Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00096




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 27. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Januar 2015 auf die Neuanmeldung zum Rentenbezug von X.___ vom 23. Mai 2014 eingetreten und das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Januar 2015, mit welcher die Versicherte im Hauptantrag die Einholung eines ?erichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ und die anschliessende wiedererwägungsweise Aufhebung der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 12. September 2011 sowie den neuerlichen Entscheid über Leistungen der Invalidenversicherung ab April 2011 und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen liess (Urk. 1),

nach weiterer Einsicht in die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 20. April 2015 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8),

unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass die zuständige Referentin den Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. September 2016 unter Einbezug der Sach- und Rechtslage die vorläufige Sicht des Gerichts darlegte, worauf die Beschwerdeführerin ihren beschwerdeweisen Antrag dahingehend abändern liess, dass ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab 1. April 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei, und dass sich die Beschwerdegegnerin diesem Antrag anschloss (Prot. S. 3),

unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Ermessen des Versicherungsträgers liegt und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 133 V 50),

in Erwägung,

dass, wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung 20. April 2015 richtig darlegte (Urk. 8 S. 2), mit dem angefochtenen Entscheid lediglich über den Rentenanspruch infolge der Neuanmeldung vom 23. Mai 2014, nicht aber über das Wiedererwägungsgesuch entschieden worden ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), weshalb die Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung richtigerweise von ihrem diesbezüglichen Antrag (Urk. 1 S. 2) Abstand nahm und – im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs – ihr Begehren dahingehend änderte, dass ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2015 ab 1. April 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Prot. S. 3),

dass sich die Beschwerdegegnerin dem nunmehrigen Antrag anschloss und damit gleichlautende Parteianträge vorliegen,

dass dieselben insofern mit der Rechts- und Aktenlage übereinstimmen, als sich die im aktuellen Neuanmeldeverfahren zu den Akten genommenen respektive von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Berichte von Dr. Z.___ vom 7. Mai 2014 (Urk. 9/167) und vom Neuropsychologen Dr. A.___ vom 26. September 2014 (Urk. 9/181) für eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit aussprachen, während der Verneinung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 12. September 2011 (Urk. 9/161), welche neuanmeldungsrechtlich Vergleichsbasis bildet (BGE 130 V 71 E. 3.2.3, 117 V 198 E. 3a), noch die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zugrunde lag (vgl. Urk. 9/149/3 f., 9/160/2),

dass die im April 1955 geborene Beschwerdeführerin im April 2015 60 Jahre alt geworden ist, und, selbst wenn noch eine medizinisch-theoretische Resterwerbsfähigkeit vorliegen sollte, mit Blick auf die gestellten Diagnosen einer Zwangsstörung (Urk. 9/167) sowie multipler neuropsychologischer Defizite bei einer deutlich unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit (WIE: 64, vgl. Urk. 9/181) und der damit einhergehenden Persönlichkeitsstruktur der seit März 2001 nicht mehr im Arbeitsmarkt gestandenen Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt würde (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; Urteile des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4b; I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen), und dass der Beschwerdeführerin deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar wäre,

dass die nunmehr übereinstimmenden Parteianträge damit mit der Rechts- und Aktenlage übereinstimmen,

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde ab 1. April 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ist,

dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Januar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer