Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00126




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 14. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits

Dufourstrasse 32, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Der 1960 geborene X.___ arbeitete zuletzt ab Februar 2003 als Baufacharbeiter für die Y.___. Seit einem Unfall am 19. Mai 2004 ist er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/5). Am 18. September 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Knie- und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/17), holte verschiedene Arztberichte ein und liess den Versicherten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 29. November 2006 sprach sie ihm eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Mai 2005 zu (Urk. 8/48).

    Im Rahmen des im Februar 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 8/59) und liess den Versicherten am 4. und 5. September 2013 von den Ärzten der Medizinischen Begutachtungsstelle A.___ bidisziplinär (psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 24. September 2013; Urk. 8/80). Nach dem Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 8/86, Urk. 8/88-92 und Urk. 8/94 S. 6-13) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/64) hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 2). Einer gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2015 unter Auflage eines Arztberichts der B.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 3/4) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 29. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei ihm ab März 2015 eine ganze Rente, mindestens weiterhin eine Dreiviertelsrente, auszubezahlen; eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm seien zudem ab März 2015 Massnahmen zur Wiedereingliederung und solche beruflicher Art zu gewähren. Letzterer Antrag sei vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gutzuheissen. Am 6. März 2015 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 11) wies das hiesige Gericht darauf hin, dass über die Eingliederungsmassnahmen im Endentscheid entschieden werde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers werde dahingehend verstanden, dass er für die Dauer des Prozesses weiterhin um Auszahlung der Invalidenrente ersuche. Dieses Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen, da die Prozessaussichten angesichts der medizinischen Aktenlage nicht eindeutig seien. Am 14. Mai 2015 (Urk. 13) liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer rückwirkend per 31. Januar 2015 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IVRevision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IVRevision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

    Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

    Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung - unter Hinweis auf das Gutachten des A.___ vom 24. September 2013 (Urk. 8/80) - damit, dass die Diagnosen, welche zur ursprünglichen Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden. Den ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Weder lägen Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder schwere Funktionseinschränkungen vor noch weitere Kriterien in erheblichem Ausmass, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen würden (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine psychische und geistige Gesundheit sei mittel- bis schwergradig beeinträchtigt, sodass er keine genügende Arbeitsleistung erzielen könne. Er sei im April und Mai 2014 während fünf Wochen im C.___ und in der B.___ hospitalisiert gewesen, dort sei unter anderem neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Seine Medikation sei enorm und lasse klare Rückschlüsse auf seine gesundheitliche Verfassung zu. Er leide an akustischen und Geruchshalluzinationen, habe Angst im Dunkeln, sein Antrieb und seine Psychomotorik seien reduziert, ebenso beständen Durchschlafstörungen und Albträume. Nebst der somatoformen Schmerzstörung im Zusammenhang mit seinem rechten Knie gebe es bei ihm also mit Sicherheit eine psychiatrische Komorbidität.


3.

3.1    Dr. Z.___ führte im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache in seinem Gutachten vom 18. Mai 2006 (Urk. 8/36) folgende Diagnosen (S. 7) auf:

-Chronifizierte Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenkes
sowie des gesamten rechten Beines mit somatoformer Komponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

-Sekundäre depressive Entwicklung, gegenwärtig leicht depressive Episode

    Ergänzend hielt er fest, dass der Beschwerdeführer für die bisher ausgeübte Arbeitstätigkeit als Bauarbeiter aus somatischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sei. Für eine den körperlichen Beschwerden adaptierte Tätigkeit sei er aus somatischer Sicht arbeitsfähig. Vorbestehende emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungsfaktoren, die die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung begründen würden, hätten sich anlässlich der Untersuchung nicht eruieren lassen. Entsprechende Konflikte seien jedoch häufig erst nach längerer Therapiedauer feststellbar. Aufgrund der durch die somatischen Befunde nicht (vollständig) erklärbaren Schmerzen und der Überforderung des Beschwerdeführers (sprachliche Gründe, Ausbildungsgründe, fehlende Ressourcen zur Anpassung der Berufstätigkeit) sei eine somatoforme Schmerzkomponente anzunehmen. Unter Berücksichtigung der depressiven Komponente und insbesondere der Wechselwirkung zwischen der Schmerzsymptomatik und der depressiven Entwicklung werde der Beschwerdeführer auch für eine adaptierte Tätigkeit nur als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt. In Bezug auf die Anpassung der Berufstätigkeit würden die Ressourcen fehlen. Er empfehle eine verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie/Coaching sowie eine Erhöhung der Antidepressiva (S. 7-8).

3.2    

3.2.1    Im revisionsweise eingeholten bidisziplinären Gutachten vom 24. September 2013 des A.___ (Urk. 8/80) hielten Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie/Innere Medizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1):

-Persistierende Knieschmerzen rechts mit Funktionsdefizit bei/mit:

-Status nach Kontusion rechtes Knie 19.05.2004

-Status nach lateraler Teilmeniskektomie rechts 31.05. und 17.09.2004

-ausgeprägtem maladaptativem Krankheitsverhalten

-altersnormalen Röntgenbildern 04.09.2013 und MRI 31.06.2005

-Depressive Störung; gegenwärtig leichte depressive Episode

    Die Gutachter befanden den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht als zu 80 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf wegen nicht adäquaten klinischen Untersuchungsmöglichkeiten nicht beurteilbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig, aus rheumatologischer Sicht zu 100 %, dies solange keine rein gehende oder stehende Arbeiten oder Tätigkeiten in kniender Position oder mit grösserer Druck- und Zugbelastung des rechten Beins ausgeübt würden. Berufliche Massnahmen seien theoretisch wünschenswert, wegen des ausgeprägt maladaptiven Krankheitsverhaltens jedoch nicht realisierbar (S. 2).

    Im rheumatologischen Teil des Gutachtens ergänzte Dr. D.___, dass therapeutisch nichts mehr unternommen werden könne, im Vordergrund stehe seit vielen Jahren eine Stockentwöhnung, was aber wohl nicht realisierbar sei. Dies, obwohl hinterfragt werden müsse, ob der Beschwerdeführer die Stöcke tatsächlich seit zwei Jahren ohne Ausnahme dauernd gebrauche. Da auf Wunsch des Beschwerdeführers wegen angeblich heftigster Schmerzen gewisse Untersuchungen nicht hätten vorgenommen werden können, könne nicht entschieden werden, ob sich allenfalls anhaltende und nicht mehr therapierbare Funktionsdefizite in Richtung Extension oder Flexion des Knies eingestellt hätten. Ob der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Baugewerbe noch ausüben könnte, könne deshalb nicht beurteilt werden. Sowohl in therapeutischer als auch diagnostischer und subjektiver Hinsicht habe sich nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit 2005/2006 nichts mehr geändert (S. 19-21).

    Dr. E.___ hielt im psychiatrischen Teil des Gutachtens fest, dass die vom Beschwerdeführer berichteten psychosenahen Symptome mit Stimmenhören und optischen Halluzinationen als Illusionen gewertet werden könnten, da sie nur abends in einem schlafähnlichen Zustand aufträten, von welchem der Beschwerdeführer wieder erwache, wenn seine Ehefrau nach ihm rufe. Zwar gebe der Beschwerdeführer an, diese Illusionen bereits vor seinem Unfall erlebt zu haben, doch scheine dies nicht konstant der Fall gewesen zu sein. Im Gutachten von Dr. Z.___ werde jedenfalls keine psychotische Symptomatik beschrieben. Die Kopfschmerzen würden deutlich mit Stressgefühlen und Ängsten bezüglich seiner Zukunft und derjenigen seiner Söhne zusammenhängen. Diesbezüglich reagiere er auch besonders depressiv. Die Schmerzangaben des Beschwerdeführers seien im Rahmen der depressiven affektiven Störung zu sehen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne daher ausgeschlossen werden. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb Dr. Z.___ eine solche diagnostiziert habe, habe er doch selber Zweifel an der Diagnose geäussert. Die Überforderung des Beschwerdeführers könne nicht als Konfliktsituation betrachtet werden, welche eine somatoforme Schmerzstörung annehmen liesse. Der Beschwerdeführer äussere lediglich Sorgen und Ängste bezüglich seiner Zukunft und der Zukunft seiner Söhne. Die Schmerzsymptome seien deutlich im Zusammenhang mit der depressiven Störung zu sehen. Die leichte depressive Episode des Beschwerdeführers wirke sich nur geringfügig einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit aus. Es werde die Fortsetzung der bereits etablierten psychiatrischen Behandlung empfohlen (S. 27 f.).

3.2.2    Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 21. April 2014 (Urk. 8/86) folgende Diagnosen auf:

-Depressive Entwicklung seit 2004, derzeit leichtes depressives Zustandsbild

-Pseudohalluzinationen bei Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, ängstlichen und abhängigen Zügen

-    Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei chronifizierter Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks nach Arbeitsunfall 2004 und operativer Teilresektion des Meniskus rechts

Dazu hielt er fest, dass ihm der Beschwerdeführer im August 2012 von dessen Hausarzt im Zusammenhang mit der drohenden Aufhebung der IV-Rente zugewiesen worden sei. Seither sei er einmal pro Monat bei ihm in Behandlung. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf der Behandlung nicht wesentlich beeinflussen lassen, insbesondere habe er sich für psychotherapeutische und psychoedukative Interventionen als nicht zugänglich erwiesen. Der Befund sei gegenüber der Beurteilung durch Dr. Z.___ weitgehend unverändert geblieben. Hinzugekommen sei einzig eine in der Erscheinungsform atypische psychotische Symptomatik, bei welcher es sich wohl um Pseudohalluzinationen handle.

3.2.3Dr. med. G.___, Assistenzärztin, und Oberärztin H.___ der B.___ hielten in ihrem Bericht vom 4. Juni 2014 (Urk. 3/4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2):

-rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode

-kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit unreifen, ängstlichen und abhängigen Zügen

-    anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei chronifizierter Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks nach Arbeitsunfall 2004 und operativer Teilresektion des Meniskus rechts

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie zudem eine essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet, ohne Angabe einer hypertensiven Krise an. Weiter führten sie aus, die somatoforme Schmerzstörung sei als Folge der depressiven Erkrankung einzuordnen und aufgrund der Komorbidität mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung als nicht willentlich überwindbar einzustufen. Die Persönlichkeitsstörung bestehe bereits seit der Adoleszenz. Aufgrund der eingeschränkten persönlichen und sozialen Ressourcen sei es unwahrscheinlich, dass diese günstig beeinflusst werden könne. Die depressive Symptomatik einschliesslich der Schmerzen, des Wahnes und der Halluzinationen seien chronifiziert. Als ärztlicher Befund wurde ausgeführt, dass die Auffassung, Konzentration und Aufmerksamkeit im Gespräch mit dem Beschwerdeführer leicht bis mittelgradig vermindert sei. Zudem habe er einen Beziehungs- und Beeinträchtigungswahn mit Verfolgungs- und Beobachtungserleben sowie Sinnestäuschungen mit akustischen und Geruchshalluzinationen. Sein Antrieb und die Psychomotorik seien reduziert (S. 1-3).


4.    Von den Parteien wird nicht (mehr) bestritten, dass die Dreiviertelsrente aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde und gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zu überprüfen ist. Bei der ursprünglichen Zusprache der Dreiviertelsrente stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 18. Mai 2006 (Urk. 8/36), welcher eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine sekundäre depressive Entwicklung, gegenwärtig leicht depressive Episode, diagnostiziert hatte. Bei der somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IVRevision. Das depressive Geschehen wird von Dr. Z.___ als sekundäre Entwicklung bezeichnet, mithin als eine Begleiterscheinung der Schmerzstörung. Anhaltspunkte für ein selbständiges depressives Leiden sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_798/2011 vom 15. Mai 2012 E. 3). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Invalidenrentenzusprechung (allein) auf einem unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision beruht hat. Die Rente ist herabzusetzen oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind. Näher zu prüfen ist deshalb, ob bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 29. Dezember 2014 noch eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ATSG vorgelegen hat, die einer Aufhebung der Invalidenrente entgegensteht.


5.

5.1    Das Gutachten des A.___ vom 24. September 2013 (Urk. 8/80) beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie machten deutlich, dass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus rheumatologischer Sicht nicht möglich ist, da auf Wunsch des Beschwerdeführers wegen angeblich heftigster Schmerzen gewisse Untersuchungen nicht vorgenommen wurden. Insbesondere konnte deshalb nicht festgestellt werden, ob sich allenfalls Funktionsdefizite bei der Extension oder Flexion des Knies eingestellt haben. Allfällige diesbezügliche Defizite berücksichtigend gelangten die Experten sodann zur begründeten Schlussfolgerung, dass aus interdisziplinärer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit besteht, dies solange keine rein gehende oder stehende Arbeiten oder Tätigkeiten in kniender Position oder mit grösserer Druck- und Zugbelastung des rechten Beins ausgeübt werden. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor).

5.2    

5.2.1    Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, dass alleine auf den Bericht der B.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 3/4) abzustellen sei. Der Beschwerdeführer war vom 7. bis 26. März 2014 und vom 4. April bis 2. Mai 2014 in der B.___ in stationärer Behandlung (Urk. 3/4 S. 3 und Urk. 8/86 S. 1). Damit drängt sich die Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung auf, wonach behandelnde Spezialisten sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben und bei ihren Berichten die Erfahrungstatsache, wonach diese aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu ihren Patienten im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen, zu berücksichtigen ist, so dass im Streitfall eine direkte Leistungszusage einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5). Ob Dr. G.___ und Oberärztin H.___ die Vorakten bekannt waren, wird aus ihrem Bericht nicht ersichtlich, jedenfalls setzten sie sich mit diesen, insbesondere dem Gutachten des A.___ und den darin aufgeführten Diagnosen und Einschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, nicht auseinander. Die angeführte seit Jahren bestehende psychiatrische Behandlung durch Dr. F.___ erschöpft sich zudem in einer Konsultation pro Monat seit weniger als zwei Jahren. Die im Bericht aufgeführten Diagnosen wurden von Dr. G.___ und Oberärztin H.___ nicht ausreichend begründet und sind deshalb nicht schlüssig nachzuvollziehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer heute aufgrund einer angeblich seit der Adoleszenz bestehenden Persönlichkeitsstörung nicht mehr arbeitsfähig sein soll, bis zu seinem Unfall im Mai 2004 jedoch uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte.

5.2.2    Zur von den B.___-Ärzten (im Gegensatz zu Dr. Z.___ sowie Dr. E.___ und Dr. F.___, welcher lediglich auf einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung verwies) diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ist festzuhalten, dass diese im Sinne von ICD-10 F60-62 tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster umfassen, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Persönlichkeitsstörungen unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an. Persönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachsenenalter erworben (Weltgesundheitsorganisation: Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 6, vollständig überarbeitete Auflage 2008, S. 244 F60-62; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 36/04 vom 14. Juni 2004 E. 4.3).

5.2.3    Aus der von Dr. E.___ erhobenen biographischen Anamnese (Urk. 8/80 S. 23 f.) sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/17) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in I.___ geboren wurde, dort acht Schuljahre besuchte und anschliessend eine vierjährige Lehre als Maschinentechniker absolvierte. Mit 21 Jahren war er für 1.5 Jahre beim Militär, danach arbeitete er auf Baustellen. Erstmals kam er 1985 in die Schweiz, wo er als Saisonarbeiter im Baubereich tätig war. 1990 zog er endgültig in die Schweiz und arbeitete bis 1997 bei der J.___. Daraufhin war er zwischenzeitlich arbeitslos und ansonsten für verschiedene Baufirmen tätig. Im Zeitpunkt seines Unfalls war er seit rund einem Jahr als Baufacharbeiter bei der Y.___ angestellt. Der Beschwerdeführer zog damit als knapp 30-jähriger in die Schweiz und war bis im Alter von 37.5 Jahren ununterbrochen bei derselben Bauunternehmung angestellt. Die folgenden 6.5 Jahre war er zwar während mehreren Monaten arbeitslos, ansonsten jedoch bis zu seinem Unfall in der Baubranche erwerbstätig. Die Diagnose einer seit der Adoleszenz bestehenden Persönlichkeitsstörung, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat, ist in Anbetracht dieser Erwerbsbiographie nicht nachvollziehbar. Sie wurde denn auch von Dr. G.___ und Oberärztin H.___ nicht weiter begründet. Eine diesbezügliche Diagnose wurde weder vom Gutachter Dr. Z.___ noch von Dr. E.___ gestellt. Auch der behandelnde Psychiater stellte lediglich eine Verdachtsdiagnose, ohne diese jedoch zu begründen. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung ist damit nicht ausgewiesen.

5.3    

5.3.1    Der Beschwerdeführer leidet an einer depressiven Störung mit im Zeitpunkt der Begutachtung durch das A.___ leichter Episode. Nach Ansicht der A.___-Gutachter ist er deshalb in seiner Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt (Urk. 8/80 S. 1 f.).

5.3.2    Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

    Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist allerdings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorgenannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als anderthalb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen.

    Den medizinischen Experten kommt bei der Beurteilung, wie sich die erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). Es kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein  wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

5.3.3    Vorliegend widersprechen sich die behandelnden Ärzte beziehungsweise Gutachter, ob die depressive Entwicklung Ursache oder Folge der Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers ist (vgl. Urk. 8/80 S. 27, Urk. 3/4 S. 1 und Urk. 8/36 S. 7). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, nachdem der Beschwerdeführer die Therapiemöglichkeiten, wie höchstrichterlich gefordert, bislang nicht ausgeschöpft hat. So konsultiert er erst seit August 2012 einen Psychotherapeuten, obwohl bei ihm bereits 2006 eine depressive Entwicklung diagnostiziert wurde. Nach Angaben seines Psychiaters Dr. F.___ wurde ihm der Beschwerdeführer denn auch nicht aufgrund seines Leidensdrucks, sondern im Zusammenhang mit der drohenden Aufhebung der IV-Rente zugewiesen (Urk. 8/86 S. 2). Auch die Behandlungsfrequenz von einem Therapietermin pro Monat deutet nicht auf einen allzu grossen Leidensdruck hin. Die von seinem behandelnden Psychiater dringend empfohlene Teilnahme an einer therapeutischen Tagesstruktur wurde zudem vom Beschwerdeführer stets zurückgewiesen, auch sonst besteht bei ihm gemäss Dr. F.___ keine Zugänglichkeit für therapeutische Massnahmen (Urk. 8/86 S. 2). Bei dieser Sachlage kann von einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung nicht gesprochen werden.

    Der Beschwerdeführer liess sich vom 7. bis 26. März 2014 (Urk. 8/86 S. 1) und 4. April bis 2. Mai 2014 (Urk. 3/4 S. 3) in der B.___ stationär behandeln. Die diesbezügliche Selbsteinweisung erfolgte gemäss Dr. F.___ aufgrund einer im Zusammenhang mit der drohenden Aufhebung der IV-Rente stehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/86 S. 2). Auch sonst ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch psychosoziale Belastungsfaktoren (mit)bestimmt (Sorgen bezüglich seiner Zukunft und derjenigen der Söhne: Urk. 8/80 S. 27 und Urk. 8/36 S. 6). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein muss (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), was vorliegend nicht der Fall ist.

5.3.4    Selbst wenn also eine depressive Symptomatik angenommen würde, so kann dem Leiden des Beschwerdeführers - entgegen der Ansicht der A.___-Gutachter - aufgrund der lediglich leichten bis höchstens mittelschweren Störung und einer fehlenden konsequenten Depressionstherapie keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden.


6.

6.1    Dr. Z.___ stellte als Hauptdiagnose eine chronifizierte Schmerzsymptomatik mit somatoformen Komponenten im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/36 S. 7). Im Gutachten des A.___ wird das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung hingegen verneint (Urk. 8/80 S. 27).

6.2

6.2.1    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

6.2.2    Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sachverhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und verwandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

6.3    Der Beschwerdeführer klagt über Schmerzen im Bereich des rechten Knies. Diese nehmen bei längerem Gehen zu. Wegen der Schmerzen und zur Sicherheit bewegt er sich nur noch mit Hilfe von Amerikanerstöcken fort. Zudem hat er Kopfschmerzen (Urk. 8/80 S. 16). Zur Intensität der Schmerzen erfolgten im Gutachten keine weiteren Ausführungen. Die diesbezügliche Medikation  Schmerzreserve Dafalgan 1 g (Urk. 8/80 S. 17) - deutet jedoch auf einen nicht besonders ausgeprägten Leidensdruck hin. Die Durchschlafstörungen wurden zudem einzig mit Hilfe von Psychopharmaka behoben (Urk. 8/80 S. 26). Ob der Beschwerdeführer seine Amerikanerstöcke tatsächlich ununterbrochen benutzt, wurde von Dr. E.___ schliesslich in Frage gestellt (Urk. 8/80 S. 19 f.). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich damit nicht als ausgeprägt. Wie bereits dargelegt, beansprucht der Beschwerdeführer erst seit Einleitung des Revisionsverfahrens eine psychotherapeutische Behandlung, dies mit lediglich monatlichen Konsultationen. In Bezug auf das rechte Knie wurde - soweit dokumentiert - seit Ende 2005 nichts mehr Substanzielles unternommen oder weiter abgeklärt. Weder kann damit von einem konsequenten Angehen der Schmerzproblematik mittels einer Therapie noch von einer Behandlungsresistenz gesprochen werden. Ein gravierendes objektivierbares körperliches Leiden besteht zudem nicht; dem depressiven Geschehen kommt - wie bereits dargelegt - keine invalidisierende Bedeutung zu.

    Was die persönlichen und sozialen Ressourcen des Beschwerdeführers betrifft, so ist dieser seit 1989 verheiratet und Vater dreier Kinder. Zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei erwachsenen Söhnen wohnt er in einer 4-Zimmer-Wohnung, die Tochter hat aus ihm unbekannten Gründen den Kontakt zu ihm abgebrochen. Zu den restlichen Familienmitgliedern hat er ein gutes bis sehr gutes Verhältnis (Urk. 8/80 S. 23 f. und S. 26). Der Beschwerdeführer steht um 11 Uhr auf und geht gegen 22.30 Uhr schlafen, seinen Schlaf bezeichnet er als durchgehend. Den Tag verbringt er mehrheitlich mit Kaffee trinken, Zigaretten rauchen, maximal einer Stunde Fernsehen und bei seiner Frau sitzend. Da ihm alles schwer fällt, ist er nicht in der Lage, ihr im Haushalt zu helfen (Urk. 8/80 S. 24-26). Am Freitag geht er jeweils in die Moschee zum Gebet, gelegentlich hilft er seiner Frau beim Einkauf. Ansonsten scheint er die Wohnung nur noch für Arztbesuche zu verlassen und hat sich auch von seinen Freunden zurückgezogen. Interessen und Hobbies hatte er jedoch auch vor dem Unfall keine, sondern ist nach der Arbeit jeweils direkt nach Hause gegangen. Das geschilderte Tagesaktivitätsniveau ist damit tief, mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen verfügt der Beschwerdeführer jedoch über intakte soziale Ressourcen.

6.4    Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in ausgeprägtem Umfang gegeben erachtet werden können. Wohl erfüllt der Beschwerdeführer das Kriterium der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, doch ist bei ihm kein ausgewiesener Leidensdruck, welcher therapeutisch konsequent angegangen würde, ersichtlich. Dies in Verbindung mit den intakten Familienstrukturen spricht dafür, dass insgesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen einer allfälligen Schmerzproblematik zu verneinen ist.

6.5    Vorliegend kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer somatoformen Schmerzstörung leidet, nachdem dieser - wie soeben dargelegt - keine invalidisierende Wirkung zukommen würde. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rente nach lit. a Abs. 1 SchIB IVG 6. IVRevision erfüllt. Da auch die übrigen Pathologien nicht zu einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führen, hat die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (lit. a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision) und wurde für eine diesbezügliche Abklärung bereits von der Beschwerdegegnerin aufgeboten (Urk. 14/2). Nachdem sich im Abklärungsgespräch ergeben hatte, dass er sich subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlt, wurden die Abklärungen im gegenseitigen Einvernehmen eingestellt. Soweit ersichtlich opponierte der Beschwerdeführer nicht dagegen. Die Beschwerdegegnerin machte ihn zudem darauf aufmerksam, dass er sich bei ihr melden kann, sobald er sich wieder für eingliederungsfähig hält (Urk. 2 S. 3). Diese Möglichkeit besteht nach wie vor.


8.    

8.1    Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer rückwirkend per 31. Januar 2015 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 15).

8.2    Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Bezüger von wirtschaftlicher Hilfe sind grundsätzlich als mittellos anzusehen (in BGE 134 II 33 nicht publizierte E. 6.3 des Bundesgerichtsurteils 1C_45/2007 vom 30. November 2007).

    Dem Beschwerdeführer wird seit dem 1. August 2015 wirtschaftliche Hilfe durch die Sozialbehörde der K.___ ausgerichtet (Urk. 16/9). Nachdem seine Begehren zudem nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.3    Gemäss der gefestigten - und für diese Frage massgebenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 4.2.4) - kantonalen Praxis wird hingegen bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der anwaltliche Aufwand lediglich ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung vergütet. Die unentgeltliche Vertretung wird mit anderen Worten nicht rückwirkend für vor der Gesuchstellung entstandene Kosten bewilligt.

    Der Beschwerdeführer war ab dem 27. August 2012 anwaltlich vertreten (Urk. 8/66). Am 14. Mai 2015 hat der Rechtsvertreter die letzte Prozesshandlung vorgenommen (Urk. 13). Der von ihm erst im Nachhinein am 19. Oktober 2015 gestellte Antrag auf Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters kann daher keine Entschädigung mehr nach sich ziehen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung ist damit zu verneinen.



Das Gericht beschliesst:

In Gutheissung des Gesuches vom 19. Oktober 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christian Geosits

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 13 und Urk. 14/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher