Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00112 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 29. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, war seit September 1997 in einem Pensum von 40 % als Sachbearbeiterin bei der Y.___ Genossenschaft tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 22. Januar 2013 war (Urk. 6/17 Ziff. 2.1, Ziff. 2.8-9, Ziff. 2.14). Unter Hinweis auf eine seit Januar 2011 bestehende psychische Beeinträchtigung meldete sich die Versicherte am 11. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7 Ziff. 6.2-3, Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/12, Urk. 6/26, Urk. 6/28) bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/54) mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/57 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 27. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2013 eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ergänze und hernach neu verfüge (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsanspruchverneinende Verfügung (Urk. 2) damit, dass sowohl die mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung als auch die kombinierte Persönlichkeitsstörung überwindbar seien. So handle es sich bei der mittelgradigen depressiven Episode um ein vorübergehendes Leiden, dem es am Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung fehle. Die Besserung zwischen den Episoden sei im Allgemeinen vollständig. Folglich sei keine die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes festgestellt worden. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien weitestgehend auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen, welche bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen seien. Die Überwindbarkeitsprüfung sei Sache der Rechtsanwender. Im Weiteren könne die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige qualifiziert werden. Da vorliegend kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 2 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, bei ihr liege eine von allfälligen psychosozialen Umständen losgelöste, verselbständigte psychische Krankheit mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor. Sie sei nicht in der Lage, ihr psychisches Leiden aus eigener Kraft und nicht einmal mit fachärztlicher Hilfe zu überwinden. Die ärztlichen Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen auf die Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar und schlüssig und liessen sich nicht mit einer haltlosen Überwindbarkeitsprüfung widerlegen, zumal die Beschwerdegegnerin nicht einmal eine fachärztliche Meinung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu den vorliegenden Arztberichten eingeholt habe (S. 7 Ziff. 2.2). Es sei ausgewiesen, dass sie seit Juli 2012 sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in jeder anderen Tätigkeit im Wesentlichen zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 8 Ziff. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob die medizinische Aktenlage eine verlässliche Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit erlaubt.
3.
3.1 Die Fachpersonen der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 29. April 2013 (Urk. 6/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11, anamnestisch bestehend seit etwa 25 Jahren
- Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung; Burnout-Syndrom, bestehend seit Ende 2012 und Anfang 2013
- Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Anteilen, vermutlich bestehend seit früher Kindheit und Jugendzeit
Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 17. April 2013 zur stationären Behandlung in die Klinik eingetreten und der Entlassungstag sei voraussichtlich der 18. Juni 2013 (Ziff. 1.3).
Die Beschwerdeführerin habe sich in einem schwergradig depressiven Zustandsbild mit einem Burnout-Syndrom präsentiert. Sie scheine mit den seit dem letzten Aufenthalt in der Klinik A.___ ab Oktober 2012 erlebten Veränderungen im privaten und beruflichen Umfeld innerpsychisch nicht mehr zurecht gekommen zu sein. Aufgrund ihrer maladaptiv entwickelten Bewältigungsmuster sei sie schnell in massive Überforderungsgefühle geraten, was zu einer erneuten depressiven Dekompensation mit deutlichen Erschöpfungssymptomen geführt habe. Es lasse sich eine starke emotionale und gedankliche Verstrickungstendenz aufgrund einer realitätsverzerrten Aussenwahrnehmung feststellen. Dabei würden psychosozial belastende Ereignisse wie die Trennung von ihrem Ehemann und die Unsicherheiten an ihrer Arbeitsstelle durch aktivierte Gefühls- und rigid fordernde Über-Ich-Muster permanent getriggert und setzten die Patientin unter extrem starken innerpsychischen Druck.
Im Gespräch zeige sie häufig Trauerreaktionen während ihren leicht weitschweifigen und sich inhaltlich verlierenden Ausführungen über das erlebte und für sie schwer zu fassende Aussengeschehen. Dabei werde eine unterschwellig leicht anklagende, dysphorisch-gereizte sowie leicht appellative Beziehungsgestaltung sichtbar. Die Patientin scheine ihre extrem hohen Selbst- und Fremdansprüche sowie einen damit verbundenen unterschwelligen Anspruch auf Selbstwerterhöhung und Anerkennung überkompensatorisch durch rigide und zwanghafte Kontrollbedürfnisse verwirklichen zu wollen. Insgesamt gebe es anamnestische Hinweise auf Ich-strukturelle Defizite bei der Affektregulation, der Frustrationstoleranz, der Realitätsprüfung, der emotionalen Kommunikation und den Bewältigungskompetenzen. Entsprechend bestehe der Verdacht auf eine narzisstisch-zwanghaft abgewehrte Selbstwertproblematik mit selbstunsicheren und histrionischen Anteilen. Prognostisch günstig einzuschätzen seien die Therapiemotivation, die Reflexionsfähigkeit und die zuverlässige Teilnahme an den Therapiestunden sowie die Bemühungen zur Umsetzung des Gelernten. Prognostisch ungünstig erschienen der rezidivierende Verlauf der depressiven Erkrankung sowie die aufgrund der Ich-strukturellen Defizite entwickelten selbstabwertenden Schemata und dysfunktionalen Bewältigungsmuster, die sich insbesondere in sozialen Interaktionen und Situationen zeigten (Ziff. 1.4).
Die Fachpersonen führten aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 20. Februar bis 6. März 2013, während des teilstationären Aufenthaltes in der Tagesklinik der B.___ vom 7. März bis 16. April 2013, während des stationären Aufenthaltes in der Z.___, A.___, vom 17. April bis 18. Juni 2013 und vom 19. bis 30. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6).
Geistig bestünden eine leicht verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, eine Tendenz zum eingeengten formalen Gedankengang mit leicht verzerrter Realitätswahrnehmung, schwarz-weiss-Denken, Grübeln und Gedankendrängen, Pessimismus, Ablenkbarkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit.
Psychisch bestehe ein depressiv-ängstliches Zustandsbild, eine starke Affektlabilität, Gefühle von Erschöpfung, Niedergeschlagenheit, Unsicherheit, Unzufriedenheit, Frust und Ärger, hohe Erregbarkeit sowie Spannungs- und Stresszustände, Antriebsverluste, sozialer Rückzug sowie Phasen von Verzweiflung, einhergehend mit Suizidgedanken oder Ruhe- und Erlösungswünsche und reduzierter Belastbarkeit.
Die Beschwerdeführerin tendiere zu überangepasstem und abhängigem Verhalten mit Unterordnung unter Bedürfnisse anderer und Vernachlässigung eigener Bedürfnisse sowie aufgrund ihrer verinnerlichten rigid-fordernden Bewertungs-Instanzen (Über-Ich-Anteilen) zur Übernahme vieler Aufgaben. Diese versuche sie mit perfektionistischen Selbstansprüchen und zwanghaften Kontrollbedürfnissen unter Missachtung eigener Grenzen zu erledigen. Aufgrund der Suche nach existentieller Sicherheit, Anerkennung und Beachtung bestünden sehr hohe Ansprüche im Aussen, welches tendenziell realitätsverzerrt wahrgenommen werde. Deshalb gerate die Beschwerdeführerin schnell unter innerpsychischen Druck, wenn andere nicht wie vorgestellt funktionierten. Sie tendiere dabei zu Gefühlen von Enttäuschung, Kränkung, Verzweiflung und Ohnmacht, was sie durch impulsive verbale und unterschwellig histrionisch gefärbte appellative Nörgeleien bis hin zu Wutausbrüchen zu bewältigen versuche. Dies wiederum könne zu Gefühlen von Stress, Überforderung und Frust, einhergehend mit hohen Spannungs- und Erregungszuständen, Blockiertheit und depressiver Dekompensation führen.
Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. In welchem zeitlichen Rahmen dies sein werde, müsste in einer IV-gestützten Integrationsmassnahme abgeklärt werden. Die Patientin werde voraussichtlich bis mindestens am 30. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sein (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich durch eine ambulante psychotherapeutische Behandlung und medikamentöse Begleittherapie, welche im günstigsten Fall zu einer Symptomreduktion und Zunahme der Belastbarkeit führten, vermindern. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, könne aufgrund der Beobachtungssituation im klinischen Behandlungssetting nicht schlüssig beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei aktuell in ungekündigtem Anstellungsverhältnis. Eine IV-gestützte berufliche Massnahme erscheine aus medizinisch-therapeutischer Sicht sinnvoll. Dies aufgrund einer von der Belastbarkeit in einem Arbeitspensum zumindest leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und der getrennt lebenden Ehesituation, die bei der Patientin zu nachvollziehbaren Existenzängsten infolge der bevorstehenden Pensionierung des Ehemannes im 2014 führe (Ziff. 1.9). Eine langsame und schrittweise Steigerung des Arbeitspensums sei sinnvoll. Ein motivierendes Arbeitsumfeld mit persönlicher Ansprechperson, möglichst geringem Zeit- und Leistungsdruck sowie klar abgestecktem Aufgaben- und Kompetenzbereich könne unterstützend sein (S. 8).
3.2 Dr. med. C.___, Oberärztin, sowie lic. phil. D.___, klinischer Psychologe, beide vom Ambulatorium des E.___, stellten in ihrem Bericht vom 7. April 2014 (Urk. 6/30/1-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend seit mindestens dem 28. September 2011
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend seit frühem Erwachsenenalter
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten Dr. C.___ sowie lic. phil. D.___, einen Status nach Burnout-Syndrom und funktionelle Darmbeschwerden (Ziff. 1.1). Vom 28. März bis 31. August 2011 und erneut seit dem 14. Dezember 2011 sei die Beschwerdeführerin bei ihnen in Behandlung. Die letzte Kontrolle habe am 7. April 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin habe vom 1. bis 4. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 5. November bis 21. Dezember 2012 eine von 50 %, vom 1. bis 22. Januar 2013 eine von 30 % und ab dem 23. Januar 2013 eine von 100 % bestanden (Ziff. 1.6). Es bestehe eine erheblich reduzierte psychophysische Belastbarkeit. Kleinste Änderungen in einem Setting destabilisierten die Klientin vollkommen. So habe beispielsweise der Wechsel von der Tagesklinik F.___ in die Tagesklinik G.___ anfangs 2014 die Beschwerdeführerin vollkommen aus dem Gleichgewicht geworfen. Es falle ihr schwer, sich gegenüber anderen Menschen abzugrenzen und sie empfinde Situationen mit mehreren Menschen in einem Raum als Bedrohung. Sie sei im Umgang mit anderen Menschen sehr fixiert auf bestimmte Abläufe und unflexibel in Bezug auf spontane Änderungen. Sie sei nicht konfliktfähig und nehme unbedeutende Geschehnisse aufgrund ihrer Selbstunsicherheit sehr persönlich. Sie erwarte zu viel von sich und könne nur schwer Hilfe von aussen annehmen. Sie habe Mühe, ihren Krankheitszustand anzunehmen und mache sich viele Vorwürfe und habe Schuldgefühle (Ziff. 1.7).
Die Beschwerdeführerin sei Anfangs Juli 2012 mit ihrem Mann in eine neue Wohnung gezogen. Sie sei in dieser Zeit zu Hause durch den mehrfach erkrankten Ehemann sehr stark belastet gewesen und habe nach verschiedenen Operationen immer wieder seine Pflege zu Hause übernommen. Kurz darauf habe sie einen Zusammenbruch erlitten, von dem sie sich bis heute nicht wirklich erholt habe. Die Beziehung zwischen ihr und ihrem Mann sei seit mehreren Jahren nicht mehr intakt und die Patientin habe unter der fehlenden Zuneigung und Lethargie des Partners gelitten sowie der fehlenden Kommunikation innerhalb der Beziehung, der mangelnden Unterstützung und Fürsorge. Die Trennung sei im Herbst 2012 erfolgt. Die Mutter der Beschwerdeführerin leide unter einer demenziellen Erkrankung und habe vermutlich früher Depressionen gehabt, die weder diagnostiziert noch behandelt worden seien.
Seit der Trennung von ihrem Ehemann lebe sie alleine in einer kleinen Mietwohnung. Sie fühle sich damit sehr wohl. Durch die Erkrankung und die Trennung von ihrem Mann habe sie viele Freunde verloren, was sie sehr traurig stimme.
Derzeit bestehe eine deutliche Einschränkung im Alltag. Die Beschwerdeführerin sei nicht belastbar und fühle sich auch emotional schnell überfordert. Zurzeit fehlten ihr die Fähigkeit sich genügend abzugrenzen und sie suche die Schuld immer bei sich. Sie sei oft abwesend durch ihr Gedankenkreisen und Grübeln und neige zur sozialen Isolation. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer fehlenden Belastbarkeit zurzeit nicht arbeitsfähig. Das Bewusstsein sei klar und sie sei allseits orientiert. Die Patientin weise Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen auf. Das Denken sei gehemmt, umständlich, perseverierend, grübelnd und ideenflüchtig. Die Patientin sei misstrauisch und zeige Zwangsdenken, Zwangsimpulse und Zwangshandlungen, jedoch keine inhaltlichen Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Sie sei ratlos, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, gereizt, innerlich unruhig und ambivalent. Sie weise eine Störung der Vitalgefühle, Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle und Verarmungsgefühle auf. Der Antrieb sei gehemmt. Die Prognose sei zum jetzigen Zeitpunkt unklar (Ziff. 1.4). Derzeit finde wöchentlich eine integrierte, ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin würde gerne arbeiten, was mit ihrem gesundheitlichen Zustand zurzeit leider nicht zu vereinbaren sei. Es sei zu hoffen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine reduzierte Belastungsfähigkeit erreichen werde. Zu gegebener Zeit sei eine Potentialanalyse mit anschliessendem Arbeitstraining und einem stufenweise Wiedereinstieg in Begleitung durch die Invalidenversicherung zu empfehlen. Ein Teilpensum von 50 % wäre erstrebenswert und hoffentlich ein realistisches Ziel (S. 9).
3.3 Die Fachpersonen der B.___ stellten in ihrem Bericht 10. Juli 2014 (Urk. 6/39/2-9) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- agitierte Depression auf dem Boden einer Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen, Erstdiagnose März 2013
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Osteoporose (Ziff. 1.1).
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. Februar 2013 bei ihnen in Behandlung gewesen und die letzte Kontrolle sei am 24. April 2014 erfolgt (Ziff. 1.2).
Während der Behandlung in der Tagesklinik sei die Beschwerdeführerin vom 3. Februar bis 24. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, und diese Arbeitsunfähigkeit bleibe auch nach Austritt bestehen. Während des tagesklinischen Aufenthaltes sei es nicht gelungen, eine Tagesstruktur, welche die Beschwerdeführerin nach Austritt in Anspruch hätte nehmen können, aufzubauen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie psychisch noch zu instabil gewesen. Für die weitere Genesung sei längerfristig der Aufbau der Tagesstruktur sinnvoll (S. 1). Während der Behandlung in der Tagesklinik sei es ihr aufgrund ihrer inneren Unruhe, ihrem Streben nach Perfektionismus, sowie ihrer Kraft- und Energielosigkeit mit rascher körperlicher Erschöpfung kaum gelungen, ihren Hobbys nachzugehen (S. 2 oben).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, insbesondere in der Priorisierung. Zudem bestehe eine mittelgradige bis schwere Beeinträchtigung in der Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Situationen anzupassen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine schwere Beeinträchtigung, in unterschiedlichen Situationen unterschiedliche Verhaltensweisen zu zeigen (Flexibilität und Umstellungsfähigkeit). Ausserdem bestehe eine mittelgradige bis schwere Beeinträchtigung in der Durchhaltefähigkeit. Es gelinge ihr kaum, ein durchgehendes Leistungsniveau über eine Zeitspanne von länger als 40 Minuten aufrecht zu erhalten. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten erscheine mittelgradig bis schwer beeinträchtigt. Sie stehe unter starker Anspannung im Kontakt mit anderen und es falle ihr schwer, unverbindlich zu kommunizieren. Des Weiteren falle es ihr schwer, emotionale Zuwendung zu geben und zu empfangen und mit anderen Rollenerwartungen und dem beruflichen Umfeld befriedigend abzustimmen. Spontanaktivitäten könnten von ihr ohne vorgängige Planung kaum initiiert werden. Die ursprüngliche Tätigkeit sei grundsätzlich zumutbar, aktuell bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Zu empfehlen sei die Neuevaluation der Arbeitsunfähigkeit und Belastbarkeit durch den ambulanten Therapeuten Ende Juli 2014 (Ziff. 1.7).
Aufgrund der Länge der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei bei einem geplanten Wiedereinstieg ein vorgängiges Belastungstraining mit initialem Pensum von 20 % zu empfehlen. Das Pensum sollte anhand der Klinik schrittweise erhöht und in wöchentlichen Gesprächen überprüft werden. Eine Wiedereingliederung sollte in Absprache mit dem ambulanten Therapeuten erfolgen (Ziff. 3).
Die Fachpersonen führten weiter aus, die mittlere Episodendauer behandelter unipolarer Störungen werde auf 16 Wochen geschätzt. Bei der Beschwerdeführerin sei dieser Zeitraum überschritten und bis anhin sei noch keine vollständige Remission erfolgt, was die Wahrscheinlichkeit einer erneuten depressiven Episode erhöhe.
Prognostisch ungünstig seien die lange Episodendauer, die unvollständige Remission, mangelnde soziale Unterstützung und Schwierigkeiten von Seiten der Beschwerdeführerin, Hilfe annehmen zu können, sowie die belastende Beziehung zum Ehemann und die längerfristig durch die Erkrankung bestehenden finanziellen Einbussen. Weiter sei die psychische Komorbidität durch eine Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen als ungünstig anzusehen. Prognostisch günstig sei die hohe Reflexionsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Insgesamt sei die Prognose des weiteren Verlaufs der Erkrankung als eher ungünstig zu betrachten (Ziff. 1.4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine rentenanspruchsbegründende Invalidität damit, dass sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin überwindbar und damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant und zudem auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen seien (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe ein eigenständiges, von psychosozialen Belastungsfaktoren unabhängiges, psychisches Leiden mit Krankheitswert, welches nicht überwindbar sei (vorstehend E. 2.2).
4.2 Der Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Besserung zwischen den depressiven Episoden im Allgemeinen vollständig sei, weswegen kein Leiden mit Krankheitswert vorliege, stehen die Ausführungen insbesondere der Fachpersonen der B.___ vom Juli 2014 (vorstehend E. 3.3) entgegen, wonach bei der Beschwerdeführerin bislang keine vollständige Remission der Depression habe erreicht werden können.
Betreffend die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass kein eigenständiges, von den psychosozialen Belastungsfaktoren unabhängiges, psychisches Leiden vorliege, ist ihr insoweit Recht zu geben, als tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussen oder beeinflusst haben; so entwickelte sich die depressive Störung, die zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führte, während der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes. Hinzu kamen in der Folge die Trennung vom Ehemann, die Demenzerkrankung ihrer Mutter und die andauernden Unsicherheiten in Bezug auf die Arbeitsstelle sowie finanzielle Probleme.
Den vorliegenden medizinischen Berichten (vorstehend E. 3.1-3) kann jedoch nicht abschliessend entnommen werden, ob die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen weitestgehend auf die psychosoziale Belastungssituation zurückzuführen sind oder ob ein von dieser eigenständiges psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, welches invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswirkungen haben kann (vgl. vorstehend E. 1.2).
Diesbezüglich erfolgten von Seiten der Beschwerdegegnerin auch keine weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 6/48/5, Urk. 6/56/2), weshalb sich der entscheidrelevante Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.2-3). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sich ausnahmsweise auch mittelgradige depressive Episoden invalidisierend auswirken können. Um solchen Ausnahmefällen gerecht zu werden, erscheint es als besonders notwendig, das medizinische Dossier dem RAD vorzulegen, bevor eine rechtliche Einordnung erfolgt.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat demnach ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich zur Frage äussert, ob bei der Beschwerdeführerin ein von der psychosozialen Belastungssituation unabhängiges psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan