Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00106




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 8. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, war zuletzt seit 16. September 1991 als Spitalangestellte (Pflege) in einem 60%-Pensum im Spital Z.___ tätig (Urk. 7/4 Ziff. 5.4; Urk. 7/11 Ziff. 2.1). Unter Hinweis auf Knie- und Fussprobleme sowie auf durch die Einnahme von Epilepsiemedikamenten bedingte starke Körperschwäche und Müdigkeit meldete sich die Versicherte am 10. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 15. November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab Juli 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 7/53, Urk. 7/61).

1.2    Am 29. November 2013 reichte die Versicherte ein Erhöhungsgesuch ein (Urk. 7/78/1). Nach durchgeführten Abklärungen, unter anderem einer Haushaltabklärung, und ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/93), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 beim Invaliditätsgrad von rund 53 % das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 7/114 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 23. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen Verschlechterung die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, zuzusprechen (S. 1 f.).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Mit Eingabe vom 3. März 2015 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 10/1-4), welche der Beschwerdegegnerin am 10. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich aus somatischer Sicht geringfügig verschlechtert, jedoch ohne dass dies eine wesentliche Auswirkung auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit hätte (S. 2). Mit den im Einwandverfahren nachgereichten Berichten seien keine neuen fachärztlich ausgewiesenen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden. Der erfolgreich entfernte gutartige Hirntumor sowie auch die zunehmenden Einschränkungen im Bewegungsapparat würden keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründen. In Anwendung der gemischten Methode ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von rund 53 % (S. 2 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es seien nebst einem Hirntumor Fussprobleme (zwei noch ausstehende Operationen) und ein Rückenleiden (Sturz vom 14. Juni 2014) aufgetreten. Aufgrund der starken Beruhigungsmedikamente gegen die Epilepsie könne sie keine sitzende Tätigkeit ausüben (S. 1 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung verhält und ob diesbezüglich eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist, dies im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 15. November 2011 zugrunde lag.


3.

3.1    Am 31. Mai 2010 (Urk. 7/13/5-6) nannte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, folgende Diagnosen (S. 1):

- Status nach Arthroskopie und Teilmeniskektomie vom 16. Mai 2007

- Status nach Malleolarfraktur rechts Januar 2006

- Status nach beidseitigen Knieoperationen nach Patellaluxationen

- Fasziitis plantaris links

- Status nach Bandläsion oberes Sprunggelenk (OSG) rechts

- Fraktur Grundphalanx 3 rechts

- Epilepise (petit Mal) in der Kindheit, medikamentös gut eingestellt

3.2    Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, führte am 13. Dezember 2010 eine neuropsychologische Untersuchung durch und hielt in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2010 (Urk. 7/20/5-6) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen partiellen Epilepsie mit häufigen Absenzen, begleitet von Wortfindungsstörungen oder Nutzen falscher Wörter. In der aktuellen Untersuchung imponiere ein perseveratives Verhalten in Prüfungen der exekutiven Funktionen und im Gedächtnis, eine Ungeduld und eine depressive Stimmungslage. Im Weiteren zeigten sich eine Gedächtnisschwäche, eine diskrete Raumvernachlässigung links, eine konstruktive Dyspraxie und eine diskrete Konzentrationsschwäche. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe sowohl in angestammter wie auch in einer angepassten Tätigkeit nicht.

3.3    Am 23. Dezember 2010 (Urk. 7/20/7-8) nannte Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, als Diagnose eine generalisierte Epilepsie mit Absenzen und seltenen Grandmal-Anfällen bestehend seit der Kindheit. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht und aus neuropsychologischen Gründen eingeschränkt. Im Juli 2010 sei eine Knieoperation erfolgt, seither sei die Beschwerdeführerin gehbehindert und nicht mehr arbeitsfähig. Auf längere Sicht werde die Beschwerdeführerin im Pflegebereich bei schweren neuropsychologischen Ausfällen, Nachtschichten (ungünstig wegen Epilepsie) sowie auch bei den jetzt bestehenden Knieproblemen nicht mehr arbeitsfähig werden (S. 1).

3.4    Der Vertrauensarzt der Pensionskasse der Stadt Zürich, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte gestützt auf seine frühere Beurteilung vom 29. Oktober 2010 (Urk. 7/18) in seinem Bericht vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/22) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1):

- generalisierte Epilepsie mit Absenzen, seltenen Grand-Mal-Anfällen, bestehend seit Kindheit

- diagnostische Arthroskopie mit Débridement ventral, Entfernung zweier Corpora libera, hohe Tibiavalgisationsosteotomie und Tomofixosteosynthese, Tuberositasosteotomie / Refixation mit Zugschrauben Knie rechts am 13. Juli 2010

- Status nach Knieoperation beidseits vor zirka 40 Jahren bei rezidivierender Patellaluxation

- Status nach paradoxer Reaktion auf Dormicum Juli 2010 (medikamentös gut eingestellt)

- Periarthropathie OSG

Prognostisch führte er aus, aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr möglich. Es bestehe eine Berufsinvalidität von 100 %. Von Seiten des Knies habe sich die Situation zwar verbessert, es bestünden jedoch nach wie vor noch schwere funktionelle Defizite und eine hohe Behinderung durch Schmerzen, sodass auch von dieser Seite her die Arbeitsfähigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr gegeben sei und wahrscheinlich auch nicht mehr erreicht werden könne (Ziff. 10). Eine teilzeitliche, sitzende Tätigkeit ohne wesentliche intellektuelle Anforderungen wäre allenfalls zu zirka 25 % noch möglich (Ziff. 11).

3.5    Im Bericht vom 22. August 2011 (Urk. 7/35) über die am 5. April 2011 erfolgte Haushaltabklärung (S. 1) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen am 12. Juli 2010 aufhören müssen zu arbeiten. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin im gleichen Arbeitspensum von 60 % arbeiten. Da sie in einer Wohngemeinschaft mit ihrem geschiedenen Ehemann lebe, müsste sie auch aus finanziellen Gründen das Arbeitspensum nicht erhöhen, weshalb der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 60 % festzulegen sei (S. 3).

    Die Einschränkung im Haushalt war mit 12.90 % beziffert worden (S. 7 unten).

3.6    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Beurteilung vom 14. März 2011 (Urk. 7/37/4) fest, aufgrund der Kniebefunde sei die Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin ab dem 13. Juli 2010 vollständig arbeitsunfähig. Obwohl sich die Knie-Situation verbessert habe, würden die neurologisch-neuropsychologischen Einschränkungen bestehen, weshalb auch in einer angepassten Tätigkeit (ausschliesslich sitzende Tätigkeit ohne wesentliche intellektuelle Anforderungen) eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.

    In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7/52 S. 1 f.) führte Dr. E.___ ergänzend aus, im Bericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) sei die vage 25%ige Arbeitsfähigkeit dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin wohl ein 25%-Pensum ausüben könnte, dabei aber in der Konzentration und in der Ausdauer deutlich eingeschränkt sei. Sie würde dabei also vermehrt Pausen zur Erholung benötigen (S. 1).

3.7    Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad sodann anhand der gemischten Methode, wobei sie von einem Pensum von 60 % im Erwerbsbereich und von 40 % im Aufgabenbereich ausging. Das Invalideneinkommen ermittelte sie ausgehend von Tabellenlöhnen, einer Arbeitsfähigkeit von 25 % und einem leidensbedingten Abzug von 20 %, was eine Einbusse von 75.02 % und somit einen Teilinvaliditätsgrad von 45.01 % (75.02 % x 0.60) ergab. Die Einschränkung von 12.90 % im Aufgabenbereich ergab einen Teilinvaliditätsgrad von 5.16 % (12.90 % x 0.40), womit ein Invaliditätsgrad von rund 50 % resultierte (45.01 % + 5.16 % = 50.17 %).


4.

4.1    Im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 29. November 2013 (Urk. 7/78/1-2) wurden die folgenden medizinischen Berichte eingeholt:

4.2    Mit Bericht vom 24. Oktober 2013 (Urk. 7/86/1-2) orientierte PD Dr. med. F.___, Teamleiter Kniechirurgie, G.___, über die Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin wegen Knieschmerzen rechts. Nebst den bekannten Diagnosen erhob er als Befund eine zunehmende invalidisierende Pangonarthrose rechts und führte anamnestisch aus, nach einer vor drei Jahren erfolgten Umstellungsosteotomie berichte die Beschwerdeführerin nun über zunehmende Beschwerden sowie über eine Minderbelastungsfähigkeit mit Reduktion der Gehstrecke auf eine halbe bis ganze Stunde.

    Es bestehe eine symptomatische medial betonte Gonarthrose drei Jahre nach der Umstellungsosteotomie mit deutlicher Beeinträchtigung und Schmerzen. Zur Verbesserung schlage er die Implantation einer Knie-Totalendoprothese vor (S. 1 f.).

    Dieselben Ausführungen machte Dr. F.___ auch im Bericht vom 28. Oktober 2013 (Bericht Orthopädie, H.___, Urk. 7/78/5-6).

4.3    Dr. C.___ erachtete in ihrer Beurteilung vom 28. November 2013 (Urk. 7/78/7) wegen der nicht stabilen Situation, den bestehenden Absenzen und kognitiven Defiziten der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht eine Rentenrevision als notwendig.

4.4    Eine am 15. Januar 2014 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels ergab eine ganz kleine alte vaskuläre Läsion in der weissen Substanz frontal links, ein sonst unaufälliges Gehirn sowie ein grosses Meningiom im Kleinhirnbrückenwinkel links (Urk. 7/84/6).

4.5    Dr. B.___ hielt in ihrer Verlaufskontrolle vom 10. Januar 2014 (Bericht vom 22. Januar 2014, Urk. 7/84/7-8) fest, die verlangsamte und depressive Beschwerdeführerin zeige ein vermindertes nicht-sprachliches Lernen und Erinnern sowie eine eingeschränkte Flexibilität mit Perseverationen vorwiegend im Verarbeiten von nichtsprachlichen Informationen sowie ein motorisches Verharren. Die aktuellen Resultate würden sich in Muster und Ausmass mit den Befunden der Voruntersuchung decken und entsprächen einer rechtshemisphärisch betonten fronto-temporalen Funktionsstörung. Bei fehlender Progredienz ergäben sich aktuell keine Hinweise auf eine neurodegenerative Erkrankung (S. 2).

4.6    Am 28. Februar 2014 (Urk. 7/84/1-4) berichtete Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, von einer seit Februar 2013 bestehenden Müdigkeit und Verlangsamung und stellte als Differentialdiagnose eine beginnende Demenz, ein Meningeom und eine Depression (Ziff. 1.1).

4.7    Dr. C.___ fasste in ihrem Bericht vom 3. März 2014 (Urk. 7/85/1-3) die Diagnosen wie folgt zusammen (Ziff. 1.1):

- partielle Epilepsie mit rezidivierenden komplex partiellen Anfällen, unter Keppra zurzeit anfallsfrei

- neuropsychologische Ausfälle ungeklärter Ätiologie

- Meningeom Kleinhirnbrückenwinkel links (zur Zeit in Abklärung)

- schweres Knieproblem

4.8    Mit Bericht vom 15. April 2014 über die Sprechstunde vom 10. April 2014 (Urk. 7/88) nannten die Ärzte der H.___, Orthopädie, als Diagnosen einen Pes plano valgus beidseits (Knickplattfuss) bei beginnender Subtalar-Arthrose sowie eine Tendinopathie der Tibialis posterior-Sehne beidseits. Anamnestisch hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin durch diese Fussbeschwerden deutlich limitiert sei und dass sie Einlagen in beiden Schuhen trage, womit sie einigermassen kompensiert sei (S. 1).

    Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Arthrose im Rückfuss- und Mittelfussbereich konnten die Ärzte der Beschwerdeführerin kein gelenkserhaltendes Vorgehen mehr anbieten und besprachen mit ihr das Vorgehen einer Operation (S. 2).

4.9    Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie und für Hämatologie, RAD, verneinte in seiner Stellungnahme vom 17. April 2014 (Urk. 7/91 S. 3-4) eine revisionsrechtliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Er begründete dies damit, dass bereits in den vorherigen RAD-Stellungnahmen weitreichende Einschränkungen festgestellt worden seien. Seitens des Knieleidens sei eine leichte Verschlechterung der Beweglichkeit ausgewiesen, für eine sitzende Tätigkeit im 25%-Pensum sei dies jedoch nicht relevant. Die Epilepsie und die neuropsychologischen Einschränkungen seien ebenfalls bekannt, die neuropsychologische Untersuchung vom 22. Januar 2014 zeige weder eine wesentliche Verschlechterung, noch eine Verbesserung. Das neu diagnostizierte Meningeom werde fachärztlich als asymptomatisch beurteilt, weshalb hieraus keine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne (S. 3).

4.10    Mit vorläufigem Austrittsbericht vom 27. August 2014 (Urk. 7/111/1-2) berichtete Dr. med. K.___, Abteilungsarzt L.___, über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende Diagnosen:

- Kleinhirn-Brückenwinkel-Meningeom links (Hypakusis links, Hyperpathie linkes Trigeminusgebiet, Gleichgewichtsstörung mit Sturzgefahr nach rechts, Status nach Kraniotomie und Tumorexstirpation am 16. Juli 2014, vgl. Urk. 7/111/4)

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- invalidisierende Polyarthrose und Patelladysplasien beidseits

- partielle Epilepsie

- intermittierende Bradykardie

- arterielle Hypertonie

    Er führte aus, das Rehabilitationsziel, zusammen mit dem Lebenspartner zu Hause und ohne Unterstützung zu wohnen, sei bei Austritt am 28. August 2014 erreicht worden (S. 1). Ferner sei wegen der von der Beschwerdeführerin beklagten Rückenschmerzen am thorako-lumbalen Übergang am 27. August 2014 eine konventionelle Röntgenaufnahme veranlasst und dabei eine Fraktur im Lendenwirbelkörper (LWK 1) festgestellt sowie mit analgetischer Therapie behandelt worden (S. 2).

4.11    Dem RAD-Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. September 2014 (Urk. 7/113 S. 2) ist zu entnehmen, dass zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich sei, nicht aber in relevantem Ausmass. Der erfolgreich entfernte gutartige Hirntumor sowie auch die zunehmenden Einschränkungen am Bewegungsapparat vermöchten keine zusätzlichen Einschränkungen in optimal leidensangepasster Erwerbstätigkeit zu begründen bei folgendem Belastungsprofil: leichte wechselbelastende meist sitzende Tätigkeit.

4.12    Vom 6. bis 20. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin im Spital Z.___ hospitalisiert, wo nach erfolgter laparoskopischer Cholezystektomie am 18. Februar 2014 eine Narbenhernienplastik durchgeführt wurde (provisorischer Austrittsbericht vom 17. Oktober 2014, Urk. 7/110/2).

4.13    Über die am 15. Oktober 2014 durchgeführte Haushaltabklärung berichtete die Abklärungsperson am 9. Dezember 2014 (Urk. 7/112). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem geschiedenen Ehemann in einem Mehrfamilienhaus.

    Die Abklärungsperson gab weiter an, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort habe sie 1991 aufgrund von Müdigkeit und Erschöpfung ihr Arbeitspensum von 70 auf 60 % reduzieren müssen. Nach Zunahme der Kniebeschwerden habe sie 2010 ihre Arbeitstätigkeit als Altenpflegerin ganz aufgeben müssen. Trotz Medikamenteneinnahme sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, die Arbeit zu verrichten. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin zu 60 % arbeiten (Ziff. 2.3, Ziff. 2.5). Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre; die restlichen 40 % würden auf den Haushaltbereich entfallen (Ziff. 2.6). Da der geschiedene Ehemann im gleichen Haushalt lebe und die Lebenshaltungskosten geteilt würden, bestehe keine Notwendigkeit, ein höheres Pensum zu erfüllen (Ziff. 2.6.1).

    Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 5 % gewichteten Bereich „Haushaltführung“ 30 %, im mit 40 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 30 %, im mit 20 % gewichteten Bereich „Wohnungspflege“ 30 % sowie im mit 5 % gewichteten Bereich „Verschiedenes“ 30 %. Im mit 20 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflegewurden keine Einschränkungen festgestellt (vgl. S. 5 ff. Ziff. 6.1 - 6.7). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 21 % (S. 8 Ziff. 6.8).


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (vgl. vorstehend E. 2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.

    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Spitalangestellte seit jeher vollständig arbeitsunfähig ist. Dies erscheint mit Blick auf die medizinische Aktenlage auch ohne weiteres nachvollziehbar.

5.2    Im Rahmen der Rentenzusprache im Jahr 2011 wurde seitens des RAD auf die erstatteten medizinischen Berichte, insbesondere auf den Bericht des Vertrauensarztes der Pensionskasse der Stadt Zürich vom 14. Februar 2011 (vgl. vorstehend E. 3.4) abgestellt, welcher als wesentliche Diagnosen eine generalisierte Epilepsie und Knieprobleme (durchgeführte Arthroskopie rechts 2007 aufgrund einer Periarthropathie im oberen Sprunggelenk) nannte und eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit mit 25 % bezifferte (vgl. vorstehend E. 3.6).

5.3    Aus den aktuellen Beurteilungen ergibt sich in somatischer Hinsicht eine befundmässige Verschlechterung, jedoch ohne quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Diagnostisch wird neu von einer zunehmend invalidisierenden Polyarthrose und einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom berichtet, und es wurde am 16. Juli 2014 ein gutartiger Tumor im Hirn entfernt (vgl. vorstehend E. 4.10). Dass dadurch eine vorübergehende gesundheitliche Verschlechterung bei der Beschwerdeführerin eingetreten ist, wurde von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Der RAD erachtete seitens des Knieleidens eine leichte Verschlechterung der Beweglichkeit als ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 4.9, E. 4.11). Hingegen wurde von einer sich dabei erhöhenden Arbeitsunfähigkeit nicht berichtet. Betreffend die Rückenschmerzen geht aus dem Bericht des L.___ hervor, dass diese von einer Fraktur im LWK 1 stammen und analgetisch therapiert wurden (vgl. vorstehend E. 4.10). Auch hier sind keine weiteren Abklärungen bekannt, weshalb diese mit Schmerzmittel angehbar sind, was die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Haushaltabklärung bestätigt hat, indem sie gegen die Rückenschmerzen Irfen-800 in geringen Mengen nehme (Urk. 7/112 S. 3). Hinsichtlich der Fussbeschwerden führten die Ärzte der H.___ aus, die Beschwerdeführerin trage bereits Einlagen in beiden Schuhen und sei damit einigermassen kompensiert. Dennoch seien aufgrund der bereits fortgeschrittenen Arthrose im Rückfuss- und Mittelfussbereich eine beziehungsweise zwei Operationen indiziert (vgl. vorstehend E. 4.8). Diese haben aber nach Lage der Akten noch nicht stattgefunden, weshalb sich noch keine gesundheitliche Veränderung eruieren lässt.

    In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte der Hausarzt Dr. I.___ eine Depression, ohne jedoch weitere Angaben zu machen (vgl. vorstehend E. 4.6). Zudem erhob er diese Diagnose nur als Differentialdiagnose. Zwar berichtete auch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) von einer verlangsamten und depressiven Patientin. Eine Abklärung in psychiatrischer Hinsicht unterblieb bis jetzt, weshalb nicht von einem erheblichen Leidensdruck auszugehen ist, zumal schon anlässlich der Rentenzusprache von einer depressiv verstimmten Person die Rede war und auch schon damals nicht von einer Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.2).

    In neurologischer Hinsicht wies die behandelnde Ärztin Dr. C.___ mit Bericht vom 28. November 2013 zwar auf eine instabile Gesundheitssituation mit bestehenden Absenzen und kognitiven Defiziten hin (vgl. vorstehend E. 4.3), vermochte aber in der Folge eine gesundheitliche Verschlechterung diagnostisch nicht zu erheben und äusserte sich auch nicht näher zur Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.7).

    Die RAD-Ärzte erachteten im April (vgl. vorstehend E. 4.9) und September 2014 (vgl. vorstehend E. 4.11) demzufolge eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht in relevantem Ausmass als ausgewiesen und bezeichneten die Arbeitsfähigkeit als unverändert. Gleichzeitig gaben sie zum Zumutbarkeitsprofil respektive den behinderungsangepassten Tätigkeiten an, dass die Beschwerdeführerin meist sitzende und leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausüben könne, mithin stellten sie auf die 25%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab, welche schon bei der erstmaligen Rentenzusprache attestiert wurde.

    Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihrer RAD-Ärzte, wonach der Sachverhalt unverändert sei, nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss einwandte, sie könne nicht im angenommenen Umfang sitzen (Urk. 1 S. 1 Mitte), ist ihr entgegenzuhalten, dass keine medizinische Berichte vorliegen, die das ausweisen. Zudem brachte die Beschwerdeführerin diese Aussage schon bei der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. Urk. 7/42) vor, weshalb sie nicht neu ist und nicht auf eine revisionsrelevante Veränderung schliessen lässt.

5.4    Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

    Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 wurde das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. In Bezug auf die am 12. Februar 2015 erfolgte Behandlung im Spital Z.___ (Bericht vom 12. Februar 2015, Urk. 10/1) sowie den neurologischen Bericht von Dr. C.___ vom 3. März 2015 (Urk. 10/13) ist festzuhalten, dass diese nicht den vorliegend massgebenden Zeitraum betreffen. Sollten sich aus diesen Berichten oder auch später eine nicht bloss vorübergehende gesundheitliche Verschlechterung feststellen lassen, steht es der Beschwerdeführerin frei, bei der Beschwerdegegnerin unter Auflage aussagekräftiger medizinischer Berichte eine Neuanmeldung einzureichen.

5.5    Dies führt zum Schluss, dass qualitativ ein unveränderter Sachverhalt vorliegt. In dieser Optik fehlt es an einer revisionsrelevanten Veränderung des anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalts.


6.    

6.1    Unbestritten blieb hingegen die Statusfrage, wonach die Beschwerdeführerin bei Gesundheit weiterhin in einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit September 1991 in einem reduzierten Pensum von 60 % arbeitete (Urk. 7/4 Ziff. 5.4, Urk. 7/11 Ziff. 2.9) und auch anlässlich der Haushaltabklärung im April 2011 gegenüber der Abklärungsperson angab, bei Gesundheit wiederum im gleichen Arbeitspensum zu arbeiten (vgl. vorstehend E. 3.5). Diese Angaben wiederholte sie auch in der neuerlichen Abklärung vom Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 4.13), weshalb der Beschwerdegegnerin zu folgen ist, welche den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 60 % festgelegt hat, womit keine Veränderung hinsichtlich der Statusfrage ausgewiesen ist, was keinen Revisionssachverhalt begründet.

6.2    Hinsichtlich des Aufgabenbereichs weist der Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2014 (vgl. vorstehend E. 4.13) gegenüber demjenigen vom 22. August 2011 (vgl. vorstehend E. 3.5) eine Erhöhung der Einschränkung von 12.9 auf 21 % aus, womit aber keine wesentliche Veränderung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist und von ihr auch nicht beschwerdeweise geltend gemacht wurde. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Haushaltbereich führt aufgrund der Anwendung der gemischten Methode zu einem entsprechend höheren Invaliditätsgrad von 53.4 % (vgl. Urk. 7/113) statt 50 % (vgl. Urk. 7/53 S. 2).


7.    Zusammenfassend bleibt deshalb festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit der Antrag auf eine höhere Rente nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen, der Gesundheitszustand - und damit der Rentenanspruch - seien im Vergleich zur früheren Rentenzusprache unverändert.

    Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler