Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00100 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 4. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, meldete sich am 19. Dezember 2010 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden sowie eine Sensibilitätsproblematik in den Beinen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 19. Juni 2013 ab 1. Juni 2011 eine ganze Rente, ab 1. Februar 2012 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente zu (Urk. 8/91, Urk. 8/97, Urk. 8/103; Begründungsteil Urk. 8/79).
1.2 Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Revision seiner Viertelsrente (Urk. 8/118). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/121; Urk. 8/122, Urk. 8/128, Urk. 8/136) trat die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 nicht ein (Urk. 8/139 = Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 17. November 2014 (Urk. 1/1) erhob der Versicherte bei der IV-Stelle Beschwerde gegen deren Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 2). Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 überwies die IV-Stelle die bei ihr eingegangene Beschwerde des Versicherten an das hiesige Gericht (Urk. 4; vgl. auch Schreiben des Versicherten vom 27. November 2014, Urk. 1/2). Der Versicherte beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 27. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei auf sein Revisionsgesuch einzutreten (Urk. 1/1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 19. Juni 2013, mit welcher ihm ab 1. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente zugesprochen worden sei, in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (S. 1). In der Stellungnahme vom 30. September 2014 von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, seien subjektive Empfindungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht objektiviert worden. Die Diagnosen in den Arztberichten der Klinik Z.___ vom 21. August 2014 und 27. August 2014 seien bereits bei der Festlegung des aktuellen Invaliditätsgrades bekannt gewesen. Zudem sei keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Somit seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt, weshalb am Entscheid, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, festzuhalten sei (S. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 7).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe der Beschwerdegegnerin mehrfach mitgeteilt, dass es ihm in letzter Zeit deutlich schlechter gehe, was die Berichte seines Hausarztes Dr. Y.___ und jene der Klinik Z.___ belegen würden. Zudem seien im Dezember 2014 weitere medizinische Untersuchungen angezeigt (Urk. 1/1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
3.
3.1 Mit Verfügungen vom 19. Juni 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine abgestufte Rente zu: Er hatte vom 1. Juni 2011 bis 31. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 auf eine Dreiviertelsrente und seit dem 1. Mai 2012 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8/91, Urk. 8/97, Urk. 8/103; Begründungsteil Urk. 8/79). Der Rentenzusprache lagen die folgenden Arztberichte zugrunde:
3.2 Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 3. November 2011 (Urk. 8/45; vgl. auch undatierter Bericht, basierend auf der letzten Kontrolle vom 19. Februar 2011, Urk. 8/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression bei Massenprolaps L4/5 beidseits von rechts her vom 18. Mai 2010
- anhaltendes sensomotorisches Ausfallsyndrom / vegetative Cauda equina Symptomatik
- paretische Gangstörung
- sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom
- Verdacht auf neuropathische Schmerzen
- hochgradige sensomotorische axonale Polyneuropathie der Beine
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe der seit Mai 2010 bestehende Diabetes mellitus.
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an Sensibilitätsausfällen in beiden Beinen, Knieschmerzen beidseits sowie Schulterschmerzen beidseits. Es sei ein fehlendes Abrollen der Füsse mit Umknicken des linken Fusses festzustellen. Der Fersengang sei möglich, nicht hingegen der Zehengang. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei schmerzbedingt in alle Richtungen eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage mehr als 50 cm. Über dem dorsolateralen Unterschenkel und den Füssen nach distal zunehmend sei eine Hypästhesie festzustellen. Es liege eine deutliche Fusssenkerparese M4-5 mit teilweise Wechselinnervation vor. Sodann sei eine deutliche Peroneusschwäche M4-5 links festzustellen. Die Patellarsehnenreflexe (PSR) seien beidseits symmetrisch, die Achillessehnenreflexe (ASR) beidseits fehlend. Der Vibrationssinn maleolar sei erloschen (Ziff. 1.4).
Aufgrund der Einschränkungen sei die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers stark eingeschränkt. Wegen den starken Lumbalgien mit radikulärer Symptomatik sei er in sitzenden Tätigkeiten eingeschränkt. Infolge der Schmerzsymptomatik sei die Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt (Ziff. 1.7). In der bisherigen Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer seit dem 18. Mai 2011 (richtig: 2010, vgl. Urk. 4/45/4 unten) zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6; vgl. auch diverse Arztzeugnisse, Urk. 8/36/6-11). Medizinisch-theoretisch sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Restarbeitsfähigkeit von maximal 30 % auszugehen (Ziff. 1.4; vgl. auch Urk. 8/45/4).
Im Kurzbericht vom 21. März 2013 stellte Dr. Y.___ im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 8/76/2):
- Diskushernie L4/5 median/beidseits, Massenprolaps mit Cauda-Syndrom/Paraparese ab S1
- akut exazerbiertes lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5/S1 beidseits mit Caudasymptomatik
- Diabetes mellitus Typ II ED (Erstdiagnose)
- hochgradige sensomotorische axonale Polyneuropathie der Beine
- paretische Gangstörung
- sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom
- Verdacht auf neuropatische Schmerzen (Denervationsneuropathie)
- chronische Nacken-Schultergürtelschmerzen
Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 21. März 2013, Urk. 8/76/1).
3.3 Im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) stellten auch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie (Bericht vom 30. November 2010, Urk. 8/29/4-5), die Ärzte der Rheumatologie der Klinik B.___ (Bericht vom 27. September 2011, Urk. 8/42/1-3) und die Ärzte des Paraplegikerzentrums der Klinik Z.___ (Bericht vom 6. Februar 2012, Urk. 8/55).
Sodann dokumentierte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ähnliche Beschwerden wie jene, die Dr. Y.___ festhielt: Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen und Gefühlsverlust am rechten Fuss sowie an Rücken- und Schulterschmerzen beidseits (Bericht vom 15. Mai 2012, Urk. 8/56).
3.4 Aufgrund beim Wasserlösen auftretender unklarer Schmerzen perineal begab sich der Beschwerdeführer zur Abklärung in die Klinik für Urologie des D.___ (Bericht vom 27. Oktober 2011, Urk. 8/47, sowie Bericht vom 4. Januar 2012, Urk. 8/49). Die Ärzte diagnostizierten einen Verdacht auf neurogene Blasenentleerungsstörung im Rahmen persistierender Sensibilitätsstörungen und motorischer Defizite bei Status nach Bandscheiben-Operation im LWS-Bereich im Mai 2010 (Urk. 8/49/1 Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit attestierten sie nicht (Ziff. 1.6).
3.5
3.5.1 Am 1. Februar 2012 fanden eine orthopädische sowie eine psychiatrisch-neurologische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt:
3.5.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seinem Untersuchungsbericht (Bericht vom 8. Februar 2012, Urk. 8/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 6 Ziff. 8):
- chronische Lumbalgie und Lumboischialgie rechtsbetont mit anamnestisch intermittierender Stuhl- und Harninkontinenz, sensibler und motorischer Reiz- und Ausfallsymptomatik sowie resultierender ausgeprägter Gangstörung nach operativer Dekompression eines Bandscheibenmassenprolaps im Segment L4/5 von rechts am 18. Mai 2010
- ausgeprägtes sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom
- chronisches Cervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung und reaktiver Muskelverspannung des Schultergürtels beidseits
- chronischer Schulterschmerz beidseits bei Verdacht auf degenerative Supraspinatustendinose
- ausgeprägte sensible und motorische Polyneuropathie beider Beine, distal betont
- Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) vom peripheren Typ bei schlecht eingestelltem Diabetes mellitus
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten gemäss Dr. E.___ die leichte Sensibilitätsstörung ulnarseitig an beiden Unterarmen und Händen, der beginnende Morbus Dupuytren links mehr als rechts ohne Funktionseinschränkung und die beginnende Coxarthrose links mit leichter Funktionseinschränkung.
Dr. E.___ hielt fest, es sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Insbesondere sei die bisherige Tätigkeit als Zeitungsausträger und Reinigungsmitarbeiter in Übereinstimmung mit allen aktenkundigen Berichten seit dem 18. Mai 2010 nicht mehr zumutbar. Ebenfalls sei in allen anderen schweren und mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. In einer angepassten, sehr leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, wobei sich diese aus eine vollzeitlichen Anwesenheit mit einer um 50 % reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund notwendiger häufiger Arbeitsunterbrechungen und Pausen zusammensetze. Bei dieser Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit, welche etwas höher liege als jene des Hausarztes Dr. Y.___, sei die zweifellos von Verdeutlichungstendenz überlagerte myofasziale Schmerzsymptomatik stärker gewichtet entsprechend dem aktuellen Befund bei der plausibilisierenden klinischen Untersuchung (S. 7 Ziff. 10).
3.5.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, nannte in seinem Bericht (Bericht vom 8. Februar 2012, Urk. 8/51) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit was folgt (S. 7 Ziff. 9):
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression bei Massenprolaps L4/5, L5/S1 beidseits mit Caudasymptomatik
- Status nach Massenprolaps von Diskusgewebe L4/5 mit hochgradiger Spinalkanalstenose und Caudakompression
- residuelles S1-Syndrom beidseits postoperativ
- hochgradige sensomotorische axonale Polyneuropathie der Beine am ehesten im Rahmen des nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus
- Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.0)
Die festgestellte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) wirke sich, so Dr. F.___, nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus.
Die im Rahmen der Untersuchung erhobenen psychopathologischen Befunde zeigten insbesondere keine Hinweise auf Bewusstseinsstörungen. Die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können. Die Konzentration und Auffassung seien ungestört gewesen und es habe sich keine Merkfähigkeitsstörung gezeigt. Das Langzeitgedächtnis habe sich als klinisch unauffällig erwiesen. Hinweise auf Sinnestäuschungen oder für Ich-Störungen hätten sich nicht ergeben. Die Grundstimmung sei leicht gedrückt, nicht dysphorisch, und die affektive Modulationsfähigkeit sei leicht eingeschränkt gewesen (S. 7 Ziff. 10 3. Abschnitt).
Klinisch-neurologisch habe sich ein unsicheres Gangbild gezeigt. Der Beschwerdeführer sei mit Hilfe eines Gehstocks mobil und der Gang sei auch ohne Stock möglich - jedoch unsicher - gewesen. Er sei im Bereich des rechten Fusses eingeknickt (S. 7 Ziff. 10 4. Abschnitt).
Es habe eine ausgeprägte Hypästhesie bis Analgesie strumpfartig im Bereich der beiden Füsse bestanden. Bei der Prüfung der Koordination im Finger-Nasen-Versuch sei ein ausgeprägtes Vorbeizeigen im Sinne einer funktionellen Störung und bei der Prüfung im Knie-Hacken-Versuch sei ein ausgeprägtes Selbstlimitieren aufgefallen. Bei der Prüfung der Kraft im Bereich der oberen Extremitäten habe sich eine Minderinnervation bei Faustschluss der linken Hand am ehesten kooperationsbedingt gezeigt. Im Weiteren hätten im Bereich der oberen Extremitäten keine hochgradigen Paresen festgestellt werden können. Bei der Prüfung der Kraft der unteren Extremitäten habe sich eine Fusssenkerschwäche beidseits Kraftgrad 1/5 gezeigt.
Zusammenfassend sei beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, wobei gegenwärtig ein instabiler Gesundheitszustand bestehe. Es seien weitere neurologische und orthopädische Abklärungen erforderlich, wobei die Berichte der diesbezüglich in der Klinik Z.___ durchgeführten Untersuchungen fehlen würden (S. 8 oben).
Die weitere diagnostische Abklärung der bestehenden neurologischen Symptomatik habe eine Relevanz im Hinblick auf weitere Behandlungsmöglichkeiten und die Prognose, nicht jedoch auf die versicherungsmedizinische Einschätzung der funktionellen Einschränkung in der bisherigen und angepassten Tätigkeit (S. 8 Mitte).
Aus neurologischer Sicht seien aufgrund der Paraplegie und Fusssenkerparese stehende Tätigkeiten sowie Gehen von längeren Strecken nicht möglich. Schwere Tätigkeiten aus dem Sitzen heraus mit Gebrauch der Arme seien in der Regel nicht zumutbar. Aufgrund der sensomotorischen Residualsymptome im Bereich der Beine sei das Arbeiten mit überwiegendem Einsatz im Stehen beziehungsweise mit häufigem Gehen nicht möglich. Die Sitzfähigkeit sei aufgrund der Schmerzsymptomatik nur unter Einhaltung von Pausen möglich.
Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 8 unten).
Zusammenfassend seien die bisherigen Tätigkeiten als Koch, in der Reinigung und als Zeitungsverkäufer seit dem 18. Mai 2010 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe bei einer 100%igen Präsenzzeit eine mindestens 50%ige Einschränkung der Leistung, die auf die Notwendigkeit der zu verrichtenden Pausen (Harnblasen- und Mastdarmfunktionsstörung, Schmerzen im Sitzen) zurückzuführen seien. Da es sich gegenwärtig um einen instabilen Gesundheitszustand handle, werde eine erneute medizinische Beurteilung in einem Jahr empfohlen (S. 9 oben).
3.6 Dr. E.___ führte mit Stellungnahme vom 30. Januar 2013 (Urk. 8/78/2-3) aus, der Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ vom 6. Februar 2012 beinhalte keine neuen, nicht schon bekannten Diagnosen und Befunde und habe zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht Stellung genommen. Inzwischen sei der Gesundheitszustand als stabil zu betrachten (Ziff. 1). Es sei auch unter Berücksichtigung des besagten Berichts an der bisherigen RAD-Stellungnahme festzuhalten (Ziff. 5).
4.
4.1 Seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Juni 2013 finden sich in den Akten die folgenden Arztberichte:
4.2 Dr. Y.___ führte im Bericht vom 10. Mai 2014 aus, der Beschwerdeführer leide seit der Diskushernienoperation im Mai 2010 an anhaltenden Rückenschmerzen. Aufgrund der beklagten Beschwerden bestehe seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei einer vorübergehenden Verbesserung der Symptome sei ein Arbeitsversuch unternommen worden, der jedoch wegen Zunahme der Schmerzsymptomatik gescheitert sei. In den letzten Monaten habe der Beschwerdeführer über vermehrte belastungsabhängige lumboradikuläre Schmerzen geklagt, welche ihn im Alltag sehr einschränken würden (Urk. 8/117).
Mit ärztlichem Zeugnis vom 30. Juni 2014 attestierte Dr. Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Juli 2014 (Urk. 8/129/1).
4.3 Im August 2014 fanden in der Klinik Z.___ eine neurologische und neurophysiologische (Bericht Zentrum für Paraplegie vom 21. August 2014, Urk. 8/137/1-4) sowie eine orthopädische Untersuchung (Bericht vom 27. August 2014, Urk. 8/137/5-6) statt und am 10. September 2014 begab sich der Beschwerdeführer zur Verlaufsuntersuchung erneut ins Zentrum für Paraplegie (Bericht vom 17. September 2014, Urk. 8/140/1-3).
Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (vgl. insbesondere Urk. 8/140/1):
- Verdacht auf neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung bei Diagnose 2 und 3
- Rezidiv-Bandscheibenprolaps mit Caudakompression L4/5 Mai 2014
- nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2
- chronischer Nikotinabusus
Im interdisziplinären Konsens sei eine erneute Dekompression zur Prophylaxe einer progredienten Schädigung der Caudafasern zu empfehlen; alternativ dazu eine epidurale Infiltration. Beides werde derzeit jedoch vom Beschwerdeführer nicht gewünscht (Urk. 8/137/5 unten).
Bezüglich der vorliegenden Harnblasenfunktionsstörung sei aus neuro-urologischer Sicht primär eine erweiterte Diagnostik indiziert (Urk. 8/140/2 unten).
4.4 Im Bericht vom 30. September 2014 hielt Dr. Y.___ fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Lumbalgien in seiner Nachtruhe beeinträchtigt und leide in der Folge an Leistungsintoleranz und Schwäche, welche ihm eine Erwerbsfähigkeit verunmöglichten. Zusätzlich zum lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndrom L5/S1 beidseits mit Caudasymptomatik nach mikrochirurgischer Dekompression 2010 bestehe ein langjähriger Diabetes mellitus mit hochgradiger sensomotorischer axonaler Polyneuropathie der Beine, eine paretische Gangstörung, ein sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom und ein Verdacht auf eine Denervationsneuropathie (Urk. 8/135).
5.
5.1 Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache vom 19. Juni 2013 nicht in relevanter Weise verändert haben. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern und worin er seine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sieht. So führte er in seiner Beschwerde (vorstehend E. 2.2) unter Hinweis auf Berichte von Dr. Y.___ und der Klinik Z.___ aus, er habe mehrfach schriftlich mitgeteilt, dass es ihm deutlich schlechter gehe. Mit dem Darlegen des subjektiven Empfindens seines Gesundheitszustandes ist das Erfordernis des Glaubhaftmachens jedoch nicht erfüllt.
5.2 Sodann finden die geltend gemachten Verschlechterungen in den vorhandenen Arztberichten keine Bestätigung: Dr. Y.___ berichtete über seit der Diskushernienoperation vom Mai 2010 bestehende anhaltende Rückenschmerzen (vorstehend E. 4.2). Aus den von ihm beschriebenen subjektiven Beschwerden wie belastungsabhängige lumboradikuläre Schmerzen sowie aufgrund der gestellten Diagnosen (insbesondere vorstehend E. 4.4) geht im Vergleich zu seinen Berichten aus dem Jahr 2011 und 2013 (vorstehend E. 3.2) keine Veränderung des Gesundheitszustandes hervor.
Daran ändert auch der erneute Bandscheibenprolaps nichts, welcher von den Ärzten der Klinik Z.___ festgehalten wurde (vorstehend E. 4.3). Einerseits attestierten die Ärzte deshalb keine Arbeitsunfähigkeit. Andererseits ist es bereits vor der rentenzusprechenden Verfügung - nämlich im Mai 2013 - zu zunehmenden Lumboischialgien gekommen (vgl. Urk. 8/137/1 Anamnese). Ausschlaggebend sind nicht die gestellten Diagnosen, sondern die vorhandenen Beschwerden und die dadurch erlittenen Einschränkungen, welche bereits seit Mai 2013 bestehen. Im Übrigen wäre die erneute Dekompression der Rezidiv-Bandscheibenhernie nach Angaben der Ärzte schliesslich derzeit lediglich zur Prophylaxe zu empfehlen. Eine Behandlung wird vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt (vorstehend E. 4.3).
Schliesslich sind auch die urologischen Probleme, welche aus den Berichten der Klinik Z.___ hervorgehen, nicht neu, sondern bestanden ebenfalls schon vor der rentenzusprechenden Verfügung (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.5.3).
5.3 Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage nicht glaubhaft gemacht, dass sich eine relevante Veränderung ergeben hat. Anderweitige Anhaltspunkte für eine Veränderung sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin trat zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein. Dementsprechend ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti