Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00127 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 8. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, gelernter Zimmermann, meldete sich erstmals am 21. Juli 1999 unter Hinweis auf Knieschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/4-6) sowie die Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung (Urk. 6/7-9) ab und gewährte dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 7. September 2000 (Urk. 6/14) im Rahmen der Austauschbefugnis Beiträge an die Umschulung zum Holzingenieur FH für die Zeit vom 21. August 2000 bis 30. September 2005. Für die Dauer der Massnahme sprach sie dem Versicherten zudem mit separaten Verfügungen ein Taggeld zu (Urk. 6/15-16, Urk. 6/19, Urk. 6/22). Nachdem der Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass er nicht ins zweite Semester promoviert worden sei und die Ausbildung nicht wieder aufnehmen werde (Urk. 6/25), wurde die berufliche Massnahme mit Verfügung vom 27. Mai 2002 (Urk. 6/26) abgebrochen.
1.2 Am 1. März 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/28). Nach Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 6/32, Urk. 6/35, Urk. 6/37, Urk. 6/40, Urk. 6/42) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 10. August 2009 mit, dass sie die Kosten für die Umschulung zum Bauleiter Hochbau für die Zeit vom 18. August 2009 bis 13. Juli 2012 übernehme (Urk. 6/44). Über den Taggeldanspruch wurde mit separaten Verfügungen entschieden (Urk. 6/48-49, Urk. 6/51-52, Urk. 6/58, Urk. 6/62). Nachdem der Versicherte die Umschulung aufgrund psychischer Beschwerden hatte abbrechen müssen, teilte ihm die IV-Stelle am 3. September 2012 den Abschluss der Berufsberatung sowie der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 6/66). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 (Urk. 6/80) verneinte die IV-Stelle sodann einen Rentenanspruch des Versicherten, dies wegen Nichterfüllens des Wartejahrs.
1.3 In der Folge meldete sich der Versicherte am 13. März 2014 abermals zum Leistungsbezug an, wobei er auf psychische Probleme und einen stationären Aufenthalt im Y.___ hinwies (Urk. 6/84), worauf die IV-Stelle die entsprechenden medizinischen Berichte (Urk. 6/90, Urk. 6/93) einholte.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/95, Urk. 6/100) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 6/104 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 30. Januar 2014 (richtig: 2015) Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades und zur Rentenfestsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 31. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein erheblicher und langandauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Es lägen gut behandelbare Befunde vor und es sei von einer guten Prognose auszugehen. Bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass rezidivierende depressive Störungen invaliditätsbegründend seien, falls sie einen längerdauernden Charakter aufwiesen. Es sei erstellt, dass er seit dem Jahr 2010 an einer depressiven Störung leide, weshalb ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (S. 4). Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung und Rentenfestsetzung zurückzuweisen (S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist.
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 17. Juli 2009 (Urk. 6/40/6-8) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1984 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und diagnostizierte einen Morbus Osgood Schlatter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei beschwerdefrei, ausser bei grossen Belastungen. Als Zimmermann könne er nicht mehr arbeiten. In der Tätigkeit als Bauleiter seien hingegen keine Beschwerden vorhanden, weshalb keine verminderte Leistungsfähigkeit vorliege. Die Prognose sei günstig (S. 1 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7).
3.3 Die Ärzte des Y.___ informierten mit Bericht vom 14. Dezember 2012 (Urk. 6/68) über die (teil)stationären Behandlungen des Beschwerdeführers vom 3. September bis 2. Dezember 2010, vom 11. Mai bis 6. Juli 2012 sowie vom 2. August bis 31. Oktober 2012 (Ziff. 1.3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit mindestens 2010 (ICD-10 F33.1), sowie eine Dysthymia, bestehend seit zirka Jugendalter (ICD-10 F34.1), an (Ziff. 1.1). Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf des teilstationären Aufenthaltes in der Tagesklinik nur leicht verbessert. Er sei gegenwärtig in einer leicht ausgeglicheneren Stimmungslage, zeige sich im Kontakt allerdings weiterhin zurückhaltend und leicht misstrauisch. Zudem bestünden weiterhin ein starkes Ungerechtigkeitsempfinden, eine rasche Erschöpfbarkeit sowie leichte Konzentrations- und Auffassungsstörungen (S. 3). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Vorerst sei ein Arbeitsversuch in einem Pensum von zirka 30 % geplant. Danach sollte eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden, wobei noch nicht absehbar sei, wann diese erreicht werden könne. Mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Teilarbeitsfähigkeit sei zu rechnen. Die Leistungsfähigkeit sei dabei schätzungsweise um 30 % reduziert (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9).
3.4 Mit Verlaufsbericht vom 10. April 2013 (Urk. 6/74) informierte Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, Y.___, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht sehr gut stabilisiert habe. Der Beschwerdeführer sei aktuell mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet. Ab Mai 2013 bestehe eine 90%ige und ab Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer möchte jedoch nicht mehr im angestammten Beruf arbeiten und bewerbe sich aktuell in anderen Berufsfeldern.
3.5 Die Ärzte des Y.___ informierten mit Austrittsbericht vom 31. März 2014 (Urk. 6/90) über die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers nach einem im Februar 2014 erfolgten Suizidversuch. Der Beschwerdeführer sei vom 12. Februar bis 31. März 2014 stationär hospitalisiert gewesen. Als Hauptdiagnose führten sie Folgendes auf (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- Status nach Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation am 5. Februar 2014
- Status nach Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation im 2010
Zudem erwähnten sie als somatische Diagnosen eine akute tubuläre Nierenschädigung Stadium III nach Intoxikation am 5. Februar 2014 sowie einen Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED) 2000 (S. 1). Beim Eintritt in die geschlossene Akutstation sei der Beschwerdeführer hoffnungslos, deprimiert und affektarm gewesen. Die fürsorgerische Unterbringung habe am 14. Februar 2014 bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbstgefährdung aufgehoben und der Beschwerdeführer zur weiteren Stabilisierung auf die offene Akutstation verlegt werden können. Der Beschwerdeführer habe insgesamt einen deutlichen Rückgang sämtlicher depressiver Symptome bei weiterhin aktuell noch bestehender innerer Leere, Gefühlslosigkeit und Zukunftsängsten beklagt. Es werde dringend eine regelmässige, ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Nachbehandlung empfohlen (S. 3).
3.6 Mit Bericht vom 17. Juli 2014 (Urk. 6/93) gab Dr. A.___ an, dass er den Beschwerdeführer seit November 2012 bis auf weiteres ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit mindestens 2010 (S. 1 Ziff. 1.1). Es sei trotz des bisherigen Verlaufes von einer guten Prognose auszugehen. Der Beschwerdeführer sei hoch motiviert, für die zukünftige Stabilität seines Gesundheitszustandes Sorge zu tragen (S. 2 Ziff. 1.4). Aktuell finde einmal wöchentlich eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt. Ausserdem lebe der Beschwerdeführer in einer geschützten Wohn- und Arbeitseinrichtung. Für die Regelung der finanziellen Angelegenheiten werde er von einer Beiständin unterstützt (S. 3. Ziff. 1.5).
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Bauleiter seit dem 1. Januar 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, da sie aufgrund des gesamten Tätigkeitsbereiches (hohe Arbeitsbelastung, Führungsaufgaben, unterschiedliche Einsatzbereiche, hohe Flexibilität) eine zu hohe Belastung darstellen würde (S. 3 Ziff. 1.7). Aktuell sei der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen in einem Pensum von zirka 60 % tätig, welches in nächster Zeit auf zirka 80 % gesteigert werden sollte. Der Arbeitsaufbau sollte langsam erfolgen, wobei der Beschwerdeführer eher in kleinen Teams arbeiten und klaren Zielvorgaben haben sollte. Der Anteil an Leistungs- und Führungsaufgaben sei deutlich zu reduzieren oder eliminieren. Der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt sollte in zirka zwölf Monaten in einem reduzierten Pensum von zirka 50-60 % möglich sein (S. 4 Ziff. 1.8-1.9).
3.7 Dr. med. B.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte mit Stellungnahme vom 21. August 2014 auf den von Dr. A.___ im Juli 2014 erstellten Bericht ab. Demnach seien die depressiven Symptome für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt noch ungenügend remittiert. Eine Verbesserung sei zu erwarten (Urk. 6/94 S. 3).
4.
4.1 Für die vorliegend strittige Rentenfrage ist einzig der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausschlaggebend. Der diagnostizierte Morbus Osgood Schlatter führte zwar zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der gelernten Tätigkeit als Zimmermann, weswegen dem Beschwerdeführer auch berufliche Massnahmen gewährt wurden. In jeglicher anderen – knieschonenden - Tätigkeit ist dieser allerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/40/6-8 S. 2 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer machte auch keine diesbezügliche Verschlechterung oder andere somatische Beschwerden geltend.
Zur Beurteilung der Frage, ob die psychischen Leiden des Beschwerdeführers invalidisierend sind, liegen lediglich die Berichte der behandelnden Ärzte des Y.___ vor (vorstehend E. 3.3-3.6), welche bereits seit mindestens 2010 eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens als ausgewiesen erachteten (Urk. 6/68 S. 1 Ziff. 1.1, Urk. 6/90 S. 1, Urk. 6/93 S. 1 Ziff. 1.1).
4.2 Der Beschwerdeführer befand sich bereits mehrmals in (teil)stationärer Behandlung im Y.___ und wird seit November 2012 auch ambulant therapiert (Urk. 6/68 S. 2 Ziff. 1.3, Urk. 6/90 S. 1, Urk. 6/93 S. 1 Ziff. 1.2). Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anlässlich des stationären Aufenthaltes im 2012 verbessert hatte, attestierten ihm die Ärzte ab dem 1. Juni 2013 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 6/74), das heisst, die depressive Störung remittierte zwischenzeitlich. In der Folge verschlechterte sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers allerdings wieder, was im Februar 2014 zu einem erneuten Suizidversuch und einer stationären Hospitalisation führte (Urk. 6/90 S. 1). Während des Aufenthaltes konnte eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden. Der Gesundheitszustand war zwar soweit stabilisiert, dass dem Beschwerdeführer eine Teilarbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen möglich war, allerdings wurde für den ersten Arbeitsmarkt weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/93 S. 3 f.). Auf diese Beurteilung stellte auch der RAD-Arzt Dr. B.___ ab (Urk. 6/94 S. 3). Erst eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Diagnose und das Vorliegen von psychosozialen Faktoren einen relevanten Gesundheitsschaden (Urk. 6/94 S. 3). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch ab, da kein erheblicher und langandauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, gut behandelbare Befunde vorlägen, von einer guten Prognose auszugehen sei und bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 1 f.).
4.3 Obwohl die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1), kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die Ansicht, dass bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 2), überzeugt nicht. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer einige psychosoziale Belastungsfaktoren wie eine schwierige Arbeitssituation und –suche sowie finanzielle Probleme (Urk. 6/84). Diese sind aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes indessen höchstwahrscheinlich Folge und nicht Ursache der psychischen Beschwerden. Während die depressive Störung seit mindestens 2010 als ausgewiesen erachtet und ferner auch eine Dysthymie seit der Jugendzeit erwähnt wurde (vgl. Urk. 6/68 S. 1 Ziff. 1.1), traten die psychosozialen Belastungsfaktoren erst danach in Erscheinung. So gab auch Dr. A.___ an, dass der erneute Suizidversuch erfolgt sei, nachdem sich der Beschwerdeführer zunehmend sozial isoliert und die Dinge des alltäglichen Lebens vernachlässigt habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht mehr in der Lage gewesen an einem geregelten Arbeitsprozess teilzunehmen (Urk. 6/93 S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) sagt sodann auch die Behandelbarkeit des Leidens für sich allein nichts Abschliessendes über dessen invalidisierenden Charakter aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Zumal der Beschwerdeführer bereits mehrmals (teil)stationär behandelt worden war und seit November 2012 auch eine regelmässige ambulante Therapie erfolgt, aktuell in einem wöchentlichen Setting (Urk. 6/93 S. 3 Ziff. 1.5). Auch der RAD-Arzt Dr. B.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Therapieoptionen wahrnimmt (Urk. 6/94 S. 3).
4.4 Jedoch ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist (vorstehend E. 1.1, E. 1.3), leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis als therapeutisch angehbar gelten und die Annahme einer ausnahmsweisen invalidisierenden Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung bedingt, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1). Bei einer rezidivierenden depressiven Störung ist im Gegensatz zu einer depressiven Episode allerdings eher von einer ungünstigen Prognose in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2012 vom 26. April 2013 E. 4.3.2.2).
4.5 Der Umstand, dass trotz des bisherigen Verlaufs eine gute Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung einer (Teil)arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt abgegeben wurde und derzeit lediglich eine leichte- bis mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung ausgewiesen ist, lässt die Einschätzung der Ärzte des Y.___ einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als zweifelhaft erscheinen. Zumal die Ärzte im Jahr 2012 – damals noch bei einer mittelgradigen Episode – eine erwartete Reduktion der Leistungsfähigkeit um 30 % angenommen haben und in der Folge eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte (Urk. 6/68 S. 4 f. Ziff. 1.7, Ziff. 1.9; Urk. 6/74). Dabei gilt es darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Einzig gestützt auf die Berichte des Y.___ kann demnach eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) nicht bejaht werden. Allerdings kann ein invalidisierender Gesundheitsschaden ohne weitere Abklärungen auch nicht ausgeschlossen werden, weshalb sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung als notwendig erweist.
4.6 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender psychiatrischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski