Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00094 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 31. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene und im Jahr 2000 als Hilfsarbeiterin bei Y.___ AG tätige X.___, meldete sich am 5. Oktober 2000 (Eingangsdatum) bei der eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf Rückenprobleme zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 9. November 2001 wurde der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % ab Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8).
Nach Durchführung von drei Revisionsverfahren in den Jahren 2003, 2008 und 2011 stellte die IV-Stelle jeweils fest, dass die Versicherte gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 51 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Verfügung vom 9. Oktober 2003, Urk. 6/26; Mitteilung vom 10. Januar 2008,Urk. 6/33; Mitteilung vom 9. Mai 2011, Urk. 6/45).
Die IV-Stelle leitete im März 2013 von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk. 6/46). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2013 (Urk. 6/52) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht, da es sich bei den vorliegenden Diagnosen um ein ätiologisch-pathogenetisch unklares syndromales Zustandsbild ohne nachweisbare organische Grundlage handle, welches überwindbar sei. Nach Prüfung des Einwands der Versicherten (Einwand vom 19. Juni 2013, Urk. 6/53; ergänzende Einwandbegründung vom 5. Juli 2013, Urk. 6/57) holte die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (MEDAS) das polydisziplinäre Gutachten vom 2. Juni 2014 (Urk. 6/72) ein. Nachdem die Versicherte am 1. Dezember 2014 zum Gutachten Stellung genommen hatte (Urk. 6/76) verfügte die IV-Stelle am 16. Dezember 2014 (Urk. 2) wie vorbeschieden die Aufhebung der Rente.
2. Hiergegen liess die Versicherte am 21. Januar 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2015 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-81, Urk. 7 und Urk. 8). Mit Verfügung vom 2. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort samt Beilagen zugestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 2. April 2015 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden. Das cervicovertebrale und lumbospondylogene Syndrom sei überwindbar. Aufgrund der Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 bestehe daher kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Gemäss dem aktuellen Gutachten stehe ein syndromales Beschwerdebild im Vordergrund. Bei der Diagnose einer Dysthymia bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausserdem handle es sich bei dieser Diagnose nicht um eine psychiatrische Komorbidität.
1.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, die Gutachter der MEDAS hätten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig das Fibromyalgiesyndrom respektive myofaschiale Schmerzsyndrom als offizielle und ausdrückliche Diagnose genannt. Allerdings hätten sie auch ausgeführt, dass der Grad der Arbeitsfähigkeit seit 2001 gleich geblieben sei. Als bisherige Tätigkeit würden sie nur von derjenigen als Reinigungsfachfrau sprechen, eine Aussage zur angestammten Tätigkeit in der Wäscherei fehle allerdings. Das aktuelle Gutachten der MEDAS setze sich nicht mit dem Gutachten aus dem Jahr 2001 auseinander. Die begutachtenden Ärzte würden einzig über die Arztberichte der behandelnden Ärzte schreiben, eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten von 2001 fehle hingegen. Es werde ausdrücklich erwähnt, dass es sich um einen unveränderten Gesundheitszustand handle, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur anders beurteilt würden (Urk. 1 S. 4).
Auch sei unerfindlich, weshalb die Resultate und Erkenntnisse der Röntgenuntersuchungen nicht als Diagnosen im Gutachten der MEDAS aufgeführt würden (Urk. 1 S. 4).
Selbst wenn man davon ausginge, dass die vorliegenden Diagnosen zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten, müsste die Rente weiterhin gewährt werden, da die Beschwerdegegnerin zuvor keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich damit begnügt, dass die Beschwerdeführerin, sofern sie berufliche Eingliederungsmassnahmen wünsche, sich gerne bei ihr melden könne. Nachdem die Beschwerdegegnerin diese Massnahmen unterlassen habe, sei angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5 f.).
1.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, dass die Überprüfung gestützt auf die Schlussbestimmungen zu Recht erfolgt sei (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin sei bei Inkrafttreten der Bestimmungen 53 Jahre alt gewesen. Bei Revisionseinleitung am 13. März 2013 habe sie ausserdem seit etwas mehr als 12 Jahren eine Invalidenrente bezogen. Aus krankheitsbedingten Gründen habe bei der Beschwerdeführerin kein Interesse an Wiedereingliederungsmassnahmen bestanden. Betreffend die radiologischen Befunde verwiesen sie auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Februar 2015 (Urk. 7). Darin führte med. pract. A.___, orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, aus, es ergebe sich aus der medizinischen Wertigkeit der Befunde für die Diagnosefindung, dass die radiologischen Befunde nicht als Diagnosen aufgeführt würden.
1.4 In der Replik vom 2. April 2015 (Urk. 1) notierte die Beschwerdeführerin, dass der MEDAS-Gutachter die noch bestehenden Einschränkungen diagnostisch hätte feststellen bzw. er sich mit den behandelnden Ärzten und den Vorgutachtern hätte auseinandersetzen müssen. Er habe nicht glaubhaft und nachvollziehbar begründen können, weshalb er die Befunde nicht wie alle anderen Ärzte als Diagnose werte (Urk. 11 S. 3).
2.
2.1 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IVRevision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend SchlB IVG 6. IVRevision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
2.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der Rentenzusprache zeigte sich wie folgt:
3.1.1 Die Beschwerdeführerin war vom 13. Oktober bis zum 30. Oktober 1999 im B.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte stellten folgende Diagnosen:
- Cervicovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.5)
- Leichte degenerative Veränderungen der LWS (Spondylarthrose L4/5 und L5/S1, Osteochondrose C5/6)
- Subakute Thyreoiditis de Quervain
- Unklare Unterbauchschmerzen links
- Ovarialzyste links
- Psychosoziale Belastungssituation
- Chronischer Nikotinabusus
- Hämangiome am Os Ileum und Lendenwirbelkörper 3 (LWK3) ohne Krankheitswert
Die Beschwerdeführerin sei zur stationären Rehabilitation und weiteren Abklärung bei einem cervicovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits eingewiesen worden. Radiologisch bestehe eine Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 sowie eine Osteochondrose C5/6. Augrund der Anamnese, der Klinik und der serologischen Abklärungen sei ein Lupus erythematodes, eine Vaskulitis und ein Sjögrensyndrom unwahrscheinlich. Ausgeschlossen sei eine Hepatitis B- und C-Infektion, eine Borreliose, ein Infekt mit Chlamydia trachomatis und Gonokokken sowie bei unauffälliger Immunelektrophorese ein Plasmozytom. Ein im Szintigramm vorhandener Verdacht auf eine ISG-Arthritis habe mittels MRI-Untersuchung nicht bestätigt werden können. Dies zusammen mit einem negativen HLA-B27 und negativem Screening bezüglich behandelbarer Erreger reaktiver Arthritiden und fehlender typischer Klinik lasse eine seronegative Spondylarthropathie ausschliessen. Die im MRI festgestellten Hämangiome würden die Schmerzen nicht erklären und hätten keine therapeutische Konsequenz.
Mittels Schmerzmittelgabe und Physiotherapie (Bewegungstherapie, Interferenzstrom, Heublumenwickel, Gehbad und im Verlauf Beckenbodengymnastik) sei insgesamt keine Besserung der Beschwerden eingetreten.
Ein erhöhtes TSH und normale T3- und FT4-Werte im Rahmen einer latenten Hypothyreose sowie eine Schilddrüsensonographie seien vereinbar mit einer Thyreoiditis de Quervain. Nach konsiliarischer Rücksprache mit Herrn Dr. C.___, Endokrinologe, sei die Anamnese mit Status nach Schmerzen im Halsbereich und diffusen Allgemeinbeschwerden und die palpatorisch leicht vergrösserte Schilddrüse vereinbar mit einer subacuten Thyreoiditis de Quervain, aber keineswegs klassisch und typisch, da die BSR normal sei. Die Schilddrüsenantikörper seien negativ, was die Diagnose einer chronischen Thyreoiditis Hashimoto ausschliesse. Die subacute Thyreoiditis de Quervain wäre eine Erklärung für die seit einigen Monaten bestehende allgemeine Müdigkeit und Abgeschlagenheit. Eine Schilddrüsenhormonsubstitution sei nicht indiziert, das TSH sei kontrollbedürftig. Steroide seien nicht indiziert bei nur geringen Schmerzen.
Wegen der unklaren Unterbauchschmerzen habe man die Beschwerdeführerin auch gynäkologisch untersucht, differentialdiagnostisch könnten die Schmerzen durch eine persistierende Ovarialzyste links erklärt werden. Eine Endometriose sei ebenfalls nicht ausgeschlossen. Daher hätten sie auf Rat der Gynäkologen eine Gestagenversuchstherapie mit Prodafen für 3 Wochen begonnen, danach werde sie in der D.___ nachkontrolliert. Im Falle einer Persistenz der Beschwerden sei eine diagnostische Laparoskopie vorgeschlagen worden.
Die Beschwerdeführerin sei auch psychiatrisch konsiliarisch beurteilt worden. Der Psychiater habe eine schwerwiegende psychosoziale Belastungssituation mit histrionischen Persönlichkeitszügen, aktuell aber keine fassbaren Hinweise für eine manifeste Depression festgestellt. Eine Indikation für ein Antidepressivum sei daher nur als Schmerzdistanzierung in niedriger Dosierung gegeben gewesen, dieses sei vor Spitalaustritt eingesetzt worden. Einer Psychotherapie stehe sie ablehnend gegenüber. Wegen Hämorrhoiden sei Sheriproct Supp. eingesetzt worden, dies habe vorerst noch keine Besserung gebracht. Sie würden empfehlen, dies vorläufig noch für einige Tage weiter zu verordnen. Bei fehlender Besserung sei es abzusetzen (Urk. 6/1 S. 5).
3.1.2 In seinem Arztbericht vom 29. Januar 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/8 S. 3 f.) hielt Dr.med. E.___, Rheumatologie FMH, als Diagnosen 1) ein cervico-vertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule mit degenerativen Veränderungen, 2) eine latente Hypothyreose, 3) Hämangiom am Os ileum und LWK3 sowie 4) eine Ovarialzyste links, fest. Sie sei vor allem aufgrund der zunehmenden Beschwerden bei Beugung der Lendenwirbelsäule und auf Grund der Unfähigkeit, Gewichte über 5 kg zu heben, als Wäschereiangestellte zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichte körperliche Arbeit im Wechsel von Sitzen und Stehen und ohne Bücken sowie Heben von Lasten in einem beheizten Raum wäre die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch maximal 50 % arbeitsfähig.
3.1.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, stellte im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten vom 14. Februar 2001 (Urk. 6/12) folgende Diagnosen:
- Chronisches zervicospondylogenes Syndrom mit myofascialen Triggerpunkten im Bereiche des Schultergürtels bei Osteochondrose C5/C6 und grobwabiger Struktur der Wirbelkörper C5 und C6
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei tiefreichender Brustwirbelsäule-Kyphose (BWS-Kyphose) mit leichtem dorsalen Überhang und Spondylarthrosen L4-S1 mit Hämangiomen am Os ileum und Lendenwirbelkörper 3 (LWK3)
- Status nach Thyreoiditis de Quervain
- Rezidivierende unklare Unterbauchschmerzen links
- Psychosoziale Belastungssituation
- Chronischer Nikotinabusus
Die Beschwerdeführerin klage über dauernde lumbospondylogene Schmerzen mit Ausstrahlungen diffus in die Gesäss- und Oberschenkelregion. Beim Niessen habe sie lokale Schmerzen. Die Schmerzen würden auch nachts nicht verschwinden. Sie habe Anlaufschmerzen. Daneben habe sie über zervicale Schmerzen mit Ausstrahlungen in die Schulterregion beidseits und Ausstrahlungen Richtung Sternum geklagt. Daneben habe sie praktisch ständig Kopfschmerzen (Urk. 6/12 S. 2).
Dr. F.___ hielt fest, das Becken stehe ordentlich gerade, sie habe hochgezogene Schultern links mehr als rechts. Es bestehe eine tiefreichende BWS-Kyphose. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei in allen Richtungen schmerzhaft um gut die Hälfte eingeschränkt. Es bestehe an den Dornfortsätzen L1-L5 ein Rüttelschmerz. Die Beckenkammtendinosen seien beidseits druckdolent. Die Rotation der Halswirbelsäule (HWS) sei beidseits um die Hälfte, die Seitneigung um 2/3 eingeschränkt. Es bestehe ein Endphasenschmerz bei der Flexion und Extension. Die Kopfgelenke C1/2 seien nach beiden Seiten blockiert. Es bestünden diffuse paravertebrale Druckdolenzen im Bereiche der ganzen HWS und an den occipitalen Tendinosenzonen. Die Trapeziusmuskulatur sei beidseits druckdolent. Die Schultern seien frei und schmerzfrei beweglich, ebenso die Ellbogen. Im oberen Sprunggelenk (OSG) bestehe eine Druckdolenz im medialen und lateralen Gelenksspalt beidseits. Synovitiden lägen keine vor. Es bestehe ein Hallux valgus beidseits (Urk. 6/12 S. 2).
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei, wo sie angeblich auch zum Teil schwere nasse Wäsche habe heben müssen, seit dem 16. Oktober 2000 bleibend zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichtere Tätigkeit mit wechselnder gehender, sitzender und stehender Position, ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin werde von einem gutem Rheumatologen betreut, welcher sämtliche therapeutischen Möglichkeiten für eine solche Situation kenne. Aufgrund des bisherigen Verlaufes müsse leider angenommen werden, dass trotz optimaler therapeutischer Betreuung die Arbeitsfähigkeit mittelfristig nicht gesteigert werden könne (Urk. 6/12 S. 3).
3.1.4 Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 16. Februar 2001 (Urk. 6/13) zuhanden Dr. F.___ folgendes fest:
Die Beschwerdeführerin sei erstmals im März 1992 bei ihm wegen eines lumbospondylogenen Syndromes links bei Hyperlordose der LWS, langgezogener linkskonvexer Skoliosierung und lumbosakraler Übergangsstörung im Sinne einer partiellen Sakralisation von L5 rechts in rheumatologischer Behandlung gestanden. Die Iliosakralgelenke (ISG) hätten radiologisch leichte degenerative Veränderungen gezeigt. Eine zweimalige Manualtherapie sowie die in seiner Praxis durchgeführte Physiotherapie hätten eine rasche Schmerzlinderung gebracht und er hätte die Behandlung nach zwei Monaten abschliessen können.
Im Juli 1998 habe sie ihn erneut wegen belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen aufgesucht, diesmal sei die Behandlung weit schwieriger gewesen, trotz längeren Physiotherapien, Manualtherapien und medikamentösen Behandlungen habe das Beschwerdebild persistiert. Es sei jedoch gelungen, die Beschwerdeführerin damals 100%ig arbeitsfähig zu halten (Urk. 6/13 S. 1).
Im Herbst 1999 seien die Beschwerden exacerbiert und sie habe vom 13. Oktober bis zum 30. Oktober 1999 hospitalisiert werden müssen. Es habe sich in jener Zeit eine Symptomausweitung entwickelt, welche aber zumindest teilweise auch somatisch bedingt gewesen sei (Ovarialzyste links, subakute Thyreoiditis de Quervain mit latenter Hypothyreose). Die von den Kollegen im Austrittsbericht empfohlene Arbeitsfähigkeit von 50 % habe im November 1999 wieder erreicht werden können, eine Steigerung sei aber in der Folge gescheitert (Urk. 6/13 S. 1).
Im Herbst 2000 sei es zu einer weiteren Verschlechterung des Krankheitsbildes gekommen, wobei dafür vor allem ein depressiver Schub verantwortlich gewesen sei, welcher vom Hausarzt Dr. med. G.___ in H.___ medikamentös mit Seropram und einer Psychotherapie angegangen worden sei. Auch dieser Behandlungsversuch habe aber keine Besserung gebracht und die Integration in die Arbeit als Wäschereiangestellte sei nicht mehr gelungen. In letzter Zeit seien aus rheumatologischer Sicht die HWS-Beschwerden häufig im Vordergrund gestanden. Die von ihm radiologisch festgestellte grobwabige Struktur von HWK 5 und HWK 6 könnten ebenfalls Hämangiomen entsprechen, wie sie bereits mittels MRI an anderen Lokalisationen (LWK 3 und Os ileum) festgestellt worden seien. Seiner Meinung nach bestehe darin aber kein Krankheitswert, sodass er auf weitere Abklärungen verzichtet habe (Urk. 6/13 S. 2).
Für die neutrale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine leichtere Tätigkeit sollte seiner Meinung nach zumindest ein Einsatz von 50% möglich sein (Urk. 6/13 S. 2).
Dr. E.___ legte den MRI-Befund vom 15. März 1999 bei (Urk. 6/13 S. 3). Darin wurde ein knapp 1 cm grosses Wirbelkörperhämangiom in der Spongiosa von L3 links grundplattennahe ohne Alteration des Spinalkanals festgehalten. Im Übrigen, abgesehen von diskreten spondylarthrotischen Degenerationen L4/L5 und L5/S1 sowie einer initialen Spondylarthrosis L4 bis S1, liege ein normales vertebro-spinales MRT Th 9 bis S3 vor, insbesondere ohne Nachweis einer osteophytär-diskalen Spinalkanalalteration bzw. einer andersartigen Ursache für das klinische Beschwerdebild.
3.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre (allgemein-internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2. Juni 2014 (Urk. 6/72). Die Ärzte stellten darin als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom respektive myofasciales Schmerzsyndrom (ICD-10 M79), welches seit mehr als 15 Jahren bestehe (Urk. 6/72 S. 18).
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende fest (Urk. 6/72 S. 18):
- Dysthymie (ICD-10 F34.1), bestehend seit mehr als 15 Jahren
- Eingeschränkte Medikamenten-Compliance
- Adipositas mit BMI 30.4
- Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt
- Status nach Nikotinabusus
- Status nach Spheno-Ethmoidektomie beidseits
Rheumatologisch beurteilt lägen die von der Beschwerdeführerin angegebenen Hauptbeschwerden in den Weichteilen des Schultergürtels, des Beckengürtels und des Rumpfes. Das Weichteilschmerzsyndrom gehe einher mit einer symmetrischen Verteilung von ausgedehnten Weichteildruckdolenzen an diesen Stellen und entlang der ganzen Wirbelsäule. Das Weichteilschmerzsyndrom sei vereinbar mit einem Fibromyalgiesyndrom respektive einem myofascialen Schmerzsyndrom im Rahmen einer muskulären Dysbalance des Schulter- und Beckengürtels. Auffälligerweise (trotz langjährigem Schmerzsyndrom) bestünden keine wesentlichen, den Alltag beeinträchtigenden Funktionsstörungen der peripheren Gelenke, auch nicht des Achsenskelettes. Klinisch ergäben sich keine Hinweise auf eine radikuläre Schmerzkomponente, die Anamnese und die aktuellen klinischen Befunde schlössen eine inflammatorische Grundlage der Weichteilbeschwerden aus. Gesamthaft gesehen sei die funktionelle Kapazität, abgesehen von geringfügigen Bewegungsrestriktionen an der Halwirbelsäule respektive an der Lendenwirbelsäule, intakt. An der Halswirbelsäule bestehe eine eindeutige 2Segmentdegeneration mit einer Kyphosefehlstellung C3C6. Diese degenerativen Veränderungen seien schon in den früheren Untersuchungen im Jahr 2001 bzw. 1999 im B.___ beschrieben worden. Vergleichend zu der im Jahr 2001 durchgeführten, relativ oberflächlich gefassten Begutachtung ergäben sich keine wesentlichen Zunahmen der Funktionsstörungen an den peripheren Gelenken beziehungsweise am Achsenskelett (Urk. 6/72 S. 19).
Seitens der rheumatologischen Einschätzung könne man ihr trotz ihren Weichteilbeschwerden (bei erhaltener funktioneller Kapazität der peripheren Gelenke und weitgehend auch des Achsenskelettes) eine ausserhäusliche Arbeitstätigkeit zumuten. Für eine den Rücken schonende Arbeitstätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen dürfte die zumutbare Arbeitsfähigkeit bei acht Stunden pro Tag liegen, mit einer dekonditionierungsbedingten Leistungsminderung von maximal 20 %. Diese Leistungsminderung sei medizinisch-theoretisch durch ein kreislaufaktivierendes Training und eine medizinische Trainingstherapie zwecks Optimierung der Kraft und Kraftausdauer der Schulter- und Beckengürtelmuskelgruppen sowie der Rumpfstabilisatoren korrigierbar. Man finde aus rheumatologischer Sicht keine Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt, auch für die Arbeitstätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in Privathaushalten sehe man keine rheumatologisch begründbare Einschränkung (Urk. 6/72 S. 20).
Bei der Beschwerdeführerin lägen auf der psychisch-geistigen Ebene die Symptome einer langjährigen Dysthymie vor. Dadurch bestehe jedoch weder quantitativ noch qualitativ eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Auf der somatischen Ebene liege ein Fibromyalgiesyndrom respektive ein myofasciales Schmerzsyndrom vor. Die degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS würden nicht das Altersausmass überschreiten und seien auch nicht verantwortlich für die Beschwerden der Versicherten, die sich eindeutig in die Weichteile generalisiert lokalisieren würden. Hinweise für radikuläre Störungen oder eine Myelopathie fänden sich nicht und seien auch nie dokumentiert worden. Im sozialen Bereich bestünden insofern Schwierigkeiten, als dass sich die Versicherte selber nicht mehr als zu 50 % arbeitsfähig sehe und eine schwere Erkrankung des Ehemannes mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz bestehe. Diese psychosozialen Faktoren bestünden zwar, hätten jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/72 S. 21).
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen und noch ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau in Privathaushalten durch die Dekonditionierung im Bereich des Bewegungsapparates zum jetzigen Zeitpunkt leichtgradig qualitativ eingeschränkt. Dies könne jedoch durch eine medizinische Trainingstherapie (MTT) korrigiert werden. Auch könnte die Arbeitsfähigkeit durch die regelmässige Einnahme der Medikamente verbessert werden (Urk. 6/72 S. 21).
Die Beschwerdeführerin sehe sich jedoch nur zu 50 % oder weniger als arbeitsfähig, da sie mit der Haushaltführung und der Betreuung des kranken Ehemannes, der an einem dialysepflichtigen Nierenleiden leide, überfordert sei (Urk. 6/72 S. 21).
Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe seit mehr als 15 Jahren, sei jedoch auf eine korrigierbare Dekonditionierung zurückzuführen. Durch ein medizinisches Aufbautraining und das Auferlegen einer Medikamenten-Compliance könne die maximale Leistungseinschränkung von 20 % auf 0 % reduziert werden (Urk. 6/72 S. 22).
Bei einer anderen Tätigkeit sollte es sich in erster Linie um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Tätigkeiten, die langdauernde Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rückens erfordern, sollten vermieden werden (Urk. 6/72 S. 23).
4.
4.1 Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs erfolgte bei erstmaliger Rentenzusprache mit Beschluss vom 2. Mai 2001 (vgl. Feststellungsblatt vom 29. März 2001, Urk. 6/17). Anlässlich der Revisionen in den Jahren 2003, 2008 und 2011 wurden jeweils lediglich Arztberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, entsprechend wurde keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen. Ob eine Rentenanpassung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. Revision zulässig ist, beurteilt sich entsprechend aufgrund der Aktenlage im Jahr 2001.
4.2
4.2.1 Aus dem Arztbericht der Ärzte des B.___ geht hervor, dass die geklagten Beschwerden nicht aufgrund von organischen Befunden erklärt werden können. Die Ärzte hielten ausdrücklich fest, dass die im MRI festgestellten Hämangiome die Schmerzen nicht erklären würden und keine therapeutische Konsequenz hätten. Es liege eine schwerwiegende psychosoziale Belastungssituation mit histrionischen Persönlichkeitszügen vor (Urk. 6/1 S. 5).
Dr. E.___ hielt in seinem Arztbericht vom 29. Januar 2001 (E. 3.1.2) fest, die attestierte Arbeitsunfähigkeit beruhe auf den zunehmenden Beschwerden und der Unfähigkeit, Gewichte von über 5 kg zu heben. Dr. E.___ notierte allerdings nicht, welche organischen Befunde die zunehmenden Beschwerden bzw. die Unfähigkeit schwer zu heben erklären könnten. Die erhobenen Befunde liefern dafür keine nachvollziehbare Begründung.
Dr. E.___ hielt in seinem Arztbericht vom 16. Februar 2001 zuhanden Dr. F.___ dafür, dass die grobwabige Strukur von HWK 5 und HWK 6 ebenfalls Hämangiomen entsprechen könnten, wie sie bereits mittels MRI an anderen Lokalisationen (LWK3 und Os ileum) festgestellt worden seien. Seiner Meinung nach bestehe darin aber kein Krankheitswert, sodass er auf weitere Abklärungen verzichtet habe (Urk. 6/13). Er verweist des Weiteren ausdrücklich auf die Symptomausweitung der Beschwerdeführerin und einen depressiven Schub, der zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes geführt habe (Urk. 6/13 S. 1 f.).
Die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit beruhte demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf Beschwerden mit organischer Grundlage, sondern auf den subjektiven Angaben bzw. geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin.
4.2.2 Dr. F.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenem Gutachten (Urk. 6/12) fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei, wo sie angeblich auch zum Teil schwere nasse Wäsche habe heben müssen, bleibend und vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Für eine leichte Tätigkeit mit wechselnder gehender, sitzender und stehender Position ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Da sie von einem guten Rheumatologen betreut werde und aufgrund des bisherigen Verlaufs könne die Arbeitsfähigkeit mittelfristig wohl nicht gesteigert werden.
Die durch Dr. F.___ erhobenen objektiven Befunde erklären die attestierte Arbeitsunfähigkeit allerdings nicht, da diese nur mässig ausgeprägt sind. Die bei den Diagnosen aufgeführten Befunde (Osteochondrose C5/C6, grobwabige Struktur der Wirbelkörper C5 und C6, tiefreichende BWS-Kyphose mit leichtem dorsalen Überhang und Spondylarthrosen L4-S1 mit Hämangiomen am Os ileum und LWK3) sind - entsprechend Dr. E.___ und den Ärzten des B.___ - ohne Krankheitswert.
Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Dr. F.___ die durch Dr. E.___ attestierte - und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den geklagten und nicht mit organischen Grundlagen nachvollziehbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin beruhende - Arbeitsunfähigkeit schlichtweg übernommen hat. Dafür spricht auch, dass er keine eigenständigen Angaben zu allfälligen Therapiemassnahmen aufführte, sondern sich mit dem Hinweis begnügte, dass die Beschwerdeführerin von einem guten Rheumatologen behandelt werde, der alle Therapiemöglichkeiten kennen würde.
4.2.3 Dass die geklagten Beschwerden, gestützt auf welche die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte, kein organisches Korrelat haben bzw. gehabt haben können, geht auch deutlich aus dem Gutachten der MEDAS hervor. So stellten die Ärzte klar, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LSW nicht das Altersausmass überschreiten würden und nicht verantwortlich für die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien, die sich eindeutig in die Weichteile generalisiert lokalisieren würden (Urk. 6/72 S. 21).
4.2.4 Zusammenfassend festzuhalten ist, dass die ursprüngliche Rentenzusprache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestützt auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde. Entsprechend erfolgte die Rentenüberprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zu Recht. Zu prüfen ist infolgedessen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision).
5.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten vom 2. Juni 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.3). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 6/72 S. 9 ff., Urk. 6/73 S. 3 ff., Urk. 6/73 S. 17 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 6/72 S. 2 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch das Gutachten von Dr. F.___ (Urk. 6/72 S. 18 f.; Urk. 6/73 S. 17; Urk. 6/73 S. 21). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, es sei unerfindlich, warum die Resultate und Erkenntnisse der Röntgenuntersuchungen vom Spital I.___ vom 6. Mai 2014 nicht unter Diagnosen aufgeführt würden (Urk. 1 S. 4) ist entgegenzuhalten, dass die Ärzte in ihrer Beurteilung der Beeinträchtigungen ausdrücklich festhielten, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS das Altersausmass nicht überschreiten würden und nicht für die Beschwerden der Beschwerdeführerin verantwortlich seien, die sich eindeutig in den Weichteilen generalisiert lokalisieren würden (Urk. 6/72 S 21). Da die Resultate einer altersgerechten Degeneration entsprechen, wurden sie zu Recht nicht als Diagnosen aufgeführt.
Die Beschwerdeführerin hielt dafür, dass dem begutachtenden Rheumatologen hätte klar sein müssen, dass sie dem Deutschen nicht gut mächtig sei und sich mit einer Schulbildung von fünf Jahren nicht differenziert auszudrücken vermöge. Es sei falsch, die Schmerzen als lediglich solche in den Weichteilen zu interpretieren (Urk. 11 S. 2 f.). Dabei verkannte sie, dass die internistische und rheumatologische Untersuchung in Anwesenheit eines Dolmetschers stattgefunden hatten und die psychiatrische Untersuchung in J.___ Sprache stattfand, da der begutachtende Psychiater diese beherrscht (Urk. 6/72 S. 1). Auch braucht es keine neunjährige Schulbildung, um Auskunft über eigene Schmerzen geben zu können.
5.2 Die Ärzte hielten als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom respektive ein myofasciales Schmerzsyndrom fest. Dieses fällt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter die Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Grundlagen, bzw. vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 132 V 65 E. 4). Die weiteren Diagnosen würden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. Dies ist aufgrund der Anamnese und der Befunde plausibel und des Weiteren unbestritten.
5.3
5.3.1 Das Gutachten der MEDAS wurde noch vor dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 erstellt, mit welchem das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Grundlage und vergleichbaren psychosomatischen Leiden angepasst hat. Entsprechend ist zu überprüfen, ob die diagnostizierte Fibromyalgie auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.
5.3.2 Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
5.3.2 Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz. Darunter fallen verhaltensbezogene Kategorien.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs ist wiederum so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen.
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der psychiatrischen Untersuchung für das polydisziplinäre Gutachten aus, sie sei am Tag vorher um 6.00 Uhr aufgestanden und habe sich um ihren Ehemann gekümmert. Wenn er zur Dialyse müsse, stehe sie um 5.30 Uhr auf. Sie habe mit dem Mann gefrühstückt. Um 8.00 Uhr sei sie zur Arbeit gefahren. Um 11.30 Uhr sei sie in die Migros um Brot zu kaufen. Zu Mittag habe es Brot mit Tomaten und Sardellen gegeben, wonach sie sich hingelegt habe. Um 14.00 Uhr sei ein Therapeut zu ihrem Ehemann gekommen, im Anschluss daran sei sie noch zusammen mit ihrem Ehemann und einem Freund der Familie einkaufen gegangen. Danach habe sie sich wieder ins Bett gelegt. Abends habe sie Fisch mit Spinat gekocht und im Anschluss habe es Obst gegeben. Schliesslich habe sie den Schlafanzug angezogen und etwas TV geschaut. Um 22.00 Uhr sei sie ins Bett gegangen. Heute sei sie bereits um 5.30 Uhr aufgestanden und mit der Schwester im Auto zur Untersuchung gefahren. Ihre Schwester sei die wichtigste Bezugsperson, deren Sohn sei ihr aber auch wichtig. Darüber hinaus habe sie ein sehr gutes Verhältnis zur Nachbarin, die sei ebenfalls J.___. Zu ihrem Bruder, den sie einmal in der Woche treffe oder zumindest telefoniere, habe sie ein gutes Verhältnis (Urk. 6/73 S. 6 f.).
Des Weiteren erzählte sie, dass sie gerne mehr nach K.___ fahren würde. Sie sei soeben mit der Schwester für acht Tage dort gewesen. Diesmal seien sie geflogen, andere Male würden sie mit dem Auto fahren. Sie hoffe auch, mit ihrem Mann - trotz des Schlaganfalls - auch dieses Jahr wieder nach K.___ fahren zu können. Insgesamt sei die familiäre Situation sehr belastend. Die Spitex müsse kommen und ihr Mann müsse regelmässig an die Dialyse. Daraus würden sich das frühe Aufstehen und die pflegerische Tätigkeit sowie das Putzen gehen ergeben. Dennoch sei alles knapp und nun käme noch der mögliche Entzug der Rente hinzu (Urk. 6/73 S. 6).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen ausgefüllten und insbesondere unter Berücksichtigung des pflegebedürftigen Ehemannes anstrengenden Alltag bewältigt. Daneben pflegt sie noch regelmässige soziale Kontakte innerhalb und ausserhalb der Familie - so dass ein hohes Aktivitätenniveau erstellt ist.
5.4.2 Dazu kommt, dass der Medikamentenspiegel des Lyrica (trotz regelmässiger Angabe von zweimal täglich 75 mg) nicht messbar war und auch der Antidepressiva-Spiegel sich im unteren Normbereich verhielt. Aus Sicht der begutachtenden Ärzte müsse die Medikamenten-Compliance als ungenügend betrachtet werden - es sei sicherlich angezeigt, die Beschwerdeführerin regelmässiger zu kontrollieren (Urk. 6/72 S. 20). Der Leidensdruck ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gering, ansonsten die Medikamenten-Compliance besser wäre.
5.4.3 Aufgrund des Aktivitätenniveaus der Beschwerdeführerin (E. 5.4.1) und des geringen Leidensdrucks ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die funktionellen Auswirkungen der Fibromyalgie schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen sind. Auf eine Prüfung des Schweregrads kann entsprechend verzichtet werden, da die Fibromyalgie aufgrund der beweisrechtlich entscheidenden fehlenden Konsistenz nicht invalidisierend ist.
5.5 Der im Gutachten festgehaltene dekonditionierte Zustand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/72 S. 20) ist bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; Art. 8 ATSG), ausser Acht zu lassen, da sie mit einer zumutbaren Willensanstrengung in kurzer Zeit verbessert werden kann.
6. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sich die begutachtenden Ärzte nur zur Tätigkeit als Reinigungsfrau in Privathaushalten äussern würden, nicht jedoch zur angestammten Tätigkeit in der Wäscherei. Klar ist, dass der Beschwerdeführerin leichte, welchselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie ohne langdauernde Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rückens voll zumutbar sind (vgl. Urk. 6/72 S. 23).
Im Jahr 2001 wurde von einem jährlichen Valideneinkommen als Mitarbeiterin der Wäscherei in Höhe von Fr. 46‘320.-- ausgegangen (Urk. 6/17 S. 2). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung resultiert ein jährliches Valideneinkommen für das Jahr 2014 in Höhe von 55‘150.70 (Fr. 46‘320.-- : 2245 x 2673 [Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Stand Nominallohn für Frauen 2001 = 2245, Stand Nominallohn für Frauen 2014 = 2673]).
Das Invalideneinkommen ist auf Basis der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegeben Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) festzusetzen, wobei der Medianwert des Einkommens von Arbeitnehmerinnen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben (für alle Sektoren), in Höhe von Fr. 4‘225.-- zugrunde zu legen ist (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Ziffern 02-96). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2014 für Frauen (Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2014; 2011 = 1.0, 2012 = 1.0, 2013 = 0.7, 2014 = 1.0) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt sich so für das Jahr 2014 ein Invalideneinkommen von Fr. 54‘837.50 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41,7 x 1,01 x 1.01 x 1.007 x 1.01 x 12).
Stellt man das Invaliden- und das Valideneinkommen gegenüber ergibt dies einen Invaliditätsgrad von rund 1 %.
7. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Rente hätte auch nicht herabgesetzt werden dürfen, da Massnahmen zur Wiedereingliederung unterlassen worden seien und aufgrund der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei.
Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben nach lit. a Abs. 1 SchlB 6. IVRevision, so haben die Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision).
Bieten sich bei einer Invalidenrentenrevision nach langjähriger Bezugsdauer keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung, so ist ein Aufhebungsentscheid, welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage vorausgegangen ist, bundesrechtswidrig, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung von befähigenden Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist auf Fälle zu beschränken, in denen die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 436 f. Rz. 62 zu Art. 30-31 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich des Informationsgesprächs vom 31. Mai 2013 über die Möglichkeiten von Eingliederungsmassnahmen orientiert (Urk. 6/50), eine vorgängige Prüfung ist entsprechend erfolgt. Auch arbeitet die Beschwerdeführerin während 4 Tagen in der Woche jeweils 3 bis 4 Stunden in verschiedenen Privathaushalten (Urk. 6/72 S. 11). Die Aufstockung dieses Pensums wäre der Beschwerdeführerin im Rahmen der Selbsteingliederung zuzumuten, die Rentenaufhebung erfolgte entsprechend nicht bundesrechtswidrig.
8. Zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Rentenanpassung im Sinne lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zu Recht erfolgt ist. Gestützt auf das aktuelle polydisziplinäre Gutachten der MEDAS ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
9. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler