Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00124




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 13. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, war von Oktober 2009 bis Januar 2012 zu 60 % als Hilfsköchin/Reinigerin im Restaurant Y.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 20. Januar 2012 war (Urk. 6/9/8-9). Unter Hinweis auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren meldete sich die Versicherte am 21. Februar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/16-17, Urk. 6/24, Urk. 6/30) und holte beim Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 30. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 6/34).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36-46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/47 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 29. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zu einer erneuten Prüfung des Anspruchs (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere das Z.___-Gutachten, davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränken würden. Eine somatoforme Schmerzstörung ohne nachweisbare organische Grundlage vermöge keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken und sei überwindbar (S. 1). Eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Eine schwerwiegende körperliche Begleiterkrankung und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, ein sozialer Rückzug, ein primärer Krankheitsgewinn sowie ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis bestünden ebenfalls nicht. Aus orthopädischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie seit Januar 2012 nicht mehr berufstätig sei. Zunächst sei sie wegen somatischen Leiden, dann ab Januar 2013 aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig erklärt worden (S. 2). Die im Auftrag einer privaten Versicherung durchgeführte Begutachtung durch Dr. A.___ bestätige die Befunde der behandelnden Psychiaterin (S. 3). Das Z.___-Gutachten hingegen komme auf geradem Weg zu einem diametral entgegengesetzten Schluss. Ausserdem habe sich der Z.___-Gutachter mit der eingehend dargestellten anderen Meinung der behandelnden Fachärztin und derjenigen der Gutachterin Dr. A.___ überhaupt nicht auseinandergesetzt, obwohl er die entsprechenden Dokumente zitiere (S. 3 f.). Es sei deshalb auf die Berichte der behandelnden Fachärztin und das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen (S. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.


3.

3.1    Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 20. Dezember 2012 (Urk. 6/10/5-7) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 5. November bis 2. Dezember 2012. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei

- Zustand nach Mikrodiskektomie L5/S1 im Mai 2012

- Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung

- depressive Störung mit Ängsten, aktuell leicht bis mittelgradig

- gastroösophageale Refluxbeschwerden

    Sie führten aus, der Heilungsverlauf sei etwas verzögert gewesen und trotz bereits erreichter Fortschritte auf psychischer und somatischer Ebene sei das Beschwerdebild noch nicht ausreichend gebessert (S. 2). Es habe während des Aufenthalts in der Klinik vom 5. November bis 2. Dezember 2012 und danach vom 3. bis 16. Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 3).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 10. April 2013 (Urk. 6/10/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronische Schmerzstörung

- Status nach Diskushernien-Operation

- depressive Störung, Ängste  

Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 behandle (Ziff. 1.2). Zurzeit würden keine Behandlungen bei ihm, sondern beim Psychiater stattfinden. Ab dem 7. Januar 2013 sei durch ihn keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden (Ziff. 1.5-1.6).

3.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 30. April 2013 (Urk. 6/11) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei  

- Zustand nach Mikrodiskektomie L5/S1 im Mai 2012

- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)

- chronische rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1)

- Panik- und Angststörung (ICD-10 F41.0)

- Zwangsgedanken und –handlungen gemischt (ICD-10 F42.2)

Sie führte aus, zu Beginn der Behandlung am 7. Februar 2012 sei die Beschwerdeführerin definitiv zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik (S. 1 f.). Es seien in den letzten Jahren viele ambulante Therapien bezüglich der Rückenerkrankung erfolgt (Physiotherapie, Akupunktur), welche wirkungslos gewesen seien (S. 2).

Die Beschwerdeführerin habe nach der Geburt der Tochter erstmals psychologische Hilfe angenommen. Es sei davon auszugehen, dass sie damals unter einer postpartalen Depression sowie unter schweren Angst- und Panikattacken gelitten habe und durch die Ermordung des Bruders traumatisiert gewesen sei. Ihre Psychotherapeutin sei kurz nach Abschluss der Therapie ebenfalls ermordet worden, was sie ebenfalls traumatisiert habe (S. 2).

Die Prognose sei eher ungünstig. Es finde neu eine Behandlung in einer Tagesklinik statt. Es bestehe ein chronisches Schmerzleiden bei somatischem Korrelat. Es bestehe ausserdem eine langjährige psychisch komorbide Erkrankung. Als Küchenhilfe könne die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeiten. Es sei vermutlich möglich, dereinst ein paar Stunden pro Woche (0 bis 2 Stunden pro Tag, nicht jeden Tag), im Sinne einer Beschäftigung, etwas zu machen, wobei die Beschäftigung der verminderten Belastbarkeit angepasst werden müsse. Es sei davon auszugehen, dass das Schmerzleiden und die psychische Belastbarkeit in ihrer Intensität dauerhaft variieren würden (S. 4). Diese Angaben wiederholte Dr. D.___ im Wesentlichen in ihrem am 10. Mai 2013 zuhanden der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin erstatteten Bericht (Urk. 6/17/6-9).

3.4    Dr. med. E.___, Zentrum F.___, berichtete am 6. September 2013 (Urk. 6/20/5-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.):

- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41.0 und 41.1)

- Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2)

- chronische Schmerzverarbeitungsstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Mikrodiskektomie L5/S1

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide an den Folgen verschiedener Traumas in der Kindheit und im Erwachsenenalter und an Schmerzen. Die daraus resultierende Depression verursache Funktionseinschränkungen in Belastungs- und Leistungssituationen, welche eine Arbeitsfähigkeit verunmöglichten. Die Prognose sei offen (S. 1).

3.5    Dr. D.___ berichtete erneut am 30. November 2013 (Urk. 6/23) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei  

- Zustand nach Mikrodiskektomie L5/S1 im Mai 2012

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- mehrere Verluste von nahen Angehörigen in der Kindheit

- chronische rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1)

- Panik- und Angststörung (ICD-10 F41.0/1)

- Hypochondrie nach ärztlichem Kunstfehler (ICD-10 F40.2)

- Zwangsgedanken und –handlungen gemischt (ICD-10 F42.2)

- Zähneknirschen (ICD-10 F45.8)

Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Austritt aus der Tagesklinik in die ambulante Behandlung komme. Das komorbide Krankheitsleiden sei unverändert vorhanden. Die Beschwerden seien gegenüber dem Bericht der Tagesklinik kaum verändert. Einzig eine leichte Besserung der depressiven Symptomatik, ein leichter Rückgang der Ängste sowie phasenweise ein gebesserter Schlaf seien eingetreten. Die Schmerzen seien unverändert, in ihrer Intensität variierend, jedoch dauerhaft vorhanden (S. 2).

Die Prognose sei unverändert, eher ungünstig. Bei Austritt aus der Tagesklinik im September 2013 sei die Beschwerdeführerin immer noch zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Daran habe sich auch nach 3 Monaten ambulanter psychiatrischer Behandlung zu wenig bezüglich der Symptomatik verändert, um zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu kommen (S. 3 Ziff. 5). Die Invalidenversicherung könne entlastend dazu beitragen, die Erkrankung anzuerkennen, und die Patientin entsprechend zu berenten und einen zermürbenden Rechtskampf zu vermeiden, damit Ressourcen für die Therapie vorhanden seien (S. 4).

3.6    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 1. April 2014 (Urk. 6/30) und nannte folgende Diagnosen (S. 11):

- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

- Panik- und Angststörung (ICD-10 F41.0/1)

- Zwangsgedanken und –handlungen gemischt (ICD-10 F42.2)

- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden im Grunde genommen nur sehr unkonkret und global angeben könne. Die Beschwerdeführerin leide sehr unter ihrer aktuellen schwierigen Lebenssituation. An erster Stelle ihrer Beschwerden nenne die sie ihre grossen Konzentrationsschwierigkeiten, an zweiter Stelle die Schmerzen im Bereich des Rückens, Nackens und Kopfes, an dritter Stelle die ständige Angst (S. 8). Zum Tagesablauf gebe die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Tochter in den Kindergarten bringe und auf dem Nachhauseweg ein bisschen bummle, jedoch ohne etwas zu kaufen (S. 9).

Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin würden sich deutliche Auffassungsstörungen zeigen, so scheine die Beschwerdeführerin die Fragen auch in ihrer Muttersprache nicht ganz zu verstehen und gebe oft weitschweifige Antworten (S. 10).

Bei der aktuellen Untersuchung habe die Anamnese trotz Übersetzerin aufgrund der ausgeprägten psychopathologischen Befunde nur unzureichend erhoben werden können. Im Grossen und Ganzen seien aber die Diagnosen der behandelnden Psychiaterin nachvollziehbar. Wenngleich im Mai 2012 ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden sei, müsse heute aufgrund fehlender, die Symptomatik erklärender organischer Befunde zudem die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Als Hauptsymptome bestünden die Schmerzsymptomatik mit damit verbundener erhöhter Ermüdbarkeit und daraus resultierenden kognitiven Störungen, die ausgeprägten Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, die ebenfalls zu kognitiven Einschränkungen und Erschöpfung führen würden, und die ausgeprägte Angstsymptomatik, die zu sozialem Rückzug und dysfunktionalen Verhaltensmustern führen würde (S. 13).

Die Beschwerdeführerin scheine in ihrer Arbeitsfähigkeit nachhaltig und deutlich eingeschränkt zu sein. Aufgrund der Schwankungen der Symptomatik scheine zumindest zum aktuellen Zeitpunkt keine verwertbare Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bestehen. Zwar bestehe bei der Beschwerdeführerin trotz allem eine gewisse Restleistungsfähigkeit in dem Sinn, dass sie immerhin in der Lage sei, mit Unterstützung des Ehemannes und der Schwester, der Erziehung der Tochter und dem Haushalt nachzukommen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt in ihrer Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt sei (S. 13).

Unter Ausschöpfung aller möglichen Integrationsmassnahmen könnte möglicherweise in den nächsten 6-12 Monaten zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erreicht werden. Aufgrund der Schmerzsymptomatik kämen sicher nur leichte körperliche Tätigkeiten in Frage mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen und einer gewissen Flexibilität in der Einteilung der Belastung. Mittel- bis langfristig sei nicht von einer Arbeitsfähigkeit über 50 % auszugehen (S. 14).

Als weitere Massnahmen könnte möglicherweise eine berufliche Integration und Abklärung durchgeführt werden. Erschwerend seien sicherlich die Schwierigkeit der Fremdsprachigkeit und das ausgesprochen tiefe Bildungsniveau der Beschwerdeführerin (S. 15).

3.7    Die Ärzte des Zentrums Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 30. Juni 2014 (Urk. 6/34) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10):

- rezidivierende depressive Störung, leichte, allenfalls in den mittelschweren Bereich tendierende Episode (ICD-10 F33.0)

- chronisches Lumbovertebralsyndrom, im Stadium nach Mikrodiskektomie L5/S1 und myostatischer Insuffizienz

    Sie nannten sodann folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits    fähig    keit (S. 10):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- unveränderte Schmerzen, insbesondere lumbosakral mit Ausstrahlung in die Beine und Ganzkörperschmerz bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts am 4.5.12

- zervikale Myalgie und Muskelspannungsstörungen

Sie führten aus, aus psychiatrischer Sicht könne die in der Vergangenheit beschriebene Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auf dem Boden der erhobenen psychopathologischen Befunde nicht bestätigt werden. Auch die depressive Symptomatik müsse als leicht, allenfalls zeitweilig in den mittelschweren Bereich tendierend, eingestuft werden. Aus psychiatrischer Optik sei die Beschwerdeführerin zu 75 % arbeitsfähig (S. 8).

Aus internistischer Sicht ergäben sich keine relevanten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin sei aus rein internistischer Sicht in der Lage, sowohl ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch Verweistätigkeiten vollumfänglich auszuüben (S. 8).

Die aktuelle neurologische Untersuchung ergebe keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ergebe sich das lumbosakrale Schmerzsyndrom. Auch aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig (S. 9).

Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, weil lumbale Rückenschmerzen bei diesen Arbeiten nicht gänzlich zu vermeiden seien, so dass das Arbeitstempo und die Produktivität zu einer Leistungsminderung von 20 % führten. Für Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 9).

Die Laboruntersuchung habe bezüglich der Antidepressiva einen Spiegel weit unterhalb des therapeutischen Rahmens ergeben (S. 10 oben).

Zusammenfassend könne die Beschwerdeführerin sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch eine Verweistätigkeit 8.5 Stunden täglich mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 25 % ausüben, so dass sich eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ergebe (S. 10 unten).

Die Foerster Kriterien seien nicht hinlänglich erfüllt. Es bestehe weder eine ausgewiesene, ausreichend schwere Komorbidität noch ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen. Ein primärer Krankheitsgewinn, welcher therapieresistent wäre, sei nicht zu bestätigen. Es könne auch keine Therapieresistenz nach ausreichend langer und intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Fachbehandlung benannt werden. Ein sekundärer Krankheitsgewinn ergebe sich durch Entpflichtung und Entlastung, ein etwaiger Therapieerfolg stünde diesem sekundären Krankheitsgewinn diametral entgegen (S. 12).

Unter fortgesetzter Fachbehandlung sei die Prognose günstig, innert Jahresfrist wäre bei konsequenter Durchführung der Behandlung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erzielen (S. 12).

3.8    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 7. Juli 2014 Stellung (Urk. 6/35/4) und führte aus, dem Z.___-Gutachten sei aus medizinischer Sicht zu folgen.


4.

4.1    Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen. So divergieren das Gutachten von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) und das Z.___-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.7) erheblich voneinander und kommen bezüglich der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit zu wesentlich anderen Beurteilungen, obwohl die Begutachtungen der Beschwerdeführerin lediglich wenige Wochen auseinander lagen.

4.2    Auf das Gutachten von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) kann zur Entscheidfindung nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal daraus nicht klar hervor geht, gestützt auf welche Befunde sie die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ableitet. So erwähnte Dr. A.___ zwar diverse Traumatisierungen der Beschwerdeführerin von der Kindheit bis ins Erwachsenenalter (Urk. 6/30 S. 12 oben), machte jedoch keine weiteren Ausführungen zu den Kriterien gemäss ICD10 F43.1, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung nur anerkannt wird, wenn sie als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses entsteht, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 9. Auflage 2014, F43.1). Ebenso wenig erwähnte Dr. A.___ die typischen und zur Klassifizierung notwendigen Merkmale des wiederholten Erlebens des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten.

4.3    Rechtsprechungsgemäss wird eine posttraumatische Belastungsstörung sodann nur dann als invalidisierend anerkannt, wenn sie nach einem Ereignis mit extremem Belastungsfaktor auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E. 5.6.1). Auf eine posttraumatische Belastungsstörung ist gemäss ICD weiter grundsätzlich nur zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis aufgetreten ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 27. Januar 2006, E. 6.2). Zwar kann auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisierenden Ereignis und dem Auftreten der Beschwerden eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 27. Januar 2006 E. 6.2). Solche Fälle kommen, wenn auch selten, vor (Urteil des Bundesgerichts I 750/06 vom 22. August 2007 E. 3.2.1); für eine solche verspätete Krankheitsmanifestation sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung gilt zudem nicht per se als invalidisierend, sondern es muss dargelegt werden, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwunden werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 203/06 vom 28. Dezember 2006, E. 4.5).

    Vorliegend geht auch aus den übrigen Akten nicht klar hervor, wie die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zustande kam. Die Ärzte der Klinik B.___ nannten im Dezember 2012 erstmals einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. vorstehend E. 3.1). Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ übernahm die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sodann in ihrem Bericht von April 2013 (vgl. vorstehend E. 3.3), führte jedoch ebenfalls nichts Näheres dazu aus. Allfällige innerhalb eines halben Jahres seit den von Dr. D.___ und Dr. A.___ erwähnten Ereignissen (Ermordung des Bruders der Beschwerdeführerin 1992, Fehldiagnose einer HIV-Erkrankung 1993) aufgetretene Probleme im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sind aus den Akten somit keine ersichtlich. Vielmehr lagen die erwähnten Ereignisse im Dezember 2012, als erstmals von einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede war, praktisch 20 Jahre zurück. Die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung typische Latenzzeit von 6 Monaten war somit in diesem Zeitpunkt bereits um ein Mehrfaches überschritten. Weiter geht aus den Berichten von Dr. D.___ wie auch aus dem Gutachten von Dr. A.___ hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals nach der Geburt ihrer Tochter im Jahre 2007 psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe. Die Schilderungen in den Akten bezüglich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung blieben somit insgesamt eher unbestimmt. So bleibt insbesondere in Bezug auf die Angaben zu den für eine posttraumatische Belastungsstörung zentralen Nachhall-Erinnerungen ungewiss, ob und was für Erinnerungen dieser Art die Beschwerdeführerin verfolgen. Auch die ursächliche traumatisierenden Ereignisse blieben letztlich weitgehend im Dunkeln.

Im Übrigen lassen die Ausführungen von Dr. D.___ betreffend die Berentung der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.5) die ärztliche Objektivität vermissen. Es ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteile I 383/04 vom 26. November 2004, E. 3.4, und I 139/04 vom 20. Oktober 2004, E. 4.2.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen).

4.4    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin vermag auch das Z.___-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.7) nicht zu überzeugen. So nahmen die Z.___-Gutachter, trotz ihrer abweichenden Meinung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in keiner Weise Bezug zu den Ausführungen und Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ und dem Gutachten von Dr. A.___, was angesichts des Umstandes, dass ihnen deren Berichte bekannt gewesen sind (vgl. S. 7 des Gutachtens), zu erwarten gewesen wäre. So führte der psychiatrische Teilgutachter lediglich aus, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne und er die Auffassung der behandelnden Psychiaterin hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht teile (Urk. 6/34 S. 23 Mitte). Weitere nachvollziehbare und begründete Ausführungen zur abweichenden Einschätzung machte er hingegen nicht. Dies setzt den Beweiswert des Z.___-Gutachtens entscheidend herab.

    Die genannte, nicht schlüssige und sich widersprechende medizinische Aktenlage erlaubt nach dem Gesagten keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit. Erforderlich ist somit eine Gesamtbetrachtung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere aus psychiatrischer Sicht, welche die aktuellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt.

4.5    Festzuhalten ist, dass entgegen der - salopp abgefassten - Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.) kein Anlass zur Prüfung einer Überwindbarkeit der Beschwerden anhand der Foerster Kriterien bestand, vermerkten die Z.___-Gutachter doch die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als nicht arbeitsfähigkeitsbeeinflussend (S. 10 des Gutachtens), so dass sich diesbezüglich die Frage einer Überwindbarkeit nicht stellte. Soweit die Beschwerdegegnerin eine Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden im allgemeinen Sinn (vgl. vorstehend E. 1.3) prüfen wollte, wäre dies entsprechend zu formulieren gewesen. Zudem verkannte die Beschwerdegegnerin, dass eine organische (Teil-)Grundlage für die Beschwerden besteht, diagnostizierten die Z.___-Gutachter doch ein chronisches Lumbovertebralsyndrom.

4.6    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache – dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin entsprechend - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher vorhandenen Akten zu erfolgen hat, eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. Dabei wird auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teilerwerbstätige zu prüfen und festzulegen sein.

4.7    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marco Mona

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannSchüpbach