Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00080 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 21. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, gelernter Fachkrankenpfleger Operationsdienst (Urk. 9/13), meldete sich am 9. Juli 2007 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/14). Die IV-Stelle Y.___ nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 29. Oktober 2010 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - mit Wirkung ab dem 1. März 2009 bis zum 30. Mai 2010 eine befristete ganze und mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zu (Urk. 9/154 und Urk. 9/165). Nach dem Umzug des Versicherten in den Kanton Zürich gab die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 15. August 2011 erstattet wurde (Urk. 9/199). Am 9. November 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine berufliche Abklärung notwendig sei (Urk. 9/205), welche in der Folge vom 3. bis zum 27. Januar 2012 im A.___ durchgeführt wurde (vgl. Schlussbericht B.___ vom 9. Februar 2012, Urk. 9/211). Am 2. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen werde (Urk. 9/214). Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 erhöhte sie die bisherige Viertelsrente des Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % - auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 9/221 und Urk. 9/223).
1.2 Mit Schreiben vom 27. September 2013 ersuchte der Versicherte um Neubeurteilung der IV-Rente, da sich seine Rückenprobleme verschlechtert hätten (Urk. 9/231). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2013 zunächst das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (Urk. 9/233) und dieser dagegen am 30. Oktober 2013 Einwand erhob hatte (Urk. 9/236), teilte sie ihm am 5. November 2013 mit, dass auf sein Gesuch vom 27. September 2013 nun doch eingetreten und dem Antrag auf Neubeurteilung des Rentenanspruchs nachgekommen werde (Urk. 9/240). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 12. November 2013 (Eingangsdatum, Urk. 9/241) ein und gab beim Z.___ ein weiteres Gutachten in Auftrag, das am 30. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 9/256). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Oktober 2014, Urk. 9/260, und Einwand vom 5. Novem-ber 2014, Urk. 9/264) wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 19. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab September 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 angezeigt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers zu Recht nicht auf eine ganze Rente erhöht hat.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde letztmals im Rahmen des Revisionsverfahrens, das mit Verfügung vom 25. Juni 2012 mit der Feststellung abgeschlossen wurde, dass er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 69 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (Urk. 9/221 und Urk. 9/223), einer umfassenden materiellen Überprüfung unterzogen. Bei Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2012 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Oktober 2010 noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Dabei stützte sie sich auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 15. August 2011 (Urk. 9/199) und den Schlussbericht B.___ vom 9. Februar 2012 (Urk. 9/211).
2.1.2 Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 15. August 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, Urk. 9/199/23):
(1) eine rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
(2) ein rechts betontes Lumbovertebralsyndrom bei Morbus Scheuermann
(3) ein Post-Meniskektomiesyndrom Knie rechts medial mit konsekutiver Atrophie der Kniestabilisatoren
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie folgende (Urk. 9/199/24):
(4) eine Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F10)
(5) eine Tabakabhängigkeit, ein Cannabisabusus
(6) eine abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
(7) eine arterielle Hypertonie
Die Ärzte des Z.___ erklärten, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenpfleger aus ihrer Sicht ungünstig sei und insbesondere die Tätigkeit als OP-Pfleger das psychische Belastungsprofil des Beschwerdeführers überschreite. Mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortlichkeitsbereichen ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtschichtbedingungen, ohne besondere Anforderung an die psychische Belastbarkeit, möglichst nicht im pflegerischen Bereich und im Bereich Gastronomie (Exposition gegenüber alkoholischen Getränken) seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Aus psychiatrischer Optik sei dabei eine Minderung der Leistungsfähigkeit um maximal 10 % zu berücksichtigen. Somit bestehe beim Beschwerdeführer global gesehen eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 90 % (Urk. 9/199/24-25).
2.1.3Die medizinischen Fachpersonen des A.___ nannten im Schlussbericht B.___ vom 9. Februar 2012 im Wesentlichen die gleichen invalidisierenden Diagnosen wie die Ärzte des Z.___ im Gutachten 15. August 2011 und stellten zudem aber noch Hinweise auf berufsbezogen relevante neuropsychologische Einschränkungen (Januar 2012) fest; dies mit/bei Zustand nach langjährigem, schon in früher Jugend begonnenem Alkoholmissbrauch sowie Status nach wiederholten Entzugstherapien und Alkoholabhängigkeit – anamnestisch an-dauernde vollständige Abstinenz seit Januar 2010 (ICD-10 F10, Urk. 9/211/2-3).
Die medizinischen Fachpersonen des A.___ erklärten, dass dem Beschwerdeführer ein uneingeschränktes Vollzeitpensum zugemutet werden könne bei körperlich und speziell den Rücken sowie das rechte Knie nicht stärker belastenden Tätigkeiten, unter Vermeidung des wiederholten oder längerdauernden Tätigseins in stärker belastenden Körperpositionen (wie zum Bei-spiel kniend/kauernd oder mit stark geneigtem/rotiertem Oberkörper). Zu ver-meiden sei auch wiederholtes oder häufiges Begehen von unebenem Gelände, Besteigen von Leitern oder Gerüsten, wobei auch repetitives Treppensteigen nicht notwendig sein sollte. Hebe- und Tragebelastungen sollten ergonomisch günstig rumpfnah bewältigt werden können; vor allem repetitive Hebe- und Tragebelastungen über 10 bis 15 kg sollten vermieden werden. Aufgrund ihrer Abklärungsergebnisse könne bei einem Ganztagesarbeitspensum in einer in Frage kommenden behinderungsangepassten Tätigkeit zurzeit lediglich eine 50%-Gesamtarbeitsleistung realisiert werden, bedingt durch beobachtete Leistungsschwankungen – aufgrund eingeschränkter Dauerkonzentration, einer erhöhten physischen und auch kognitiven Ermüdbarkeit mit notwendigen vermehrten kurzzeitigen Entlastungspausen vor allem während der zweiten Tageshälfte. Dies bei auch zumindest initial erhöhtem Instruktionsaufwand infolge einer eingeschränkten Merkfähigkeit, verstärkten Vergesslichkeit und reduzierten Lernfähigkeit, bei auch festgestelltem generell vermindertem Arbeitstempo, welches noch akzentuiert gewesen sei bei wiederkehrenden Phasen psychischer Befindlichkeitsstörungen mit erhöhter Zerstreutheit/Unkon-zentriertheit, was zu einer erhöhten Fehlerquote und dadurch bedingter Fehler-korrektur mit konsekutiver Leistungseinschränkung geführt habe. In der aktu-ell ausgeführten Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer erscheine aufgrund
ihrer Abklärungsergebnisse und bei Miteinbezug der medizinischen Vorge-schichte, insbesondere wegen der auch psychiatrisch vermerkten einge-
schränkten psychischen Belastbarkeit, aus Sicherheitsgründen ein maximales 50%-Arbeitspensum als angepasst (Urk. 9/211/11).
2.1.4 Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kam in der Stellungnahme vom 26. März 2012 im Wesentlichen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage und unter Berücksichtigung des B.___ Schlussberichts vom 9. Februar 2012 in der bisherigen Tätigkeit als OP-Pfleger seit dem 6. Juni 2007 und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Für eine angepasste Tätigkeit sei sodann ab Oktober 2010 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Zumutbar seien noch mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsbereichen ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtschichtbedingungen, ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, möglichst nicht im pflegerischen Bereich und im Bereich der Gastronomie (Exposition gegenüber alkoholischen Getränken, Urk. 9/216/4).
2.2
2.2.1 Im von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens in Auftrag gegebenen Z.___-Gutachten vom 30. Juli 2014 stellten die beteiligten Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, Urk. 9/256/21):
(1) ein cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- klinisch eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS)
-röntgenologisch mehrsegmentalen Osteochondrosen, Spondylosen und Spon-dylarthrosen
(2) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei
- im MRI (27. September 2013) bestätigter ausgeprägter Segmentdegeneration L3-S1. Neuroforamenstenosen L5/S1 beidseits, klinisch ohne assoziierte Nervenwurzelkompression
(3) eine Gonarthrose rechts mit/bei
-Status nach operativer Revision des rechten Kniegelenks (2005) bei Innen-meniscopathie
- eingeschränkter Beweglichkeit
- röntgenologisch Chondrocalzinosis des lateralen Meniskus und mediale sowie retropatellare Gonarthrose
(4) eine Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts mit/bei
- deutlich eingeschränkter Beweglichkeit
- röntgenologisch deutlichen degenerativen Veränderungen
(5) eine Minderbelastbarkeit des gesamten rechten Beines mit reaktiver Minderung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur infolge arthrotischer Knie- und OSG-Binnenschädigungen
(6) eine Funktionseinbusse der rechten Schulter mit residuellem Bewegungsdefizit, anamnestisch Status nach konservativ behandelter Rotatorenmanschettenruptur (in den 90er Jahren) ohne klinische Hinweise für ein Rezidiv
(7) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
(8) ein chronifiziertes Alkoholabhängigkeitssyndrom (seit 22. Mai 2014 abstinent im geschützten Rahmen; ICD-10 F10.21) mit Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F10.71)
(9) eine kognitive Störung in Form eines leichten bis mittelschweren dysexekutiven Syndroms (ICD-10 F06.7)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) hielten die Ärzte des Z.___ fest (Urk. 9/256/22):
(10) eine incipiente retropatellare Arthrose linkes Kniegelenk (röntgenologisch)
(11)ein Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung, aktuell remittiert (ICD-10 F43.1)
(12)eine Nikotinabhängigkeit, ein Cannabinoiden-Missbrauch, schädlicher Gebrauch von Opioiden (iatrogen)
(13)eine Alkoholkrankheit mit leichten Blutbild- und Leberveränderungen
(14)eine arterielle Hypertonie (behandelt)
(15)ein Nikotinabusus (ca. 50 p/y)
(16)ein Verdacht auf ein rezidivierendes Hämorrhoidalleiden
(17)ein Status nach Appendektomie, Tonsillektomie
(18)Übergewicht
Die Ärzte des Z.___ erklärten, dass sich der körperliche Funktionszustand des Beschwerdeführers insbesondere im Bereich der Wirbelsäule und in Bezug auf die Belastbarkeit und Beweglichkeit des rechten Kniegelenks und des OSG des rechten Fusses und somit des gesamten rechten Beines seit der Vorbegutachtung 2011 verschlechtert habe. Diese orthopädisch-funktionelle Verschlechterung könne rückblickend ab dem Datum des hausärztlichen Berichts von Dr. C.___ vom 1. November 2013 angenommen werden. Im Weiteren sei seit der letztmaligen Begutachtung 2011 auch in psychiatrischer Hinsicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen (Urk. 9/256/23-25).
Die Ärzte des Z.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Vorstellbar seien nur noch körperlich leichte, an die Wirbelsäulen- und Rückenleiden sowie an die Funktionseinbussen des rechten Kniegelenks und des OSG des rechten Fusses adaptierte Tätigkeiten. Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Schulterhöhe seien geeignet, Schulterschmerzen zu provozieren und sollten vermieden werden. Somit handle es sich angepasst um wechselbelastende, leichte Tätigkeiten. Arbeiten längerfristig sitzend seien mit 30 Minuten limitiert. Arbeiten stehend und umhergehend seien zu meiden. Zu meiden seien auch Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Eine zu Fuss zurückzulegende Wegstrecke dürfe wegen der beschriebenen pathologischen Befunde im Bereich des rechten Beines (insbesondere Kniegelenk und Sprunggelenke) maximal 500 m betragen. Psychiatrisch sei die Tätigkeit im pflegerischen Bereich sehr ungünstig, ebenso Tätigkeiten mit anderen psychischen Belastungsfaktoren, unter anderem mit der Anforderung von kognitiver Flexibilität ohne Strukturierungshilfen und Feedbacks sowie neuartigen Tätigkeiten mit schneller Einstellung, Umschulung sowie Änderungsbewältigung im Denk- und Handlungsbereich. Ebenfalls sollten Tätigkeiten im Bereich, in dem der Zugang zu Alkoholika und Suchtmitteln möglich sei, vermieden werden. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer sei nicht mehr zumutbar (Urk. 9/256/23-24).
2.2.2 RAD-Arzt Dr. med. E.___, FMH Anästhesiologie, kam in der Stellungnahme vom 4. August 2014 zum Schluss, dass das Gutachten des Z.___ vom 30. Juli 2014 umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtige, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchte und die medizinischen Schlussfolgerungen begründet seien. Ausgehend von der Expertise des Z.___ erachtete RAD-Arzt Dr. E.___ folgendes Belastungsprofil als massgebend: körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen, an die Funktionseinbussen des rechten Kniegelenks und des OSG des rechten Fusses angepasste Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Schulterhöhe für den rechten Arm. Die Gewichtslimite betrage 10 kg. Die Gehstrecken dürften maximal 500 m betragen. Weiter seien psychisch belastende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Zugang zu Suchtmitteln zu vermeiden (Urk. 9/262/5-6). Im Weiteren resümierte RAD-Arzt Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2014, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht insofern verschlechtert habe, als die rezidivierende depressive Störung – im Rahmen eines ondulierenden Verlaufs – aktuell mittelgradig ausgeprägt sei, was aber aus versicherungsmedizinischer Sicht nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erlaube und im Gutachten auch so beurteilt worden sei. Aus somatischer Sicht hätten vor allem die Befunde des rechten Knies und OSG zugenommen, denen jetzt eine einschränkende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben werde, was aus der Beschreibung des jetzigen zumutbaren Belastungsprofils hervorgehe. Demnach habe sich der Gesundheitszustand zwar etwas verschlechtert, aber nicht in einem Ausmass, welches eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (mit angepasstem Belastungsprofil) von mehr als 50 % begründen könnte (Urk. 9/262/6-7).
3.
3.1 Aufgrund der dargelegten medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der Rentenrevision vom 25. Juni 2012 leicht verschlechtert haben. Nach Auffassung der Gutachter ist dabei die Verschlechterung ab dem Datum des hausärztlichen Berichtes vom 1. November 2013 (Urk. 9/238) zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2.1). Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer wegen der Zunahme der Rückenbeschwerden jedoch bereits im September 2013 bei Dr. C.___ sowie bei Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, vorstellig geworden, wobei ihm die genannten Ärzte ab 3. resp. 13. September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 9/237). Die Verschlechterung kann deshalb bereits ab September 2013 als ausgewiesen erachtet werden. In quantitativer Hinsicht ist der Beschwerdeführer gemäss den Einschätzungen der Ärzte des Z.___ und RAD-Arzt Dr. E.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zwar nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig. In qualitativer Hinsicht sind insbesondere aufgrund der neuen Befunde im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Beines seit der Rentenrevision vom 25. Juni 2012 indes zusätzliche Einschränkungen hinzugekommen, weshalb die Ärzte des Z.___ und RAD-Arzt Dr. E.___ übereinstimmend zum Schluss kamen, dass dem Beschwerdeführer inzwischen im Wesentlichen nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne verschiedenartige Zwangshaltungen und mit einer Gehstrecke von maximal 500 m sowie ohne psychische Belastungsfaktoren zumutbar seien (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Dies, nachdem im Rahmen der Rentenrevision vom 25. Juni 2012 im Wesentlichen noch mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne psychische Belastungsfaktoren als zumutbar erachtet worden waren (Urk. 9/221/1). Ob unter diesen Umständen auf das Belastungsprofil der Ärzte des Z.___ im Gutachten vom 30. Juli 2014, gemäss dem darüber hinaus etwa selbst Arbeiten längerfristig sitzend mit 30 Minuten limitiert seien und Arbeiten stehend und umhergehend vermieden werden müssten (vgl. E. 2.2.1), oder auf das etwas weniger eingeschränkte Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 4. August 2014 (vgl. E. 2.2.2) abzustellen ist, kann – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – sodann offen bleiben.
3.2 Was die Invaliditätsbemessung des Beschwerdeführers anbelangt, erwog die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Dreiviertelsrente) bei einem Invaliditätsgrad von 69 % bestehe (Urk. 2 S. 2). Sie verwies damit auf den Einkommensvergleich in der Verfügung vom 25. Juni 2012 (Urk. 9/221 und Urk. 9/223), im Rahmen dessen sie gestützt auf das vom Beschwerdeführer im Jahr 2006 im Kantonsspital Y.___ erzielte Einkommen von Fr. 7‘281.-- pro Monat bzw. Fr. 94‘653.-- pro Jahr (vgl. Urk. 9/5 und Urk. 9/137/3-4) für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 100‘113.35 errechnet hatte. Das Invalideneinkommen hatte die Beschwerdegegnerin – ausgehend vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiten im Anforderungsniveau 4 (Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 des Bundesamtes für Statistik, TA1, Ziffer 1-93, Urk. 9/215) - bei der noch 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 mit Fr. 30‘582.25 (Fr. 61‘164.48 : 2) beziffert, was eine Erwerbseinbusse von Fr. 69‘531.10 und damit einen Invaliditätsgrad von 69 % (Fr. 69‘531.10 : Fr. 100‘113.35) ergeben hatte.
Selbst wenn auf das Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 4. August 2014, wonach dem Beschwerdeführer noch leichte, wechselbelastende, an die Funktionseinbussen des rechten Kniegelenks und des OSG des rechten Fusses angepasste Tätigkeiten mit Gewichtslimite 10 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über Schulterhöhe für den rechten Arm, ohne Gehstrecken über 500 m und ohne psychische Belastungen sowie ohne Zugang zu Suchtmitteln zumutbar seien (vgl. E. 2.2.2), abgestellt wird, steht ihm inzwischen jedoch nur noch ein eingeschränktes Spektrum an leichten Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Folglich sind genügend Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. E. 1.4). Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkte (Urk. 1 S. 6), ist ein sogenannter leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorliegend daher gerechtfertigt. Die exakte Höhe des leidensbedingten Abzuges kann dabei – ebenfalls - offen bleiben, da bereits ein Minimalabzug von 5 % einen Invaliditätsgrad von über 70 % ergibt (beim Minimalabzug von 5 % resultiert ein mutmassliches Invalideneinkommen von Fr. 29‘053.15 [Fr. 30‘582.25 x 0,95], eine Erwerbeinbusse von Fr. 71‘060.20 und damit ein Invaliditätsgrad von 71 % [Fr. 71‘060.20 : Fr. 100‘113.35]).
3.3 Der Beschwerdeführer hat deshalb drei Monate nach Eintritt der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit im September 2013 (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; vgl. E. 3.1), das heisst ab dem 1. Dezember 2013, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3).
Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen (ganze Rente bereits ab September 2013) ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Angesichts des bloss marginalen Unterliegens des Beschwerdeführers sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
4.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 (Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (ganze Rente bereits ab September 2013) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl