Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00076 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 7. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, war als Polier bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 4. Februar 1990 verunfallte (Urk. 6/13/11 Ziff. 1 und 3-6).
Der Versicherte machte sich nach dem Unfall selbständig und betreibt seit 1991 ein eigenes Baugeschäft (Urk. 6/11 S. 1). Mit Verfügung vom 16. April 1992 (Urk. 6/10/8-10) sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung zu. Mit Verfügung vom 30. Juli 1993 (Urk. 6/18, Urk. 6/17) sprach die Ausgleichskasse des Kantons A.___ dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. April 1991 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bestätigte zuletzt mit Mitteilung vom 24. Juni 2010 (Urk. 6/81), dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Im August 2011 wurde letztmalig eine Revision eingeleitet (Urk. 6/89). Mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 6/118) stellte die IVStelle die Invalidenrente per 1. April 2011 ein. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 6/129/3-11).
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 (Urk. 6/123) forderte die IV-Stelle vom Versicherten für ab dem 1. April 2011 zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen Fr. 22‘880.-- zurück. Am 24. Januar 2013 erhob der Versicherte auch dagegen Beschwerde (Urk. 6/130/3-5).
Mit Urteil vom 19. April 2013 (Verfahren Nr. IV.2013.00048) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde vom 15. Januar 2013 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 27. November 2012 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Versicherten aufhob und die Sache auch zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/139 S. 10 f. E. 6.1, Dispositiv Ziff. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2013 wurde das Verfahren betreffend Rückforderung zu viel ausgerichteter Renten sistiert (Verfahren Nr. IV.2013.00080, Urk. 6/142 S. 4 Dispositiv Ziff. 1).
1.3 Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten, das am 14. Januar 2014 versandt wurde (Urk. 6/164), und eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Abklärungsbericht vom 4. April 2014, Urk. 6/180). Am 21. Mai 2014 (Urk. 6/183) stellte sie dem Versicherten den Vorbescheid (Urk. 6/182) zu, wogegen dieser am 1. September 2014 Einwände vorbrachte (Urk. 6/191). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe. Eine Erhöhung der Rente lehnte sie ab. Des Weiteren verzichtete sie in der Verfügung auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Renten von Fr. 22‘880.-- (Urk. 6/198, Urk. 6/197 = Urk. 2).
Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 nahm das hiesige Gericht das sistierte Verfahren IV.2013.00080 wieder auf und hob in Gutheissung der Beschwerde vom 24. Januar 2013 die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2012 auf (Urk. 6/199 S. 4 Dispositiv Ziff. 1).
2. Der Versicherte erhob am 19. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, soweit ihm nur eine halbe Rente zugesprochen werde, und es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente. Eine Erhöhung der Rente lehnte sie ab. Die Beschwerdegegnerin wies in der Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 88‘114.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘840.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 51 % aus (Urk. 2, Verfügungsteil S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde (Urk. 1) den vorgenommenen Einkommensvergleich. Er machte geltend, es bestünden noch immer erhebliche Schwierigkeiten, das Valideneinkommen zu bestimmen. Genauso bestünden Schwierigkeiten, das Invalideneinkommen zu bestimmen (S. 4 Ziff. 5). Der Invaliditätsgrad hätte daher mittels eines Betätigungsvergleichs ermittelt werden müssen. Gemäss ständiger Praxis sei die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs nur dann anwendbar, wenn sich die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen zuverlässig ermitteln oder schätzen liessen. Es liege ein aktueller Betätigungsvergleich vor. Die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad aber gleichwohl mittels Einkommensvergleich ermittelt (S. 7 Ziff. 11). Selbst mit den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zahlen würde bei einem Betätigungsvergleich ein Invaliditätsgrad von 61.25 % resultieren (S. 9 Ziff. 15).
Es bleibe offen, wie die Beschwerdegegnerin auf ein Valideneinkommen von Fr. 88‘113.-- gekommen sei (S. 12 Ziff. 23).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hatte sich beim Unfall vom 4. Februar 1990 (Urk. 6/13/11 Ziff. 3-6) unter anderem eine Fraktur des zwölften Brustwirbelkörpers zugezogen (Urk. 6/23 Ziff. 3).
Die SUVA stellte in der Verfügung vom 16. April 1992 darauf ab, dass der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 6/10/9 oben).
3.2 Der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, ging in einem Bericht vom 25. November 2011 davon aus, dass sich die jetzige Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % wohl nicht werde halten lassen. In der Summe aller Faktoren beurteile er den Patienten mit heutigem Datum nicht mehr als zu 50 %, sondern nur noch als zu 25 % erwerbsfähig (Urk. 6/97 Ziff. 1.11).
3.3 Die Beschwerdegegnerin holte im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. April 2013 (Urk. 6/139) bei der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas C.___) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das gestützt auf Untersuchungen vom 5. und 6. November 2013 und einer polydisziplinären Besprechung vom 7. November 2013 am 14. Januar 2014 versandt wurde (Urk. 6/164).
Die Gutachter stellten folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff. 7.1.1):
- chronische thorakolumbale Schmerzen
- Status nach BWK 12-Kompressionsfraktur mit Gibbus 15
- Deckplattenimpressionen BWK 10, 11 und LWK 1
- Wirbelsäulen-Fehlstatik, S-Skoliose der Brustwirbelsäule
- Anschluss-Segmentinstabilität LWK 1/2
- Facettengelenksarthrosen L2-S1
- Discushernien mediorecessal L4/5 und L5/S1
Die Gutachter der Medas C.___ gaben zum Verlauf an, der Beschwerdeführer habe sein eigenes Baugeschäft aufbauen und dort zu 50 % als Maurerpolier arbeiten können. Mit dem reduzierten Arbeitspensum sei es ihm möglich gewesen, längere Arbeitspausen einzulegen. 2010 sei er aufgrund der starken Schmerzen gezwungen gewesen, seine Tätigkeit als selbständiger Maurer beziehungsweise Bauführer zu reduzieren und im Jahr 2011 niederzulegen. Aus finanziellen Gründen habe er ab Anfang 2013 wieder als selbständiger Maurer beziehungsweise als Bauleiter zu arbeiten begonnen, mit einem reduzierten Pensum zwischen 30 und 40 %. In der Zeit zwischen dem Unfall und 2010 habe er immer wieder über Schmerzexacerbationen und eine Verschlechterung seines Zustandes geklagt (S. 61 f. Ziff. 7.2.2).
Der Beschwerdeführer gebe an, dass er als Selbständiger seine Arbeitszeit individuell nach Schmerzen gestalten könne. Er sei daher in der Lage, seine Tätigkeit in einem begrenzten Pensum von 30 bis maximal 50 % zu leisten. Er müsse die Existenz seiner Familie sichern. Im Gespräch neige er eher zu einer Überschätzung seines Leistungsvermögens (S. 64 Ziff. 7.2.4).
Ab Frühjahr 1991 bis 2011 sei er als selbständiger Bauführer beziehungsweise Maurerpolier mit einem Pensum von 30-50 % tätig gewesen. Nach einer Unterbrechung wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe er die selbständige Arbeit als Maurerpolier im April 2013 mit einem Pensum von 30-40 % wieder aufgenommen (S. 64 Ziff. 8.1).
Polydisziplinär sei die orthopädische Beurteilung führend. Die polydisziplinär ermittelte Arbeitsfähigkeit liege für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei 30 % bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 65 Ziff. 8.1.1). Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Rentenbestätigung vom Juni 2010 verschlechtert (S. 65 Ziff. 8.1.2). Auch in einer voll adaptierten Tätigkeit bestehe eine dauerhafte Einschränkung des Leistungsvermögens. Die maximale tägliche Arbeitszeit liege insofern bei insgesamt fünf Stunden, in der der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Pausen vier Stunden arbeiten könne. Für eine adaptierte Tätigkeit werde somit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausgegangen (S. 65 Ziff. 8.2.1).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 16. Januar 2014 (Urk. 6/181 S. 2 f.) zum Gutachten der Medas C.___ fest, aus orthopädischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht sei Juni 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Das in der angestammten Tätigkeit jetzt noch geleistete Pensum von 60-70 % sei nicht leidensadaptiert und auf Dauer nicht zu leisten. Das Gutachten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig und umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers. Es werde empfohlen, auf das Gutachten abzustellen. Ab November 2013, Zeitpunkt der Begutachtung, gelte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und ab Juni 2010 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Davor gelte die bisher angenommene Arbeitsfähigkeit.
3.5 Am 3. April 2014 wurde eine Abklärung für Selbständigerwerbende durchgeführt. Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 4. April 2014 (Urk. 6/180) fest, der Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit 2010 aufgegeben, da es körperlich einfach nicht mehr gegangen sei (S. 1 Ziff. 1). Sein Magazin habe er weitervermietet. Es handle sich um eine Scheune, die auf dem Bauernhof seines Vaters stehe. In der Scheune habe er auch noch eine Schreinerei eingerichtet. Für ein Mietverhältnis mit einer Dauer von fünf Jahren sei eine Gesamtsumme von Fr. 24‘000.-- vereinbart worden. Die Mieteinnahmen von Fr. 24‘000.-- im Jahr 2010 hätten also für eine Mietdauer von fünf Jahren ab dem Jahr 2007 gegolten (S. 2 f. Ziff. 3.3). Eine weitere Firma, die sich in seinem Magazin eingemietet habe, habe auch gleich seinen Wagenpark genutzt und dafür eine Miete von Fr. 12‘000.-- pro Jahr bezahlt. Die ganzen Mieteinnahmen habe er stets in den Geschäftsabschlüssen aufgeführt. Er habe nur dank der Mieteinnahmen noch etwas Geld erhalten (S. 3).
Der Beschwerdeführer sei jetzt nur noch in einem kleinen Rahmen und Umfang erwerbstätig. Er arbeite am Vormittag zwischen zwei und vier Stunden pro Tag. Er erledige so viel, wie es seine jeweilige gesundheitliche Situation zulasse (S. 3 unten). Bei der Arbeit habe immer auch eine Überlastung bestanden. Wie sehr sich dies auf die Einkünfte ausgewirkt habe, könne er auch nicht sagen. Eine genaue Begründung, wie die bisher erzielten Einkünfte zu Stande gekommen seien, könne er nicht abgeben (S. 4).
Die Abklärungsperson führte sodann einen Betätigungsvergleich durch. Sie ging von einer wöchentlichen Arbeitszeit des Beschwerdeführers von zirka 10 bis 20 Stunden aus. Als Aufgabenbereiche wurden „Bauarbeiten“ und „administrative Arbeiten“ unterschieden. Die Bauarbeiten würden körperliche Arbeiten, stehend, gehend, bückend, streckend, tragend, hantierend beinhalten. Die administrativen Arbeiten wurden mit sitzend, schreibend, telefonierend, abrechnend, kalkulierend umschrieben. Die Bauarbeiten hätten einen Anteil von 90 %, die administrativen Arbeiten einen solchen von 10 % der anfallenden Arbeiten. Die Abklärungsperson veranschlagte für die Bauarbeiten einen Ausfall von zirka 50 bis 75 % und gewichtet von zirka 45 bis 67.5 %. Für die administrativen Arbeiten wurde ein Ausfall von zirka 50 % und gewichtet von zirka 5 % veranschlagt, was eine Erwerbsunfähigkeit von total 50 - 72.5 % ergab (45 - 67.5 % + 5 %, S. 4).
Die Abklärungsperson führte sodann einen Einkommensvergleich durch. Unter dem Titel „Betriebswirtschaftliche Interpretation der Geschäftsabschlüsse“ verwies sie auf ein im Feststellungsblatt vom 27. Dezember 2011 ausgewiesenes Valideneinkommen von Fr. 85‘862.--, das an die seitherige Nominallohnentwicklung angepasst worden war (S. 7 oben). Die Abklärungsperson hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe bei der Abklärung vor Ort angegeben, dass er noch zwischen zwei bis vier Stunden pro Tag (durchschnittlich drei Stunden pro Tag) als selbständiger Bauarbeiter tätig sei. Dies ergebe eine durchschnittliche Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche, was einem Pensum von rund 35 % entspreche. Damit wäre ein Einkommen von Fr. 30‘840.-- pro Jahr möglich (35 % von Fr. 88‘113.-- pro Jahr, S. 8 oben).
4.
4.1 Der Ausrichtung einer halben Invalidenrente (zuletzt bestätigt mit Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2010, Urk. 6/81) lag zugrunde, dass der Beschwerdeführerin im eigenen Betrieb als Maurerpolier über Jahre ein Pensum von 50 % bei freier Zeiteinteilung verrichten konnte.
Die Gutachter der Medas C.___ und der RAD der Beschwerdegegnerin kamen für den weiteren Verlauf zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Juni 2010 verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Gutachtern der Medas C.___ denn auch an, dass er seine Erwerbstätigkeit 2010 reduzieren und danach zwischenzeitlich ganz aufgegeben musste (E. 3.3 und 3.4 hiervor). Revisionsweise ist es somit ab Juni 2010 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen.
4.2 Der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 4. April 2014 beinhaltet einen aktuellen Betätigungsvergleich (E. 3.5). Die verwendeten Zahlen beziehen sich aber auf die Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit im April 2013. Für die Zeit davor, in der der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen.
4.3 Zunächst ist das Valideneinkommen zu bestimmen.
Die Beschwerdegegnerin wies im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 6. April 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 77‘761.-- aus, das sie anhand der Tabellenlöhne LSE 2002 (TA7, Ziff. 11 Tätigkeiten im Baugewerbe) ermittelte, wobei sie zudem einen Karrierezuschlag von 10 % berücksichtigte (Urk. 6/62 S. 6 Ziff. 7). Das Einkommen ist an die seitherige Nominallohnentwicklung anzupassen. Somit ergibt sich für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 86‘491.-- (Fr. 77‘761.--: 1‘933 x 2‘150; Nominallohnindex 2002: Fr. 1‘933.--, 2010: Fr. 2‘150.--, die Volkswirtschaft, 12-2008, S. 95 Tabelle B10.3, die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 95 Tabelle B10.3). Dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Selbständigerwerbender ein höheres Einkommen erzielt hätte, wie er geltend machte (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 24), ist nicht erstellt. Namentlich bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich der Betrieb des Beschwerdeführers ohne den Unfall von 1990 entwickelt hätte.
Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Geschäftszahlen einzig im Jahr 2010 die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Mieteinnahmen von Fr. 12‘000.-- erzielte (vgl. Urk. 6/88 S. 3). In der Bilanz- und Erfolgsrechnung 2011 finden sich die Einnahmen nicht mehr (Urk. 6/192 S. 3). Sie sind daher ab 2011 nicht mehr anzurechnen. Für das Jahr 2010 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 25‘947.-- (30 % von Fr. 86‘491.--) zuzüglich Mieteinnahmen von Fr. 12‘000.--. Stellt man das resultierende Invalideneinkommen von Fr. 37‘947.-- (Fr. 25‘947.-- + Fr. 12‘000.--) dem Valideneinkommen von Fr. 86‘491. gegenüber, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 48‘544.-- und ein Invaliditätsgrad von rund 56 %. Für das Jahr 2010 besteht daher unverändert Anspruch auf eine halbe Rente.
4.4 Die polydisziplinäre Abklärung durch die Gutachter der Medas C.___ ergab, dass in der selbständigen Tätigkeit als Maurerpolier lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % besteht (E. 3.3). Bis zur Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit ist demnach von einer Erwerbseinbusse von 70 % auszugehen. Dies erweist sich als grosszügige Berechnung zugunsten des Beschwerdeführers. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Pensum von 35 % liegt über der von ärztlicher Seite attestierten zumutbaren Arbeitsfähigkeit und erweist sich für die Zeit, in der der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachging, als zu hoch.
4.5 Die Beschwerdegegnerin führte am 3. April 2014 eine Abklärung an Ort und Stelle nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) durch. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort ist für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung einer Behinderung im Haushalt (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011, E. 2). Dies hat auch für eine Abklärung für Selbständigerwerbende zu gelten.
Der Abklärungsbericht vom 4. April 2014 beinhaltet, wie erwähnt, einen Betätigungsvergleich. Darin werden die Bereiche „Bauarbeiten“ und „administrative Arbeiten“ unterschieden (E. 3.5). Die Abklärungsperson stellte nach den Angaben des Beschwerdeführers auf ein wöchentliches Arbeitspensum von zirka 10 bis 20 Stunden und für den Bereich Bauarbeiten auf einen Ausfall von 50 - 75 % ab. Die entsprechend für den Bereich Bauarbeiten resultierende Arbeitsfähigkeit von 25 - 50 % liegt über der im Gutachten der Medas C.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 30 % (E. 3.3). Mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ist jedoch vom effektiv geleisteten höheren Arbeitspensum auszugehen. So gab der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern der Medas C.___ an, dass er vereinzelt ein Pensum bis 40 % oder gar bis 50 % leisten könne (E. 3.3 hiervor). Da er mit dem effektiven Arbeitspensum tendenziell ein höheres Einkommen erzielen wird, erweist sich der im Betätigungsvergleich ermittelte Ausfall mit einer Bandbreite von 50 - 75 % als sachgerecht. Gewichtet ergibt sich für den Bereich „Bauarbeiten“ ein Ausfall von 45 - 67.5 %. Für den Bereich „administrative Arbeiten“ ergibt sich gewichtet ein Ausfall von 5 % und damit total ein Wert von 50 - 72.5 %. Stellt man auf den Durchschnitt von 61.25 % (50 % + 72.5 % = 122.5 % x 0.5) ab, resultiert ab April 2013 ein Invaliditätsgrad von 61.25 %.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze und mit der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit im April 2013 bei einem Invaliditätsgrad von rund 61 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2).
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Prozessentschädigung ist beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2010 Anspruch auf eine halbe, ab 1. Januar 2011 bis 31. März 2013 auf eine ganze und ab 1. April 2013 auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger