Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00123




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 18. August 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1957 geborenen X.___ mit Verfügung vom 11. November 1999 mit Wirkung ab 1. Mai 1997 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/16). Mehrere in der Folge eingeleitete Revisionsverfahren schloss die IV-Stelle jeweils mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab (Mitteilungen vom 8. Januar 2002, Urk. 7/20, vom 7. April 2005, Urk. 7/24, und vom 18. November 2008, Urk. 7/29).

    Im Herbst 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 4. November 2013, Urk. 7/33). Die IV-Stelle holte dabei einen Arztbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Kinder- und Jugendmedizin, (Bericht vom 5. Januar 2014, Urk. 7/36) ein und führte am 23. April 2014 bei X.___ eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 30. April 2014, Urk. 7/43). Nachdem X.___ am 27. August 2014 von med. pract. Z.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht worden war (Bericht vom 2. September 2014, Urk. 7/42), stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Oktober 2014, Urk. 7/46, und Einwand vom 16. November 2014, Urk. 7/47) mit Verfügung vom 9. Januar 2015 die Viertelsrente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, dass ihr die Viertelsrente weiterhin ausgerichtet werde (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 28. Februar 2015 noch Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat oder ob ab dem 1. März 2015 kein Rentenanspruch mehr besteht.


2.

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine wesentliche Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes, aber auch ein Wechsel des invalidenversicherungsrechtlichen Status (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 4). Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen dagegen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.2.2    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invaliden- versicherung, IVV).

2.2.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).


3.

3.1    Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom 11. November 1999 erfolgten (Urk. 7/16) Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Sie erachtete die Beschwerdeführerin dabei als zu 43 % eingeschränkt (Mitteilung Beschluss, Urk. 7/15). Aus medizinischer Sicht stützte sich die Beschwerdegegnerin – unter anderem – auf Berichte von Dr. Y.___. Dieser hatte ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Chemonukleolyse L5/S1 am 8. März 1994 und eine progrediente Diskopathie und Osteochondrose L5/S1 diagnostiziert. Er hielt die Beschwerdeführerin für eine Tätigkeit im Büro als zu 100 % arbeitsunfähig. Im Haushalt erachtete er sie zunächst als zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/7), wobei er davon ausging, dass die Leistungsfähigkeit im Haushalt mit einem pneumatischen Mieder um etwa einen Viertel gesteigert werden könne (Urk. 7/8). Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Überbrückungs-Stütz-Korsett zugesprochen hatte (Verfügung vom 14. Oktober 1998, Urk. 7/9), ergab die Haushaltsabklärung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 1999 eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 43 % (Bericht vom 22. April 1999, Urk. 7/10). Diese Einschätzung wurde von Dr. Y.___ geteilt (Stellungnahme vom 15. Juli 1999, Urk. 7/12).

3.2

3.2.1    Anlässlich des mit Mitteilung vom 8. Januar 2002 (Urk. 7/20) abgeschlossenen Revisionsverfahrens berichtete einzig Dr. Y.___ der Beschwerdegegnerin. Dieser hielt einen stationären Gesundheitszustand fest und erklärte, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine Erwerbstätigkeit nicht möglich sei und im Haushalt eine Einschränkung wie im Haushaltsabklärungsbericht von 1999 erhoben bestehe (Urk. 7/19).

3.2.2    Im Rahmen des mit Mitteilung vom 7. April 2005 (Urk. 7/24) abgeschlossenen Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle lediglich einen Kurzbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein. Dieser hielt zum Verlauf fest, dass es zu keiner wesentlichen Befundänderung gekommen sei (Urk. 7/22).

3.2.3    Anlässlich der Mitteilung vom 18. November 2008 (Urk. 7/29) ging die Beschwerdegegnerin weiterhin von einer 100%igen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich aus (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/28) und hielt – ohne neue Haushaltsabklärung – einen unveränderten Invaliditätsgrad fest. Aus medizinischer Sicht stützte sie sich hauptsächlich auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 10. August 2008. Dieser erklärte, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Mai 1994 eine 25%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/27/6), während im Haushalt bis auf Weiteres von einer Einschränkung von 50 % auszugehen sei (Urk. 7/27/2).

3.3

3.3.1    Im aktuellen Revisionsverfahren nannte Dr. Y.___ mit Bericht vom 5. Januar 2014 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronische Lumboischialgie beidseits rechtsbetont bei Diskopathie L5/S1

- Status nach Chemonukleolyse L5/S1 1994

- chronisches Zervikobrachialsyndrom

- Status nach Acromioplastik, Bursektomie

- Periarthropathia coxae rechts

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine ISG-Arthrose rechts, eine psychosoziale Stresssituation und eine Chondropathia patellae beidseits.

    Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 1994 in der Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 75 % und im Aufgabenbereich zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/36/2).

3.3.2    RAD-Ärztin med. pract. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 2. September 2014 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS ohne radikuläre Symptome. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach Dekompressions-Operation rechte Schulter sowie Senk-Spreizfüsse. Mit Ausnahme einer Dekonditionierung bestehe kein nachweisbares organisches Substrat der geklagten Beschwerden. Gegenüber dem Zeitpunkt der Aussendienstabklärung vom 22. April 1999 sei eine deutliche Besserung eingetreten. Bei der Beschwerdeführerin sei kein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in einem Treuhandbüro beeinträchtige (Urk. 7/42).

3.3.3    Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 erklärte Dr. Y.___, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht verbessert. Gerade eine Bürotätigkeit mit vorwiegendem Sitzen sei überhaupt nicht möglich, die reaktiven Schmerzen veranlassten die Beschwerdeführerin, mehr Schmerzmittel zu nehmen. Berücksichtige man noch den normalen Alterungsprozess, sei das Heilungsphänomen seit Oktober 2010 noch viel weniger nachvollziehbar. Selbst im Haushalt benötige die Beschwerdeführerin zusätzliche Hilfe. Auch die Gehfähigkeit habe sich durch die chronische Reizung der Achillessehne verschlechtert. Die Sehne müsse im Sinne eines Débridements operiert werden. Dies verursache ein langsames Gehen und somit auch eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 3/2).


4.

4.1    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die Verfügung vom 11. November 1999 (Urk. 7/16), da damals letztmals eine vollständige Sachverhaltsabklärung inklusive Haushaltsabklärung durchgeführt worden war (vgl. E. 3.).

4.2

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2015 als im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig (Urk. 2). Diese Qualifikation wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (Urk. 1). Sie erweist sich denn auch als rechtens, erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 23. April 2014 doch, dass sie bei guter Gesundheit mindestens im Rahmen von 40 % einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde. Ihr Wunsch wäre es, wieder in einem Treuhandbüro einzusteigen. Sie habe diese Arbeit immer sehr gerne ausgeübt. Leider habe sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren derart verschlechtert, dass sie sich absolut nicht arbeitsfähig fühle und sie deshalb keine Arbeitsbemühungen oder/und Arbeitsversuche hätte unternehmen können. Sie hätte sich gut vorstellen können, bei guter Gesundheit ab der Ausschulung ihrer beiden Töchter im August 2008 eine Anstellung zu suchen (Urk. 7/43/3). Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach einer gewissen Zeit reiner Tätigkeit im Aufgabenbereich wieder eine Erwerbstätigkeit angestrebt hätte, erklärte sie im Übrigen auch bereits im Rahmen der Abklärungen zur Verfügung vom 11. November 1999 (Urk. 7/10/2; Urk. 7/16).

4.2.2    Nachdem die Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 11. November 1999 (Urk. 7/16), wie im Übrigen auch im Rahmen sämtlicher Revisionsverfahren, als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig qualifiziert worden war (Urk. 7/15; Urk. 7/20, Urk. 7/24, und Urk. 7/29), liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (vgl. E. 2.1). Ist ein Revisionstatbestand gegeben, steht einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Es können daher sämtliche Teilaspekte des Rentenanspruchs neu überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2008 vom 30. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Anzufügen ist hierbei, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09), gemäss welchem die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kindern nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt, auf die vorliegende Streitsache keine Auswirkungen hat. Die Beschwerdeführerin lebte im Zeitpunkt der Rentenaufhebung lediglich mit ihrem Ehemann und nur an den Wochenenden zusätzlich mit ihrer jüngeren Tochter zusammen (Urk. 7/43/2). Die Beschwerdeführerin hat gegenüber ihren 1989 und 1993 geborenen Töchtern keine Betreuungspflichten mehr. Es besteht daher kein familiär bedingter Grund, lediglich teilzeitlich zu arbeiten. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch Anwendung der gemischten Methode ist darum nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3)

4.3

4.3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2015 aus medizinischer Sicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin das im Gesundheitsfall ausgeübte 40%ige Erwerbspensum bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit ohne Einschränkungen ausüben könne (Urk. 2).

    Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin steht insoweit in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch RAD-Ärztin med. pract. Z.___, als diese für ein 40%iges Arbeitspensum ebenfalls keine Einschränkung mehr festhielt. In Abweichung zur angefochtenen Verfügung attestierte sie der Beschwerdeführerin jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (E. 3.3.2).

    RAD-Berichten, welche auf eigenen Untersuchungen der RAD-Ärzte beruhen (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV), kommt Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1). Der Bericht von med. pract. Z.___ erfüllt die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an beweistaugliche Berichte: Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehender Untersuchung, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind grundsätzlich nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

4.3.2    Dr. Y.___ erklärte mit Brief vom 4. Dezember 2014, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 nicht verändert habe und erachtete eine Bürotätigkeit für nicht mehr zumutbar (E. 3.3.3). Wie dargelegt (E. 4.2.2) ist für eine revisionsweise Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin nicht Voraussetzung, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert hat, ist doch aufgrund des Statuswechsels ein Revisionsgrund bereits gegeben. Im Übrigen ist Vergleichszeitpunkt nicht Oktober 2010, sondern September 1999, da damals letztmals eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung durchgeführt wurde (vgl. E. 4.1). Betreffend die Einschätzung durch Dr. Y.___ ist dies insoweit von Bedeutung, da aus seinen Berichten im Vergleich zu September 1999 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hervorgeht. So attestierte er der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 9. Juli 1998 für Bürotätigkeiten noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1). Gleiches hielt er im November 2001 fest (E. 3.2.1). Mit Bericht vom 10. August 2008 attestierte er demgegenüber für eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.2.3). Auch im vorliegenden Revisionsverfahren attestierte er der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 5. Januar 2014 für die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.3.1). In Anbetracht dessen, dass es bei der Würdigung der Einschätzung durch Dr. Y.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) und unter Berücksichtigung der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2015 davon ausging, dass die Beschwerdeführerin das im Gesundheitsfall verrichtete Arbeitspensum von 40 % auch tatsächlich ausüben kann. Entsprechend besteht im Erwerbsbereich keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin – wie nachfolgend zu zeigen ist (E. 4.4) - selbst bei der Annahme einer bloss 25%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit keinen Rentenanspruch mehr.

4.4    Zur Prüfung, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts eingeschränkt ist, führte die Beschwerdegegnerin – wie dargelegt am 23. April 2014 eine Haushaltsabklärung durch. Sie stellte dabei unter Berücksichtigung der von Dr. Y.___ gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.3.1 und Urk. 7/43/1), der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 23 % fest (Urk. 7/43). Der von der Beschwerdegegnerin verfasste Bericht setzt sich eingehend mit den einzelnen Haushaltsbereichen sowie deren prozentualen Gewichtung auseinander und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der im Haushalt wohnenden Familienmitglieder. In Anbetracht dessen, dass die Haushaltsabklärung aus medizinischer Sicht lediglich die Einschätzung von Dr. Y.___ berücksichtigte, nicht aber die Beurteilung durch RAD-Ärztin med. prac. Z.___, ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht tatsächlich in dem von der Abklärungsperson festgestellten Umfang in der Haushaltsführung eingeschränkt ist. Weitere diesbezügliche Abklärungen können jedoch unterbleiben, da auch bei der Annahme einer 23%igen Einschränkung im Aufgabenbereich insgesamt ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % (23 % x 0,6 + 0 x 0,4 = 13,8 %) resultiert und entsprechend kein Rentenanspruch mehr besteht. Gleiches würde auch bei der Annahme einer 25%igen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich gelten (23 % x 0,6 + [{40 % - 25 %} : 40 %] x 0,4 = 28,8 %).


5.    Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin seit Rentenbeginn aus invaliditätsfremden Gründen, das heisst aufgrund ihrer Tätigkeit im Aufgabenbereich, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist die Rente der Beschwerdeführerin ohne die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014, woraus hervorgeht, dass bei einer durch invaliditätsfremde Umstände begründeten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kein Eingliederungsanspruch besteht). Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler