Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00086 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 1. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg
Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, reiste am 25. September 2009 aus Y.___ (Z.___/A.___) in die Schweiz ein und meldete sich am 22. Juli 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/7 Ziff. 1.3 und 1.6).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte dem Gesuchsteller mit Vorbescheid vom 24. Juni 2014 in Aussicht, einen Leistungsanspruch mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen zu verneinen (Urk. 8/21 = Urk. 3/2). Dagegen erhob dieser am 17. Juli 2014 (Urk. 12/23 = Urk. 3/3), 10. September 2014 (Urk. 12/37) und 15. September 2014 (Urk. 12/39 = Urk. 3/5) Einwände. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 12/53 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 19. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte zur Hauptsache, es sei ihm rückwirkend ab 1. August 2014 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 16. Juni 2015 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 16).
Mit Replik vom 25. August 2015 stellte der Beschwerdeführer den leicht modifizierten Antrag, es sei ihm rückwirkend eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 19 S. 2 Mitte Ziff. 1).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 24. September 2015 auf Duplik (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
3. Mit Entscheid vom 12. Januar 2011 (Urk. 12/42/33-38) stellte das Bundesamt für Migration fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes, wies jedoch sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg (S. 6 Ziff. 1-3); weiter verfügte es, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (S. 6 Ziff. 4).
Am 14. August 2014 bestätigte das Bundesamt für Migration, dass der Beschwerdeführer Flüchtling sei (Urk. 12/47).
4. Am 27. November 2015 bestätigte die zuständige Ausgleichskasse, dass sie den Beschwerdeführer rückwirkend vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 als nichterwerbstätige Person registriert habe (Urk. 27/1). Am 10. Dezember 2015 bestätigte die Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde die Einzahlung der für den genannten Zeitraum nachgeforderten Beiträge (Urk. 29/3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ausländische Staatsangehörige (vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, sofern sie - unter anderem - bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine ordentliche Rente Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer sei im September 2009 bereits mit seinem Gesundheitsschaden eingereist und könne deshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllen (Urk. 2 S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 11) machte sie zusätzlich geltend, der Beschwerdeführer habe seit April 2011 Beiträge als Nichterwerbstätiger geleistet (S. 1 Ziff. 1). Gemäss dem eingeholten internistischen Gutachten sei er seit Frühjahr 2012 zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 1 f. Ziff. 2). Spätestens im März 2013 sei das Wartejahr abgelaufen und die Invalidität eingetreten. Um die versicherungsmässigen Voraussetzungen (drei Beitragsjahre) zu erfüllen, hätte er somit ab März 2010 Beiträge bezahlen müssen. Er habe jedoch erst ab April 2011 Beiträge geleistet; auch Erziehungsgutschriften könnten frühestens ab Geburt des ersten Kindes im Dezember 2010 angerechnet werden (S. 2 Ziff. 3). Ferner sei die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus näher dargelegten Gründen nicht nachvollziehbar (S. 2 Ziff. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, nachdem nunmehr die entsprechenden Beiträge bezahlt worden seien (Urk. 28 S. 2), habe er ab Januar 2010 Beiträge geleistet und damit die geforderte dreijährige Beitragszeit im Januar 2013 erreicht, womit er im Zeitpunkt der Anmeldung (Juli 2013) bereits versichert gewesen sei (Urk. 19 S. 9 lit. d).
Materiell wurde in der Beschwerde (Urk. 1) geltend gemacht, es bestünden durchaus bestimmte Anhaltspunkte für eine somatische Ursache der Beschwerden (S. 12 lit. o). Das eingeholte psychiatrische Gutachten sei aus näher dargelegten Gründen mangelhaft (S. 15 ff. lit. f., S. 17 ff. Ziff. 3). In der Replik (Urk. 19) wurde unter anderem ausgeführt, die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % dürfte ein Grenzfall sein (S. 5 lit. f) beziehungsweise sei wohl eher zu hoch angesetzt (S. 6 lit. g).
2.3 Der ursprüngliche Streitpunkt der fraglichen Versicherungsvoraussetzungen ist entfallen: Der Beschwerdeführer weist Beitragsleistungen ab Januar 2010 auf, womit die allgemeinen (vorstehend E. 1.1) wie auch die rentenspezifischen (vorstehend E. 1.3) Voraussetzungen erfüllt sind.
Strittig bleibt, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die versicherungsrelevante Arbeitsfähigkeit verhält.
3.
3.1 Eine am 24. November 2011 wegen retrosternalen Beschwerden durchgeführte Gastroskopie ergab - nebst einem positiven Helicobacter-Urease-Test - eine kleine axiale Hiatushernie ohne Refluxösophagitis (Urk. 15/3).
Eine am 17. April 2012 durchgeführte Ileoskopie ergab, nebst Hämorrhoiden im Stadium I, unauffällige Befunde (Urk. 15/2).
3.2 Am 1. November 2012 berichteten die Ärzte der Medizinischen Poliklinik des B.___ über ihre vom 30. April bis 17. September 2012 erfolgten Beurteilungen (Urk. 15/1) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf Reizdarmsyndrom
- hepatozelluläre Hepatitis
- Status nach Hepatitis B
- sonographisch Lebersteatose (10. Mai 2012)
- Vitamin D3-Mangel
- Hämorrhoiden Grad I
Im Rahmen der Beurteilung führten sie unter anderem aus, die Ursache für die häufigen Stuhlgänge sei am ehesten im Rahmen eines Reizdarmsyndromes zu sehen. Bei mehrmals verpassten Terminen stelle sich die Frage nach der Schwere des Leidensdruckes. Ausführliche Abklärungen hätten keine fassbare Pathologie gezeigt, insbesondere habe eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung ausgeschlossen werden können. Zudem hätten sich keine Hinweise für eine endokrine Ursache gezeigt; ebenso erscheine eine infektiöse Ursache unwahrscheinlich. Auffallend sei die grosse Zufuhr von Süssgetränken; bei fraglicher Compliance sei eine osmotische Diarrhoe nach wie vor nicht ausgeschlossen (S. 2 unten).
Bei Besserung der abdominellen Beschwerden nach Darmentleerung würde die Klinik zu einem Reizdarmsyndrom passen. Da die aktuelle Stuhlfrequenz 3-4 x / Tag betrage, werde eine Wiederaufnahme der Arbeit als möglich erachtet (S. 3 oben).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, führte in seinem Bericht vom 9. August 2013 (Urk. 12/12/6-11) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 4. Dezember 2012 behandle (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose (Ziff. 1.1) ein Reizdarmsyndrom (chronische abdominelle Beschwerden). Er führte aus, wegen des Krankheitsbildes sei keine dauerhafte Berufsausübung möglich, und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 30. Juni bis 8. Juli 2013 (Ziff. 1.6).
3.4 Dr. med. D.___ berichtete am 1. Oktober 2013 an Dr. C.___ über erste Untersuchungen nach Zuweisung des Beschwerdeführers vor einigen Wochen und führte aus, es sei ihm aufgefallen, dass die Helicobacter Gastritis nie eradiziert worden sei. In einem ersten Schritte werde jetzt eine Eradikation gemacht, um zu sehen, ob sich die Symptome damit veränderten. Er stellte einen Abschlussbericht in Aussicht (Urk. 15/5).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 5. März 2014 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/20/8-13), dies gestützt auf seine Untersuchung vom 9. Januar 2014 (S. 1 unten), die überlassenen Akten (S. 2 Ziff. 1) und die Angaben des Beschwerdeführers (S. 2 ff.).
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (S. 4 Ziff. 3), als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierter Krankheit, ICD10 F54 (S. 5 oben).
Auf dem psychiatrischen Fachgebiet könne eine psychosomatische Komponente der gastroenterologischen Störung vermutet werden, mit möglicher kausaler Rolle der nicht bewältigten Migration sowie der Unmöglichkeit, das den eigenen Vorstellungen konforme Rollenbild zu erfüllen und für die Familie angemessen zu sorgen. Der Versicherte weise einen sehr geringen Akkulturationsgrad in der Schweiz auf, so dass vermutet werden könne, dass die gastroenterologische Problematik funktionell überlagert sei und die Situation sowohl auf den primären Krankheitsgewinn (Entwicklung der Symptomatik mit der nicht bewältigten Migration verbundenen ungelösten Konflikte heraus) als auch sekundärer Krankheitsgewinn (Legitimierung der eigenen Lage) aufweise (S. 5). Vom Versicherten würden Symptome geklagt, welche aspektmässig an eine posttraumatische Belastungsstörung erinnerten. Es sei allerdings unklar, ob er jemals Belastungen ausgesetzt worden sei, welche prinzipiell fähig wären, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Ferner biete er kein Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung an (S. 5 Mitte).
In der Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, in der Gesamtschau erscheine es sehr wahrscheinlich, dass der Versicherte durch Misshandlungen im Adoleszenzalter womöglich für die spätere Entwicklung von neurotischen Störungen sensibilisiert worden sei und aus diversen Gründen nach der Einreise in die Schweiz keine ausreichende Anpassungsleistung habe erbringen können, sondern vielmehr in eine Situation der Überforderung verbunden mit diversen psychosozialen Schwierigkeiten und solchen beim Ausleben seines Rollenbildes gelangt sei (S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund könne eine psychosomatische Komponente der beklagten gastroenterologischen Problematik vermutet werden (S. 6 oben).
Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte voll arbeitsfähig (S. 6).
3.6 Dr. med. F.___, Oberärztin, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Klinikdirektor, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, H.___, erstatteten am 17. März 2014 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/20/1-7), dies in Kombination mit dem bereits erwähnten psychiatrischen Gutachten (S. 1 Mitte), gestützt auf die ihnen überlassenen und zusätzlich eingeholten Akten (S. 1 f.) und ihre am 9. Dezember 2013 erfolgte Exploration (S. 1 Mitte).
Anamnestisch hielten sie unter anderem fest, der Explorand berichte, dass er seit zirka 2-3 Jahren an Magenkrämpfen gefolgt von Übelkeit und Durchfall leide; manchmal habe er bei solchen Episoden auch Kopfschmerzen. Diese Beschwerden träten 4-5 Mal täglich auf, manchmal auch häufiger (S. 3 Ziff. 4.1).
Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein Colon irritabile (S. 5 Ziff. 6.1), als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 6.2) einen Status nach Hepatitis B und einen Verdacht auf psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierter Krankheit (F54).
In ihrer Beurteilung führten sie unter anderem aus, im Hinblick auf die somatische und psychiatrische Exploration resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeiten, je nach Befinden bei erhöhter Präsenz mit vermehrten Pausen oder in 4 vollen Arbeitsstunden täglich. Sie seien sich durchaus bewusst, dass die Begründung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gastrointestinalen Beschwerden und bei vermuteter psychosomatischer Komponente einem Grenzfall entspreche, allerdings seien sie der Meinung, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit auch therapeutische Zwecke erfülle und zu einer Besserung der Beschwerden führen könne (S. 6 Mitte).
Sie empfahlen, die begonnenen Abklärungen bei Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) weiterzuführen, um eine sekundäre Ursache der Beschwerden nochmals auszuschliessen (S. 6 Ziff. 7.5).
3.7 Dr. med. Dr. rer. pol. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 11. April 2014 aus, das Gutachten sei umfassend und schlüssig. Als Gesundheitsschaden nannte er ein Colon irritabile und die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 40 % (Urk. 12/51 S. 3 unten).
Am 10. April 2015 führte Dr. I.___ aus, nach nochmaliger Durchsicht des Gutachtens sei für leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen; diese Einschätzung sei auf Frühjahr 2012 zu datieren (Urk. 12/0).
3.8 Mit Gerichtsverfügung vom 8. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Berichte über allfällig erfolgte Untersuchungen, etwa durch Dr. D.___, einzureichen (Urk. 23 S. 2 Ziff. 3).
Am 28. Dezember 2015 stellte er solche für Anfang 2016 in Aussicht (Urk. 28 S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat die materiellen Aspekte des Sachverhalts nur rudimentär geprüft, was anschaulich im Feststellungsblatt vom 13. November 2014 (Urk. 12/51) zum Ausdruck kommt, ebenso in der Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) und weitestgehend auch in der Beschwerdeantwort (Urk. 11). Dies ist vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen als nicht erfüllt erachtete.
Nachdem sich der Sachverhalt in dieser Hinsicht jedoch massgeblich verändert hat (vorstehend E. 2.3), stünde die materielle Anspruchsprüfung im Vordergrund.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, es sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, dass aufgrund des Reizdarmsyndroms eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen solle. Aus näher genannten Gründen könnten dem Beschwerdeführer Hilfsarbeitertätigkeiten zu 100 % zugemutet werden (Urk. 12 S. 2 Ziff. 4).
4.3 Die Ärzte des B.___ gingen von einer Beschwerdefrequenz von 3-4 Mal pro Tag aus und erachteten eine Wiederaufnahme der Arbeit als möglich (vorstehend E. 3.2).
Die Gutachterin und der Gutachter gingen von einer Beschwerdefrequenz von 4-5 Mal pro Tag aus und postulierten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei sie ausführten, dass die „Begründung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gastrointestinalen Beschwerden und bei vermuteter psychosomatischer Komponente einem Grenzfall“ entspreche (vorstehend E. 3.6). Ob sie damit zum Ausdruck bringen wollten, es liesse sich auch eine höhere Arbeitsfähigkeit oder aber eine höhere Arbeitsunfähigkeit vertreten, wird aus dem Zusammenhang nicht abschliessend klar; wahrscheinlicher erscheint, zumal sie auf eine mögliche Besserung der Beschwerden Bezug nahmen, dass sie auch eine höhere Arbeitsfähigkeit für vertretbar erachteten. Seitens des RAD wurde diese Frage nicht thematisiert (vorstehend E. 3.7).
4.4 Die genannte Unschärfe in den gutachterlichen Feststellungen genügt – entgegen den Annahmen in der Beschwerdeantwort - nicht, um im Zuge der Rechtsanwendung die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu transformieren. Die entspräche einer Parallelüberprüfung der medizinischen Beurteilung, wie sie das Bundesgericht für den Bereich der psychosomatischen Leiden als überholt eingestuft hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.3).
4.5 Der Beschwerdegegnerin kann insoweit gefolgt werden, als dass der psychiatrische Gutachter - auch wenn er keine relevante Diagnose stellen konnte - eine psychosomatische Komponente der gastrointestinalen Problematik vermutete (vorstehend E. 3.5). Das Reizdarmsyndrom wird denn auch in medizinischer Sicht zu den Beschwerdebildern gerechnet, die mitunter als psychische Störung und mitunter als funktionelle, leitsymptombezogene Störung im somatischen Bereich klassifiziert werden (vgl. Peter Henningsen, Zur Begutachtung somatoformer Störungen, PRAXIS 2005, S. 2007); die korrespondierende psychiatrische Diagnose dürfte diejenige der somatoformen autonomen Funktionsstörung des unteren Verdauungssystems (psychogenes Colon irritabile) gemäss ICD-10 F45.32 sein.
Seitens des RAD wurde auf die psychosomatische Komponente und den erwähnten möglichen Doppelcharakter des diagnostizierten Leidens keinen Bezug genommen. Die Beschwerdegegnerin hingegen begründete die ihres Erachtens aus rechtlicher Sicht anzunehmende volle Arbeitsfähigkeit mit der genannten psychosomatischen Komponente und im Vordergrund stehenden psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 12 S. 2 Ziff. 4). Inwiefern sich dies mit medizinischen Feststellungen belegen lässt, und wie es sich in diesem Zusammenhang mit der allfälligen Massgeblichkeit von BGE 141 V 281 verhält, hat sie hingegen nicht dargelegt.
4.6 Zusammenfassend erweist sich die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit als nicht ohne weiteres nachvollziehbar, und für die in der Beschwerdeantwort postulierte volle Arbeitsfähigkeit fehlt es an einer entsprechenden medizinischen Beurteilung und schlüssigen rechtlichen Begründung.
Dies lässt es als angezeigt erscheinen, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf geeignete Weise abkläre, wie es sich mit der versicherungsrelevanten Arbeitsfähigkeit verhält. Dabei wird sie, sollten die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Berichte nicht etwas anderes ergeben, davon ausgehen können, dass aus medizinischer Sicht keine organische Ursache für die bestehenden Beschwerden eruiert werden konnten. Sollte sich eine versicherungsrelevante Einschränkung ergeben, wird sie zweckmässigerweise auch die Frage allfälliger Eingliederungsmassnahmen und eventuell der Schadenminderungspflicht prüfen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 18. Januar 2016 einen Aufwand von 8.15 Stunden und Barauslagen von Fr. 60.50 geltend gemacht. Sie ist demnach beim (seit 1. Januar 2015 anwendbaren) praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘002.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘002.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz