Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00128




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 13. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1979, gelernter Schreiner (Urk. 8/14/5), meldete sich am 8. September 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen an (Urk. 8/3). Nach medizinischen Abklärungen kam die IV-Stelle zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Schreiner eingeschränkt sei (Urk. 8/48/2), weshalb sie dem Versicherten in den Jahren 2010 und 2011 verschiedene Eingliederungsmassnahmen gewährte (berufliche Abklärungen [Urk. 8/46, Urk. 8/74], Arbeitstraining bei der Y.___ [Urk. 8/81, Urk. 8/91], Arbeitstraining im Atelier Z.___ [Urk. 8/103, Urk. 8/111]). Weil von der Fortführung des Arbeitstrainings keine relevanten Fortschritte mehr zu erwarten waren (Urk. 8/120), schrieb die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 30. August 2011 als erledigt ab (Urk. 8/121). In der Folge liess sie den Versicherten in der MEDAS O.___ im Juli 2012 polydisziplinär begutachten (Expertise vom 16. November 2012, Urk. 8/148) und verneinte mit Verfügung vom 11. Februar 2013 mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/159). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. November 2013 in Bezug auf den Antrag um Zusprechung einer Rente ab. Auf den Antrag um Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen wurde mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten (Urk. 8/166). Mit Urteil vom 16. Mai 2014 trat das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein (Urk. 8/174).

1.2    Am 12Februar 2014 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Gewährung weiterer Eingliederungsmassnahmen, namentlich um eine Umschulung (Urk. 8/168, Urk. 8/169). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 26. August 2014 mit, er müsse eine wesentliche tatsächliche Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft machen, ansonsten auf sein Rentenbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 8/175). Innert Frist liess der Versicherte einen Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2014 auflegen (Urk. 8/179). Mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 11Dezember 2014 (Urk. 2 [= Urk. 8/184]) auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein.


2.    Dagegen erhob X.___ am 30Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Rente, eventualiter eine tiefere Rente, auszurichten. Ausserdem sei sie zu verpflichten, berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, einzuleiten (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 12März 2015 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 10, Urk. 11/1-2).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmeldungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).

1.2    Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5).

1.3    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).

1.4    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 11. Februar 2013 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor, weshalb auf das erneute Gesuch um Ausrichtung einer Rente nicht einzutreten sei. Im Jahr 2011 sei ausserdem eine Umschulung im Atelier Z.___ finanziert worden. Da von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei, bestehe auch kein Anspruch auf eine erneute Umschulung (Urk. 2).

2.2    Dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erneut geprüft hat, ist nicht zu beanstanden. Die rentenabweisende Verfügung vom 11. Februar 2013 (Urk. 8/159) stützte sich auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter vom 16. November 2012, wonach der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/148/27). Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2013 wurde ausführlich dargelegt, weshalb auf diese gutachterliche Beurteilung abgestellt werden durfte (Urk. 8/166/8-11).

    Die im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung gemachten Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. A.___ vom 24. Oktober 2014 (Urk. 8/179) zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Kritik an dieser gutachterlichen Beurteilung aus dem Jahr 2012. Neue Befunde wurden keine erhoben. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 11. Februar 2013 (Urk. 8/159) wurde somit nicht glaubhaft dargelegt, weshalb die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht nicht erneut prüfte.

2.3

2.3.1    Hinsichtlich beruflicher Massnahmen kann der Auffassung der Vorinstanz jedoch nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung im Sinne des IVG grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 130 V 488 E. 4.2).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) ist das sechsmonatige Praktikum im Atelier Z.___ (Urk. 8/103, Urk. 8/111) nicht als Umschulung im oben ausgeführten Sinne zu qualifizieren. Diese – von der Beschwerdegegnerin damals auch als Arbeitstraining bezeichnete (Urk. 8/103, Urk. 8/111)lediglich ein halbes Jahr dauernde Eingliederungsmassnahme im Atelier Z.___ war offensichtlich nicht geeignet, dem Beschwerdeführer eine seiner früheren Tätigkeit als gelernter Schreiner annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Es ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bislang noch keine Umschulung im Sinne des IVG gewährt wurde.

2.3.2    Die beruflichen Massnahmen wurden Ende August 2011 beendet, da damals keine relevanten Fortschritte mehr zu erwarten waren (Urk. 8/120/1). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 12. Februar 2014 erneut für berufliche Massnahmen angemeldet hat (Urk. 8/168-169), hätte ihm die Beschwerdegegnerin Gelegenheit geben müssen, glaubhaft darzulegen, dass sich die für diesen Anspruch massgebenden tatsächlichen Verhältnisse seither in erheblicher Weise geändert haben. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch bloss Frist angesetzt, um eine wesentliche Änderung in Bezug auf einen Rentenanspruch nachzuweisen, obwohl der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung einzig um Gewährung von beruflichen Massnahmen ersucht hatte (Sachverhalt E. 1.2). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese dem Beschwerdeführer Gelegenheit gibt, glaubhaft darzulegen, inwiefern er nun in der Lage ist, eine Umschulung zu absolvieren. Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut über das Gesuch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


3.

3.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

3.2    Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2014 soweit aufgehoben wird, als auf das erneute Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen nicht eingetreten wird, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 und Urk. 11/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler