Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00078 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 21. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger
Zeltweg Rechtsanwälte
Zeltweg 11, Postfach 722, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, war seit 1996 als Ausrüsterin bei der Y.___ AG in einem Pensum von 100 % tätig und meldete sich unter Hinweis auf eine Darm- und Gallensteinoperation mit Komplikationen und Beschwerden seit dem 2. Januar 2012 am 8. Mai 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 5.4 und 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein Gutachten ein, das von den Ärzten der MEDAS Z.___ am 26. August 2014 erstattet wurde (Urk. 8/44), und wies das Leistungsbegehren - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47, Urk. 8/58) - mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 ab (Urk. 8/63= Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 19. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere gutachterliche Sachverhaltsabklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht holte einen zusätzlichen Arztbericht ein, der am 9. April 2015 erstattet wurde (Urk. 11). Dazu nahm der Gutachter der MEDAS Z.___ am 19. Mai 2015 Stellung (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 3. Juli 2015 ein weiteres Mal (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.3 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2012 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gemäss Gutachten sei sie nach Ablauf der Wartezeit generell zu 30 % eingeschränkt. Die ursprüngliche Tätigkeit als Ausrüsterin gelte als angepasste Tätigkeit, damit betrage der Invaliditätsgrad 30 % (S. 2). Aus einem neuen Arztbericht vom August 2014 gehe nichts Neues hervor (S. 2 f.).
In ihrer ergänzenden Eingabe vom 3. Juli 2015 führte sie aus, mit den aktuell vorliegenden Arztberichten sei eine zumindest vorübergehende Verschlechterung glaubhaft gemacht, die jedoch erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sei (Urk. 16 S. 1 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich unter anderem auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das MEDAS Gutachten könne nicht abgestellt werden. Sämtliche anderen Ärzte seien von einer weit höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (S. 8 Ziff. 21). Auch sei ihr Zustand nicht stabil (S. 8 f. Ziff. 22). Sie sei zudem weder Büroangestellte noch Versandmitarbeiterin, sondern Ausrüsterin, was eine vorwiegend stehende Tätigkeit sei; mit dieser Arbeit nicht vereinbar sei der unvorhergesehene Gang zur Toilette (S. 11 f. Ziff. 26). Seit Erstellung des MEDAS-Gutachtens habe sich ihr Zustand verschlechtert, auch der psychische (S. 14 f. Ziff. 32). Es sei weiter abzuklären, ob ein selbständiges psychisches Leiden im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung vorliege (S. 15 f. Ziff. 34). Schliesslich leide sie auch an Arthrosebeschwerden in den Knien, was von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtig worden sei (S. 16 Ziff. 36).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und allenfalls dem Invaliditätsgrad verhält.
3.
3.1 Vom 2. bis 10. Januar 2012 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Spital A.___, wo wegen einer rezidivierenden Sigmadivertikulitis mit ausgedehnten Adhäsionen am 3. Januar 2012 eine laparaskopische Sigmaresektion mit ausgedehnter Adhäsiolyse vorgenommen wurde (Urk. 3/1).
Vom 12. Januar bis 8. Februar 2012 weilte die Beschwerdeführerin wiederum stationär im Spital A.___, wo laut Austrittsbericht (Urk. 8/3/2-7 = Urk. 3/2) die folgenden initialen Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte):
- Cholezystitis bei Cholezystolithiasis
- ischiämisierende Verwachsungen im rechten Unterbauch mit Ileus bei
- Status nach laparoskopischer Sigmaresektion mit ausgedehnter Adhäsiolyse am 3. Januar 2012 bei rezidivierender Sigmadivertikulitis mit ausgedehnten Adhäsionen und Status nach multiplen abdominalen Voreingriffen
Am 16. Januar 2012 wurden eine offene Cholezystektomie, eine Relaparatomie und eine Ileocoekalresektion vorgenommen (S. 1 unten Ziff. 1-3), am 26. Januar 2012 eine computertomografische Abszessdrainage (S. 1 unten Ziff. 4) und am 30. Januar 2012 eine Spreizung und Nahtentfernung bei sekundärem Wundinfekt (S. 1 unten Ziff. 7).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, seit Oktober 2010 Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/24/7-11 Ziff. 3.1), nannte in seinem Bericht vom 23. März 2012 (Urk. 8/3/1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schmerzen mit/bei (Ziff. 1.1):
- Beckenbodenschmerzen bei klinischem Verdacht auf Analfissur
- entzündlichem Konglomerattumor im Bereich der enterocutanen Fistel mit passagerer Subileussymptomatik
- Ileozökalresektion am 18. Januar 2012
- Bildung einer enterocutanen Fistel nach Ileozökalresektion
- Kolonteilresektion mit Divertikulose am 4. Januar 2012
- offene Cholezystektomie Januar 2012 mit anämisierender Nachblutung
- ESBL (Extended Spectrum Betalaktamase)
- Status nach Débridement Analfissur vom 3. September 2012
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach arthroskopischer subacromialer Dekompression mit Bursektomie und Acromioplastik Schulter rechts am 2. Februar 2011 bei subacromialem Impingement (Ziff. 1.2).
Weiter führte er aus, die Patientin leide an rezidivierenden Bauchschmerzen; diese seien grundsätzlich rückläufig, der Verbandwechsel müsse aber täglich weitergeführt werden (Ziff. 2). Die Patientin sei seit dem 2. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 5); es bestehe zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit (Ziff. 6).
3.3 Ab dem 6. August 2012 weilte die Beschwerdeführerin stationär im C.___, worüber provisorisch am 9. August 2012 berichtet wurde (Urk. 8/15).
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 6. bis 19. August 2012 attestiert (S. 1 unten).
Unter anderem wurde ausgeführt, ein MRI des Abdomens vom 7. August 2012 zeige schwerste postoperative Veränderungen im Bereich der Ileocoecalregion sowie im Bereich des Sigmas (S. 3 Mitte).
3.4 Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Klinik für Viszeralchirurgie, C.___, berichtete am 6. September 2012 über ein am 3. September 2012 erfolgtes Débridement einer Analfissur (Urk. 8/31/36-37; vgl. Urk. 8/31/40-41).
In seinem ebenfalls am 6. September 2012 verfassten Bericht an den behandelnden Arzt führte er unter anderem aus, ein MRI vom 7. August 2012 zeige im Bereich des Unterbauchs deutliche postoperative Veränderungen, welche am ehesten ausgeprägten Verwachsungen entsprächen (Urk. 8/31/38-39 S. 1 unten).
Dr. B.___ bestätigte in einem Zeugnis vom 19. September 2012, dass es für die Patientin aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, die öffentlichen Verkehrsmittel ohne Begleitung zu benutzen (Urk. 8/18).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, berichtete am 26. Oktober 2012 über seine vertrauensärztliche Untersuchung im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 8/19 = Urk. 8/24/26-28). Er nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 2):
- chronisches perianales Schmerzsyndrom
- chronisches Abdominalschmerzsyndrom
Er führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe seit dem 1. Oktober 2012 die Tätigkeit in der angestammten Arbeitsposition wieder zu 20 % aufgenommen. Sie müsse Post sortieren und Drucksachen verpacken. Die Arbeit könne sitzend oder stehend durchgeführt werden. Die Arbeit werde aktuell erst nachmittags durchgeführt, da die Patientin am Morgen jeweils über mehrere Stunden bis zu 5 Stuhlentleerungen durchführen müsse, was danach jeweils zu den beschriebenen Schmerzen führe (S. 2 Mitte).
Die Arbeit erscheine für die Patientin im Zusammenhang mit den Beschwerden geeignet zu sein, da sie sowohl sitzend wie auch stehend verrichtet werden könne. Die Arbeitsfähigkeit von 20 % sollte nur langsam gesteigert werden (S. 2 unten). Es sei damit zu rechnen, dass nach dem Januar 2013 die Arbeit auf 40 % gesteigert werden könne, später allenfalls auf 50 % und bei günstigem Verlauf eventuell sogar auf 100 % (S. 2 f.).
3.6 Am 31. Oktober 2012 berichteten Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) und eine Assistenzärztin, C.___, über die Untersuchung vom Vortag (Urk. 8/24/24-25) und führten unter anderem aus, die Patientin berichte über anhaltende perianale Schmerzen; sie arbeite seit dem 1. Oktober 2012 wieder zu 20 % (S. 1 unten). Bertreffend Procedere sahen sie weiterhin die Einstellung der Analgesie durch die Schmerztherapie im Hause vor (S. 2 oben).
3.7 Vom 7. August bis 5. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Schmerzzentrum des C.___ ambulant behandelt, worüber am 31. Dezember 2012 berichtet wurde (Urk. 8/24/20-22). Dabei wurden als Diagnose chronische perianale sowie abdominale Schmerzen genannt (S. 1 Mitte). Empfohlen wurde eine psychiatrische Evaluation und eine stationäre psychosomatische Rehabilitation (S. 2 Mitte).
3.8 Am 28. Februar 2013 erfolgte im C.___ eine Koloskopie, über die am 1. März 2012 berichtet wurde (Urk. 8/24/16-17). Im Bericht vom 18. März 2013 (Urk. 8/24/14-15) wurde ausgeführt, die Gastroskopie und Koloskopie vom 28. Februar 2013 hätten unauffällige Schleimhautverhältnisse gezeigt (S. 1 unten).
3.9 Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) teilte dem Taggeldversicherer am 2. April 2013 mit, er teile die Meinung des Hausarztes Dr. B.___, wonach die Arbeitsfähigkeit von 20 % aktuell die oberste Grenze sei (Urk. 3/3).
3.10 Am 4. April 2013 berichtete Dr. med. F.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, über seine Untersuchung vom Vortag (Urk. 8/24/12-13). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- chronische Proctalgie
- Status nach chronischer Analfissur, Debridierung September 2012
- chronische Abdominalschmerzen bei Status nach multiplen Abdominaleingriffen
Er führte unter anderem aus, im klinischen Untersuch könne er keine Ursache für die analen Schmerzen detektieren; aufgrund der aktuellen Befunde würde er von funktionellen Beschwerden im Sinne einer chronischen Proctalgie ausgehen (S. 1 unten). Eine Behandlung in einer spezialisierten Schmerzklinik sei sicher angebracht (S. 2 oben).
3.11 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 13. Mai 2013 (Urk. 8/24/7-11) unter anderem aus, die Patientin leide täglich an starken abdominalen Schmerzen, welche trotz hochdosierten Opiaten nicht im Griff seien (Ziff. 3.4). Er attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Büro eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 3. Januar bis 7. Oktober 2012, von 80 % vom 8. Oktober 2012 bis 20. Januar 2013 und von 70 % seit dem 21. Januar 2013 (Ziff. 2).
3.12 Vom 10. bis 30. Mai 2013 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rehaclinic G.___, worüber am 29. Mai 2013 berichtet wurde (Urk. 8/31/31-32). Dabei wurde unter anderem ausgeführt, die Zuweisung sei in deutlich dekonditioniertem Allgemeinzustand bei persistierenden abdominellen Beschwerden erfolgt (S. 1 unten). Der Hauptfokus habe auf der Therapie des muskulo-skelettalen Systems gelegen. An der abdominalen Problematik - deren baldmöglichste interdisziplinäre Abklärung durch einen Gastroenterologen empfohlen werde - habe sich nichts geändert (S. 2 oben). Die Patientin sei in gutem Allgemeinzustand entlassen worden (S. 2 Mitte).
3.13 Ein CT des Abdomens am 5. Juni 2013 ergab eine voluminöse Narbenhernie im Mittelbauch und eine kleine Narbenhernie im Oberbauch (Urk. 8/31/24).
3.14 Vom 16. Juni bis 31. Juli 2013 weilte die Beschwerdeführerin stationär im P.___-10) am 17. Juni 2013 eine Narbenhernienoperation mit Bauchwandrekonstruktion (S. 1 unten Ziff. 1) erfolgte, dies mit Revisionen am 28. Juni, 3. und 5. Juli (S. 1 unten Ziff. 2-4) und einer Sekundärnaht der Bauchwand am 26. Juli 2013 (S. 2 oben Ziff. 6).
Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. Juni 2013 bis 15. August 2013 (S. 4 oben).
3.15 Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, P.___, führte in seinem Bericht vom 14. November 2013 (Urk. 8/31/1-6) unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, mit abgebrochenem Arbeitsversuch, seit dem 1. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Patientin sei für die Postverteilung in einer Druckerei verantwortlich gewesen. Wegen den starken abdominalen Beschwerden und Beschwerden im Bereich der linken Schulter sei sie nicht mehr fähig, diese Arbeit durchzuführen. Aufgrund der komplizierten Verläufe nach multiplen Abdominaleingriffen und des chronischen Schmerzsyndroms betrachte er die Patientin als zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7).
Rein sitzende Tätigkeiten bezeichnete Dr. I.___ als zumutbar (Urk. 8/31/5).
3.16 Am 26. August 2014 erstatteten die Ärzte der MEDAS Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/44), dies nach Untersuchungen am 7. und 9. Mai sowie 18. Juni 2014 (S. 1).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (S. 18, S. 21 lit. E):
- Abdominalbeschwerden
- bei Status nach laparaskopischer Sigmaresektion mit ausgedehnter Adhäsiolyse nach gynäkologischen Voreingriffen und Appendektomie am 3. Januar 2012
- bei rezidivierenden Sigmadivertikulitiden
- bei Status nach offener Cholezystektomie bei symptomatischer Cholezystolithiasis, mit postoperativer schwerer Nachblutung aus der Arteria cystica, Entzündung ileozökal mit nachfolgender Ileozökalresektion, Abszessbildung in der Gallenblasenloge
- bei Status nach Ausbildung einer enterkutanen Fistel im Bereich der Laparatomienarbe (…), Pankreasfistel
- Status nach chronischer Analfissur mit Débridements und Status nach zweimaliger Botox-Injektion, aktuell reizlos
- Status nach grosser Narbenhernienoperation mit Bauchdeckenrekonstruktion, ausgedehnter Adhäsiolyse und Netzplastik am 17. Juni 2013 mit nachfolgender Wundheilungsstörung im Sinne von Serombildung
Als Untersuchungsbefunde führten die Gutachter unter anderem aus, die am 19. Mai 2014 durchgeführte Magen-Dünndarm-Passage sei unauffällig gewesen; zusammen mit der unauffälligen Kolonoskopie zeige sich also kein sicheres Passagehindernis. Dies bedeute natürlich nicht, dass keine Verwachsungen da seien, dass es krankhafte Schmerzen geben könne, ebenfalls seien natürlich häufige Stuhlfrequenzen nicht ganz ausgeschlossen (S. 17 oben).
In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, die initiale Annahme von schweren postoperativen Veränderungen im rechten Unterbauch respektive Sigmabereich habe sich in der Kolonoskopie nicht bestätigt (S. 17 Mitte).
Aus abdominalchirurgischer und unfallchirurgischer Sicht sei die Versicherte aktuell mit Sicherheit in einer Anstellung mit leichter und passager mittelschwerer Belastung zu 70 % arbeitsfähig; es finde sich kein entsprechendes Korrelat, um eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 30 % zu rechtfertigen (S. 18 oben).
Auch in einer Verweistätigkeit mit ähnlicher Belastung wie Büroangestellte sei die Arbeitsfähigkeit mit 70 % zu beziffern (S. 18 unten). Die Arbeitsfähigkeit liege angestammt und angepasst bei 70 %, wobei der Gang zur Toilette gewährleistet sein müsse (S. 21 unten).
Retrospektiv lasse sich eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht begründen. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 3. Januar bis zur Kolonoskopie vom 7. September 2012 (mit Nachweis eines unauffälligen Befundes im Kolon) gerechtfertigt. Es sei anzunehmen, dass danach eventuell schon Beschwerden seitens der Narbenhernien bestanden hätten, daher seien nur leichte Arbeiten bis zur Operation der Narbenhernie im Juni 2013 als zumutbar anzusehen, gefolgt von einer mindestens dreimonatigen (vollen) Arbeitsunfähigkeit bei wieder etwas erschwertem postoperativen Verlauf. Ab Ende September 2013 sei die Versicherte mindestens 70 % arbeitsfähig bei zumutbarer voller Anwesenheit (S. 22 oben).
3.17 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 28. August 2014 (Urk. 8/57 = Urk. 3/5) folgende Diagnosen:
- Status nach laparaskopischer Sigmaresektion am 3. Januar 2012
- Status nach Cholezystektomie am 16. Januar 2012 bei Cholezystitis
- Status nach Relaparatomie bei Blutung aus dem Leberbett am 16. Januar 2012
- Status nach Laparatomie mit ausgedehnter Adhäsiolyse, Rekonstruktion Bauchwand, Weichteilkorrekturen Bauchwand am 17. Juni 2013
- Status nach Débridement Analfissur vom 3. September 2012
Er führte aus, bei einer weiteren CT-Untersuchung (vgl. Urk. 3/7) hätten sich erneute Adhäsionen und eine flüssigkeitsgefüllte Strukturalteration von 6 x 8 x 2.3 cm gezeigt. Dies sei vom Radiologen und Gynäkologen als Schmerzursache identifiziert worden. Es sei zu bedenken, dass die Patientin vor der neuen Operation (wohl vom Juni 2013) diesen Befund noch nicht gehabt habe und weder vor noch nach der Operation länger beschwerdefrei gewesen sei.
3.18 Ein CT des Abdomens am 17. Dezember 2014 ergab als Befunde eine leichte Grössenzunahme des Seroms zwischen Dünndarm und ventraler Abdominalwand, einen Zustand nach Sigmaresektion, Cholezystektomie und Hysterektomie, sowie einen Verdacht auf kompensierte pyelourethrale Abgangsstenosen (Urk. 3/8).
Im Bericht vom 29. Dezember 2014 (Urk. 3/9) wurde ausgeführt, die am 17. Dezember 2014 gesehene Flüssigkeitskollektion median der Bauchdecke habe sich sonografisch nicht sicher darstellen lassen; auch eine Punktion sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht möglich gewesen (S. 1 unten).
3.19 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) erstattete - auf Ersuchen des Gerichts (vgl. Urk. 9-10) - am 9. April 2015 einen Bericht (Urk. 11). Darin nannte er als Diagnose eine rezidivierende Sigmadivertikulitis und erwähnte nebst den beiden Operationen vom Januar 2012 und derjenigen vom Juni 2013 eine am 9. März 2015 im C.___ erfolgte Abszessausräumung mit Bauchwand- und partieller Netzexzision bei chronischem Netzinfekt mit Abszess subfaszial (S. 1 Ziff. 1).
Er berichtete, es sei der Spontanverlauf der computertomografisch gefundenen Flüssigkeitskollektion unterhalb der Bauchwandfaszie abgewartet worden. Nach Anstieg der Infektparameter sei im Februar 2015 eine CT-gesteuerte Punktion erfolgt und im März 2015 der chronische Netzinfekt ausgeräumt worden (S. 1 f. Ziff. 2/3).
Angesichts der sehr langen und komplikationsträchtigen Vorgeschichte seien die Schmerzen sicher multifaktoriell bedingt. Wieviele der Beschwerden vom chronischen Netzinfekt herkämen, werde sich erst im Verlauf der nächsten Monate zeigen (S. 2 Ziff. 4).
Aktuell sei die Patientin aufgrund der offenen Wundbehandlung mit der im März 2015 durchgeführten Operation nicht arbeitsfähig. Nach erfolgter Wundheilung müsse die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden (S. 2 Ziff. 5).
3.20 Auf Ersuchen des Gerichts (vgl. Urk. 12) nahm am 19. Mai 2015 der MEDAS-Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, Stellung (Urk. 14).
Er führte unter anderem aus, bei seiner Untersuchung am 18. Juni 2014 sei das Abdomen leicht druckdolent gewesen mit normalen Darmgeräuschen. Es hätten sich keine manifesten, klinischen Zeichen eines chronischen Bauchwandinfektes gefunden: keine Bauchwand-Zellulitis, keine Sinusöffnungen und Fistelbildungen. Der begutachtende Chirurg und Internist hätten ebenfalls reizlose Wundverhältnisse im Bereich der Operationsnarbe festgestellt (S. 2 Mitte).
Bauchlückenverschlüsse mit Netz-(Mesh-)Implantationen würden in der modernen Chirurgie der Bauchdeckenrekonstruktion eingesetzt. Mesh-Infektionen stellten ein bekanntes Problem der Hernienchirurgie dar und würden laut Literaturangaben bei 1-16 % von operierten Patienten festgestellt. Netzimplantation werde lebenslänglich als ein Risikofaktor für lokale Infektionen angesehen. Das Zeitintervall zwischen Mesh-Implantation und Notwendigkeit einer Reoperation infolge Lokalinfekts betrage laut Literaturangaben zirka 17 Monate und könne zwischen 7 und 49 Monaten variieren (S. 2).
Der Zeitpunkt von klinisch manifester Infektaktivierung sei bei der Versicherten mit chronischer abdominaler Schmerzsymptomatik retrospektiv schwer zu beurteilen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung (Mai/Juni 2014) hätten sich weder klinisch noch labormässig Zeichen eines Bauchwandinfektes gefunden (S. 2 unten).
3.21 Die Beschwerdegegnerin führte in einer Stellungnahme vom 3. Juli 2015 (Urk. 16) gestützt auf eine entsprechende RAD-Beurteilung (vgl. Urk. 17) aus, mit den aktuellen Arztberichten sei eine - zumindest vorübergehende - Verschlechterung glaubhaft gemacht. Diese sei jedoch erst nach Verfügungserlass eingetreten. Weitere Abklärungen seien im Rahmen eines Revisionsgesuches durchzuführen (S. 1 unten).
4.
4.1 Die medizinischen Akten vermitteln ein klares und übereinstimmendes Bild der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin: Im Verfügungszeitpunkt (Dezember 2014) und danach dominierte eine Darm- und Bauchproblematik (Sigmadivertikulitis, Sigmaresektion, Bauchdeckenrekonstruktion, Abszessbildung und -ausräumung). Als nicht mehr akut erscheinen (nach erfolgter Cholezystektomie) die Gallenblasenproblematik und diejenige einer Analfissur.
Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, es seien zu Unrecht eine psychische Problematik sowie Kniebeschwerden unberücksichtigt geblieben (vorstehend E. 2.2), findet in den Akten keine Stütze. In den von den viszeralchirurgischen und gastroenterologischen Spezialärzten und vom seit 2010 zuständigen Hausarzt angeführten Befunden und gestellten Diagnosen wurde nichts Derartiges erwähnt, insbesondere auch nicht vom Hausarzt in seinem nach Vorliegen des Gutachtens im August 2014 erstatteten Bericht (vorstehend E. 3.17).
4.2 Das MEDAS-Gutachten stellt eine überzeugende schlüssige Beurteilung dieser gesundheitlichen Situation dar, so dass, zumal es alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2) vollumfänglich erfüllt, grundsätzlich darauf abzustellen ist.
Dies gilt namentlich für die ab September 2013 attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % für leichte und gelegentliche mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Toilettengang.
Der beschwerdeweise erhobene Einwand, von behandelnder Seite werde eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 2.2), vermag daran nichts zu ändern, denn behandelnde Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren; ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwickelt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
4.3 Die Angaben im Gutachten zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sind in einem Punkt erläuterungsbedürftig: Die Gutachter führten aus, die ab Januar 2012 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit sei (lediglich) „bis zur Kolonoskopie vom 07.09.2012 gerechtfertigt, damals mit Nachweis eines unauffälligen Befunds im Kolon“ (Urk. 8/44 S. 22 oben). In den Akten findet sich jedoch kein Bericht über eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Untersuchung. Auch in der Aktenanalyse im Gutachten (S. 5 ff.) wurde kein Bericht über eine am 7. September 2012 erfolgte Darmuntersuchung erwähnt (S. 6 Mitte, S. 10 unten).
Für die von den Gutachtern verwendete Information liegt somit kein originaler Bericht vor. Dennoch ist sie dokumentiert, und zwar im Bericht der Ärztinnen des Schmerzzentrums des C.___ vom 31. Dezember 2012 (vorstehend E. 3.7), wo zum Verlauf unter anderem ausgeführt wurde, in einer am 7. September 2012 durchgeführten Kolonoskopie sei eine reizlose Schleimhaut gefunden worden; differentialdiagnostisch müsse (auch) an eine funktionelle gastrointestinale Problematik gedacht werden (Urk. 8/24/20-23 S. 2 unten). Auf diese Angabe nahmen die Gutachter im Rahmen ihrer Beurteilung Bezug (Urk. 8/44 S. 16 Mitte).
Somit kann die im Gutachten erfolgte Datierung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis 7. September 2012 übernommen werden, zumal die mit Originalberichten dokumentierten Untersuchungen im Februar 2013 weiterhin unauffällige Verhältnisse ergaben (vorstehend E. 3.8).
4.4 Für die Zeit von September 2012 bis Ende September 2013 nannten die Gutachter keine bezifferte Arbeitsfähigkeit, sondern führten lediglich aus, es sei anzunehmen, dass eventuell schon Beschwerden seitens der Narbenhernien bestanden hätten, daher seien bis zur Operation der Narbenhernie im Juni 2013 nur leichte Arbeiten als zumutbar anzusehen (Urk. 8/44 S. 22 oben).
Da das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) per 1. Januar 2013 als bestanden zu erachten ist, stellt sich die Frage, ob ab Januar 2013 (bis und mit September 2013) eine anspruchsbegründende Invalidität bestanden haben könnte. Sie kann nicht gestützt auf die unbezifferte retrospektive Einschätzung seitens der Gutachter beantwortet werden.
Als sachgerechter erscheint, diesbezüglich auf die echtzeitlichen Angaben des Vertrauensarztes des Taggeldversicherers abzustellen. Dieser erachtete die angestammte Tätigkeit als auch leidensangepasst und attestierte dafür eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (vorstehend E. 3.5), dies auch im April 2013 (vorstehend E. 3.9).
Somit ist für die Zeit von Januar bis September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit und damit gleichzeitig ein Invaliditätsgrad von 80 % ausgewiesen, womit der Beschwerdeführerin eine entsprechend befristete ganze Rente zusteht.
4.5 Die Beschwerdeführerin hat ferner geltend gemacht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung verschlechtert (vorstehend E. 2.2).
Die Abklärungen des Gerichts haben ergeben, dass die im August 2014 neu festgestellte Flüssigkeitskollektion unter der Bauchdecke (vorstehend E. 3.17) erst im Februar 2015 Entzündungszeichen aufwies und sodann im März 2015 als chronischer Netzinfekt identifiziert und ausgeräumt wurde (vorstehend E. 3.19). Zu diesem Verlauf führte der vom Gericht konsultierte MEDAS-Gutachter aus, im Begutachtungszeitpunkt im Juni 2014 habe (noch) kein Bauchwandinfekt vorgelegen; die Latenzzeit zwischen Netzimplantation und nachfolgender Infektion betrage zirka 17 Monate, mit Werten zwischen 7 und 49 Monaten (vorstehend E. 3.20).
Zwischen der Implantation im Juni 2013 und der im Februar 2015 einsetzenden Entzündung lagen rund 20 Monate, was mit den eben erwähnten Ausführungen vollständig vereinbar ist. Daraus folgt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich nach der Begutachtung verschlechtert hat, dies aber - mit der im Februar 2015 aufgetretenen Entzündung - erst nach Erlass der im Dezember 2014 ergangenen Verfügung. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (vorstehend E. 3.21), ist dies somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern im Rahmen eines Revisionsgesuchs geltend zu machen (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine von Januar bis September 2013 befristete ganze Rente zusteht. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der teilweise obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 19. Januar 2015 (Urk. 5) ist sie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Dezember 2014 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 30. September 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittelauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Hollinger unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher