Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00119



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 17. Juni 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, diplomierte Psychologin FH (Urk. 7/17/5) und zuletzt tätig in der Y.___ (Urk. 7/15 und Urk. 7/13), meldete sich am 3. Oktober 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine chronische Hepatitis C, eine chronische lymphozytäre Thyreoiditis, eine chronische Migräne und chronische Müdigkeit zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 (Urk. 7/19) teilte die IV-Stelle der Versicherten nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit, dass sie nicht in ihrer 3-jährigen Weiterbildung zum Coach/Beraterin unterstützt werde, da diese Ausbildung invaliditätsbedingt nicht relevant bzw. notwendig sei. Nach weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. Juni 2014, Urk. 7/46; Einwand vom 16. Juli 2014, Urk. 7/52) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Januar 2015 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 28. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten und ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-59), was der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass zwar seit Jahren eine anhaltende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, diese aber weder klinisch noch versicherungsmedizinisch nachvollziehbar sei. Es seien insbesondere keine relevanten fachärztlichen Diagnosen ausgewiesen.

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass die behandelnden Ärzte einhellig zahlreiche Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten und sich einig darüber seien, dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Abklärungsbedarf bestehe allenfalls hinsichtlich der Frage nach dem aktuellen Zumutbarkeitsprofil und der Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auf die gegenteilige Einschätzung des RAD-Arztes, welcher Allgemeinmediziner sei, die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht und seine Beurteilung nicht begründet habe, könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 ff.). Die Abklärungen bezüglich einer angepassten Tätigkeit seien ungenügend. Würde man dennoch einen Einkommensvergleich vornehmen, so resultiere ausgehend von der letzten Arbeitstätigkeit als Valideneinkommen und der entsprechenden Annahme, dass die Beschwerdeführerin diese zu 55 % ausüben könne sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 25 % ein Invaliditätsgrad von 75 %. Damit sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 8 f.). Da ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, habe sie auch Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 9).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

2.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:

3.1    Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Februar und 6. März 2012 zur Abklärung von Schultergürtelschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf bei chronischer Hepatitis C in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) untersucht. Im Arztbericht vom 6. März 2012 notierten die behandelnden Ärzte, dass sie die Beschwerden als mechanisch bedingtes zervikozephales Schmerzsyndrom mit ausgeprägten Myelogelosen beurteilten. Anlässlich einer Verlaufskontrolle nach vierwöchiger Einnahme eines NSAR-Präparates und lokaler Anwendung von Antiphlogistika habe die Beschwerdeführerin über eine 80%ige Besserung der Schmerzen berichtet. Persistierende Myelogelosen seien mit Lidocain infiltriert worden (Urk. 7/45/19).

3.2    Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, untersuchte die Beschwerdeführerin ambulant am 29. Juni 2012. In seinem Bericht vom 10. September 2012 (Urk. 7/9/6 ff.) diagnostizierte er eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0).

    Die Beschwerdeführerin sei psychisch 2007 an einem Burn-out Syndrom und 2010 an einer mit der Hypothyreose assoziierten Depression erkrankt. Aktuell finde sich eine differentialdiagnostisch schwer einzuordnende Symptomatik, welche sich auf der Grenzlinie zwischen Psyche und Soma bewege. So liege eine enorme Müdigkeit und Erschöpfbarkeit vor, die konstant vorhanden sei und durch geringe seelische und körperliche Belastungen verschärft werde und einhergehe mit Gefühlen der Resignation und Frustration. Das Leiden erkläre sich einerseits durch die lange körperliche Krankheit und durch die für die Beschwerdeführerin wiederholt frustrierende Erfahrung, dass sich z.B. die Interferon-Therapie hauptsächlich in Form von Nebenwirkungen niedergeschlagen habe und die erhoffte Besserung/Heilung ausgeblieben sei. Andererseits seien ihre Persönlichkeitszüge so ausgelegt, dass ein grosses Bedürfnis bestehe, enorme Leistungen zu erbringen, was oft über grössere Zeitspannen gelinge, aber auch immer wieder zu Erschöpfung und Selbstüberforderung führe, insbesondere wenn die Leistung aus ihrer Sicht nicht oder nicht genügend gewürdigt werde (Urk. 7/9/7).

    Dr. A.___ konstatierte, seines Erachtens sei der wichtigste Anteil der psychiatrischen Therapie der psychotherapeutische. Die bereits etablierte Psychotherapie solle also unbedingt weitergeführt werden. Er bezweifle aber, ob ein Setting von 1 Stunde alle 2 Wochen ausreichend sei, um die Problematik des Leistens und Einbrechens verbunden mit der grossen Angst nicht gesehen zu werden, gebührend zu bearbeiten. Eine antidepressive Therapie solle versucht werden, er schlage Efexor 1 bis 3 x 75 mg vor.

3.3    Dr. med. B.___, Neurologie FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), diagnostizierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 18. Oktober 2012 (Eingangsdatum) 1) eine chronifizierte Migräne mit und ohne Aura mit Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen, 2) eine Hepatitis C, Erstdiagnose 1991 und 3) eine chronische lymphozytäre Thyreoiditis, 05/2009 mit substituierter Hypothyreose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/9). Bis anhin habe sie die Arbeitsfähigkeit nie beurteilt (Urk. 7/9/1).

    Die Beschwerdeführerin sei durch die verminderte Belastbarkeit und die häufigen Migräneattacken eingeschränkt. Während der Attacken sei sie nicht in der Lage, sich auf Arbeiten zu konzentrieren. Zwischen den Anfällen erbringe sie die Arbeiten ihren Fähigkeiten entsprechend. Es sei schwer zu beantworten, wie sich diese Einschränkungen bei der Arbeit auswirkten. Die geringe Belastbarkeit habe dazu geführt, dass sie ihre Arbeit selbst eingeschränkt habe. Sie arbeite als Bürokraft unregelmässig für ihren Ehemann und in Beratungsdiensten. In ihrem gelernten Beruf als Fachhochschulpsychologin sei eine Tätigkeit zur Zeit nur in sehr kleinem Pensum denkbar (Urk. 7/9/2 f.).

    Es sei längerfristig eine 50%ige Tätigkeit anzustreben, in welcher die Beschwerdeführerin sich zeitlich und räumlich selbst einteilen könne sowie Freizeit für die Entspannung und Entlastung habe. Eine unabhängige selbständige Tätigkeit mit Einsatz ihrer erlernten Fähigkeiten in der psychologischen Beratung/Coaching bedürfe einer weiteren Ausbildung. Eine finanzielle Mitbeteiligung der IV wäre zu überlegen (Urk. 7/9/3).

3.4    Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 19. Oktober 2012 hielt Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, 1) eine chronische Hepatitis C, 2) Migräne, 3) ein chronisches zervicozephales Schmerzsyndrom und 4) einen rezidivierenden Herpes genitalis mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe die chronisch lympohozytäre Thyreoiditis Hashimoto (Urk. 7/10/6).

    Als Psychologin sei sie vom 1. März 2008 bis Februar 2009 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen (sie habe damals als Co-Leiterin in einem Altersheim gearbeitet), von März bis und mit Mai 2009 sei sie zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit in einem Pensum von höchstens 40 % (nur am Nachmittag) zumutbar. Dabei bestehe aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit in Folge der Hepatitis C insgesamt eine verminderte Leistungsfähigkeit sowie eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei aber vor allem durch die häufigen starken Kopfschmerzen deutlich beeinträchtigt. Durch die chronischen Beschwerden sei sie auch psychisch etwas angeschlagen (Urk. 7/10/8).

3.5    Med. pract. D.___, Assistenzarzt der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals Z.___ (Z.___), notierte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 25. Oktober 2012 eine chronische Hepatitis C Genotyp 3, bestehend seit ca. 1990, bei Status nach erfolgloser antiviraler Therapie 2009 (Relapse) und Thyreoiditis Hashimoto iatrogen nach Interferon 2009 als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11). Sie leide intermittierend und seit Jahren unverändert unter Müdigkeit, Oberbauchschmerzen und Blähungen. In der Leberbiopsie von 2007 hätten nur diskrete Fibrosezeichen bestanden. Aktuell lägen sonographisch und elastographisch (Fibroscan) keine Anhaltspunkte für eine Fibroseprogression vor. Eine Therapie sei aktuell nicht zwingend indiziert, da die Prognose für eine Heilung gut sei, sofern wie erwartet in 3 - 5 Jahren neue Therapieoptionen auf den Markt kämen. Die Hepatitis C schränke weder die Haushalts- noch die Erwerbsfähigkeit ein (Urk. 7/11).

3.6    In ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Verlaufsbericht vom 25. Mai 2013 führte Dr. B.___ aus, dass im Januar 2013 ein interdisziplinäres Kopfschmerzprogramm gestartet worden sei, welches frühzeitig abgebrochen worden sei, da die Beschwerdeführerin aus eigener Initiative einen Klosteraufenthalt bevorzugt habe (Urk. 7/25/3; vgl. Austrittsbericht RehaClinic E.___ vom 18. April 2013, Urk. 7/25/4 f.; Bericht des Neurozentrums F.___ vom 20. November 2012, Urk. 7/25/7 f.). Seit dem Klinikaufenthalt habe sie das Topamax sukzessiv abgebaut. Bei der letzten Konsultation am 18. März 2013 habe sie über 10 Migränetage und entsprechenden Triptangebrauch im Februar berichtet.

    Die eigentliche Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor schwer einzuschätzen. Die verminderte Belastbarkeit und häufigen Migräneanfälle verhinderten eine regelmässige Tätigkeit. An einem ruhigen Arbeitsplatz, wo sie die Arbeit selbst einteilen und so die Selbstüberforderung bremsen könnte, sei zur Zeit höchstens ein minimales Pensum denkbar, zum Beispiel zwei halbe Tage pro Woche. Sie habe sich von ihrem Mann getrennt, wohne jetzt allein in G.___ und habe aus eigener Initiative eine Ausbildung im F.___ in G.___ begonnen, welche sich über drei Jahre hinziehe und so aufgeteilt sei, dass sie die Arbeit grösstenteils in eigener Verantwortung und eigenem Tempo angehen könne (Urk. 7/25/3).

3.7     Im Arztbericht über die hepatologische Jahreskontrolle mit Sonographie des Abdomens vom 25. Juli 2013 notierten die behandelnden Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Z.___ folgende klinische Angaben (Urk. 7/45/7):

- Chronische Hepatitis C Genotyp 3, Erstdiagnose 1991

- Ätiologie: whsl 1979 bei ivDA

- Leberbiopsie 01/2007: ISHAK 1, Metavir F1

- INF/RBV-Therapie über 24 Wochen im 2009, Relapse nach End of Treatment Response

- Thyreoiditis Hashimoto

- iatrogen unter Interferon, substitutionsbedürftig seit 2009

- Migränekopfschmerzen

- Chronisches zervicozephales Schmerzsyndrom

    Die Ärzte hielten folgende Diagnosen fest:

- Zeichen der chronischen Hepatopathie

- hyperechogenes inhomogenes Leberparenchym

- Lymphknoten Leberhilus, grössenstationär

- Elastographie (Fibroscan) grenzwertig über der Norm

- Uterusmyom

- Ovarielle Zyste links

    In Bezug auf die Hepatitis C konstatierten die Ärzte, dass anlässlich der jährlichen Verlaufskontrolle unverändert eine stark störende Müdigkeit bestehe. Weitere hepatopathietypische Symptome oder B-Symptomatik würden verneint. Sonographisch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine beschleunigte Progression der Fibrose/Zirrhose. Die Lebersteifigkeit im Fibroscan sei mit der bioptisch beschriebenen leichten Fibrose vereinbar. Laborchemisch zeigten sich leicht erhöhte Transaminasen und als Lebersyntheseparameter ein normaler INR. Insgesamt bestehe eine stabile Situation. Bis neue interferonfreie Therapieoptionen auf dem Markt seien (ca. 2015/2016) würden sie die jährlichen Kontrollen fortführen. Die Befunde bezüglich des Uterusmyoms und der ovariellen Zyste seien vorbeschrieben, sie sei in regelmässiger gynäkologischer Kontrolle (Urk. 7/45/7 f.).

3.8    Dr. med. G.___, Praxis H.___, notierte in ihrem Bericht vom 5. September 2013, dass sich in der aktuellen sonographischen Verlaufskontrolle bei chronisch lymphozytärer Thyreoiditis eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom September 2011 diskret regrediente Organgrösse finde. Einzig die zystische Läsion rechts kranial habe diskret an Grösse zugenommen, ansonsten seien die Läsionen eher regredient. Es lägen keine zwischenzeitlich neu dokumentierbaren Herdläsionen vor. Die beiden kleinen Läsionen rechts seien nicht mehr sicher in allen drei Ebenen abgrenzbar. Eine nächste Kontrolle sei in 18-24 Monaten zu empfehlen. Bei klinischem Wachstum könne die Kontrolle jederzeit vorgezogen werden (Urk. 7/45/5 f.).

3.9    Med. pract. I.___, Praktischer Arzt und Facharzt Arbeitsmedizin, behandelt die Beschwerdeführerin seit August 2013. Er notierte in seinem Arztbericht vom 17. Februar 2014, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der ausgeprägten Abgeschlagenheit/Müdigkeit, der heftigen rezidivierenden Migräneattacken sowie der Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit eingeschränkt. Sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Psychologin/Personalentwicklerin und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit 2007 bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/45).


4.    

4.1    

4.1.1    Die Neurologin Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei durch die verminderte Belastbarkeit und die häufigen Migräneattacken eingeschränkt und sei während der Attacken nicht in der Lage, sich auf die Arbeiten zu konzentrieren. Es sei aber schwer zu beantworten, wie sich diese Einschränkungen bei der Arbeit auswirkten. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit führte sie lediglich aus, dass eine 50%ige unabhängige selbständige Tätigkeit mit Einsatz ihrer erlernten Fähigkeiten anzustreben sei, in welcher sie sich zeitlich und räumlich selbst einteilen könne sowie Freizeit für Entspannung und Entlastung habe. Warum lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angestrebt werden könne, bleibt ohne weitere Begründung. Auch bleibt unklar, ob der Beschwerdeführerin aktuell eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre und wie diese allenfalls aussehen müsste (E. 3.3).

    Im Verlaufsbericht vom 25. Mai 2013 konstatierte Dr. B.___, dass die Arbeitsfähigkeit nach wie vor schwierig einzuschätzen sei und die verminderte Belastbarkeit und die häufigen Migräneanfälle eine regelmässige Tätigkeit verhindern würden. Eine weitere Begründung, warum auch an einem ruhigen Arbeitsplatz, wo sie die Arbeit selber einteilen könne und so die Selbstüberforderung bremse könne, zur Zeit höchstens ein minimales Pensum denkbar sei, fehlt (E. 3.6).

    Hinzu kommt, dass in Bezug auf die Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), womit nicht auf die Berichte von Dr. B.___ abgestellt werden kann.

4.1.2    Med. pract. D.___ notierte im Bericht vom 25. Oktober 2012 noch, dass die Hepatitis C weder die Haushalts- noch die Erwerbsfähigkeit einschränke (E. 3.5).

    Anlässlich der Jahreskontrolle vom 25. Juli 2013 notierten die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Z.___ (Dr. D.___ und Dr. med.  J.___) lediglich, dass unverändert eine stark störende Müdigkeit bestehe, weitere hepatopathietypische Symptome oder eine B-Symtpomatik würden verneint (E. 3.7). Eine aktuelle Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit wurde allerdings nicht abgegeben bzw. eingeholt.

4.1.3    Auch gestützt auf die weiteren im Recht liegenden Arztberichte bleiben die Einschränkungen der Beschwerdeführerin und ihre allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklar. Insbesondere kann auch nicht auf den behandelnden med. pract. I.___ abgestellt werden, da dieser in seinem Bericht vom 17. Februar 2014 zwar eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 2007 attestiert, er die Beschwerdeführerin allerdings erst seit August 2013 behandelt und eine nachvollziehbare Begründung für die retrospektiv attestierte Arbeitsunfähigkeit fehlt (vgl. E. 3.9).

4.2    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die seit Jahren attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit weder klinisch noch versicherungsmedizinisch nachvollziehbar sei. Insbesondere seien keine relevanten fachärztlich-psychiatrischen Diagnosen ausgewiesen. Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von med. pract. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 11. Juli und 1. Oktober 2013 (Urk. 7/49/7 f.) sowie von Dr. med. L.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom 17. Juni und 1. Dezember 2014 (Urk. 7/49/10 und Urk. 7/55/2).

    Die Stellungnahmen der beiden Allgemeinmediziner sind äusserst kurz und erfolgten ohne eigene Untersuchung. Des Weiteren hielt med. pract. K.___ in seiner zweiten Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 entgegen den im Recht liegenden Akten fest, dass attestierte Arbeitsunfähigkeitszeiten fehlen würden, womit aus versicherungsmedizinischer Sicht keine längerdauernde/dauerhafte Einschränkung anzunehmen sei (Urk. 7/49/8; vgl. E. 3.3 und Urk. 7/9; E. 3.4; E. 3.6). Auf seine Beurteilung kann entsprechend nicht abgestellt werden.

    Dr. L.___ konstatierte, dass zusammengefasst in Art, Schwere und Dauer noch kein Gesundheitsschaden leistungsspezifisch für Art. 28 IVG ausgewiesen sei, wohl aber für Eingliederung (Urk. 7/49/10; Urk. 7/55/2). Diese Ausführungen sind allerdings aufgrund der nur äusserst kurz gehaltenen Begründung nicht nachvollziehbar.

    Hinzu kommt, dass die Stellungnahmen der Allgemeinmediziner Dr. L.___ und med. pract. K.___ insbesondere die Einschätzung der neurologischen Fachärztin Dr. B.___ - gerade auch ohne eigene Untersuchung und mit äusserst kurzer Begründung - nicht zu entkräften vermögen. Entsprechend kann nicht auf die RAD-Stellungnahmen abgestellt werden.

4.3    Zusammenfassend erweist sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit in geeigneter Weise korrekt abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler