Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00095




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 30. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, arbeitete seit dem 1. Dezember 1991 als Reinigungsangestellter bei der Y.___. Nachdem er am 21. April 1994 in eine tätliche Auseinandersetzung involviert war, bei der er einen Schlag auf den Kopf, einen Streifschuss am rechten Oberschenkel sowie Prellungen der Hände erlitten hatte, und er am 19. September 1998 in seinem Personenwagen von einem anderen Fahrzeug von hinten gerammt worden war, meldete er sich am 15. Februar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm gestützt auf das zu Händen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erstellte Gutachten von PD Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Physiotherapie FMH, vom 2. April 2001 mit Verfügungen vom 13. August 2004 eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. September 1999 und eine Dreiviertelsrente ab Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zu. Die am 13. September 2004 bzw. am 11. Mai 2005 dagegen erhobene Einsprache von X.___ mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente wies die IV-Stelle nach Durchführung des Einspracheverfahrens und weiteren medizinischen Abklärungen mit Entscheid vom 9. Juni 2005 ab (vgl. Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Dezember 2006 in Sachen der Parteien,
G.-Nr. IV.2005.00799).

    Mit Urteil vom 14. Dezember 2006 (G.-Nr. IV.2005.00799) hiess das Sozialversicherungsgericht die von X.___ am 11. Juli 2005 gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit dem Antrag, ihm rückwirkend ab September 1999 eine ganze Rente zuzusprechen, in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und deren Höhe neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils 14. Dezember 2006).

    Gemäss Erwägung 7.1 des Urteils waren die vom Versicherten geklagten rheumatologischen Beschwerden hinreichend abgeklärt und hatten sich keine Befunde für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen ergeben. Hingegen bestand hinsichtlich der nach PD Dr. Z.___ Beurteilung 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen noch Abklärungsbedarf (Erwägung 7.2). Denn das Gutachten von PD Dr. Z.___ beruhe zwar auf umfassenden Abklärungen, wozu der Arzt auch diverse Drittpersonen befragt habe. Seine Schlussfolgerungen vermöchten aber weder hinsichtlich der gestellten Diagnosen noch der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen. PD Dr. Z.___ verneine ausdrücklich das Vorliegen von eigentlichen psychischen Krankheiten und gehe sogar davon aus, dass die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht in klassischer Weise gegeben sei. Trotzdem attestiere er eine solche sowie eine andauernde Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom und erachte den Beschwerdeführer als im Umfang von 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, ohne dass sich dem Gutachten abschliessend entnehmen liesse, woraus sich im Ergebnis diese Diagnosen ergäben und weshalb sie zu einer unüberwindbaren Einschränkung der Leistungsfähigkeit führten. Die Arbeitsunfähigkeit scheine aufgrund der eingeholten Fremdauskünfte festgelegt worden zu sein und finde kein medizinisches Korrelat in den konkreten Untersuchungsbefunden. Ebenso wenig lasse sich aufgrund des Gutachtens beurteilen, ob den attestierten psychischen Störungen Krankheitswert aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zukomme. In dieser Hinsicht seien daher weitere Abklärungen im Sinne eines erneuten psychiatrisch/neurologischen Gutachtens erforderlich, wobei sich der Gutachter nicht nur über die zu stellenden Diagnosen, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur somatoformen Schmerzstörung auszusprechen haben werde, sondern im Weiteren auch klar zwischen krankheitsbedingten und invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren, der vermuteten Intelligenzschwäche sowie der grundsätzlichen Einstellung des Beschwerdeführers zu unterscheiden habe. Weiter sei aus den medizinischen Akten ersichtlich, dass sich zumindest kurz nach dem Auffahrunfall mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen zeigten. In dieser Hinsicht seien keine neueren Abklärungen mehr vorgenommen worden, weshalb sich auch nicht beurteilen lasse, ob der Beschwerdeführer noch unter neuropsychologischen Ausfällen leide und welche Auswirkungen diese neben den psychischen Problemen allenfalls auf seine Arbeitsfähigkeit hätten (Urteil vom 14. Dezember 2006, Erwägung 7.2).

1.2    Zum weiteren Verlauf ist der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 9. März 2011 in Sachen der Parteien, G.-Nr. IV.2009.00786 Folgendes zu entnehmen (Sachverhalt Ziff. 1.3.1 - 1.3.3 in
G.-Nr. IV.2009.00786):

1.2.1    In Nachachtung des Rückweisungsentscheids leitete die IV-Stelle am 26. April 2007 eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch das A.___ in die Wege. Im Rahmen dieser Abklärung wurde er am 17. Oktober 2007 von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, und Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 6. November 2007 von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie am 8. Januar und 25. Januar 2008 von Dr. phil. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, untersucht.

    Das polydisziplinäre Gutachten datiert vom 14. April 2008. Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte aus somatischer Sicht für die zuletzt ausgeübte sowie für alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Aufgrund seiner psychischen und neuropsychologischen Funktionsstörungen, welche einerseits durch die psychiatrische Diagnose und andererseits durch die chronische Schmerzproblematik bedingt seien, sei der Versicherte aber sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Allerdings handle es sich um einen labilen Gesundheitszustand, da die depressive Symptomatik zurzeit nicht behandelt werde. Unter einer adäquaten Therapie sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und deshalb auch der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

1.2.2    Im Sommer 2008 gelangte die IV-Stelle in den Besitz des Polizeirapports über eine am 30. November 2007 durchgeführte Baustellenkontrolle, bei welcher der Versicherte von der Kantonspolizei angetroffen worden war. Weiter erhielt sie umfangreiches Bildmaterial über die Observation des Versicherten im Zeitraum Februar bis November 2007.

    Nach Durchsicht des Überwachungsmaterials kamen Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, und Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 18. Juli 2008 zu den Schlüssen:

- die Beurteilung des polydisziplinären Gutachtens vom 14. April 2008 sei nicht als valide anzusehen,

- die Annahme einer krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht begründbar,

- bei fehlenden sozialmedizinischen Konsequenzen - einer durch Behandlung zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit - seien schadenmindernde Auflagen nicht geboten und

- weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt.

    Dementsprechend eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten am 21. November 2008, dass sie das Leistungsbegehren vom 16. Februar 2000 abzulehnen gedenke. Am 6. Januar 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht stellte, ihm zu Unrecht bereits ausbezahlte Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 204'080.-- zurückzufordern.

1.2.3    Am 6. Januar 2009 nahm der Versicherte Stellung zum Vorbescheid vom 21. November 2008, wobei er unter anderem geltend machte, die Ausführungen der RAD-Ärzte seien nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der A.___-Expertise in Frage zu stellen, und beantragte, es seien die Überwachungsunterlagen den Gutachtern vorzulegen, damit diese prüften, ob und gegebenenfalls in welcher Art diese neuen Unterlagen an ihren Schlussfolgerungen etwas ändern würden. Am 6. April 2009 nahmen die A.___-Gutachter Dr. B.___ und Dr. D.___ Stellung. Dabei bestätigten sie, dass das Observationsmaterial von September bis November 2007 durchaus geeignet sei, ihre damalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in Frage zu stellen. Aufgrund des gesichteten Bildmaterials müssten sie ihre Beurteilung revidieren und dem Versicherten ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter attestieren. Dazu liess sich der Versicherte am 12. Mai 2009 selbst vernehmen und die Stellungnahme seiner behandelnden Ärztin, Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Mai 2009 zu den Akten reichen.

    Nachdem der RAD am 27. Mai 2009 seine Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vom 18. Juli 2008 bestätigt hatte, erging die das Leistungsbegehren vom 16. Februar 2000 abweisende Verfügung vom 25. Juni 2009. 

1.3

1.3.1    Die vom Versicherten am 26. August 2009 erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 25. Juni 2009 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und ihm rückwirkend ab dem 1. September 1999 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht mit dem vorerwähnten Urteil IV.2009.00786 vom 9. März 2011 in Sachen der Parteien ab (Urk. 10/231).

    Im Verlauf des Prozesses hatte der Versicherte den Austrittsbericht des I.___ über seinen stationären Aufenthalt vom 16. Juli bis 25. September 2009 sowie das ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. H.___ vom 5. Oktober 2009, das Schreiben von Dr. H.___ an das I.___ vom 30. März 2010 sowie drei Zeugeneinvernahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft, unter anderem über die Einvernahme von Dr. D.___ als Zeugin, zu den Akten gereicht (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.3 des Urteils IV.2009.00786).


1.3.2    Zum vom Gericht beurteilten medizinischen Sachverhalt ist den Erwägungen des Urteils vom 9. März 2011 Folgendes zu entnehmen (Erwägung 3):

    Nachdem das Gericht in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2006 zum Schluss gelangt war, aufgrund des damals aktenkundigen medizinischen Sachverhalts sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einem rentenanspruchsbegründenden Ausmass in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei, hatte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die nunmehr vorliegenden ärztlichen Beurteilungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass beim Beschwerdeführer seit September 1998 eine invalidisierende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt (E. 3.1).

    Diesbezüglich ist von den einschlägigen Feststellungen des A.___-Gutachtens vom 14. April 2008 auszugehen. Denn dieser von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Dezember 2006 bei versicherungsexternen Spezialärzten eingeholten (…) Expertise kommt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, soweit nicht konkrete Indizien dagegen sprechen. Das hebt auch der Beschwerdeführer in seiner zum integralen Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärten Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2009 hervor (E. 3.2).

    In Übereinstimmung mit den früheren fachärztlichen Beurteilungen bestand nach der Beurteilung der A.___-Gutachter nie eine organisch nachweisbare somatische Gesundheitsstörung in invalidisierendem Ausmass (E. 3.2.1).

    Bei den psychischen und neuropsychologischen Funktionsstörungen des Beschwerdeführers handelt es sich sodann nach gutachterlicher Auffassung um Symptome einerseits der diagnostizierten Depression und andererseits einer chronischen Schmerzproblematik.

    Mit BGE 136 V 279 hat das Bundesgericht unter Darlegung der Entwicklung seiner Rechtsprechung seit BGE 130 V 353 einmal mehr bekräftigt, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit bei allen mit der somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage - insbesondere auch bei spezifischen HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle - die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung nach den im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien zu erfolgen hat. Entgegen der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2007 geäusserten Auffassung gilt das auch für seine mit einer Schmerzproblematik verbundene Depression. Eine nachhaltige neurologische Schädigung durch die Unfälle vom 21. April 1994 und 19. September 1998 als Ursache der anhaltenden Schmerzproblematik wurde bereits in den im
A.___-Gutachten erwähnten Berichten der Neurologen Dr. med. J.___ vom 3. April 1995 und Dr. med. K.___ vom 21. Oktober 1996 sowie im Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 23. August 1999 ausgeschlossen.

    Im Lichte der Kriterien für Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung handelt es sich bei der nach der Auffassung der A.___-Gutachter mit einer adäquaten Therapie behandelbaren Schmerz-/Depressionssymptomatik aber nicht um eine auch mit einer zumutbaren Willensanstrengung unüberwindbare und daher invalidisierende Gesundheitsstörung. Erschwerende Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, konnten die A.___-Gutachter nicht feststellen (E. 3.2.2).

    Eine vom A.___-Gutachten abweichende Beurteilung ergibt sich aus der Stellungnahme der RAD-Ärzte vom 18. Juli 2008 sowie aus der Beantwortung der Zusatzfragen des Beschwerdeführers durch die Gutachter B.___ und D.___ vom 6. April 2009 nur insoweit, als das in Unkenntnis der Observationsunterlagen erstellte Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die noch nicht überwundene Schmerz-/Depressionssymptomatik seit 1998 attestiert, während die A.___-Gutachter nach Sichtung des Observationsmaterials den RAD-Ärzten beipflichten, dass ihre im Gutachten erfolgte Beurteilung nicht valide sei.

    Dem ist zu folgen. Denn die Observationsunterlagen zeigen, dass der Beschwerdeführer - was von ihm auch gar nicht bestritten wird - von Februar bis November 2007 bis zu mittelschwere Hilfsarbeiten auf Baustellen verrichtet hat. Anlässlich der Begutachtung im November 2007 hatte der Beschwerdeführer jedoch erklärt, er habe letztmals 2006 im Sinne eines Arbeitsversuchs leichte Reinigungsarbeiten ausgeführt. Die im Gutachten vom 14. April 2008 erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht daher - unter anderem - auf nicht zutreffenden anamnestischen Angaben über die effektive Arbeitsleistung unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Begutachtung sowie den üblichen Tagesablauf.

    Angesichts dessen, dass keine reproduzierbaren Befunde für eine die Arbeits-fähigkeit effektiv einschränkende Symptomatik erhoben werden konnten und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten vom 14. April 2008 sich weit-gehend auf Folgerungen aus anamnestischen Angaben (Schlafstörungen) und kooperationsabhängigen neuropsychologischen Befunden (attentionale und exekutive Funktionsdefizite) abstützte, ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die nicht zutreffenden berufsanamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und die keinerlei Einschränkungen ausweisenden Observierungsunterlagen nach übereinstimmender Auffassung der RAD-Ärzte und der A.___-Gutachter die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht mehr valide erscheinen lassen.

    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, ist unverfroren und bereits im Ansatz verfehlt. Denn wenn die fachärztliche Gutachterin erklärt, die berufsanamnestischen Angaben des Beschwerdeführers seien ein wesentliches Element ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung gewesen, und sie deshalb ihre eigene auf den nicht zutreffenden Angaben basierende Beurteilung als nicht valide wertet, kann der Beschwerdeführer, welcher absichtlich falsche Angaben zur Berufsanamnese gemacht und damit die aus diesem Grunde fehlende Validität der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung selbst zu verantworten hat, diesen Mangel des für ihn günstigen Gutachtens nicht beheben, indem er - mit Unterstützung der ihn seit 2009 behandelnden Psychiaterin - die psychiatrische Gutachterin der mangelhaften Würdigung der Observationsunterlagen bezichtigt. Dabei steht ausser Frage, dass ‚fehlender Optimismus’, ‚verminderte Konzentration’ und ‚gedankliche Ablenkung’ keine bildlich darstellbaren psychopathologischen Befunde sind und deshalb aus deren fehlender Sichtbarkeit auf den Überwachungsbildern nichts zu Lasten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Doch ändert dies nichts daran, dass weder im Gutachten von PD Dr. Z.___ noch im A.___-Gutachten konkrete klinische Befunde dokumentiert sind, welche den Schluss auf eine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen ‚fehlendem Optimismus’, ‚verminderter Konzentration’ oder ‚gedanklicher Ablenkung’ zuliessen. Unter diesen Umständen müssen die Bilder, welche den Beschwerdeführer bei von ihm gegenüber den A.___-Gutachtern verheimlichten Arbeiten zeigen, - auch nach der Beurteilung von Dr. H.___ - zwar nicht als Beweise, aber durchaus in dem Sinne als Indizien für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gelten, als sie die evidenzbasierte Vermutung stützen, gemäss der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist, soweit keine dagegen sprechenden Befunde vorliegen. Diese Indizien lassen sich weder mit den Behauptungen des Beschwerdeführers, gemäss denen er nur soweit arbeitsfähig sein soll, wie ihm dies durch die Observierung nachgewiesen werden kann, noch mit der Beurteilung seiner Arbeitsleistung durch die Arbeitgeber der nachgewiesenen Arbeitseinsätze ohne Weiteres entkräften. Ob eine ungenügende Arbeitsleistung Folge einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden depressiven Symptomatik war, kann nur fachärztlich beurteilt werden (E. 3.2.3).

    Zusammenfassend ergibt sich zunächst, dass das auf falschen berufsanamnestischen Angaben des Beschwerdeführers beruhende A.___-Gutachten vom 14. April 2008 weder eine unüberwindbare und damit invalidisierende Schmerzproblematik nachweist, noch eindeutige klinische Befunde für eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers signifikant einschränkende depressive Symptomatik liefert (E. 3.3.1).

    Sodann vermag die psychiatrische A.___-Gutachterin nachvollziehbar darzulegen, dass die dem Observationsmaterial zu entnehmenden anamnestischen Angaben ernsthafte Zweifel an der mit dem Gutachten vom 14. April 2008 erfolgten Beurteilung der Auswirkungen der unbehandelten psychischen Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit wecken müssen. Wenn die Gutachterin aus diesem Grund ihre eigene Beurteilung nachträglich als nicht valide wertet, macht sie damit nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten deutlich, welche die Beantwortung der Frage nach der zumutbaren Arbeitsleistung erschweren bzw. verunmöglichen (E. 3.3.2).

    Schliesslich ist angesichts der Unmöglichkeit, nachträglich noch klinische
Befunde einer veränderbaren Jahre zurückliegenden psychischen Symptomatik
zu erheben, auch nicht anzunehmen, dass weitere psychiatrische Abklärun-
gen - welche sich aufgrund der gegebenen Umstände weitgehend auf die Inter-pretation nicht gesicherter anamnestischer und testpsychologischer Befunde beschränken müssten - noch wesentliche neue Erkenntnisse im Hinblick auf die fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bringen könnten. Ebenso wenig vermöchten die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen den massgeblichen medizinischen Sachverhalt zu erhellen (E. 3.3.3).

    Was die Krankheitsentwicklung nach Erlass des einen Rentenanspruch verneinenden Vorbescheids vom 21. November 2008 anbelangt, so ist es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dem von Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 14. Mai 2009 beschriebenen Ausmass verschlechtert und tatsächlich zu einer mindestens 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG geführt hat. Doch hätte diese Einschränkung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2009 jedenfalls noch nicht während eines Jahres angedauert und wäre auch nicht erstellt, dass die Einschränkung - unter zumutbarer adäquater Therapie - nicht mehr überwindbar ist (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG).

    Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach dem Erlass des negativen Vorbescheids vom 21. November 2008 vermag daher nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach dem Erlass des Vorbescheids vom 21. November 2008 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung geltend machen will, steht es ihm frei, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anzumelden (E. 3.3.4).

    Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich eine anspruchsbegründende Invalidität im Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt und ist daher die gegen die Verfügung vom 25. Juni 2009 gerichtete Beschwerde abzuweisen (E. 3.3.5).

1.3.3    Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit dem Urteil 8C_300/2011 vom 30. Juni 2011 ab, wobei es die Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch das Sozialversicherungsgericht als in allen Punkten korrekt bestätigte (E. 2.2 - E. 2.4, Urk. 10/245).


2.

2.1    Am 15. Juli 2011 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein neues Leistungsbegehren ein (Urk. 10/243). Nachdem die IV-Stelle ihm mit Vorbescheid vom 5. August 2011 zunächst angedroht hatte, dass sie mangels hinreichender Glaubhaftmachung einer Verschlechterung auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 10/247 in Verbindung mit Urk. 10/248), und der Versicherte zusammen mit seiner Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 10/252) die ärztlichen Berichte von Dr. med. H.___ vom 30. März 2010 (Urk. 10/251/1-2) und des I.___ vom 26. August 2010 (Urk. 10/251/3-7) sowie Auszüge aus einem staatsanwaltschaftlichen Einvernahmeprotokoll vom 25. Januar 2011 (Urk. 10/253) zu den Akten der IV-Stelle gereicht hatte, trat die IV-Stelle auf das Gesuch ein und klärte ab (vgl. E. 2.2 des Urteils IV.2012.00527 des hiesigen Gerichts vom 16. Dezember 2013 in Sachen der Parteien, Urk. 10/314).

    Sie zog den Bericht von Dr. H.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 10/275) bei und holte dazu die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 24. Juli 2012 ein (Dr. med. M.___, Anästhesiologie FMH, Urk. 10/282/3-4). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 26. Juli 2012, mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels Nachweises einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Aussicht stellte (Urk. 10/284). Nachdem der Versicherte die fachärztliche Kompetenz von Dr. M.___ zur Beurteilung des psychiatrischen Verlaufs in Frage gestellt hatte (Einwand vom 18. September 2012, Urk. 10/293), ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. N.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Urk. 10/317-318), welche am 16. September 2014 vorgelegt wurde (Urk. 10/324 sowie Beantwortung der Ergänzungsfrage vom 22. September 2014, Urk. 10/325-326). Dazu nahm der Versicherte am 10. November 2014 (Urk. 10/330) unter Beilage des Berichts von Dr. H.___ vom 6. November 2014 (Urk. 10/329) Stellung. Am 30. Oktober 2014 liess sich auch der RAD vernehmen (Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urk. 10/335/4-5).

    Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Nachweises einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2009 ab (Urk. 2).

2.2    Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Januar 2012 zumindest eine Dreiviertelsrente zuzusprechen und auszuzahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und RA Dr. André Largier zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

    Am 23. Februar 2015 liess sich die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 9). Darüber wurde der Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 orientiert (vgl. Urk. 13). Am 4. März 2015 reichte dessen Vertreter seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer macht geltend, der von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Administrativgutachter habe die Diagnose einer aktuell mittelgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) gestellt und damit die von Dr. H.___ bei Behandlungsbeginn am 12. Januar 2009 gestellte Diagnose (damals schwergradige Episode, vgl. Bericht vom 14. Mai 2009, Urk. 10/171) bestätigt (Urk. 1 S. 5). Die These der Beschwerdegegnerin, wonach die seit Juni 2009 bestehende Krankheit durch psychosoziale Faktoren entstanden bzw. unterhalten sei, werde vom Gutachter nicht gestützt (Urk. 1 S. 4). Im Unterschied zur behandelnden Psychiaterin sei der Gutachter allerdings der Meinung, dass dem Beschwerdeführer noch eine Arbeitsleistung zumutbar sei, und zwar eine von 50 % bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil und denkbare Verweistätigkeiten mit freier Zeiteinteilung unter Bedingungen der freien Wirtschaft durchgehend seit Juni 2009 sowie für unbestimmte Zeit (Urk. 1 S. 5).

    Der Zufall wolle es, dass das vom Gutachter N.___ beschriebene Zumutbarkeitsprofil mit demjenigen übereinstimme, welches Basis bildete für die Rentenverfügung vom 13. August 2004. Damals sei ein Invaliditätsgrad von 63 % ermittelt worden, was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe. Da die Nominallohnentwicklung auf den damals ermittelten Validen- und Invalideneinkommen gleich sei, habe sie keinen Einfluss auf die Höhe des Invaliditätsgrads. Dieser betrage unverändert 63 % (Urk. 1 S. 6).


2.2    Der vorstehend zitierten Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch den Beschwerdeführer kann – bis auf Nachstehendes - weitgehend gefolgt werden.

    Wie der im Sachverhalt ausführlich dargelegten Verlaufsgeschichte bis zum Bundesgerichtsurteil vom 30. Juni 2011 entnommen werden kann, war für die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 25. Juni 2009 der von Dr. D.___ im A.___-Gutachten vom 14. April 2008 festgestellte und nach Einsicht in die Dokumentation über die Observierung des Beschwerdeführers abschliessend beurteilte psychiatrische Sachverhalt massgebend. Gemäss dieser Beurteilung war der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen September 1998 (ein Jahr vor dem Rentenanspruchsbeginn gemäss Verfügung vom 13. August 2004) und November 2008 (Erlass des Vorbescheids zur Verfügung vom 25. Juni 2009) ohne wesentliche Veränderung und war aufgrund dieses Gesundheitszustandes keine Anspruch auf eine Rente gebende dauerhafte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgewiesen.

    Soweit Dr. N.___ dem Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ (Gutachten vom 2. April 2001, Urk. 10/11), aber in Abweichung von Dr. D.___ - für den von Dr. D.___ beurteilten Zeitraum eine aus psychiatrischen Gründen stark eingeschränkte Erwerbsfähigkeit zubilligt, ist das eine fachärztliche zulässige und nachvollziehbare, aber revisionsrechtlich unbeachtliche Reevaluation des von Dr. D.___ anders als von Dr. Z.___ beurteilten Sachverhalts. Daraus kann der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch ableiten.

2.3    Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer im Einwand gegen den Vorbescheid vom 21. November 2008 geltend gemachte und mit dem Bericht von Dr. H.___ vom 14. Mai 2009 (Urk. 10/171) belegte anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist.

2.3.1    Gemäss dem besagten Bericht von Dr. H.___ bestand im Zeitpunkt ihres Behandlungsbeginns (12. Januar 2009) eine schwergradige depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.2). Der Beschwerdeführer klagte über Schmerzen, Traurigkeit, sozialen Rückzug, Antriebs-, Lust-, Appetitlosigkeit und Libidoverlust (Urk. 10/171/1). Seine Gedanken kreisten um das ihm nicht nur von Seiten seiner Familie, sondern auch von den Versicherungen zugefügte Unrecht (Urk. 10/171/2).

2.3.2    In seinem Urteil vom 9. März 2011 konnte das Sozialversicherungsgericht die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich im Zeitraum zwischen Eröffnung des Vorbescheids vom 21. November 2000 und Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2009 anspruchsrelevant verschlechtert hatte, mangels hinreichender Informationen über den weiteren Verlauf bis zum Urteilszeitpunkt nur summarisch beurteilen. Aufgrund des aktenkundigen medizinischen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt des Vorbescheids (vgl. E. 2.2) war nicht nur kein jemals bestandener Rentenanspruch ausgewiesen, sondern auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer jemals (insbesondere nicht innerhalb der vorangegangenen drei Jahre, vgl. Art. 29bis IVV) die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) absolviert hatte. Das Gericht begnügte sich daher in Erwägung 3.3.4 mit den hypothetischen Feststellungen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Erlass des einen Rentenanspruch verneinenden Vorbescheids vom 21. November 2008 (sowie des eine Rentenrückzahlung fordernden Vorbescheids vom 6. Januar 2009) zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass aber diese Einschränkung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2009 jedenfalls noch nicht während eines Jahres angedauert hätte (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und dass auch damit noch nicht erstellt wäre, dass die Einschränkung - unter zumutbarer adäquater Therapie - nicht mehr überwindbar war (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG).

2.4    Die von Dr. N.___ dokumentierte Verlaufsgeschichte (vgl. Urk. 10/324/3-9) bestätigt nicht nur die hypothetischen Annahmen des Gerichts über die Entwicklung bis zu seinem Urteil vom 8. März 2011, sondern zeigt ebenso, dass auch im weiteren Verlauf keine nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist.

2.4.1    Bereits aus der Diagnostik von Dr. H.___ (vgl. E. 2.3.1) ist ersichtlich, dass die von ihr als invalidisierend gewertete Krankheit - entgegen beschwerdeführerischer Behauptung (vgl. Urk. 1 S. 4) - nicht erst seit 2009 besteht. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung kann erst gestellt werden, wenn sich depressive Episoden (mit gegebenenfalls unterschiedlichem Schweregrad) wiederholen (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien zu ICD-10: F33). Ungeachtet dessen, ob ergänzend dazu eine Schmerzkrankheit oder eine Traumafolgestörung diagnostiziert wird bzw. wurde, wird durchwegs auch eine mehr oder weniger starke depressive Symptomatik beschrieben (vgl. Urk. 10/324/3-9).

2.4.2    Symptomatik und Diagnostik im Verlauf geben auch keine Hinweise auf eine stetige und nachhaltige Verschlechterung. Zwar musste der Beschwerdeführer zweimal wegen der Exazerbation der depressiven Symptomatik hospitalisiert werden (vom 16. Juli bis zum 25. September 2009 und vom 8. April bis zum 7. Juni 2010) und wurde er vom 11. Juni bis zum 9. September 2010 in einer Tagesklinik behandelt (vgl. Urk. 10/324/8), doch anschliessend wurde er stets wieder in die seit Jahren gleichgebliebenen psychosozialen Verhältnisse entlassen und - zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. N.___ - von Dr. H.___ in Abständen von drei bis fünf Wochen ambulant behandelt (vgl. Urk. 10/324/12).

2.4.3    Dr. N.___ nahm aufgrund der von ihm im Spätsommer 2014 objektivierten Psychopathologie welche, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellte, weitgehend der bereits von Dr. Z.___ dokumentierten und von Dr. D.___ bestätigten entsprach (vgl. vorstehende E. 2.1 und E. 2.2) - im Längsverlauf seit Juni 2009 und aktuell unter funktionsorientierten Kriterien eine im Mittel mittelgradige Beeinträchtigung der Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, Anpassungsfähigkeit, interpersonellen Flexibilität und emotionalen Belastbarkeit sowie der kognitiven Leistungsfähigkeit entsprechend einer 50%-Arbeitsfähigkeit bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil und denkbare Verweistätigkeiten mit freier Zeiteinteilung unter Bedingungen der freien Wirtschaft seit Juni 2009 an (Urk. 10/324/19-20). Gemäss den Ausführungen von Dr. N.___ zur Beantwortung der Zusatzfrage 3 gemäss Auftragsschreiben (Resultiert die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus einem Gesundheitsschaden der nach Juni 2009 aufgetreten ist oder aus einem Gesundheitsschaden, der bereits vorher bestand?, Urk. 10/324/21) begründete sich die aktuelle versicherungsmedizinisch-psychiatrische Beurteilung „aus einer nachvollziehbar fortgesetzt anzunehmenden und aufgrund der aktuellen psychiatrischen Untersuchung zu bestätigenden Zustandsverschlechterung der psychischen Gesundheitssituation seit Januar 2009 bei allerdings nicht erreichtem medizinischen Endzustand aufgrund zurzeit unzureichender Medikation“. Eine durch Befunde oder anamnestische Informationen belegte Veränderung der Symptomatik wird damit nachgewiesen.

2.4.4    Zusammenfassend lässt sich weder aus der von Dr. N.___ zusammengestellten Verlaufsdokumentation (Urk. 10/324/3-9) noch aus der von Dr. N.___ erhobenen Anamnese (Urk. 10/324/9-13) noch aus den von ihm erhobenen klinischen Befunden (Urk. 10/324/13-15) eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Gegebenheit im Sinne von Erwägung 1.2 ablesen. Sein Gutachten vom 16. September 2014 stellt - wie bereits zuvor das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2. April 2001 eine im Rahmen des fachärztlichen Ermessens liegende Beurteilung des nach Abheilung der sichtbaren Folgen des Unfalls vom 19. September 1998 im Wesentlichen gleich gebliebenen versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Zustandsbilds dar, welches im Hinblick auf die rechtskräftige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2009 auch von Dr. D.___ beurteilt wurde.

    Eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist somit nicht ausgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.


3.    Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist mit der Unter-stützungsbestätigung der Wohngemeinde (Urk. 7 S. 1) nachgewiesen, weshalb dem unterliegenden Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann.

    Dementsprechend sind die auf Fr. 600.-- zu bemessenden Verfahrenskosten zwar dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aber vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist Rechtsanwalt Dr. André Largier zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen und für seine Bemühungen - entsprechend der Honorarnote vom 4. März 2015 (Urk. 14) - für 5,6 Honorarstunden und Fr. 56.-- Auslagen mit Fr. 1‘391.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen.

    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 1‘391.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst