Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00101 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 25. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1952 geborene X.___ war seit 1997 bei der Y.___ AG teilzeitlich als Verkäuferin tätig (Urk. 8/7, 8/8). Am 30. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf seit Anfang September 2013 bestehende Wirbelsäulen- und Schultergürtelbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/4) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/13, 8/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Oktober 2014 [Urk. 8/16] Einwand vom 23. Oktober 2014 [Urk. 8/17]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= 8/20]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2015 Beschwerde (von der IV-Stelle am 23. Januar 2015 an das hiesige Gericht überwiesen Urk. 3) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 17. Februar 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die Notwendigkeit der Durchführung von Infiltrationen stelle keinen dauerhaften Gesundheitsschaden dar, gegenteils seien die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden behandelbar. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin im 40 %-Pensum voll arbeitsfähig. Im Aufgabenbereich sei von einer fehlenden beziehungsweise geringen Einschränkung auszugehen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, sie sei aufgrund von Schmerzen nicht mehr fähig, ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin auszuüben, da dies eine Beweglichkeit von Gelenken voraussetzen würde, über welche sie nicht mehr verfüge. Sie sei durch ihre Beschwerden auch im Alltag beeinträchtigt. Durch die durchgeführten Infiltrationen würde ihr zwar eine entsprechende Lebensqualität im Alltag ermöglicht, nicht jedoch eine Tätigkeit als Verkäuferin von Herrenmode (Urk. 1).
3.
3.1 Dem Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, Chefarzt der Klinik B.___ O.___, vom 21. Juli 2014 (Urk. 8/14), können folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 8/14 S. 1):
- anhaltendes zerviko-vertebrales, neu zerviko-cephales Schmerzsyndrom
- Hypomobilität C0/1/2 rechts
- begleitend Schwindelsymptomatik
- Status nach zerviko-spondylogenem und radikulärem Reizsyndrom C5 rechts mit gutem Ansprechen auf Infiltration am 03.10.2013
- bildgebend: multiple degenerative Veränderungen der mittleren HWS mit Osteochondrosen, Uncovertebral- und Spondylarthrosen sowie rechtsbetonten foraminalen Stenosen, insbesondere C4 bis C6 mit Kompression der Nervenwurzeln C5 und C6 rechts und ohne zervikale Myelopathie (MRI HWS 24.09.2013)
- aktivierte ACG- und Sternoclavikulararthrose rechts
Infiltration mit Kenacort und Lidocain 1 % am 07.11.2013, erneut am 06.03.2014
- (Teil-)Ruptur der Supraspinatussehne rechts (Sonographie 29.10.2013)
- Status nach Implantation einer Knie-TEP links 2011
- hypertensive Herzkrankheit
- konzentrische LVH (Echo 2009)
arterielle Hypertonie
- valvuläre Herzkrankheit
- leichte bis mittelschwere Aortenklappeninsuffizienz
- Aortenektasie maximal 4,3 cm (2009)
- Sinustachykardie, unregelmässig
- unter Beta-Blocker Therapie
Als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ sodann eine Hypercholesterinämie. Er führte weiter aus, er habe die Beschwerdeführerin zwei Mal gesehen, der letzte Untersuch habe am 6. März 2014 stattgefunden (Urk. 8/14 S. 1).
Zur Anamnese hielt Dr. Z.___ fest, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bestünden die Schmerzen seit Anfang September (2013) zervikal mit Ausstrahlung auf den rechten lateralen Oberarm sowie rechts clavikulär bis zum oberen Teil des Sternums. Die Schmerzen hätten stechenden Charakter und würden zur Ausbreitung bis zur rechten Scapula neigen und als Dauerschmerzen empfunden. Sie seien durch Physiotherapie (einschliesslich Traktionsbehandlungen) gebessert worden, desgleichen durch Einnahme von Diclofenac 100 mg zur Nacht (seit zwei Tagen). Die Beschwerdeführerin leide unter zervikalen und rechts okzipitalen Kribbelgefühlen. Sensomotorische Defizite würden ansonsten nicht empfunden. Nach Infiltration der Wurzel C5 rechts am 3. Oktober 2013 seien die Schmerzen am rechten Oberarm völlig verschwunden. Zervikale Schmerzen vor vier Jahren seien unter Physiotherapie sistiert. Derzeit habe sie sechs Sitzungen Physiotherapie gehabt und führe auch selbst stabilisierende Übungen mit guter Schmerzlinderung durch. Weiterhin bestünden rezidivierend bewegungsabhängige Schmerzen in beiden Handwurzelgelenken (Urk. 8/14 S. 2).
Der behandelnde Rheumatologe berichtete hinsichtlich der erhobenen Befunde, die Wirbelsäule sei annähernd lotrecht. Es würden eine verstärkt ausgebildete Kyphose zerviko-thorakal und ein deutlich erhöhter Tonus der Schulter-/Nackenmuskulatur (Trapezius), fortgesetzt in Scaleni und rechts parazervikaler Nackenmuskulatur (druckdolent), vorliegen. Zudem bestünden maximale Druckschmerzen über C2/3 rechts, weiterhin über den Dornfortsatz C2, eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Rotation und Lateralflexion nach links (Schmerzangabe rechts zervikal) bei Rotation rechts/links 70-0-50° und Lateralflexion 30-0-30°, eine schmerzhafte Rotation nach links in Vorbeuge und Druckschmerzen über ACG und Bizeps longus-Sehne rechts, weiterhin über Sternoclavikulargelenk rechts, dort mässige Schwellung und eine leichte Rötung. Eine Abduktion der rechten Schulter erfolge mit leichtem Impingement bei 100°. Die Abduktion sei endgradig schmerzhaft eingeschränkt. Der Jobe-Test rechts sei positiv verlaufen, der Hawkins-Test negativ. Es liege eine leichte schmerzhafte Schulterabduktion und Aussenrotation gegen Widerstand vor. Die Wirbelsäulenbeweglichkeiten seien schmerzfrei. Der Schober-Test habe sich auf 10/14 cm belaufen, der Fingerbodenabstand habe 12 cm betragen, weitere periphere Gelenke seien frei beweglich, ohne Bewegungsschmerzen und es lägen keine arthritischen Schwellungen vor (Urk. 8/14 S. 2).
Hinsichtlich der gegenwärtigen Behandlung hielt Dr. Z.___ fest, es erfolge eine manual-therapeutische Behandlung sowie physiotherapeutische und medikamentöse Behandlungen. Zu empfehlen sei künftig die Absolvierung von Physiotherapie, normaltherapeutischer Therapie sowie allenfalls die Durchführung von Infiltrationen (Urk. 8/14 S. 2 f.).
Zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit „von mindestens 20% für zuletzt ausgeübte Tätigkeit“ befragt (Formular Frage 1.6) notierte Dr. Z.___: „100% bei 40%-Anstellung von 4. Oktober 2013 bis dato“. In ihrer bisherigen Berufstätigkeit in der Textilbranche und beim Verkauf von Herrenkleidern sei die Arbeit bei Überkopfarbeiten, beim Heben von schweren Lasten sowie bei Tätigkeiten mit grossen Hebelbewegungen im Bereich der Schultern erschwert. Ihre bisherige Arbeit sei ihr aus medizinischer Sicht in einem zeitlichen Rahmen von 40 % bei nicht verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar (Urk. 8/14 S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit befragt gab der behandelnde Facharzt an, im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin vermutlich mehr behindert als am Arbeitsplatz. Tätigkeiten auf/über Schulterhöhe seien deutlich eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage maximal 50 %, dies auf längere Sicht. Prognostisch bezeichnete er die Leistungsfähigkeit als gleichbleibend bis verschlechternd (Urk. 8/14 S. 3). Sodann hielt er fest, die Beschwerdeführerin könne maximal zu 40-50 % als Hausfrau arbeiten, was 2-3 Stunden täglich entspreche (Urk. 8/14 S. 4; vgl. zum Verlauf seit 19. November 2013 Konsultationsberichte vom 19. November 2013 [Urk. 8/13 S. 7 ff.] und vom 10. März 2014 [Urk. 8/13 S. 4 ff.] von Dr. Z.___ und Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie FMH sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Oberarzt der Klinik B.___).
3.2 Der Allgemeinmediziner Dr. med. C.___ berichtete am 27. Mai 2014 (Urk. 8/13) über seit September 2013 geklagte Schmerzen zervikal mit Ausstrahlung in die rechte Schulter/den rechten Arm und Kopf. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Schmerzen seit 4. Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit. Er könne das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer zu umschreibenden angepassten Tätigkeit nicht beurteilen und rechne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.
3.3 Med. pract. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nahm am 1. September 2014 zu dieser medizinischen Aktenlage Stellung (Urk. 8/15 S. 3f.). Demgemäss bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht bei Schädigung der Halswirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für: regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Zusätzlich seien aufgrund des prothetischen Einsatzes die Kniegelenks-Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ausschliesslich stehende Tätigkeiten, Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken sowie Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund nicht mehr zumutbar. Aus medizinisch-theoretischer Sicht seien leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten, weiterhin zumutbar. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin verwies Dr. D.___ auf die Angaben von Dr. Z.___, wonach seit 4. Oktober 2013 und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, eine 40%ige Arbeitstätigkeit im angestammten Bereich aber zumutbar sei. Dies gelte ab der Feststellung durch Dr. Z.___, also ab Juli 2014 (Urk. 8/15/4).
4.
4.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass im Verlauf der Behandlungen mehrere Infiltrationen vollzogen worden sind, auf welche die Beschwerdeführerin gut ansprach und welche zur Remission, Sistierung respektive Linderung der Beschwerden geführt hatten. Die Beschwerdeführerin sprach namentlich auf eine Infiltration vom 3. Oktober 2013 zur Behandlung eines zerviko-spondylogenen und radikulären Reinzsyndroms C5, rechts, gut an, die Schmerzen im rechten Oberarm verschwanden dadurch gar vollständig, so dass die Wirkung der Infiltration als ausgesprochen gut bezeichnet wurde. Unter Physiotherapie sistierten die zervikalen Schmerzen der Beschwerdeführerin, gemäss deren Angaben konnten auch die zusätzlich zur Physiotherapie selbständig durchgeführten stabilisierenden Übungen zur Schmerzlinderung führen (Urk. 8/14 S. 2). Im Falle des Fortbestehens der hoch-zervikalen Beschwerden wurde durch die behandelnden Fachpersonen eine erneute Infiltration empfohlen, namentlich mittels Facettengelenksinfiltration C2/3, rechts, wobei vorgängig eine szintigraphische Untersuchung mit der Frage aktiver Facettengelenkarthrosen möglich sei (Urk. 8/13 S. 9). Diesbezüglich lässt sich den Akten keine weitere Behandlungsbedürftigkeit entnehmen. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, berichtete seinerseits am 25. November 2013 von einer Lokalinfiltration des Nervus occipitalis major rechts, welche durch die Beschwerdeführerin problemlos vertragen wurde (Urk. 8/13 S. 12). Zudem empfahl er eine konservative Therapie sowie bei Bedarf eine Wiederholung der Infiltration (Urk. 8/13 S. 12). Hinsichtlich einer zur Linderung der aktivierten ACG- und Sternoclavikulararthrose rechts vollzogenen Infiltration am 7. November 2013 wurde berichtet, deren Wirkung habe etwa Mitte Februar 2014 – mehr als drei Monate später – nachgelassen, so dass am 6. März 2014 eine erneute Infiltration durchgeführt wurde (Urk. 8/13 S. 5). Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerdeschrift selber an, sie könne dank der durchgeführten Infiltrationen schmerzfrei schlafen und sich im täglichen Leben normal und menschenwürdig bewegen. Sie sei nicht ständig auf Hilfe angewiesen, und es werde ihr eine entsprechende Lebensqualität ermöglicht (Urk. 1 S. 2).
4.2 In Anbetracht dessen, dass die Wirbelsäulen- und Schultergürtelbeschwerden offensichtlich behandelbar sind und die vollzogenen Infiltrationen Schmerzlindernde Wirkung zeigten, ist – wie RAD-Ärztin D.___ zutreffend festhielt (Urk. 8/15 S. 3) – nicht von einer Dauerhaftigkeit der Beschwerden, sondern von deren Behandelbarkeit mittels Medikation, Infiltration oder Physiotherapie auszugehen, weshalb a priori nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich massgebenden dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Dem widerspricht auch nicht der Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2014, bei welchem die Beschwerdeführerin seit dem 29. Oktober 2013 in Behandlung steht und von diesem am 6. März 2014 letztmals persönlich untersucht worden war (vgl. Urk. 8/14 S. 1). Der Bericht enthält eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Anamnese und den erhobenen Befunden hinsichtlich der Wirbelsäulenleiden sowie der Beweglichkeit und Funktion des Schultergürtels der Beschwerdeführerin (Urk. 8/14 S. 2). Dr. Z.___ hielt fest, die Arbeit als Verkäuferin von Herrenkleidern sei der Beschwerdeführerin zwar erschwert, vor allem, wenn sie Überkopfarbeiten ausführen oder schwere Lasten heben müsse, und bei Tätigkeiten mit grossen Hebelwirkungen im Bereich der Schultern. Die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit im Umfang von 40 % sei ihr jedoch zumutbar, eine verminderte Leistungsfähigkeit liege nicht vor. Diese Beurteilung durch den behandelnden Rheumatologen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin überzeugt, weshalb darauf abzustellen ist.
4.3 Soweit der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit Hinweis auf die Schmerzen durchgehend auf eine bis auf weiteres anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit schloss, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese von ihm genannte Einschränkung offensichtlich nicht durchgehend besteht, weshalb seiner Einschätzung nicht gefolgt werden kann. Zudem unterliess er es gänzlich, seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit zu begründen und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorzunehmen. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist aus diesen Gründen der Bericht ihres Hausarztes nicht geeignet, eine Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit nachzuweisen (vgl. Urk. 8/13 S. 1 ff.). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). In Bezug auf die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien Berichte der Dres. F.___ und G.___ (Klinik H.___) beizuziehen, ist darauf hinzuweisen, dass nicht einsichtig ist, welche wesentlichen Befunde dadurch zu Tage träten und welchen Einfluss dies auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätte. Insbesondere unterliess es auch der Hausarzt Dr. C.___, deren Konsiliarberichte beizulegen (Urk. 8/13/3).
4.4 Dr. Z.___ ging bezüglich der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, von einer im Vergleich zur Arbeitsfähigkeit grösseren Einschränkung aus. Die Fähigkeit, sich im Haushalt zu betätigen, schätzte er auf täglich zwei bis drei Stunden ein, was in Bezug auf die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich einem Umfang von 40-50 % entspreche (Urk. 8/14 S. 4). Diese Einschätzung vermag allerdings nicht zu überzeugen. Ein entsprechender Abklärungsbericht fehlt jedoch. Selbst wenn indes auf die pauschale Einschätzung von Dr. Z.___ abgestellt wird, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass bei einer Leistungsfähigkeit von zwei bis drei Stunden am Tag zur Verrichtung von Arbeiten im Aufgabenbereich, auch unter Berücksichtigung der anrechenbaren Mithilfe des Ehemannes und allenfalls ihrer Kinder, kein Invaliditätsgrad resultiert, der nebst der uneingeschränkt möglichen erwerblichen Tätigkeit zu einem rentenbegründenden Ausmass von 40 % führen könnte.
4.5 Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist, und es ist davon auszugehen, dass ihr ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin in einem 40 %-Pensum sowie die Verrichtung der Tätigkeiten im Aufgabenbereich in rentenausschliessendem Ausmass zumutbar sind. Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
5. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann