Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00117




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 14. Oktober 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 das Leistungsbegehren der 1977 geborenen X.___ abgewiesen hat (Urk. 9/42 = Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Januar 2015 und die Replik vom 3. Juni 2015, mit welchen die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einholung eines Gutachtens beziehungsweise die Zusprache einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1 und Urk. 16), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. März 2015 (Urk. 8; siehe auch den Verzicht auf eine Duplik vom 1. Juli 2015 [Urk. 21]) sowie in die von den Parteien eingereichten Unterlagen (insbesondere Urk. 9/1-48 und Urk. 17/1),


in Erwägung,

dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),

dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),

dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG),

dass nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären hat, wobei er nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet ist, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 5),

dass Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben (BGE 134 V 231 E. 5.1),

dass einem ärztlichen Bericht Beweiswert zukommt, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1),

dass diesen Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) einen Beweiswert haben können, der mit jenem von externen medizinischen Gutachten vergleichbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2),

dass es nach der Rechtsprechung dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt ist, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3),

dass in solchen Fällen an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3),

dass die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin auf einen Unfall vom 22. Februar 2012 zurückgeht, bei welchem sie bei der Arbeit als stellvertretende Leiterin eine Y.___ Filiale stolperte und sich dabei eine Distorsion des oberen rechten Sprunggelenkes (OSG) rechts zuzog (Urk. 9/40/316 und Urk. 9/40/300),

dass sich in der Folge ein protrahierter Verlauf einstellte und am 23. Oktober 2013 bei der Diagnose eines posterioren OSG-Impingements mit Bone bruise eine Arthroskopie samt Débridement (bei) Synovialitis und losen Knorpelfragmenten posteriores Pilon rechts durchgeführt wurde (Urk. 9/40/29-35 und Urk. 9/40/122),

dass seitens der Unfallversicherung zuletzt im August 2014 von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit (mit Steigerung auf 60 % nach acht Wochen; alles in der angestammten Tätigkeit) ausgegangen wurde, was von den behandelnden Ärzten der Uniklinik Z.___ im September 2014 im Wesentlichen bestätigt wurde (Urk. 9/40/38 und Urk. 9/40/14-15),

dass med. pract. A.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in ihrer aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 19. November 2014 (vgl. auch Urk. 9/19 S. 4) zum Schluss gelangte, dass bei einer Schädigung des Sprunggelenks aus medizinischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken, für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen und Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit sowie für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund bestehe (Urk. 9/41 S. 4),

dass – so die nämliche Ärztin weiter ausführend – folglich als angepasste Tätigkeit eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend und auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilogramm, medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar sei (Urk. 9/41 S. 4),

dass die RAD-Ärztin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Vorliegen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeit (3. Januar 2014) ausgeht, wobei indes nach der Operation vom 23. Oktober 2013 bis zum Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 9/41 S. 4),

dass die Arbeitsfähigkeit nicht medizinisch-theoretisch, das heisst nicht abstrakt, sondern konkret, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Erkrankten, zu bemessen ist (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band I: Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Bern 1983, S. 287 und Brühwiler, Verhinderung und Verminderung von Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer aus arbeitsrechtlicher Sicht, in: Riemer-Kafka [Hrsg.], Case Management und Arbeitsunfähigkeit, Zürich 2006),

dass med. pract. A.___ keine individuell-konkrete Bemessung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat,

dass sie vielmehr ein generell-abstraktes Belastungsprofil bei Schädigungen des Sprunggelenks formuliert hat,

dass die Beurteilung von med. pract. A.___ zudem weder auf einer eigenen Untersuchung basierte noch eine Grundlage in den Akten findet,

dass bei dieser Sachlage – auch angesichts dessen, dass die Beweiskraft versicherungsintern eingeholter Berichte bereits bei geringen Zweifeln an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen erschüttert sein kann – die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin nicht genügt, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit abschliessend zu beurteilen,

dass sich in den Akten keine anderen fachärztlichen Beurteilungen finden, die ein schlüssiges Bild darüber erlauben, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin (in einer adaptierten Arbeit) trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären,


dass namentlich den Akten der Unfallversicherung keine einschlägige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu entnehmen ist,

dass zudem die Ärzte der Uniklinik Z.___ am 8. Mai 2015 (Urk. 17/1) nach wie vor von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen und sich nicht schlüssig ergibt, welchem Stellenprofil dieses Attest entspricht und wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit verhält,

dass sich vor diesem Hintergrund die Einholung eines Gerichtsgutachtens nicht aufdrängt,

dass die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2014 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse – allenfalls unter erneutem Beizug der Akten der Unfallversicherung – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt, ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher