Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00077 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 26. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, Schweizer Staatsbürger und 1974 in der Schweiz geboren, aber in Y.___ mit hebräisch als Muttersprache aufgewachsen und zum Maschinenbauingenieur ausgebildet (vgl. Lebenslauf, Urk. 7/9), war seit 2004 als Sicherheitsangestellter der Z.___ am Standort A.___ tätig, als er sich am 3. September 2010 unter Hinweis auf eine bei einem Ski-Unfall vom 21. Februar 2010 erlittene Knieverletzung sowie eine vorbestandene Legasthenie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/4).
Da eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz wenig aussichtsreich erschien und eine am 13. Oktober 2010 zugesprochene spezialisierte Studien- und Laufbahnberatung mit dem Ziel der Eingliederung in den erlernten Beruf (vgl. Urk. 7/18-19), erfolglos geblieben war, wurde dem Versicherten (dessen israelischer Hochschulabschluss in der Schweiz nur als Diplom einer höheren Fachschule anerkannt wird, vgl. Urk. 7/29/3-6), am 29. Juli 2011 Kostengutsprache für den berufsbegleitenden Lehrgang MAS Mechatronik an der B.___ erteilt (Urk. 7/59). Mit Unterstützung der Berufsberatung der IV-Stelle fand der Versicherte auch eine zum Ausbildungsgang passende Praktikumsstelle beim international tätigen Schiffsmotorenbauer C.___ (vgl. Urk. 7/71), welche er allerdings bereits kurz nach dem Beginn (Mitte Dezember 2011) per Ende Januar 2012 wieder kündigte (Urk. 7/83). Am 23. April 2012 wurde dem Versicherten eine vier- bis maximal achtwöchige berufliche Abklärung BEFAS in D.___ zugesprochen (Urk. 7/101); gemäss dem Schlussbericht BEFAS vom 28. Juni 2012 (Urk. 7/120) wurde die Abklärung vom 7. Mai bis zum 11. Juni 2012 durchgeführt. Weiter wurde dem Versicherten als Integrationsmassnahme ein Belastbarkeitstraining zugesprochen (vgl. diesbezügliche Zielvereinbarung vom 11. Oktober 2012, Urk. 7/131). Während dieser Zeit hatte der Versicherte Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/73-76, Urk. 7/80, Urk. 7/82, Urk. 7/87, Urk. 7/103, Urk. 7/115, Urk. 7/119, Urk. 7/124, Urk. 7/128 und Urk. 7/141: letztmals bis 21. Januar 2013).
1.2 Nachdem Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Versicherten seit dem 13. Februar 2012 behandelte, diesem im Bericht vom 19. März 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher erwerblichen Tätigkeit bis auf Weiteres attestiert (Urk. 7/149) und der Unfallversicherer (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, SUVA) mit Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk. 7/154) den Unfall vom 21. Februar 2010 unter Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 % (welcher mit dem Einspracheentscheid vom 10. September 2013 auf 42 % erhöht wurde, vgl. Urk. 7/159) abgeschlossen hatte, leitete die IV-Stelle am 2. Oktober 2013 das Verfahren für eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten ein (vgl. Urk. 7/161-166). Am 17. März 2014 erstatteten die Gutachter Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. G.___, Neurologie FMH, Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, und Dr. med. I.___, Chirurgie FMH von der - nach dem Zufallsprinzip zugeteilten - MEDAS J.___ ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 7/167).
Gemäss gutachterlicher Feststellung bestand beim Versicherten zufolge seiner beim Unfall vom 21. Februar 2010 erlittenen Knieverletzung eine reduzierte Knie-/Beinbelastbarkeit links. Aus diesem Grund sei ihm die angestammte Tätigkeit im Sicherheitsdienst mit hoher Laufbelastung seit dem Unfall nicht mehr zumutbar gewesen. Hingegen bestehe für ideal angepasste Tätigkeiten (vgl. Zumutbarkeitsprofil Gutachten S. 27: leichte wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, keine Zwangshaltungen wie rein stehend, gehend, kniend, in der tiefen Hocke, bzw. Gehen oder Stehen an Ort nicht länger als
15 Minuten, keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie mit Gewichts-belastungen über 15 kg) seit Mai 2011 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Gutachten S. 28). Die von Dr. E.___ postulierte Einschränkung der Arbeits-fähigkeit aus psychischen Gründen konnte von den Gutachtern nicht bestätigt werden.
1.3 In dem der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2) zugrundeliegenden Einkommensvergleich ging die IV-Stelle davon aus, dass der Versicherte aufgrund des Zumutbarkeitsprofils seinen erlernten Beruf als Maschineningenieur ausüben könne. Sie stellte daher zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Tätigkeitsbereich: Analysieren, programmieren, Operating, Ziff. 29 in Tabelle 7 zur LSE 2008 ab und konzedierte, dass der Versicherte mangels einschlägiger beruflicher Erfahrungen mit seinen theoretischen Kenntnissen in diesem Arbeitsbereich nur einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten könne. Den standardisierten Bruttolohn für solche Tätigkeiten (Fr. 5‘881.--) rechnete sie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeiten und der Nominallohnentwicklung zu einem Jahreslohn von Fr. 77‘439.65 für das Jahr 2013 um. Die Legasthenie des Versicherten wurde als lohnmindernder Faktor von 5 % berücksichtigt, woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 73‘567.65 ergab.
Da der Versicherte als Sicherheitsbeamter im Stundenlohn angestellt gewesen war und der Auszug aus dem individuellen AHV-Konto zwischen 2004 und 2010 keinen kontinuierlichen Lohnanstieg auswies, stellte die IV-Stelle für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens ab (ebenfalls unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung), nämlich Fr. 99‘235.50.
Dieser Einkommensvergleich ergab eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘667.85 bzw. einen für einen Rentenanspruch nicht ausreichenden Invaliditätsgrad von 26 %, weshalb das Rentenbegehren des Versicherten abgewiesen wurde.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 erhob der Versicherte am 19. Januar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte der Beschwerdeführer, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 9).
2.2 Am 23. Februar 2015 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Akten ein (Urk. 7/1-192, worunter die vom Unfallversicherer beigezogenen Akten Urk. 7/133/1-561 und Urk. 7/153/1-738) und liess sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6).
2.3 Der Beschwerdeführer wahrte sein unbedingtes Replikrecht mit Eingabe vom 27. Februar 2015 (Urk. 9) unter Beilage des Attests der diplomierten Logopädin K.___ vom 18. Januar 2015 samt Rechnung (Urk. 10/3-4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).
2.
2.1 Den medizinischen Sachverhalt und dessen Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS J.___ stellt der Beschwerdeführer nur insofern - sinngemäss - in Frage als er in seiner Eingabe vom 27. Februar 2015 den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die akademische Ausbildung trotz Legasthenie (vgl. Urk. 6) als euphemistische Darstellung seiner schweren, invalidisierenden Spracherwerbsstörung bezeichnet (Urk. 9).
Im Lichte der nach neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) zu beachtenden Indikatoren für die invalidisierende Auswirkung kognitiver bzw. allgemein psychischer Funktionseinschränkungen, hier insbesondere der Indikatoren „funktioneller Schweregrad“ und „gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 und E. 4.4.1), ist auf folgende aktenkundige Umstände hinzuweisen:
- Die Legasthenie des Beschwerdeführers ist nach gutachterlicher Beurteilung kein Symptom einer akuten psychiatrischen Erkrankung, sondern Residuum einer kindlichen Entwicklungsstörung, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur insoweit einschränkt, als ihm keine Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Lese- und Schreibkompetenz zuzumuten sind (vgl. Gutachten S. 26 und S. 35).
- Deutsch ist zwar die Amtssprache am Geburtsort des Beschwerdeführers. Für den Beschwerdeführer ist es jedoch nur seine zweite, vor allem mündlich (im Dialekt) verwendete Fremdsprache (nach Hebräisch als Muttersprache und Englisch als Umgangssprache im bisherigen beruflichen Umfeld), weshalb die Behauptung der vom Beschwerdeführer beigezogenen Logopädin, dessen ungenügende Beherrschung der deutschen Schriftsprache sei Folge einer akuten allgemeinen Spracherwerbsstörung mit Krankheitswert (Urk. 10/3), die anderslautende fachärztliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen vermag,
- Es gibt keinerlei anamnestische Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer wegen eines eingeschränkten Sprachverständnisses oder eingeschränkter sprachlicher Ausdrucksmöglichkeiten seine Obliegenheiten und Pflichten als Ehemann und Vater, als Unteroffizier der L.___ oder als Arbeitnehmer in einer verantwortungsvollen Überwachungs- und Kontrolltätigkeit im zivilen Luftverkehr nur mangelhaft hätte wahrnehmen können,
- Nicht das im Rahmen der beruflichen Eingliederung begonnene Praktikum des Beschwerdeführers in einem seiner beruflichen Ausbildung adäquaten Arbeitsumfeld ist wegen sprachlicher Probleme gescheitert, sondern der Versuch einen - grössere Sprachkompetenz erfordernden - schweizerischen Hochschul-Abschluss als Maschineningenieur zu erlangen (vgl. Gutachten S. 33 f.).
2.2
2.2.1 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Ermittlung des Invalideneinkommens wendet sich der Beschwerdeführer zu Unrecht gegen die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Annahme, dass es ihm trotz seiner seit Kindheit bestehenden Legasthenie möglich und zumutbar wäre, einfache EDV-technische Arbeiten (Analysieren, programmieren, Operating) auszuüben. Weder nimmt die Beschwerdegegnerin dabei an, dass „Programmierer nicht Lesen und Schreiben können müssten“ (Urk. 1 S. 6), noch ist der Beschwerdeführer Analphabet. Vielmehr geht die Beschwerdegegnerin richtigerweise davon aus, dass die Lese- und Schreibkompetenzen, mit welchen der Beschwerdeführer die bisher an ihn gestellten Anforderungen des beruflichen und ausserberuflichen Lebens bewältigte, auch für die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene berufliche Eingliederung genügen (vgl. E. 2.1). Es ist nicht die Beschwerdegegnerin (vgl. den Vorwurf der Realitätsferne in Urk. 1 S. 7), sondern der Beschwerdeführer selbst, welcher eine berufliche Tätigkeit anstrebt, welche nicht seinen tatsächlichen Fähigkeiten, insbesondere nicht seinen Lese- und Schreibkompetenzen entspricht (vgl. BEFAS-Schlussbericht vom 28. Juni 2012, Urk. 7/120/6-8).
2.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat auch zutreffend festgestellt, dass es in der Informationstechnologie (dies gilt sowohl für den Bereich des Maschinenbaus und -unterhalts als auch für den Bereich der Sicherheits- und Überwachungstechnik) eine grosse Auswahl von den beruflichen Kenntnissen und dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) des Beschwerdeführers entsprechenden Arbeitsplätzen im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gibt, an denen der Beschwerdeführer gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSA) für das Jahr 2008 einen standardisierten (auf der Basis von 40 Arbeitsstunden pro Woche berechneten) Bruttolohn von durchschnittlich Fr. 5‘881.-- pro Monat hätte erzielen können (TA 7 Ziff. 29). Dass dieser Ausgangswert nicht unrealistisch ist zeigt sich darin, dass die nach Wirtschaftszweigen gegliederte TA 1 der LSA 2008 für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen im Maschinen- und Fahrzeugbau einen standardisierten Monatslohn von Fr. 6‘088.-- ausweist.
2.2.3 Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2013 sowie eines behinderungsbedingten Abzugs von 5 % wegen der Legasthenie hat die Beschwerdegegnerin daraus das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Invalideneinkommen ermittelt. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, seine Legasthenie bedingten Funktionseinschränkungen würden zu wenig berücksichtigt, kann dem nicht gefolgt werden. Denn grundsätzlich verfügt der Beschwerdeführer über Berufs- und Fachkenntnisse, welche ihm die Ausübung von Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 3 ermöglichen, weshalb die Beschwerdegegnerin durch das Abstellen auf die Löhne im Anforderungsniveau 4 seinen Legasthenie bedingten Einschränkungen bereits hinreichend Rechnung getragen hat.
2.3
2.3.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens hatte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 zum Einkommensvergleich der SUVA darauf hingewiesen, dass er im Stundenlohn entlohnt worden sei und dass ihm arbeitsvertraglich eine jährliche Erhöhung des Stundenlohnes von Fr. 0.50 zugesichert worden sei. Da die Anzahl jährlicher Arbeitsstunden nicht vertraglich fixiert und in den Jahren vor dem Unfall variabel gewesen sei, sei das Valideneinkommen aufgrund der in den Jahren 2007 bis 2009 durchschnittlich geleisteten Jahresstunden (2‘224.77) zum Stundenansatz des Berechnungsjahres zu ermitteln. Dies ergebe Einkommen von Fr. 97‘733.54 für das Jahr 2010, Fr. 99‘991.82 für das Jahr 2011 und Fr. 102‘456.22 für das Jahr 2012. Sodann seien bei der Festlegung des mutmasslich entgangenen Valideneinkommens weitere vom Arbeitgeber gewährte Vergünstigungen und Vermögensvorteile, wie verbilligte Flüge, Bahnabonnemente, Krankenkassenbeiträge, Fitnessabonnemente, Wäscheentschädigungen zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 120‘539.82 bzw. im Vergleich mit dem von der SUVA ermittelten Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 50.64 % für das Jahr 2011 (Urk. 7/153/623-624).
2.3.2 Im vorliegenden Verfahren verlangt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Invaliditätsfestlegungen anderer Versicherungsträger (vgl. Urk. 1 S. 6), dass die Beschwerdegegnerin wie die SUVA in deren Einspracheentscheid vom 10. September 2013 von einem Validen-Grundeinkommen in Höhe von Fr. 103‘296.-- auszugehen (Urk. 1 S. 5) und zusätzlich - wie auch von der SUVA im unfallversicherungsrechtlichen Parallelprozess UV.2013.00238 verlangt - Flugverbilligungen für den Beschwerdeführer und seine Familie in Höhe von jährlich ca. Fr. 16‘000.-- als Valideneinkommen zu berücksichtigen habe (Urk. 1 S. 7).
2.3.3 Hier kann dem Beschwerdeführer nicht einmal hinsichtlich des von ihm so genannten Validen-Grundeinkommens gefolgt werden. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Berechnungsweise (vgl. E. 2.3.1), dass die in seinem individuellen Konto eingetragenen Löhne der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens trotz einer jährlichen Erhöhung seines Stundenlohns keineswegs kontinuierlich angestiegen sind, sondern (abgesehen vom markanten Einbruch des Jahres 2007) leicht rückläufig waren (2005: Fr. 95‘775.--, 2006: Fr. 98‘693.--, 2007: Fr. 81‘434.--, 2008: Fr. 92‘236.-, 2009: Fr. 93‘707.--), was bedeutet, dass das schwankende Arbeitsvolumen für den jeweiligen Jahreslohn weitaus bedeutender war, als die - in den IK-Löhnen berücksichtigte - jährliche Erhöhung des Stundenlohns um 50 Rappen. Unter diesen Umständen ist an der Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin (entsprechend der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2013 hochgerechnete IK-Löhne im Durchschnitt; vgl. Urk. 7/176) nichts auszusetzen.
2.3.4 Soweit der Beschwerdeführer beim Valideneinkommen zusätzlich Flugvergüns-tigungen als „AHV-pflichtige Naturalleistungen“ berücksichtigt haben will (Urk. 1 S. 7), ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Mangels allgemeinverbindlicher Festpreise im Linienflugverkehr und mangels einer arbeitsvertraglichen Regelung zur Bestimmung des AHV-pflichtigen Betrags bzw. einer effektiv erfolgten Verabgabung oder zumindest einer Betragsdeklaration in den monatlichen Arbeitsrapporten des Beschwerdeführers (analog Essensentschädigung, Krankenkassenbeitrag und Wäsche, vgl. (Urk. 7/153/628-665) kann bei den vom Beschwerdeführer und seiner Familie sporadisch konsumierten „Flugverbilligungen“ nicht überprüft werden, inwieweit solche Preisnachlässe auf den „regulären Preis“ ad personam (wegen der Betriebszugehörigkeit) und inwieweit ad situationem (Auslastung des Flugzeugs beim betreffenden Flug) gewährt wurden. Deshalb könnte der als Lohn AHV-pflichtige Geldwert solcher Vergünstigungen nicht einmal annähernd bestimmt werden und kann es sich nicht um „regelmässige Naturalbezüge“ im Sinne von Art. 7 lit. f AHVV handeln.
Sodann ist unter Hinweis auf Erwägung 4.1 des vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteils 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 (vgl. Urk. 1 S. 7) in beweisrechtlicher Hinsicht zu vermuten, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Anstellungsverhältnisses die von der Arbeitgeberin praktizierte AHV-rechtliche Abrechnung nicht beanstandet hatte, weshalb er es sich selber zuzuschreiben hat, dass der AHV-pflichtige Geldwert der von ihm und seiner Familie konsumierten Flugvergünstigungen ex post nicht mehr ermittelt werden kann.
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen eher zu tief als zu hoch (vgl. E. 2.2) und das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen höchstens um die gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen nicht verabgabten Krankenkassenbeiträge von Fr. 840.-- pro Jahr (vgl. E. 2.3.4) zu tief angesetzt wurde. Zudem kann das mit durchschnittlich 2‘224 geleisteten Jahresstunden (vgl. E. 2.3.1) erwirtschaftete Valideneinkommen nicht einfach mit Invalideneinkommen verglichen werden, welche bei betriebsüblichen 2‘163 Jahresarbeitsstunden (41,6 x 41/3 x 12) erwirtschaftet werden können bzw. mit den 2‘080 Jahresarbeitsstunden (40 x 41/3 x 12), welche den standardisierten Monatslöhnen des Bundesamts für Statistik zugrunde liegen. Da von ärztlicher Seite eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit verneint wird (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), ist beim Einkommensvergleich grundsätzlich mit dem gleichen Arbeitsvolumen zu rechnen.
Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen für einen Rentenanspruch klar ungenügenden Invaliditätsgrad von 26 % ermittelt hat, welcher im Lichte der vorstehenden Erwägungen eher zu hoch als zu tief erscheint, erübrigt es sich, weitere Abklärungen zur Frage der richtigen und vollständigen AHV-Verabgabung durch die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers durchzuführen bzw. anzuordnen (Art. 68 Abs. 2 AHVG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Ausgangsgemäss sind die nach dem Verfahrensaufwand auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst