Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00111




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 12. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der O.___ische Staatsangehörige X.___, geboren 1982, absolvierte in O.___ die obligatorische Schulausbildung (Urk. 7/2/4). Im Jahr 2000 reiste er erstmals in die Schweiz ein, wo er in den folgenden Jahren als Saisonnier im Strassenbau als Hilfsarbeiter tätig war (Urk. 7/2/3, Urk. 7/1/1, Urk. 7/9-10). Von November 2002 bis April 2003 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/9). In der Folge arbeitete er von Mai 2003 bis Dezember 2004 als Bauarbeiter (Urk. 7/1/2, Urk. 7/1/21, Urk. 7/9) und von August 2005 bis September 2006 als Hilfs-Monteur in einem Unternehmen für vorfabrizierte Bauelemente (Urk. 7/1/3, Urk. 7/9, Urk. 7/12). Am 27. November 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit November 2003 bestehende „schwere Depressionen“ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, Urk. 7/7). Die IV-Stelle wies mit Verfügungen vom 11. respektive 12. März 2008 die Leistungsbegehren des Versicherten (Invalidenrente bzw. berufliche Massnahmen) ab (Urk. 7/75-76). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 10. August 2009 trat X.___ eine Lehre zum Schreiner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) an [Urk. 7/125]. Wegen den wiederholten Absenzen des Versicherten löste der Lehrbetrieb das Lehrverhältnis per 31. Januar 2013 auf (Urk. 7/140). Am selben Tag beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle sinngemäss Kostengutsprache für die Fortsetzung der Lehre an einem geschützten Arbeitsplatz in der Schreinerei Y.___ (Urk. 7/141). Ab 1. Mai 2013 absolvierte der Versicherte beim Verein Y.___ ein von der Eidgenössischen Invalidenversicherung finanziertes Arbeitstraining (Urk. 7/153, Urk. 7/161). In der Folge erteilte ihm die IVStelle Kostengutsprache für die Weiterführung der Ausbildung zum Schreiner EFZ beim Verein Y.___ vom 19. August 2013 bis 18. August 2015 (3. und 4. Lehrjahr) [Urk. 7/163]. Der Versicherte bestand die Teilprüfung zum Schreiner EFZ im 3. Lehrjahr jedoch nicht (Urk. 7/176 S. 2). Daraufhin prüfte die IVStelle die Weiterführung der beruflichen Massnahme (Urk. 7/188/3). Sie holte den Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. August 2014 ein (Urk. 10/182) und verfügte am 20. August 2014 schliesslich den Abbruch der beruflichen Massnahme per 31. Juli 2014 (Urk. 7/183). Dagegen erhob X.___ am 22. September 2014 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 7/190/4-8).

    Am 29. September 2014 erging der Vorbescheid hinsichtlich Abweisung des Leistungsanspruchs (Urk. 7/189). Dagegen erhob X.___ am 3. Dezember 2014 Einwand (Urk. 7/205), nach dessen Prüfung die IV-Stelle am 10. Dezember 2014 wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 27. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 10. Dezember 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-212), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 6. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


4.    Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2014 die dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2013 zugesprochenen Umschulungsmassnahmen abgebrochen hat. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 22. September 2014 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens IV.2014.00976 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

2.3    Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

    Die Voraussetzungen des Rentenanspruches sind durch die IV-Stelle von Amtes wegen zu prüfen, sobald sich aufgrund der Akten Anhaltspunkte für dessen Bestehen ergeben (Urteil des Bundesgerichts I 177/05 vom 8. Juli 2005 E. 4; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a IVG Rz 202 mit weiteren Hinweisen).

2.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


3.

3.1    Mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. März 2008 hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 23 % abgewiesen (Urk. 7/75). Der Beschwerdeführer meldete sich am 31. Januar 2013 zum Bezug von beruflichen Massnahmen an (Urk. 7/141). Nachdem sie den Abbruch der beruflichen Massnahmen verfügt hatte (Urk. 7/183), verneinte die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 10. Dezember 2014 auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Urk. 2). Zu prüfen ist, ob sich seit der vom 11. März 2008 (Urk. 7/75) und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ihm nunmehr eine Invalidenrente zusteht.

3.2    Dr. Z.___ führte im Bericht vom 7. August 2014 die Diagnosen ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: 90.0) sowie Zyklothymie (ICD-10: F34.0) an (Urk. 7/182/6). Beim Beschwerdeführer bestünden aufgrund seiner Selbstunsicherheit und damit verbundenen Ängsten in Prüfungssituationen psychische Einschränkungen, welche vor allem in Prüfungssituationen zu Blockaden führen könnten (Urk. 7/182/8). Der Beschwerdeführer sei aber nicht arbeitsunfähig (Urk. 7/182/9). Die Prognose sei bei Weiterführung aller therapeutischen Massnahmen als grundsätzlich gut zu bezeichnen. Die erfolgreiche Behandlung des vorher nicht diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS) habe die Prognose verbessert. Eine Berentung würde den Beschwerdeführer in seiner errungenen Selbstsicherheit empfindlich zurückwerfen. Der Lehrbetrieb schätze den Beschwerdeführer als grundsätzlich auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig ein. Die Prognose verbessere sich mit der Chance, dies zu realisieren (Urk. 7/182/8).


4.    Mit angefochtener Verfügung vom 10. Dezember 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, dass beim Beschwerdeführer gemäss ihren Abklärungen kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Aus medizinischer Sicht sowie aus Sicht des Lehrbetriebs liege bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Arbeitshigkeit im ersten Arbeitsmarkt vor. Die Prognose sei bei Weiterführung aller therapeutischen Massnahmen als grundsätzlich gut zu bezeichnen (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 7. August 2014 (Urk. 7/182). Gemäss dessen Bericht ist der Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig, mithin auch in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe einsetzbar, und die Prognose ist grundsätzlich gut (E. 3.2). Dr. Z.___ beschreibt in seinem Bericht in nachvollziehbarer Weise die Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Anpassung der Medikation (Urk. 7/182/7). Zu Recht folgerte die Beschwerdegegnerin aus diesem Bericht, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht. Es kommt hinzu, dass aus Sicht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ die Zusprache einer Invalidenrente hinsichtlich der erlangten Selbstsicherheit des Beschwerdeführers sogar zu einen Rückschritt führen könnte (E. 3.2). Abgesehen von den von Dr. Z.___ beschriebenen psychischen Einschränkungen (Selbstunsicherheit und damit verbunden Ängste in Prüfungssituationen) finden sich in den Akten keine Hinweise auf Gesundheitsstörungen. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Abbruch der beruflichen Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 4) ist den Akten nichts zu entnehmen. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund seines Vorbringens bei Dr. Z.___ einen Bericht hätte einholen müssen (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer ihren Entscheid, die beruflichen Massnahmen abzubrechen, bereits anlässlich der Besprechung vom 9. Juli 2014 mit (Urk. 7/188/3). Der Beschwerdeführer begab sich am folgenden Tag zu Dr. Z.___ (Urk. 7/182/6), in dessen Bericht vom 7. August 2014 (Urk. 7/182/9) wird eine Verschlechterung nicht erwähnt, sondern im Gegenteil von grossen Fortschritten des Beschwerdeführers berichtet (Urk. 7/182/7). Da die Beschwerdegegnerin bereits über einen aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters verfügte und die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Abbruch der beruflichen Massnahmen vom Beschwerdeführer mit keinem Wort substantiiert dargetan wurde, war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen.

    Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2014 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    

5.1    Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard vom 27. Januar 2015 (Urk. 1 S. 3).

5.2    Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) [BGE 127 I 202 E. 3a]. Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

5.3    Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsbegehren auf Zusprache von „gesetzlichen Versicherungsleistungen“ im Wesentlichen mit seinem nicht substantiierten Vorbringen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Abbruch der beruflichen Massnahme durch die Beschwerdegegnerin massiv verschlechtert habe, und ersuchte um Beizug eines aktuellen Berichts seines Psychiaters Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 4). Bei den Akten befand sich allerdings bereits der aktuelle Bericht von Dr. Z.___ vom 7. August 2014, aus welchem sich keine Verschlechterung ergibt (Urk. 7/182). Dieser Bericht war dem Beschwerdeführer bekannt. Andere Beweismittel, welche seinen Standpunkt stützen könnten, lagen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bezeichnet. Nachdem am hiesigen Gericht bereits ein Beschwerdeverfahren, welches die Aufhebung der beruflichen Massnahmen zum Inhalt hatte, anhängig gemacht war, konnte sich das Begehren des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren einzig noch auf die Zusprechung einer Invalidenrente richten. Dass hierfür bei der vorgenannten Ausgangslage keine ernsthaften Gewinnaussichten bestanden, ist jedoch offensichtlich. Die Beschwerde erweist sich demnach als aussichtlos, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt.

Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeschrift (Urk. 1) die Einwandbegründung im Verwaltungsverfahren (Urk. 7/205) beinahe Wort für Wort wiedergibt und die Akten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus dem Verfahren um berufliche Massnahmen (IV.2014.976) vollumfänglich bekannt waren. Mithin ist der im vorliegenden Verfahren entstandene Aufwand durch die Kostenübernahme im Verfahren um berufliche Massnahmen ohnehin weitgehend abgedeckt.

5.4    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:


    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard vom 27. Januar 2015 wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher