Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00074




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 20. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, meldete sich am 2. August 2006 unter Hinweis auf starke Schmerzen im Kreuzbereich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Januar 2008 ab (Urk. 6/23).

1.2    Am 2. Juli 2012 drehte sich die Versicherte beim Verlassen einer Ladenkasse schwungvoll nach links und schlug dabei den Kopf an einem Betonpfeiler stark an (Urk. 6/38/113 Ziff. 6). Wegen seither bestehender starker Kopfschmerzen meldete sie sich am 21. August 2013 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/33 Ziff. 6.2, Urk. 6/44/5), worauf die IV-Stelle medizinische (Urk. 6/43-44) und erwerbliche Abklärungen tätigte (Urk. 6/40-41, Urk. 6/47, Urk. 6/51), Akten des Unfallversicherers beizog (Urk. 6/38) sowie ein polydisziplinäres Gutachten einholte, welches am 25. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 6/66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/68-69, Urk. 6/78), in dessen Rahmen ein weiterer Arztbericht eingereicht wurde (Urk. 6/77), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 erneut ab (Urk. 6/80 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Januar 2015 Beschwerde und beantragte Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung, insbesondere eine Abklärung der Belastungsgrenzen durch die Invalidenversicherung, sowie berufliche Integrationsmassnahmen beziehungsweise Möglichkeiten einer Umschulung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 10. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

1.2    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

1.3    Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).

1.4    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

1.5    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass weder aus somatischer Sicht noch aus psychischen Gründen ein medizinischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfülle. Auch nach dem Unfall vom 2. Juli 2012 bestünden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1). Es sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher voraussichtlich bleibend sei oder längere Zeit andauern werde. Da der Gesundheitsschaden im Hinblick auf die Berufswahl keine oder nur untergeordnete Bedeutung habe, sei die öffentliche Berufsberatung zuständig. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 2).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, gemäss Gutachten vom 25. Juli 2014 sei die Beschwerdeführerin für eine angepasste wie auch für die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 100 % arbeitsfähig. Ein neu eingereichter Bericht enthalte keine neuen Befunde, es handle sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes (Urk. 5 S. 1 Ziff. 2). Es bestehe weder Anspruch auf Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung noch auf Umschulung (S. 2 Ziff. 3).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), nach dem Unfall mit Gehirnerschütterung sei es ihr nicht mehr möglich, als kaufmännische Angestellte zu arbeiten. Sie werde immer wieder von starken Kopfschmerzen beeinträchtigt, die vor allem nach kurzer Zeit bei einer konzentrierten Arbeit mit den Augen und vor allem bei Arbeiten am Bildschirm auftauchten. Sie habe die Möglichkeit gehabt, bei einem Pensum von 50 % zu testen, was genau mit ihrer körperlichen Beeinträchtigung möglich sei. Es sei meistens nicht möglich gewesen, mehr als zwei Stunden an einem Bildschirm zu arbeiten. Der Versuch, im Büro zu arbeiten, sei daher nach zweieinhalb Monaten abgebrochen worden (S. 1 unten). Aus Gründen der körperlichen Einschränkung benötige sie eine berufliche Umschulung (S. 2 Ziff. 3). Sie weise darauf hin, dass sie keine Invalidenrente beantrage (S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf berufliche Massnahmen.


3.

3.1    Der behandelnde Neurologe Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/44/4):

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei

- Minor Trauma am 2. Juli 2012

- rezidivierenden Migräneattacken

- massiv reduzierter Belastbarkeit

    Die Beschwerdeführerin präsentiere sich mit einem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom mit migräneformen Kopfschmerzen im Anschluss an ein Minor Trauma am 2. Juli 2012. Nach vorübergehender Besserung habe sich die Situation seit anfangs September drastisch verschlechtert mit aktuell invalidisierenden Beschwerden (Nackenschmerzen, bewegungsabhängiger Schwindel und Übelkeit). In der aktuellen Situation bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/44/4).

3.2    Am 4. Januar 2013 führte Dr. Y.___ aus, zwischenzeitlich bestehe bezüglich der Kopfschmerzen ein an sich recht positiver Verlauf. Bezüglich der Belastbarkeit seien jedoch kaum Fortschritte zu verzeichnen, wobei in letzter Zeit die psychische Problematik zunehmend in den Vordergrund rücke. Da die Situation zu Hause und im aktuellen ambulanten Setting offenbar zunehmend untragbar werde, sehe er die Indikation für einen stationären Reha-Aufenthalt gegeben (Urk. 6/44/2-3).

3.3    Am 6. Juni 2013 beschrieb Dr. Y.___ einen zwischenzeitlich an sich sehr positiven Verlauf mit langsamer Besserung der Gesamtsituation, so dass die Arbeitsunfähigkeit per 1. Mai auf 80 % per 1. Juli auf 60 % habe reduziert werden können. Eine weitere schrittweise Reduktion der Arbeitsunfähigkeit sollte möglich sein (Urk. 6/44/1).

3.4    Bei unveränderten Diagnosen attestierte Dr. Y.___ am 10. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 14. September 2012 (Urk. 6/43 Ziff. 1.1 und 1.6) und führte diese auf die wegen chronischer Kopfschmerzen und Schlafstörungen stark reduzierte Belastbarkeit zurück (Ziff. 1.7).

3.5    Am 9./10. sowie 22. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin in der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (Medas) chirurgisch, psychiatrisch, neurologisch und internistisch begutachtet (Urk. 6/66). In ihrem Gutachten vom 25. Juli 2014 nannten die verantwortlichen Ärzte keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 18 lit. E). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie sodann auf (S. 18 lit. E):

- Spannungskopfschmerz mit migräniformen Anteilen

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts seit über zehn Jahren, therapieresistent, aktuell ohne Einschränkung der Lebensqualität

- Status nach Autounfall mit Überrollen des Autos 2003 mit Kniekontusion links, Ellenbogenkontusion rechts, Thoraxkontusion und Zunahme der lumbalen Schmerzsymptomatik

- Status nach Contusio capitis Juli 2012 mit nachfolgenden Schwindelanfällen, Migräne, Lärm- und Geruchsempfindlichkeit

    Im Vordergrund stehe die Schmerzsymptomatik und die verminderte Belastbarkeit, die Konzentration sei geringer, die Beschwerdeführerin sei sehr geräuschempfindlich und entwickle nach etwa zwei bis drei Stunden Computertätigkeit Schmerzen (S. 13).

    Nach dem Unfallereignis vom 2. Juli 2012 könne von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Ein Zeitraum von zwei bis vier Wochen sei als angemessen zu betrachten. Gleiches gelte auch für die Manipulation an der Halswirbelsäule durch den Osteopathen im Oktober 2012. Danach könne nach vorübergehender Einarbeitung im Sinne einer schrittweisen Zunahme der Belastbarkeit nach weiteren vier bis acht Wochen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten seien weder aus neurologischer noch aus chirurgischer/unfallchirurgischer Sicht begründbar. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 17 unten).

    In ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei die Versicherte ohne Einschränkungen 100 % arbeitsfähig. Dasselbe gelte für Verweistätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne leichte Gewichte, passager auch mittelschwere Gewichte, problemlos heben. Beim Heben von mittelschweren Gewichten seien lange Gehstrecken zu vermeiden, ansonsten bestünden keine wesentlichen Einschränkungen der Gehstrecke oder der Sitzdauer. Tätigkeiten mit permanenten Überkopfarbeiten sollten nicht ausgeführt werden, ebenfalls keine Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen. Es bestünden leichte Einschränkungen der Konzentration und der Durchhaltefähigkeit, diese könnten durch Adaption des Arbeitsplatzes (keine durchgängige Computerarbeit, keine Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck, ergonomische Arbeitsplatzgestaltung) jedoch adäquat unterstützt werden (S. 18).

3.6    Am 13. Oktober 2014 hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall vom 2. Juli 2012 an einer chronischen Migräne, welche erst in den letzten Monaten zeitweise nachgelassen habe. Eine solche chronische Migräne könne sehr wohl massivste Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, die Argumentation im Gutachten sei daher nicht nachvollziehbar. (Urk. 6/77 Ziff. 2). Bildschirmarbeiten führten immer noch regelmässig nach zwei Stunden zu einer Exazerbation der Migräne, so dass die Attestierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Arbeitsfeld als Sachbearbeiterin nicht nachvollziehbar und realitätsfremd erscheine. Die Mehrheit, rund 80 %, der Patienten erhole sich nach einem vergleichbaren Unfallereignis innert drei Monaten tatsächlich, leider habe die Beschwerdeführerin das Pech, zu den restlichen 20 % zu gehören (Ziff. 3). Die entsprechenden Massnahmen zur Behebung der eingeschränkten Konzentration und Durchhaltefähigkeit am Arbeitsplatz seien bisher frustran verlaufen (Ziff. 4).


4.

4.1    Den vorliegenden, diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen leidet, welche insbesondere bei Computertätigkeiten von mehr als zwei bis drei Stunden exazerbieren. Zu beurteilen ist, inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Kopfschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

4.2    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, welche die Kopfschmerzen auf das Unfallereignis vom 2. Juli 2012 zurückführt, hielten die Medas-Gutachter fest, nach einem derartigen Unfallereignis sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei ein Zeitraum von zwei bis vier Wochen als angemessen zu betrachten sei. Nach weiteren vier bis acht Wochen und einer Einarbeitung im Sinne einer schrittweisen Zunahme der Belastbarkeit könne wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (E. 3.5). Dem behandelnden Neurologen Dr. Y.___ ist darin zuzustimmen, dass solche pauschalen Ausführungen nicht in jedem Fall Gültigkeit zu haben brauchen und es durchaus möglich ist, dass sich nicht alle Patienten nach einem solchen Unfallereignis auch tatsächlich innert dreier Monaten vollständig erholen (E. 3.6). Zudem ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht die allfällige Verursachung (und damit Erklärung) gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch ein Unfallereignis zu beurteilen ist, sondern vielmehr die Frage zu beantworten ist, welche Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zugemutet werden können.

    Am Gutachten zu beanstanden ist weiter, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angegeben wurde, obwohl gleichzeitig ausgeführt wurde, dass der bisherige Arbeitsplatz derartig umgestaltet werden müsste, dass keine durchgängigen Computerarbeiten und keine Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck ausgeführt werden müssen und der Arbeitsplatz ergonomisch zu gestalten ist (E. 3.5).

4.3    Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlich nachvollziehbaren und plausiblen Beurteilung durch die Medas-Gutachter, wonach die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Kopfschmerzen bei einem geeigneten Umgang die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden nicht in Frage stellten und in ihre Beurteilung miteinbezogen.

    Daran vermögen auch die davon abweichenden Berichte des behandelnden Neurologen Dr. Y.___ nichts zu ändern. Dieser attestierte zunächst im Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (E. 3.1), beschrieb jedoch im Juni 2013 bei einem positiven Verlauf mit langsamer Besserung der Gesamtsituation eine schrittweise Reduktion der Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3), um anschliessend ohne wesentliche Änderung der gesundheitlichen Situation im Oktober 2013 wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festzuhalten (E. 3.4). Zu beachten ist dabei auch die Erfahrungstatsache in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften, wonach diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

    Insgesamt erweisen sich diese Berichte als zu wenig begründet und nachvollziehbar, um damit das Medas-Gutachten in Zweifel zu ziehen.

4.4    Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin sowohl als kaufmännische Angestellte (mit Anpassungen des Arbeitsplatzes) als auch in jeder anderen Verweistätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Damit besteht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen seitens der Beschwerdegegnerin, womit sich der angefochtene Entscheid als zutreffend erweist.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig