Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00081 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 1. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök
Küng Rechtsanwälte
Giesshübelstrasse 62d, 8045 Zürich
dieser substituiert durch lic. iur. Y.___
Küng Rechtsanwälte
Giesshübelstrasse 62d, 8045 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959 und Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 1986, 1987, 1995, 1996), meldete sich am 14. April 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8/19) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
1.2 Am 11. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte unter Einreichung zweier medizinischer Berichte (Urk. 8/28) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27, Urk. 8/31), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 8/33 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 19. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr ab dem 15. Oktober 2014 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten anzuordnen und anschliessend der Invaliditätsgrad festzulegen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 24. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 6. Dezember 2011 geändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Der Beschwerdeführerin wäre jegliche körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Aus medizinischer Sicht wäre es zudem sinnvoll, eine Bewegungstherapie und eine ärztlich begleitete Diät bis zur Normalisierung des Body Mass Index (BMI) auf 25 kg/m2 durchzuführen (Urk. 2 S. 1).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, schon mit den damaligen Diagnosen (2011) habe der Invaliditätsgrad 19.25 % betragen. Heute sei der Invaliditätsgrad mit den neu hinzugekommenen Diagnosen höher. Weil die Belastbarkeit wegen ihrer gesundheitlicher Leiden stark eingeschränkt sei und eine deutlich schmerzhaftere Bewegungseinschränkung als 2011 vorliege, sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % anzunehmen (Urk. 1 Rz 13 f.). Indem die Beschwerdegegnerin nicht näher auf die von ihr eingereichten Arztberichte eingegangen sei, habe sie ausserdem ihr rechtliches Gehör verletzt (Rz. 15).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2014 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Ablehnung eines Leistungsanspruches am 6. Dezember 2011 (Urk. 8/19) bis zum Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 2014 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). Ob ein materieller Anspruch besteht, ist erst nach einer vollständigen Sachverhaltsprüfung zu ermitteln, weshalb das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2) nicht im vorliegenden Verfahren beurteilt werden kann.
3.
3.1 Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8/19) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte gestützt auf ältere medizinische Berichte (Urk. 8/8/16-23) sowie seine eigenen ambulanten Behandlungen in seinem Bericht vom 20. Mai 2011 (Urk. 8/8/1-9) eine arterielle Hypertonie, eine femoropatellär betonte Gonarthrose links sowie eine Adipositas permagna (Ziff. 1.1). Er führte aus, die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Einschränkung der Gehfähigkeit. Es sei lediglich eine Fortbewegung mit Gehstöcken möglich. Kniende oder kauernde Tätigkeiten seien völlig ausgeschlossen (Ziff. 1.7).
3.3 Vom 4. bis 23. Juli 2011 war die Beschwerdeführerin in der A.___, Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose, hospitalisiert. Die Ärzte nannten in ihrem Bericht vom 22. Juli 2011 (Urk. 8/11) folgende Diagnosen (S. 1):
- morbide Adipositas (Gewicht 127 kg, Grösse 165 cm, BMI 46.6 kg/m2)
- Status nach laparoskopischer Hernienversorgung mit intraperitonealem Netz im Mai 2008 bei symptomatischer epigastrischer Hernie
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- arterielle Hypertonie
- Gonarthrose beidseits
- femoropatellär betonte Gonarthrose links
- Karpaltunnel-Syndrom (CTS)-Operation links 1993
Die Ärzte führten aus, die Zuweisung zur stationären muskuloskelettalen Rehabilitation sei mit dem Ziel der Aktivierung, Rekonditionierung und Gewichtsreduktion bei erfolgloser ambulanter Physiotherapie erfolgt. Bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand präsentiert. Während des ganzen Rehabilitationsaufenthalts seien die Schmerzen in den Knien und in der Lendenwirbelsäule (LWS) im Vordergrund gestanden. Während funktionell eine deutliche Besserung habe erreicht werden können, habe sich diesbezüglich nur ein mässiger Rehabilitationserfolg ergeben (S. 1 f.).
3.4 Dem Haushaltabklärungsbericht vom 19. Oktober 2011 (Urk. 8/15) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen ist und deshalb von der Abklärungsperson als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (Ziff. 2). Ferner ermittelte die Abklärungsperson eine gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushaltbereich von 19.25 % (Ziff. 8).
3.5 Dr. med. B.___, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 (Urk. 8/16/3) fest, die im Haushaltabklärungsbericht dargelegten funktionellen Einschränkungen bei bekannter Diagnose seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar und die Beurteilung des Einschränkungsrades (19.25 %) plausibel. Es sei anzumerken, dass bei einem BMI von 55 kg/m2 eine Gewichtsabnahme unter ärztlicher Aufsicht dringend zur Vorbeugung weiterer Einschränkungen zu empfehlen sei.
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. Oktober 2014 (Urk. 8/24) reichte die Beschwerdeführerin die folgenden medizinischen Berichte ein:
4.2 Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 15. Juni 2014 (Urk. 8/28/5 = Urk. 8/30/5) als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom, eine morbide Adipositas, Gonarthrosen beidseits, Lymphödeme/Lipödeme Becken-Beine, Varizen sowie eine arterielle Hypertonie auf und erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Diagnosen in ihrer körperlichen Belastbarkeit als stark eingeschränkt.
4.3 Die Ärzte des Muskulo-Skelettal-Zentrums, Rheumatologie und Rehabilitation, Klinik D.___, nannten am 7. Oktober 2014 (Urk. 8/28/1-4 = Urk. 8/30/1-4) folgende (Haupt-)Diagnosen (S. 1):
- fortgeschrittene Gonarthrose alle 3 Kompartimente beidseits
- Röntgen vom 07.10.2014: deutliche medial betonte Gonarthrose beidseits, ausgeprägte retropatelläre Arthrose mit Lateralisierung der Patellae
- letztmalige Injektionstherapie zirka 2011
- Heberden-Arthrosen beidseits
- Adipositas per magna BMI 45 kg/m2
- chronisch-venöse Insuffizienz
- chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom
- im Bereich LWS und der grossen Extremitätengelenke sowie Hand- und Sprunggelenke beidseits
- Röntgen April 2014: mässig bis deutliche Osteochondrose Lendenwirbelkörper (LWK) 3 bis 5, mässige Fazettengelenksarthrose
Es wurde festgehalten, dass sich klinisch eine deutliche schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke, sowohl in Flexion als auch bei linksseitiger Extension, bei sehr adipösem Ernährungszustand zeige. Radiologisch präsentiere sich beidseits eine fortgeschrittene deutliche trikompartimentelle Gonarthrose. Des Weiteren bestünden ausgeprägte Lymph-/Lipödeme in beiden Beinen, zurückzuführen auf eine chronisch venöse Insuffizienz bei eingeschränkter Mobilität aufgrund der Adipositas und den degenerativ bedingten Schmerzen. Laborchemisch zeige sich eine leichte Erhöhung der Blutsenkung und des C-reaktiven Proteins (CRP) bei normalem Leukozytenstatus. Die leichte Erhöhung von CRP könne ursächlich durch eine ausgeprägte Adipositas bedingt sein. Eine erhobene Rheumaserologie sowie das klinische Beschwerdebild ergäben derzeit keine Hinweise auf eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung. Die chronischen lumbalen Beschwerden im Bereich der LWS mit deutlicher schmerzhafter Bewegungseinschränkung seien auf im Vorfeld radiologisch erhobene degenerative Veränderungen, Osteochondrosen LWK3-5 sowie auf eine ausgeprägte Fehlstatik aufgrund Adipositas und Muskeldysbalancen zurückzuführen (S. 3).
Als Prozedere schlugen die Ärzte der Beschwerdeführerin eine Lymphdrainage-Therapie zur Verbesserung der Lymphabflussstörung, des Schwellungsabbaus und der Durchblutung vor. Ferner eine physiotherapeutische Behandlungsserie mit den Schwerpunkten Analgesie, Verbesserung der Gelenkbeweglichkeit und muskuläres Aufbautraining. Schliesslich wiesen sie darauf hin, dass für eine langfristige Verbesserung eine Verringerung des Körpergewichts von grosser Bedeutung sei (S. 4).
4.4 Dr. med. E.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 28. und 30. Oktober 2014 (Urk. 8/32 S. 2-3) aus, die Adipositas sei gemäss Kreisschreiben Rz 1015 per se nicht invalidisierend. Dass sie langfristig zu Folgeschäden (nämlich Abnützung der Gelenke) führe, sei bekannt. Die Folgeschäden seien bei der Beschwerdeführerin (jedoch) noch nicht stark ausgeprägt. Es sei aber wegen dieser drohenden Invalidität bei massiver Adipositas eine medizinische Massnahme aufzuerlegen, das heisse, eine Bewegungstherapie und eine ärztlich begleitete Diät bis zur Normalisierung des BMI auf 25 kg/m2. Der Beschwerdeführerin wäre jedoch jegliche körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit seit jeher vollschichtig zumutbar gewesen und sei es auch weiterhin.
5.
5.1 Die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom Dezember 2011 bis zum Dezember 2014 in relevanter Weise verändert haben beziehungsweise ob eine solche Veränderung von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurde, ist mit folgender Begründung zu verneinen.
Den zwei neu eingereichten medizinischen Berichten sind keine wesentlichen neuen Diagnosen und Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ebenso wenig lässt sich aus den Berichten ableiten, dass die bereits bekannten Diagnosen nun wesentlich grössere Einschränkungen zur Folge hätten als seinerzeit. Weder attestierten die behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise quantifizierten ihre gesundheitlichen Einschränkungen, noch hielten sie explizit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest. Dass – selbst unter Berücksichtigung einer zumutbaren Mitwirkungspflicht von Ehemann und Töchtern – eine rentenanspruchsbegründende Einschränkung im Aufgabenbereich, das heisst eine Verdopplung der seinerzeit gemäss Abklärungsbericht ermittelten 19.25%igen Einschränkung (vgl. vorstehend E. 3.4) bestünde, ist gestützt auf die medizinische Aktenlage daher weiterhin nicht anzunehmen.
5.2 Zudem ist zu beachten, dass Fettleibigkeit nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).
Den medizinischen Akten sind keine Hinweise auf eine primäre Ursache der Adipositas zu entnehmen. Das heisst, die Adipositas ist nicht Folge einer pathologischen Entwicklung. Sodann sind die gestellten weitergehenden Diagnosen eher diskret (gemäss RAD-Ärztin E.___ seien die Folgeschäden noch nicht stark ausgeprägt, vgl. vorstehend E. 4.4) und vermögen eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu begründen, was die Ärzte denn auch gar nicht geltend machten; vielmehr verwiesen sie wiederholt auf die Gesamtsituation sowie die Einschränkungen durch das Übergewicht und stellten eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes nach Gewichtsverlust in Aussicht. Damit aber besteht vorliegend genau die von der Rechtsprechung definierte Konstellation, weshalb kein Ausnahmefall und damit auch keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Beschwerden gegeben ist. Dass eine Gewichtsreduktion nicht möglich sein sollte, ist den medizinischen Akten nicht zu entnehmen, wiesen doch sämtliche behandelnde Ärzte auf die Wichtigkeit einer solchen hin, ohne irgendwelche Einschränkungen zu nennen.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Begründung im Einwandverfahren derart pauschal formuliert sei und der medizinische Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt sei, weshalb weitere Abklärungen zu treffen seien (Urk. 1 Ziff. 15), vermag dies nicht zu überzeugen.
Aus den Akten (Urk. 8/32) ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin zumindest rudimentär mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt hat und für die Beschwerdeführerin knapp ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin ihre Einwände tatsächlich als nicht stichhaltig erachtete. Da nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen), ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens rechtsgenüglich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person - wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren - die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die eingereichten Berichte offensichtlich nicht geeignet sind, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2014 zu Recht nicht eingetreten ist. Die Verfügung vom 2. Dezember 2014 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2 Mitte).
6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
6.3 Die zwei eingereichten Berichte von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) und von der Klinik D.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) erweisen sich als offensichtlich nicht ausreichend, um eine für den Anspruch erhebliche Veränderung glaubhaft darzutun (vgl. vorstehend E. 5.1 f.). Daher fragt es sich, ob die vorliegende Beschwerde als bereits bei der Einreichung (ex ante betrachtet) offensichtlich aussichtslos qualifiziert und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden muss. Wie es sich damit verhält, kann aber offen gelassen werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
6.4 Dem am 26. Februar 2015 unterzeichneten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11) und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 12/2-16) ist Folgendes zu entnehmen: Auf der Einnahmeseite verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein ausgewiesenes monatliches Gesamteinkommen (inkl. Ausbildungszulage) von Fr. 5‘310.90 (Urk. 12/2), welches unter Berücksichtigung des ausgerichteten 13. Monatslohnes rund Fr. 5‘753.-- beträgt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin erzielt auch ihre volljährige Tochter F.___, die im gleichen Haushalt wohnt, einen Lohn im Betrag von rund Fr. 2‘800.--, wovon Fr. 500.-- an die Haushaltungskosten gezahlt werden (Urk. 11 Ziff. 9). Als Vermögen machen die Eheleute Fr. 4‘000.-- geltend (Urk. 11 S. 7).
Auf der Ausgabenseite ist der Grundbetrag für Ehepaare in dauernder Haushaltgemeinschaft in Höhe von Fr. 1‘700.-- plus ein Zuschlag von Fr. 600.-- für die sich noch in Ausbildung befindende Tochter G.___ anzurechnen (Urk. 11 Ziff. 3). Dazu kommen die monatliche Nettomiete von Fr. 1‘802.-- (vgl. Urk. 12/3) reduziert um den Anteil der erwerbstätigen Tochter im Betrag von Fr. 500.--, die monatlichen Krankenkassenprämien der obligatorischen Grundversicherung der Beschwerdeführerin (abzüglich der Beträge der gewährten individuellen Prämienverbilligung) sowie monatlich anerkannte Gesundheitskosten der Beschwerdeführerin im Betrag von total Fr. 328. (Fr. 3‘931. : 12; Urk. 12/14), die entsprechenden – zwar nicht oder nur teilweise belegten, aber vermutlich in der Höhe von rund Fr. 300.-- (für den Ehemann) und rund Fr. 250.-- (für die Tochter G.___) anfallenden – Kosten (Urk. 12/4, 12/14), die durchschnittlichen Heizkosten im Betrag von Fr. 80.-- (Urk. 12/7), die Kosten für Elektrizität in der Höhe von Fr. 43.-- (Fr. 130.-- : 3; Urk. 12/8) sowie die Rückstellung für die laufenden Steuern in Höhe von Fr. 275. (Urk. 12/12). Nicht angerechnet werden können die unbelegt gebliebenen Kreditschulden von Fr. 7‘000.-- (Urk. 11 Ziff. 1) sowie die geltend gemachten Kosten für Telefon/TV, Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen, da diese Ausgaben bereits im Grundbetrag inbegriffen sind (vgl. BGE 126 III 353 E. 1a/bb). Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können die geltend gemachten Fahrkosten sowie die Auslagen für auswärtige Verpflegung der Tochter G.___ (vgl. Urk. 1 S. 7), da davon auszugehen ist, dass sie diese von ihrem Lehrlingslohn (3. Lehrjahr; vgl. Urk. 11 S. 4) begleichen kann, zumal sie sich offenbar sonst nicht an den Haushaltskosten beteiligt (Urk. 11 S. 4). Damit ergeben sich Auslagen von insgesamt Fr. 4‘878., was nach Abzug des Freibetrages für Ehepaare von Fr. 600.-- einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 275.-- ergibt. Selbst wenn man von diesem Betrag noch einen bescheidenen Abzug für Berufsauslagen des Ehemannes (wobei es hier zu berücksichtigen gilt, dass der Wohnort Bassersdorf auch der Arbeitsort ist [vgl. Urk. 12/2], weshalb hier kaum Kosten anfallen dürften und ohnehin mangels Substantiierung der Kompetenzcharakter des Autos zu verneinen und die entsprechenden Auslagen nicht zu übernehmen wären) gewähren würde, wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, selbst für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für dieses Verfahren ist demnach jedenfalls auch mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
6.5 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler