Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00093 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 31. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 C.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene, aus Z.___ stammende X.___ hat keinen Beruf erlernt. Er arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Juli 1987 bei der A.___ AG, zuletzt als Strassenbaupolier (vgl. Urk. 8/13). Im September 2011 meldete er sich nach verschiedenen kürzeren Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 8/8) unter Hinweis auf ein Lungenleiden erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers SWICA (Urk. 8/9) sowie der Suva Winterthur, Abteilung Arbeitsmedizin, bei (Urk. 8/12). Nachdem der Versicherte die bisherige Tätigkeit bei der A.___ AG wieder vollumfänglich und ohne Lohneinbusse aufgenommen hatte, teilte ihm die IV-Stelle, Eingliederungsberatung, am 19. Juni 2012 mit, dass die Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes vereinbarungsgemäss eingestellt bzw. die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (vgl. Urk. 8/15-16).
2. Am 22. November 2013 ersuchte X.___ durch die SWICA unter Beilage von deren Akten sowie unter Hinweis auf eine seit April 2013 bestehende relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes um erneute Anspruchsprüfung (Urk. 8/17 ff.). Die IV-Stelle holte in der Folge beim behandelnden Pneumologen Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Pneumologie sowie leitender Arzt am Spital C.___, einen medizinischen Bericht ein (Urk. 8/23). Gestützt darauf erliess sie am 9. Juli 2014 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2014 die Zusprache einer Viertelsrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 43 % in Aussicht stellte (Urk. 8/27). Dagegen liess dieser am 2. September 2014 Einwand erheben (Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 hielt die IV-Stelle an der Zusprache der Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Mai 2014 fest (Urk. 2).
3. Dagegen liess X.___ am 21. Januar 2015 hierorts Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Zusprache einer Dreiviertelsrente beantragen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen sowie zur Verpflichtung derselben, die Arbeitsfähigkeit auch in einer Eingliederungsstätte zu prüfen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2015 „teilweise Gutheissung“ der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 7). Im Rahmen eines daraufhin mit Verfügung vom 3. März 2015 (Urk. 9) angeordneten zweiten Schriftenwechsels liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen, was der Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 12. August 2015 brachte die IV-Stelle dem Gericht die Mitteilung vom selben Tag betreffend den Abschluss des Arbeitsplatzerhaltes zur Kenntnis (Urk. 12). Mit Eingabe vom 26. August 2016 liess der Versicherte einen ärztlichen Bericht vom 30. Juli 2016 nachreichen (Urk. 13-14), was der Beschwerdegegnerin am 5. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Diese hielt am 12. September 2016 im Wesentlichen an ihrem vernehmlassungsweise gestellten Antrag auf Rückweisung fest (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Zusprache der Viertelsrente im Wesentlichen damit, dass der Versicherte seit April 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ab diesem Zeitpunkt sei gemäss medizinischen Abklärungen in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dem Versicherten sei es möglich, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Einkommen in Höhe von Fr. 68‘656.-- zu erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 121‘162.-- einen Invaliditätsgrad von 43 % und somit Anspruch auf eine Viertelsrente ergebe (Urk. 2 und Urk. 8/44 S. 7 f.).
2.2 In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass ihm die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei. Wegen der ständigen Hustenanfälle sei er überdies psychisch stark angeschlagen. Da er über keine Ausbildung verfüge, sei es illusorisch, dass er ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘721.-- erzielen könne. Alsdann erweise sich ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von mindestens 20 % als angemessen. Da er gezwungen sei, sich eine andere Arbeitsstelle zu suchen, sei er alsdann auf die Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin angewiesen (Urk. 1).
2.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Verwaltung dafür, dass der medizinische wie auch der berufliche Sachverhalt bei der Rentenzusprache nur ungenügend abgeklärt worden sei, weshalb die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 24. Dezember 2014 an sie zurückzuweisen sei (Urk. 7).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, diagnostizierte am 27. August 2013 zuhanden der SWICA ein unkontrolliertes Asthma bronchiale unter Steroidmedikation, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei sekundärer Osteoporose (steroidindiziert) sowie eine Psoriasis vulgaris. Er führte zur Hauptsache aus, es bestehe seit Jahren ein Asthma bronchiale, welches sich trotz medikamentöser Behandlung verschlechtere, speziell während der Arbeit im Strassenbau. Der Versicherte leide an einer belastungsabhängigen Dyspnoe trotz ausgebauter medikamentöser Asthmatherapie sowie an rezidivierenden Lumbalgien. Ob mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden könne, sei nicht voraussehbar. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 9. April 2013 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Lunge sowie der LWS sei er in jedweder Tätigkeit eingeschränkt. Aktuell seien keine Tätigkeiten zumutbar (Urk. 8/17 S. 2).
3.2 In seinem Bericht an die IV-Stelle vom 11. Februar 2014 diagnostizierte der seit Juli 2011 behandelnde Pneumologe Dr. B.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein unkontrolliertes Asthma bronchiale, DD: Churg Strauss Syndrom (mindestens seit Sommer 2011), sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Psoriasis vulgaris, einen Status nach Urolithiasis sowie einen sistierten Nikotinabusus. Er gab im Wesentlichen an, es bestehe eine obstruktive Ventilationsstörung unterschiedlichen Grades je nach Behandlungsintensität. Es bestünden deutliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit durch Dyspnoe, jedoch keine psychischen oder geistigen Einschränkungen. Die bisherige Tätigkeit als Strassenbauer sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit müsse mit dem Arbeitgeber individuell abgestimmt werden. Im Einzelnen attestierte Dr. B.___ bezüglich rein sitzender und rein stehender Tätigkeiten keine Einschränkung, ebenso wenig bezüglich Tätigkeiten, die mit Rotationen im Sitzen/Stehen verbunden sind. Als uneingeschränkt erachtete er Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit und Fahrtauglichkeit. Wechselbelastende Tätigkeiten sowie Heben und Tragen unter Berücksichtigung einer Gewichtslimite von 5 kg seien im Umfang von 50 % zumutbar; vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten indes nicht zuzumuten. Für die zeitlichen Arbeitsunfähigkeiten verwies er auf die Angaben des Hausarztes (Urk. 8/23 S. 2 ff.).
3.3 RAD-Arzt med. pract. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, schloss in seiner Stellungnahme von 27. Mai 2014 gestützt auf diese Angaben, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer seit April 2013 vollständig arbeitsunfähig sei; in einer angepassten Tätigkeit, welche einer leichten sitzenden oder stehenden Tätigkeit entspreche sowie eine Gewichtslimite beim Heben/Tragen von 5 kg berücksichtige, sei er jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/25 S. 3).
3.4 In dem im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Bericht vom 30. Juli 2016 diagnostizierte Dr. med. F.___, Spezialarzt Innere Medizin und Pneumologie FMH, ein schweres chronisches instabiles steroidabhängiges Asthma bronchiale, DD: allergische bronchopulmonale Aspergillose (ABPA) sowie übrige Diagnosen gemäss Vorakten. In seiner Beurteilung gab er im Wesentlichen an, in Anbetracht der Schwere und der grossen Labilität der Asthmaerkrankung mit intermittierender schwerer Obstruktion und respiratorischer Partialinsuffizienz unter voll ausgebauter asthmatischer Therapie bei guter Compliance des Patienten sei dieser im bisherigen Beruf als Arbeiter im Strassenbau dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. An einem völlig staub- und reizgasfreien Arbeitsplatz sei er höchstens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 14).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist soweit ersichtlich unstreitig und geht aus den medizinischen Akten nachvollziehbar hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich aus pneumologischen Gründen beeinträchtigt ist. Zu Recht unbestritten ist weiter, dass er aufgrund des Asthma bronchiale seit April 2013 in seiner angestammten Tätigkeit im Strassenbau - wo er Staub und Dämpfen ausgesetzt ist - nicht mehr arbeitsfähig ist.
4.2 Bezüglich des Leistungsvermögens in einer angepassten Tätigkeit hielt RAD-Arzt E.___ namentlich gestützt auf die Angaben des Pneumologen Dr. B.___ vom 11. Februar 2014 dafür, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. Juli 2014, Urk. 8/25 S. 3). Doch kann auf die Angaben von Dr. B.___ schon deshalb nicht abschliessend abgestellt werden, weil der Beschwerdeführer gemäss Angaben von Dr. D.___ auch an Beschwerden am Bewegungsapparat leidet (vgl. dazu etwa die rheumatologischen Befunde gemäss dem im Jahr 2010 angefertigten MRI der LWS, Urk. 8/10 S. 9), deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht rechtsgenüglich ausgewiesen sind. So ist unklar, ob etwa in einer rein stehenden oder sitzenden Tätigkeit, wie Dr. B.___ sie aus pneumologischer Sicht als ganztags zumutbar erachtet, aus rheumatologischer Sicht Einschränkungen bestehen, was zumindest nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann. Aber auch was die Angaben von Dr. B.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, vermögen diese den praxisgemässen Anforderungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht (vgl. E. 1.4 hievor) nicht zu genügen. So machte Dr. B.___ nur stichwortartige Angaben zu den relevanten Fragen und formulierte namentlich kein hinreichend klares und begründetes Zumutbarkeitsprofil. Auch machte er, was im vorliegenden Kontext nicht nachvollziehbar erscheint, keine Angaben dazu, inwieweit aufgrund des Lungenleidens allfällige weitere Einschränkungen bezüglich Expositionen (namentlich chemische oder physikalische Einflüsse) bestehen. Wenn Dr. B.___ alsdann in zeitlicher Hinsicht bezüglich der Arbeitsfähigkeit ohne eigene Einschätzungen auf jene des Hausarztes verweist, vermag auch dies nicht zu genügen. Dies umso mehr, als Dr. D.___ in seinem Bericht vom 27. August 2013 auch für leidensangepasste Tätigkeiten „aktuell“ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, jedoch nicht nur unklar ist, für welchen Zeitraum diese „aktuelle“ Einschätzung Geltung beansprucht, sondern eine solche gänzliche Arbeitsunfähigkeit vor dem Hintergrund der gestellten Diagnosen auch nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann.
Schliesslich kann auch auf die Angaben von Dr. F.___ vom 30. Juli 2016 nicht abgestellt werden. Davon abgesehen, dass auch sein Bericht lediglich pneumologische Aspekte beschlägt, beruht dieser auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers, die am 22. März 2016 und mithin rund 15 Monate nach Ergehen des angefochtenen Entscheides stattfand. Es ist – zumal Dr. F.___ den Beschwerdeführer im Rahmen dieses Untersuchs soweit ersichtlich erstmalig beurteilt hat - nicht ersichtlich, dass der Bericht für den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum (bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung am 24. Dezember 2014; vgl. dazu BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweis) von Bedeutung wäre.
4.3 Insgesamt ergibt sich, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit medizinisch nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Zu diesem Zwecke ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, wobei in Anbetracht der verschiedene Fachgebiete beschlagenden Beschwerden mindestens eine bidisziplinäre (pneumologisch-rheumatologische) Abklärung angezeigt erscheint, soweit erforderlich unter Miteinbezug weiterer Disziplinen (internistisch, psychiatrisch; vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3).
5. In erwerblicher Hinsicht bleibt bezüglich des nach getätigten Abklärungen neu vorzunehmenden Einkommensvergleichs anzumerken, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens – entgegen dem Vorgehen der Verwaltung – auf Tabellenlöhne des niedrigsten Anforderungs- bzw. (seit der LSE 2012) Kompetenzniveaus abzustellen sein wird. Denn zwar hat sich der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg beim nämlichen Arbeitgeber zum Strassenbaupolier mit entsprechend guter Entlöhnung temporgearbeitet. Doch hat der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung durchlaufen und auch keine Weiterbildung absolviert (vgl. Urk. 8/6 S. 2). Mithin verfügt er lediglich über Kenntnisse im Bereich des - ihm nicht mehr zumutbaren - Strassenbaus, welche er in einem anderen beruflichen Umfeld kaum mehr gleichermassen erwerblich verwerten kann.
Nichts daran ändert der Hinweis der Verwaltung auf die Mitteilung vom 12. August 2015 betreffend Abschluss des Arbeitsplatzerhalts und darauf, dass der Versicherte infolge Ausschlagung eines Stellenangebotes des bisherigen Arbeitgebers aus IV-fremden Gründen seine Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe, womit sie (wohl) implizite das Anknüpfen an ein höheres Invalideneinkommen als gerechtfertigt erachtet (vgl. Eingabe vom 12. August 2015 [Urk. 12] bzw. vom 12. September 2016 [Urk. 16]). Davon abgesehen, dass sich der fragliche Umstand nicht im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum ereignet hat, ergibt sich aus den Akten, dass die dem Beschwerdeführer angebotene Stelle als Maschinist mit Blick auf dessen gesundheitliche Probleme auf sechs Monate befristet war und der Arbeitsvertrag jeweils (nur) bei gutem Verlauf um sechs Monate verlängert werden sollte (vgl. Urk. 17/14 S. 2). Unter diesen Umständen hätte selbst bei Antritt dieser Stelle von vorneherein kein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorgelegen, aufgrund dessen sich die Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Bestimmung des Invalideneinkommens erübrigte (vgl. zum Ganzen etwa BGE 117 V 8).
6. Die seit April 2013 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist unbestritten und mit Blick auf die insoweit einhellige Aktenlage ausgewiesen. Alsdann liegt der zugesprochenen Viertelsrente die Annahme der höchstmöglichen (vollständigen) Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zugrunde, und wird im Rahmen des neuen Einkommensvergleichs ein tieferer Tabellenwert heranzuziehen sein (E. 5 hievor). Mithin ist jedenfalls die von der Verwaltung verfügte Viertelsrente abschliessend als begründet und ausgewiesen zu erklären (womit sich die Hinweispflicht im Sinne von BGE 137 V 314 E. 3.2.4 erübrigt).
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Dezember 2014 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sammelstiftung Grano
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann