Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00103
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Buchter
Verfügung vom 3. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Am 24. Januar 2015 erhob X.___ Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Januar 2015 (Urk. 2), mit welcher seine Invalidenrente wegen vom 25. September 2012 bis 15. Januar 2013 dauernder Sicherheitshaft für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 sistiert worden war.
2.
2.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.2 Erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 GSVGer).
3. Ein Wille zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Januar 2015 betreffend Sistierung der Invalidenrente ist der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2015 (Urk. 1) nicht zu entnehmen. Namentlich wurden darin weder die Zulässigkeit der Rentensistierung als solche noch deren konkrete Dauer bemängelt. Vielmehr bedankte sich der Beschwerdeführer für die „grosszügige Auslegung der Sistierung“ unter dem Hinweis, der Krankentaggeldversicherer habe die Leistungen während der gesamten Haftdauer verweigert (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich einzig gegen die Rückforderung der Invalidenrente, welche allerdings nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. In Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids (Urk. 2 S. 2 unten) wurde hinsichtlich der monierten Rückforderung ausdrücklich eine separate Verfügung in Aussicht gestellt. Dementsprechend ist mangels eines Beschwerdewillens auf die Beschwerde vom 24. Januar 2015 nicht einzutreten.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.
Der vorliegende Prozess betrifft Versicherungsleistungen (in BGE 133 V 1 nicht publizierte E. 6 des Bundesgerichtsurteils I 910/05 vom 28. Juni 2006). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 3/2-10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Buchter