einzig um die korrekte Gutachtensanordnung geht, nicht zu befinden. Derartige Rügen können mit dem Endentscheid geltend gemacht werden. Damit erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivan Ljubicic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli