Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.00089 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 27. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, hat 1994 die Schauspielakademie Y.___ (Urk. 5/1/1-2) und 2007 die Fachhochschule für Soziale Arbeit Z.___ (Urk. 5/1/3) abgeschlossen und war mit einem Pensum von 75 % als Sozialpädagoge tätig, als er sich am 5. Juli 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/15 Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm Integrationsmassnahmen zu (Urk. 5/23-26, Urk. 5/32; Urk. 5/48-49, Urk. 5/52, Urk. 5/56, Urk. 5/58, Urk. 5/60, Urk. 5/79).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/89, Urk. 5/91, Urk. 5/95, Urk. 5/99-100) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 5/102 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 18. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm zumindest eine Teilrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2015 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was am 4. Mai 2015 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4 Gemäss Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten unter anderem künstlerische Tätigkeiten als Betätigung im Aufgabenbereich.
1.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es bestehe zwar ein offensichtlich signifikantes psychisches Gesundheitsproblem, jedoch werde die Neurasthenie zur heutigen Zeit nur noch selten diagnostiziert und die akzentuierte Persönlichkeitsstörung werde als nicht erheblich angesehen, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2 unten).
In der Beschwerdeantwort führte sie aus, weder die diagnostizierte Er-schöpfungsdepression noch die Neurasthenie noch die akzentuierten Persönlichkeitszüge vermöchten einen andauernden Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen (Urk. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine psychische Belastbarkeit sei extrem eingeschränkt und er leide an einer massiven Filterstörung, deretwegen er sehr rasch unter Reizüberflutung leide. Er habe wegen dieser Störung schon zweimal für insgesamt etwa drei Monate stationär behandelt werden müssen. Dank entsprechender Medikation und der durchgeführten Integrationsmassnahme könne er heute gerade so knapp wieder 50 % arbeiten (S. 1 Mitte). Dass sich seine Erkrankung (Filterstörung) nicht in das Raster der ICD-10 einordnen lasse, heisse nicht, dass es sie nicht gebe. Er habe zwei Jahre völlig zurückgezogen leben müssen und könne sich nirgends aufhalten, wo viele Reizeinflüsse - beispielsweise in einer Innenstadt - seien
(S. 1 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, wie es sich mit einem allfälligen anspruchs-relevanten Gesundheitsschaden und einem allfälligen Rentenanspruch verhält.
3.
3.1 Med. pract. A.___, praktischer Arzt, führte in seinem Bericht vom 21. Juli 2010 (Urk. 5/16) aus, dass er den Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2009 bis 1. März 2010 behandelt habe (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- verminderte Stress-Resilienz (vermutlich prä- und perinatal erworben)
- Nervenzusammenbruch infolge Reizüberflutung
- Nebenniereninsuffizienz (sekundär?)
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Erzieher vom 7. bis 23. Ok-tober 2009 (Ziff. 1.6).
Die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit sei zustandsabhängig; bei günstigem Therapieverlauf sei eine Tätigkeit von 50-60 % durchaus denkbar (Ziff. 1.7).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 25. Juli 2010 (Urk. 5/17) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Dezember 2009 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- somatoforme Schmerzstörung F45.8
- narzisstische Persönlichkeitsstörung F60.8
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % vom 7. Oktober bis 11. November 2009, von 50 % vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 und wiederum 100 % ab 1. April 2010 (Ziff. 1.6).
Ab September 2010 sei die bisherige Tätigkeit zu zirka 30 % zumutbar. Eine Invalidität stehe zurzeit nicht zur Diskussion; die Rehabilitation an der bestehenden Arbeitsstelle werde angestrebt (Ziff. 1.7).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 9. August 2010 (Urk. 5/20/5-7) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 12. Mai 2010 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Nebennierenschwäche mit zu tiefen Cortisol- und DHEA-Spiegeln, klinisch im Sinne eines klassischen Burnout-Syndroms
- massiver Vitamin B12-Mangel
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen alimentären Mangel (Vitamin D, Fettsäuren, Zink), eine grenzwertige Niereninsuffizienz, einen Status nach Spondylolisthesisoperation L5/S1 2003 und eine Harnröhrenstriktur (Ziff. 1.1).
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Oktober bis gegen Mitte November 2009, sodann von 50 % und 25 %, und wiederum 100 % ab 22. März 2010 (Ziff. 1.6).
Er führte unter anderem aus, bei angepasstem Pensum bestehe eine nicht wesentlich verminderte Leistungsfähigkeit; deren Umfang sei noch nicht bestimmbar, weil der Patient noch nicht in den Arbeitsprozess zurückkehren könne (Ziff. 1.7).
3.4 Laut am 5. Juli 2011 eingegangenen Bericht (Urk. 5/42) war der Beschwer-deführer vom 29. März bis 9. Juni 2011 in der Klinik D.___ hospitalisiert (Ziff. 1.2). Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits-fähigkeit gestellt (Ziff. 1.1):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2), bestehend seit zirka Januar 2011
- kombinierte Persönlichkeitsstörung, histrionisch, narzisstisch (F61.0), Differentialdiagnose (DD) schizotype Persönlichkeitsstörung, bestehend seit Jugend
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Sozialpädagoge von März 2011 bis zum Austrittstag attestiert (Ziff. 1.6).
Mit einer Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 20-40 % könne Ende Juni/Anfang Juli 2011 gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.5 Laut Bericht vom 24. Mai 2012 (Urk. 5/62) weilte der Beschwerdeführer vom 24. Oktober bis 30. November 2011 ein weiteres Mal in der Klinik D.___ (Ziff. 1.2). Nunmehr wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Ziff. 1.1):
- Neurasthenie (F48.0), bestehend seit Beginn der Symptomatik
- akzentuierte Persönlichkeitszüge, narzisstisch-histrionisch (Z73.1); DD kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), bestehend seit der Adoleszenz
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Sozialarbeiter für die Zeit der Hospitalisation attestiert (Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei 4-6 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7).
3.6 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 19. Mai 2012 (Urk. 5/61) als einzige Diagnose nunmehr eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) auf (Ziff. 1.1).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, sie betrage momentan zirka 40 %, dies mit allmählicher Steigerung im Rahmen eines von der Beschwerdegegnerin begleiteten Arbeitstrainings (Ziff. 1.6).
3.7 Im Bericht vom 31. Mai 2012 (Urk. 5/64) machte der Ärztliche Direktor der Klinik D.___ die gleichen Angaben wie in seinem Bericht vom 24. Mai 2012 (vorstehend E. 3.5), dies ausser den Diagnosen, die er wie folgt angab (Ziff. 1.1):
- Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome im Sinne einer Erschöpfungsdepression (F32.2)
- Neurasthenie (F48.0)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1)
Zur Arbeitsfähigkeit führte er - ebenfalls zusätzlich - aus, im Rahmen des Supported Employment sei eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums auf 50 % gelungen. In den kommenden 6 Monaten sei eine Steigerung auf 75-80 % realistischerweise zu erwarten; im Mai 2012 sei intermittierend schon ein Arbeitspensum bis 70 % geleistet worden (Ziff. 1.7).
3.8 Die Fachpersonen der Klinik D.___ machten in ihren Berichten vom 31. Juli 2013 (Urk. 5/84), 1. Oktober 2013 (Urk. 5/85) und 9. September 2014 (Urk. 5/97) die gleichen Angaben zu Diagnose und Behandlung wie im Bericht vom 31. Mai 2012 (vorstehend E. 3.7), dies nach letzten Konsultationen am 11. Juli 2013 und am 14. August 2014 (Ziff. 1.2).
Ergänzend führten sie aus, von November bis Dezember 2012 sei ein Ar-beitspensum von 65 % geleistet worden. Im Verlauf habe sich jedoch gezeigt, dass dieses Pensum auf längere Sicht für den Patienten, trotz grosser Bemühungen und Engagement seinerseits, nicht zu bewältigen gewesen sei. Eine Pensumsreduktion auf 50 % sei im Januar 2013 notwendig geworden, die bis heute habe aufrechterhalten werden können. Eine erneute Steigerung sei realistischerweise nicht zu erwarten (Ziff. 1.7).
4. Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 12. April 2013 (Urk. 5/86) über die gleichentags erfolgte Abklärung (S. 1 Mitte) wurde der Beschwerdeführer als im Gesundheitsfall zu 75 % im Angestelltenverhältnis und zu 25 % als selbständigerwerbender Kunstschaffender qualifiziert (S. 5 oben).
Unter anderem wurde festgehalten, die künstlerische Tätigkeit bestehe zu rund je einem Drittel im Erarbeiten von Skulpturen, Gestalten von Bildern und Gestalten von Objekten (S. 3 oben). Der Beschwerdeführer habe 1997 und wiederum (nach dem 2003 aufgenommenen Studium) im September 2007 begonnen, als Künstler zu arbeiten. Er habe in all den Jahren als selbständigerwerbender Künstler nie einen relevanten Gewinn erzielen können (S. 5 Mitte).
Zur Annahme eines Valideneinkommens wurde auf Tabellenlöhne der Lohn-strukturerhebung (LSE) abgestellt und dem Pensum von 25 % entsprechend wurde es mit rund Fr. 13‘519.-- eingesetzt (S. 5). Zur Rest-Arbeitsfähigkeit in der selbständigen Tätigkeit sei von medizinischer Seite nicht konkret Stellung genommen worden. Das Invalideneinkommen werde demzufolge medizinisch-theoretisch errechnet; eingesetzt wurde sodann die Hälfte des angenommenen Valideneinkommens (S. 6 unten).
5.
5.1 Hinsichtlich der gestellten Diagnosen ergibt sich aus den vorhandenen Akten, dass die beiden Klinikaufenthalte im Frühjahr 2011 (vorstehend E. 3.4) und im Herbst 2011 (vorstehend E. 3.5 und 3.7) je mit einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) begründet waren. Die Auffassung des Beschwerdeführers, er sei wegen der von ihm angeführten Filterstörung stationär behandelt worden (Urk. 1 S. 1 Mitte), erweist sich somit als nicht ganz zutreffend.
Ebenfalls unzutreffend ist seine Annahme, die Beschwerdegegnerin habe einen Rentenanspruch verneint, weil sich die genannte Filterstörung nicht in das Raster der ICD-10 einordnen lasse (Urk. 1 S. 1). Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin die gestellten und durchaus nach ICD-10 klassifizierten Diagnosen als nicht invalidisierend eingestuft.
Wie es sich mit der Massgeblichkeit oder Unmassgeblichkeit der gestellten Diagnosen und der damit verbunden attestierten Arbeitsunfähigkeit verhält, kann aus den nachstehenden Gründen offen bleiben.
5.2 Der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall - wie schon vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin - im Umfang von 75 % als Sozialpädagoge tätig. Er übt diese Tätigkeit seit Januar 2013 im Umfang von 50 % aus, was von den Fachpersonen der Klinik D.___ berichtet und als zumutbar beurteilt wurde (vorstehend E. 3.8).
Daraus folgt, dass bei der gegebenen Gesundheitsbeeinträchtigung - falls sie als anspruchsrelevant behandelt wird - vom gesamten Angestellten-Pensum von 75 % deren 50 % realisierbar und deren 25 % nicht realisierbar sind, was im Angestellten-Bereich eine Einbusse von 33.33 % (25 % : 75 % x 100 %) ergibt.
Diese Einbusse ist gemäss der gemischten Methode (vorstehend E. 1.3) proportional zum ausgeübten Pensum (75 % von 100 %) zu berücksichtigen, so dass ein bereichsspezifischer Invaliditätsgrad von 25 % resultiert (33.33 % : 100 % x 75 %).
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich des mit 25 % eingesetzten Kunstschaffens die Einschränkung anhand eines Einkommensvergleichs ermittelt. Dem kann nicht gefolgt werden, hat der Beschwerdeführer doch gemäss eigenen Angaben nie einen Gewinn erzielt, so dass nicht nachvollziehbar ist, warum ihm nunmehr im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein hypothetisches Valideneinkommen zugeschrieben werden sollte.
Sodann stellt die - jedenfalls wie hier nicht lukrative - künstlerische Tätigkeit einen Aufgabenbereich dar (vorstehend E. 1.4); für einen Einkommensvergleich lässt dies keinen Raum.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen über das reduzierte Angestellten-Pensum hinaus auch in seinem Kunstschaffen eingeschränkt sein sollte, ist nicht ersichtlich: Die Filterstörung, unter der er gemäss seiner eigenen Einschätzung leidet, führt - so seine Schilderung - dazu, dass er sehr rasch unter Reizüberflutung leidet (Urk. 1 S. 1 Mitte), so dass er sich nirgends aufhalten kann, wo viele Reizeinflüsse sind (Urk. 1 S. 1 unten). Dieser möglichen Einschränkung ist mit der ausgesprochen ländlichen Lage des Ateliers in E.___ (Urk. 5/86 S. 3 unten) Rechnung getragen wie auch mit dem Umstand, dass er beim Kunstschaffen gerade keinen fremden Reizen ausgesetzt ist.
In diesem - 25 % ausmachenden - Bereich besteht somit keine Einschränkung.
5.4 Mangels Einschränkung im Bereich des Kunstschaffens (vorstehend E. 5.3) deckt sich der gesamte Invaliditätsgrad mit dem angestelltenbereichsspezifischen Invaliditätsgrad, womit er 25 % beträgt.
Dieser Invaliditätsgrad begründet keinen Rentenanspruch (vgl. vorstehend
E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher