Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00130




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 31. Oktober 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1978 und gelernte Büro- und Industriekauffrau sowie Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern, war zuletzt ab dem 1. Juni 2008 in einem 100%-Pensum als Sachbearbeiterin Investitionsplanung und Projektcontrolling beim Y.___ tätig (Urk. 10/4 und Urk. 10/35). Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer Anmeldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin (Urk. 10/4) meldete sich die Versicherte ein erstes Mal am 22. Mai 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Verdachtsdiagnose Multiple Sklerose zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 17. Februar 2011, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 10/24).

1.2    Am 6. November 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen verzögerten Heilungsverlauf nach einem am 16. April 2011 erlittenen Treppensturz erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/31). Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/35) sowie Arztberichte (Urk. 10/38, Urk. 10/70, Urk. 10/78, Urk. 10/82 und Urk. 10/87) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 10/36, 10/40, 10/41, 10/46, 10/55, 10/76, 10/77 und 10/94). Zudem holte sie bei der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 20. Oktober 2014, Urk. 10/108/2-33). Mit Schreiben vom 27. März 2013 sprach die Y.___ eine erste Kündigung per Ende Juni 2013 aus (Urk. 10/52), die sich offenbar als unwirksam erwies (Urk. 10/94/51), weshalb das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Februar 2014 erneut mit Wirkung per Ende Mai 2014 gekündigt wurde (Urk. 3/4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/114, 10/119) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2015 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

1.3    Die SUVA stellte ihre bisher mit Bezug auf den Treppensturz vom 16. April 2011 ausgerichteten Leistungen mit Verfügung vom 9. September per 30. September 2013 ein (Urk. 10/94/37-39). Sie lehnte die Zusprechung einer Invalidenrente mangels einer Erwerbseinbusse ab und verneinte auch den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Zuvor hatte sie mit Verfügung vom 17. Mai 2013 ihre Leistungspflicht mit Bezug auf Schmerzen an der Hals- und Lendenwirbelsäule verneint (Urk. 10/94/114-115). An beiden Verfügungen hielt die SUVA im Einspracheentscheid vom 23. Juni 2015 fest. Die dagegen am 25. August 2015 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2015.00152).


2.    Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte (S. 2), diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsanwalt lic. iur. Tomas Kempf als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2015, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9), wovon die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 16. März 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).

    Aus den Akten der Beschwerdegegnerin sind Urk. 10/94/59-67 und Urk. 10/77/39-47 (Doppel) zu entfernen, die offensichtlich nicht die Beschwerdeführerin betreffen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in ihrer Verfügung vom 6. Januar 2015 (Urk. 2) unter Hinweis auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 20. Oktober 2014. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Beurteilung die früher ausgeübte Tätigkeit bei vollem Leistungspensum zumutbar sei. Der Kurzbrief der Privatklinik A.___ vom 18. August 2014 enthalte keine wesentlichen neuen beziehungsweise bisher unbekannten Diagnosen. Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, die länger als ein Jahr gedauert habe, und damit einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse. Daran hielt sie auch in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2015 fest (Urk. 9).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte dagegen in ihrer Beschwerde vom 31. Januar 2015 (Urk. 1) ein, dass auf das Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Sie rügte unter anderem, dass im orthopädischen Teilgutachten der MRI Befund vom 20. Juni 2014 der B.___ nicht gewürdigt worden sei, obschon die Untersuchung im Z.___ am 18. und 19. August 2014 stattgefunden habe und den Gutachtern bekannt gewesen sei, dass noch weitere Abklärungen im Gange gewesen und noch weiter im Gange seien (Ziff. 3 S. 6 f.). Sie sei immer noch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Ziff. 1 S. 4) und es sei ihr gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine ganze Rente zuzusprechen (Ziff. 5 S. 9). Zudem gehe aus dem Gutachten nicht hervor, dass ihr die angestammte Tätigkeit noch unbeschränkt zumutbar sei (Ziff. 3 f. S. 7 f.).


3.

3.1    Am 26. Januar 2012 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, der IV-Stelle (Urk. 10/38/1-4). Er nannte die Diagnosen CRPS I beim rechten Fuss bei einem Meniskoidsyndrom OSG rechts nach verpasster Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius rechts im April 2011 sowie Zerrung des medialen Collateralbandes am rechten Knie am 28. Oktober 2011. Er berichtete von einem arthroskopischen Eingriff am 16. Juni 2011 (Meniskoidresektion OSG rechts und des tibialen enossalen Ganglions rechts) und attestierte ab dem 16. Juni 2011 bis 24. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 25. Oktober bis 1. November 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. November 2011 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er ging nicht von bleibenden Beeinträchtigungen aus. Zurzeit seien keine stehenden Tätigkeiten und keine Autofahrten zum Arbeitsplatz möglich. Ab dem 25. Januar 2012 sei theoretisch eine Arbeitsleistung von zwei mal zwei Stunden täglich möglich. Bei eingeschränkter Geh- und Stehfähigkeit sowie Unfähigkeit des Führens eines Fahrzeuges stünden die Probleme bei der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes im Vordergrund.

3.2    Im Bericht vom 16. Juli 2013 (Urk. 10/70/1-4) nannten Dr. med. D.___, Oberarzt, sowie Dr. med. E.___, Assistenzärztin, Klinik für Unfallchirurgie des F.___, die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Status nach OSG-Distorsion rechts nach einem am 16. April 2011 erlittenen Treppensturz mit initial konservativer Therapie und bei Beschwerdepersistenz OSG-Arthroskopie rechts am 16. Juni 2011 mit Meniskoidresektion und Ganglionexstirpation sowie Entwicklung eines CRPS Typ I im postoperativen Verlauf.

2. Status nach diagnostischer OSG-Arthroskopie rechts; lateraler Bandrekonstruktion OSG rechts in modifizierter Broström-Gould-Technik am 1. November 2012 bei chronischer OSG-Instabilität mit Insuffizienz des lateralen Kapselbandapparates mit Verdacht auf beginnende OSG-Arthrose, intermittierenden Blockaden, DD instabilitätsbedingt, freie Gelenkskörper, Vernarbungen, Fasziitis plantaris rechts

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die berichtenden Ärzte ein Plicasyndrom medial Knie links bei einem Status nach Kniedistorsion links vom 28. Oktober 2011 sowie ein akutes zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 rechts.

    Für stehende und gehende Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für sitzende Tätigkeiten werde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit empfohlen.

3.3    Am 30. August 2013 berichteten Dr. med. G.___, Assistenzärztin und Dr. med. H.___, Oberarzt, Rheumaklinik des F.___, der IV-Stelle (Urk. 10/78/6-8). Sie gaben die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an:

1. Zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 rechts ED 03/2013

2. Lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links EM 06/2013

3. Chronische Fussschmerzen rechts mit Belastungsintoleranz

- Status nach OSG Distorsion rechts am 16. April 2011

- bei protrahiertem postoperativen Verlauf mit Entwicklung eines CRPS Typ 1 nach OSG-Arthroskopie rechts am 16. Juni 2011 mit Meniskoidresektion und Ganglionexstirpation

4. Status nach Kniedistorsion links 10/2011

    Zudem nannten sie die folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

5. Hemihypästhesie der gesamten rechten Körperhälfte inkl. Gesicht und Rumpf

- DD im Rahmen Schmerzausweitung, DD im Rahmen ZNS-Erkrankung

- anamnestisch fragliche Multiple Sklerose, Abklärungen extern offenbar inkonklusiv

- neurologische Beurteilung im F.___ ab September 2013 geplant

    Die Rheumatologen gaben an, aktuell bestehe aufgrund der massiv eingeschränkten Belastbarkeit der Halswirbelsäule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS) und des rechten Fusses keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Aktuell sei Sitzen, Stehen oder Gehen von mehr als 30 Minuten am Stück aufgrund einer massiven Schmerzexazerbation nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei zur Behandlung in die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde überwiesen worden. Wie weit sich ein intensiver interdisziplinärer Ansatz mit Fokus auf chronische Schmerzen positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken werde, sei aktuell nicht sicher abschätzbar und müsse vom Erfolg der geplanten Massnahmen abhängig gemacht werden. Sollte sich im Verlauf die Situation ändern und ein detailliertes Belastungsprofil erwünscht sein, so werde die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) empfohlen. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. März bis 31. Oktober 2013.

3.4    Prof. Dr. med. I.___, Leiter der Poliklinik für Neurologie am F.___, Dr. med. J.___, Oberarzt i.V. und Dr. med. Dr. rer nat. K.___, Assistenzarzt, erstatteten der Klinik für Rheumatologie am 23. August 2013 einen Bericht nach einer klinischen und elektrodiagnostischen Untersuchung (Urk. 10/87/1-3). Sie gaben an, es bestehe anamnestisch ein komplexes Beschwerdebild. In den Vorbefunden seien nach einer Hautbiopsie der Verdacht auf eine Small Fiber Neuropathie und ausserdem erhöhte Werte im Urin für Indium und Palladium dokumentiert. Im Weiteren seien mehrere Diskushernien bekannt. Klinisch-neurologisch bestehe eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit, insbesondere im rechten Unterschenkel, welche die Beschwerdeführerin auf die Arthroskopie im November 2012 zurückführe. Die Sensibilität und die Kraft seien unbeeinträchtigt gewesen. Neurographisch habe sich kein Anhalt für eine Polyneuropathie gefunden. Myographisch fänden sich keine Hinweise auf eine Radikulopathie der Wurzeln L5/S1 links und C7/8 rechts. Zusammenfassend sei eine Small Fiber Neuropathie weiterhin möglich. Unterstützend könne hierfür bei Bedarf eine elektrophysiologische Testung der autonomen Funktionen durchgeführt werden. Einen Anhalt für Nervenwurzelläsionen habe sich in der heutigen EMG-Untersuchung nicht gefunden. Therapeutisch könne zur Schmerzdistanzierung der Beginn einer symptomatischen antidepressiven Therapie, beispielsweise mit Duloxetin erwogen werden.

3.5    Die Gutachter des Z.___ stellten in ihrer Expertise zuhanden der IV-Stelle und der SUVA in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. L.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung), Orthopädie (Dr. med. M.___, FMH Orthopädische Chirurgie), Neurologie (Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie) und Psychiatrie (Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) vom 20. Oktober 2014 (Urk. 10/108/2-33) nach Untersuchungen am 18. und 19. August 2014 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 f.):]

1.    Chronische, vorwiegend belastungsabhängige Rückfussschmerzen rechts

- diskret vermehrter Talusvorschub und fraglich leicht vermehrte Aufklappbarkeit des unteren Sprunggelenkes bei allgemeiner Bandlaxität

- Status nach diagnostischer OSG-Arthroskopie mit Meniskoidresektion und Ganglionexstirpation am 16. Juni 2011 und nach Rearthroskopie sowie offener lateraler Bandplastik am 1. November 2012

- Status nach Rückfuss-Distorsionstrauma bei Treppensturz vom 16. April 2011

- anamnestisch postoperatives CRPS Typ I, aktuell diesbezüglich unauffälliger Befund

2.    Chronische, belastungsabhängige Knieschmerzen links

- klinischer Verdacht auf beginnende degenerative Veränderungen

- Status nach Arthroskopie mit wahrscheinlich Gelenktoilette etwa 1994 ohne nähere diesbezügliche Unterlagen

- aktuell kein Hinweis auf ein akutes Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwärmung

    Zudem gaben sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an:

1.    Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- zervikozephales Syndrom ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung (MRI 03/2013)

- Verdacht auf funktionelle Hemihypästhesie bei früherem aber nicht weiter bestätigtem Verdacht auf Multiple Sklerose

- anamnestisch Migräne

- anamnestisch Verdacht auf Small-Fibre-Neuropathie

- anamnestisch multilokuläres Schmerzsyndrom mit Bevorzugung der linken Seite, auf orthopädischer Ebene nicht näher zuzuordnen

2.    Arterielle Hypertonie

- unter medikamentöser Behandlung kompensiert

3.    Adipositas (BMI 36 kg/m2)

4.    Anamnestisch allergisches Asthma bronchiale

- aktuell unter Inhalationsbehandlung klinisch und subjektiv beschwerdefrei

    Die Gutachter gaben an, aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der 36-jährigen Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand in der bisherigen Tätigkeit wie auch anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Die Hypertonie und das Asthma seien bei klinisch unauffälligen Befunden medikamentös gut eingestellt. Ungünstig seien Arbeiten in Kälte und Nässe oder mit Staubbelastung (S. 11 f. und S. 28).

    Der orthopädische Untersucher berichtete, insgesamt wirkten die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin wenig strukturiert und es entstehe der Eindruck einer Ganzkörperproblematik, ohne dass dabei einzelne Lokalisationen eine übermässige Rolle spielen würden. Die Beschwerdeführerin habe dazu erwähnt, dass man auch eine psychische Ursache ihrer Problematik in Betracht gezogen habe. Die aktuell behandelnden Ärzte seien allerdings der Überzeugung, dass es sich ausschliesslich um organisch bedingte Beschwerden handle (S. 17).

    Zusammenfassend hätten sich auf orthopädisch-traumatologischer Ebene anlässlich seiner Untersuchung nur relativ geringe pathologische Befunde ergeben. So seien die Restbeschwerden am rechten Fuss als Folge der erlittenen Distorsionstraumata und der beiden durchgeführten Operationen zwar plausibel, ohne dass sie jedoch die von der Beschwerdeführerin angegebene hochgradige Einschränkung zu begründen vermöchten. Auch am linken Knie sei bereits eine arthroskopische Operation durchgeführt worden, so dass gewisse degenerative Veränderungen daselbst denkbar seien. An beiden genannten Lokalisationen würden sich aber keine Hinweise auf ein akutes Geschehen ergeben, das grössere Einschränkungen begründen würde. Als wesentlicher negativer Einfluss auf die Situation an den Beinen sei sicherlich das stark erhöhte Körpergewicht der Beschwerdeführerin zu benennen, das zu einer konstanten intrinsischen Überlastung vor allem der unterer Körperhälfte führe, die nicht selten von chronischen Beschwerden begleitet werde (S. 21 f.).

    Zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten mit gelegentlichen Positionswechseln, die vornehmlich im Sitzen durchgeführt werden können und bei denen keine längeren Gehstrecken notwendig seien, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei werde von Seiten des Untersuchers primär an administrative Arbeiten gedacht, die an den meisten Arbeitsorten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt ausgeführt werden könnten. Auch wenn sich das Ausmass der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden auf orthopädischer Ebene nicht ausreichend erklären lasse, sei zu postulieren, dass gewisse Einschränkungen im Stehen und Gehen bestünden. Entsprechend könne für Arbeiten, in denen die genannten Körperpositionen regelmässig vorkommen, vorläufig eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 22).

    Nach dem Ereignis im April 2011 sei initial eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten und es sei im Verlauf zu einer Verzögerung der Heilung gekommen. Dennoch wäre es aus heutiger Sicht zu erwarten gewesen, dass spätestens ein Jahr nach dem Unfall zumindest für Tätigkeiten gemäss dem formulierten Belastungsprofil wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im Zusammenhang mit dem Eingriff im November 2012 sei wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten eingetreten, die beim dokumentieren Verlauf für Tätigkeiten gemäss dem geschilderten Belastungsprofil jedoch für höchstens 6 Monate begründbar sei. Danach dürfe von einer vollen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten ausgegangen werden. Anhand eigener Befunde könne diese Einschätzung jedenfalls zumindest seit dem Untersuchungszeitpunkt bestätigt werden (S. 22).

    Der orthopädische Gutachter bemerkte weiter, aus seiner Sicht entstehe der Eindruck, als ob die Gesamtproblematik stark durch nichtorganische Faktoren überlagerte werde, wie dies bereits in der Vergangenheit wiederholt postuliert worden sei, wofür aber im Wesentlichen die Angaben des psychiatrischen Kollegen massgebend seien (S. 23).

    Bei der neurologischen Untersuchung wurde ein zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik diagnostiziert. Für die übrigen Beschwerden mit Hemihypästheise sowie für den früheren Verdacht auf eine Multiple Sklerose und eine Small Fibre-Neuropathie hätten sich klinisch keine konkreten Hinweise gefunden. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 26).

    Der psychiatrische Teilgutachter gab an, bei der Beschwerdeführerin bestünden Klagen über somatische Probleme mit vor allem auch ausgeweiteten diffusen Schmerzen im Bewegungsapparat. Sie führe die Symptomatik auf eine somatische Ursache zurück, wobei sie noch nicht sicher sei, um was für eine Diagnose es sich handle, wie sie angab, aber ein Morbus Fabry vermutet werde. Zu den somatischen Problemen müsse auch aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Das Ausmass der somatischen Beschwerden und die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich aber durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. In der Lebensgeschichte falle der frühe Unfalltod des ersten Ehemannes auf. Die Beschwerdeführerin sei ursprünglich wegen der Arbeit von ihrer Heimat P.___ in die Schweiz gekommen. Sie sei in guter Ehe zusammen mit ihrem jetzigen zweiten Ehemann, einem Schweizer verheiratet. Aus der ersten Ehe habe sie zwei Kinder, die in der Schule seien und mit denen sie zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann wohne. Sie habe gute Kontakte in ihrem Umfeld. Viele Haushaltsarbeiten würden auch von der Spitex erledigt. Es könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen. Eine schwere psychische Störung wie eine psychotische Störung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei sehr auf ihre somatischen Beschwerden fixiert. Sie sei auch verunsichert, da sich trotz Behandlungen, auch mit einer Analgetikamedikation vom Opioidtyp, keine hinreichende Besserung zeige. Sie sei vor allem auch verunsichert, da sie noch immer keine sichere somatische Diagnose wisse. In der Klinik A.___ werde nun laut ihren Angaben weiterhin somatisch abgeklärt. Sie erhoffe sich dadurch umso mehr eine somatische Diagnose. Der Gutachter gab an, eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sei die Prognose aber ungünstig (S. 15).

    Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne längeres Stehen oder längere Gehstrecken zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Administrative Arbeiten seien insgesamt ohne Einschränkungen möglich (S. 29 und S. 30).


4.

4.1    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 17. Februar 2011 (Urk. 10/24) eine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes erlitten hat (vgl. E. 1.3). Die IV-Stelle ging damals von einer lediglich vorübergehenden gesundheitsbedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus und gab an, seit September 2010 sei die Versicherte wieder voll arbeitsfähig. Dieser Beurteilung lagen folgende Gesundheitsstörungen zu Grunde: mittelgradige depressive Störung, Verdacht auf multiple Sklerose (MS), Migräne mit Aura, Erschöpfungssyndrom, rezidivierende Körper-Parästhesien oder (richtig wohl ohne) derzeit fassbares strukturelles Korrelat, fragliche intrathekale Antikörperproduktion, aktuell keine verwertbare Hinweise auf MS (Urk. 10/20/2). Am 16. April 2011 verletzte sich die Beschwerdeführerin bei einem Treppensturz am rechten Sprunggelenk; es kam zu einem verzögerten Heilungsverlauf. Damit ist grundsätzlich eine gesundheitliche Veränderung ausgewiesen, so dass die Auswirkungen dieses Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen bleiben.

4.2    Bei der Würdigung des medizinischen Sachverhaltes kann auf das Z.___-Gutachten vom 20. Oktober 2014 abgestellt werden, das die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (E. 1.4). Es ist für die strittige Frage nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend, beruht auf fachärztlichen Untersuchungen in den massgebenden Disziplinen, berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung der Schlussfolgerungen ein. Nach Lage der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständigen entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären.

4.3

4.3.1    So geben namentlich auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände keinen Anlass, an der Beweiswertigkeit des Gutachtens zu zweifeln.

4.3.2    Die Beschwerdeführerin machte vorab geltend, dass der im laufenden Begutachtungsverfahren nachgereichte MRI-Befund vom 20. Juni 2014 nicht mehr berücksichtigt worden sei (Urk. 1 Ziff. 1 S. 4 f.).

    Laut der Beurteilung von Dr. med. Q.___, leitender Arzt B.___ zeigten die MRI-Bilder der HWS vom 20. Juni 2014 rechts eine intraforaminale Diskushernie im Segment Halswirbelkörper (HWK) 6/7 mit sehr wahrscheinlich Kompression der Nervenwurzel C7 rechts (Urk. 10/115/4). Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass dies zumindest einen Teil der Beschwerden erklären könne (Urk. 1 Ziff. 3 S. 6).

    Diese Diagnose ist aber weder neu noch war sie im Gutachtenszeitpunkt unzureichend abgeklärt. So nahmen die Ärzte der Rheumaklinik des F.___ ein im März 2013 diagnostiziertes zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 rechts zum Anlass für neurologische Abklärungen im Haus (vgl. E. 3.3), die in der Folge keine Hinweise auf eine Radikulopathie beziehungsweise eine Nervenwurzelläsion ergaben (E. 3.4). Dem Bericht der Rheumaklinik war ein MRI-Bericht (HWS) vom April (richtig wohl März) 2013 beigelegt, worin gleichfalls der Befund einer Diskushernie C6/7 mit Kompression C7 beidseits foraminal (rechts grösser als links) beschrieben wird (vgl. Urk. 10/78 S. 9-10). All diese Unterlagen fanden Eingang ins Gutachten (Urk. 10/108/2-33 S. 3 f. und S. 8 f.; wobei den Gutachtern namentlich der vom Radiologen beschriebene MRI-Befund vom März/April 2013 bekannt war und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb dieser nicht mit den Bildern übereinstimmen sollte, vgl. der Einwand in Urk. 1 Ziff. 3 S. 6). Von einem neuen und bislang unberücksichtigt gebliebenen Befund kann deshalb nicht ausgegangen werden.

    Anzufügen bleibt, dass aus dem Bericht der Rheumaklinik des F.___ vom 30. August 2013 (E. 3.3) in Anbetracht des Umstandes, dass die Neurologen des F.___ die radikuläre Symptomatik nicht bestätigten konnten (E. 3.4), auch keine über die von den Z.___-Gutachtern formulierten Defizite hinausgehende rückenbedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden kann, zumal die Würdigung der Rheumatologen in offensichtlichem Widerspruch zur Einschätzung der Orthopäden des F.___ vom 16. Juli 2013 steht (vgl. E. 3.2, wonach das akute zervikoradikuläre Reizsyndrom C7 rechts keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe und insgesamt für sitzende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit empfohlen werde). Dass auch die Rheumatologen des F.___ ein somatoformes Schmerzgeschehen als vordergründig betrachteten, zeigt im Übrigen die Überweisung an die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde des F.___. Über eine weitergehende Behandlung in der Rheumaklinik ist nichts bekannt. Ein eindeutiges klinisches Korrelat aus orthopädischer Sicht war bei der Begutachtung in Bezug auf die zervikalen und lumbalen Diskushernien nicht vorhanden (Urk. 10/108/2-33 S. 21). Anlässlich der neurologischen Untersuchung im Z.___ wurde schliesslich ein zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik diagnostiziert (Urk. 10/108/2-33 S. 28).

4.3.3    Bei der Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten stimmte der neurologische Gutachter der Einschätzung der Neurologen im F.___ zu (Urk. 10/108/2-33 S. 27). Zudem verwies er in seiner Beurteilung verschiedentlich auf frühere Berichte, so auf die Einschätzung des Neurologen Dr. med. R.___ vom 14. Mai 2010 (vgl. auch Urk. 10/18/12-14) sowie die Schlussfolgerung im Bericht der Klinik für Neurologie des S.___ aus dem Jahr 2010, wonach eine somatoforme Störung in Betracht zu ziehen sei (Urk. 10/108/2-33 S. 26 vgl. Urk. 10/75/1-2). Der Hinweis auf die fehlende Übereinstimmung mit dem von der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung vorgelegten Bericht der Privatklinik A.___ betreffend eine Hospitalisation vom 19. bis zum 22. Mai 2014 (vgl. der Einwand der Beschwerdeführerin Urk. 1 Ziff. 3 S. 7), in dem nur eine grobe Überprüfung des neurologischen Status beschrieben wird (vgl. Urk. 10/108/39-43 S. 42), bezieht sich offensichtlich auf den Umstand, dass in diesem Bericht eine Vielzahl von Diagnosen wiedergegeben wurden, ohne Befunde zu nennen (Urk. 10/108/2-33 S. 24), so dass der Beweiswert des Gutachtens dadurch nicht geschmälert wird.

4.3.4    Das Gutachten ist auch bezüglich der nur rudimentären Auseinandersetzung mit den im Jahr 2010 dokumentierten toxisch erhöhten Werten für Indium, Palladium und Iridium nicht zu beanstanden (vgl. der Einwand in Urk. 1 Ziff. 3 S. 7). So hatten bereits die Neurologen des Zentrums für Paraplegie der T.___ hierzu im Bericht vom 21. August 2012 ausgeführt, deren Wertigkeit könne auch nach Literatursuche nicht beurteilt werden (Urk. 10/94/215-217 S. 2). Die Z.___-Gutachter bezeichneten die erhöhten toxischen Werte — bei normalen neurologischen Befunden — als recht spekulativ (Urk. 10/108/2-33 S. 26). Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin eine unter anderem aufgrund der toxischen Befunde in Angriff genommene Therapie in der Klinik U.___ offenbar im April 2011 wieder abgebrochen hat (Urk. 10/82).

4.4    Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Z.___-Gutachter ihr Gutachten vor Abschluss erneuter Abklärungen namentlich im Privatspital A.___ fertigstellten, haben sie doch ihre von der Einschätzung der Beschwerdeführerin abweichende (Urk. 10/108/2-33 S. 23) Ansicht, dass ein ausreichendes organisches Korrelat für die vielfältigen Beschwerden fehle, im Gutachten nachvollziehbar begründet. Bereits zuvor waren wiederholte Abklärungen ergebnislos verlaufen (vgl. nebst den bereits erwähnten Urk. 10/75 S. 1 und Urk. 10/94/215-217). Wie es sich mit den weiteren Abklärungen im Privatspital A.___ verhielt – die Beschwerdeführerin hat keine medizinischen Berichte nachgereicht – kann bei dieser Sachlage offen bleiben.


5.

5.1    Der psychiatrische Gutachter mass der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Er führte in diesem Zusammenhang aus, eine schwere psychische Störung wie eine psychotische Störung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung bestehe nicht, und wies etwa mit Bezug auf die Erledigung von Haushaltarbeiten durch die Spitex auf den Umstand hin, dass ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen könne. Zudem berichtete er von guten Kontakten im Umfeld und von Ferienreisen mit dem Ehemann und den Kindern, etwa nach P.___ zu den Eltern (S. 15 f.). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und begründet. Anzufügen bleibt, dass wie die folgenden Ausführungen zeigen eine Prüfung nach den mit BGE 141 V 281 eingeführten Standardindikatoren zu keinem anderem Ergebnis führen würde (vgl. auch BGE 142 V 106 zur Anwendbarkeit der Standardindikatoren bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren).

    Nach Einschätzung der Z.___-Gutachter konnte aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Es liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor. Im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht, wird bei einer chronischen Schmerzstörung ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen beschrieben. Der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fehlt es bei der gestellten psychiatrischen Diagnose an einem Bezug zum Schweregrad (BGE 142 V 106 E. 4.2). Unter diesen Umständen ist die ärztliche Feststellung, welche per se von einem umfassenden Krankheitsbegriff ausgeht, anhand der rechtserheblichen Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 2.1.2 und E. 6) im Sinne einer Überprüfung der schmerzbedingten Beeinträchtigung im Alltag zu beurteilen. Die geltend gemachten Funktionseinschränkungen sind nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung zu bestätigen oder zu verwerfen (BGE 142 V 106 E. 4.4 mit Hinweisen).

    Damit rechtfertigt sich vorliegend die Prüfung der rechtsprechungsgemässen Standardindikatoren (BGE 141 V 281), obwohl die gestellte Diagnose aus ärztlicher Sicht ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibt.

5.2    Mit dem erst nach der Begutachtung durch das Z.___ ergangenen BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 nahm das Bundesgericht von der Rechtsprechung, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand und begründete eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im massgebenden Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt (E. 4.1.3):

Kategorie „funktioneller Schweregrad“

Komplex „Gesundheitsschädigung“

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

Komorbiditäten

Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

Komplex „sozialer Kontext“

Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens)

    gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotenen - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.

5.3    Vorwegzuschicken ist, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8).

5.4

5.4.1    Vorliegend ist eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren gestützt auf das Gutachten und die übrigen medizinischen Akten möglich und eine weitere medizinische Abklärung dementsprechend nicht angezeigt.

5.4.2    Zunächst kann unter der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ festgestellt werden, dass der psychiatrische Gutachter davon ausging, dass der Beschwerdeführerin trotz der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus psychiatrischer Sicht eine somatisch angepasste und ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkungen zumutbar sei (Urk. 10/108/2-33 S. 15).

    Soweit sich die Beschwerdeführerin Behandlungen unterzog - aktenkundig ist namentlich eine regelmässige physiotherapeutische Behandlung (Urk. 10/108/ 2-33 S. 11) - wurden keine befriedigenden Ergebnisse erzielt (vgl. Urk. 10/94/ 69-70 und Urk. 10/94/233-235 S. 1). Im Bericht betreffend die Hospitalisation in der Privatklinik A.___ wird sodann auf eine umfangreiche aktuelle Medikation verwiesen, wobei der psychiatrische Gutachter angab, die Behandlung mit Analgetika vom Opioidtyp sei bei psychisch überlagerten Schmerzen nicht sinnvoll (Urk. 10/108/2-33 S. 16). Auch die Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz scheiterte (vgl. auch die Telefonnotiz vom 29. August 2012 sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Urk. 10/94/254 und Urk. 10/94/233-235). Der Psychiater ging aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung von einer ungünstigen Prognose aus. Die Beschwerdeführerin hoffe weiterhin auf eine somatische Erklärung ihrer Leiden (Urk. 10/108/2-33 S. 15). Unter dem Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz gibt es somit Aspekte, die für einen erheblichen Einfluss der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit sprechen.

    In diesem Zusammenhang gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht veranlasst sah, die Beschwerden mit einer psychiatrischen Behandlung anzugehen beziehungsweise eine psychiatrische Behandlung wieder aufzunehmen (vgl. die ambulante Behandlung bei Dr. med. V.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. Dezember 2009 bis 30. August 2010, Urk. 10/19). Dies obwohl sie mehrfach auf einen möglichen psychischen Hintergrund hingewiesen worden war (vgl. etwa Urk. 10/58, Urk. 10/75/1-2, Urk. 10/94/258-259 und E. 3.5 S. 9). Die Beschwerdeführerin gab zwar an, in der Schmerztherapie zu sein (offenbar zuletzt in B.___ und nicht mehr im F.___, vgl. Urk. 10/108/34-35 S. 2), einen Psychiater wollte sie indes nicht beiziehen (Urk. 10/108/2-33 S. 12). Auch den von der SUVA vorgeschlagenen stationären Aufenthalt in W.___ lehnte sie - aus familiären Gründen - ab (vgl. etwa Urk. 10/94/274-275 und Urk. 10/94/276). Die von der Beschwerdeführerin in Angriff genommenen medizinischen Massnahmen bestanden vor allem im Aufsuchen neuer Ärzte und Spezialisten, was letztlich mit der steten Suche nach einer somatischen Erklärung zusammenhängt, aber den Aspekt der Behandlungsresistenz doch relativiert. Der SUVA-Arzt nannte in diesem Zusammenhang den Begriff doctor shopping (vgl. Urk. 10/94/207).

    Psychische Komorbiditäten liegen keine vor. Der psychiatrische Gutachter stellte keine weiteren psychiatrischen Diagnosen und verneinte insbesondere das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Er diagnostizierte auch keine Depression, wogegen somatisch begründete Komorbiditäten namentlich in Form von belastungsabhängigen Schmerzen am rechten Rückfuss und linken Knie, eines zervikozephalen Syndroms sowie einer Adipositas vorhanden sind. Die orthopädischen und rheumatologischen Befunde vermögen indes das Ausmass der Beschwerden nicht zu erklären; die somatischen Gutachter leiteten aus den erhobenen Befunden einzig Einschränkungen in Bezug auf das zumutbare Belastungsprofil ab.

    Was den Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 und 4.3.3 S. 302 f.) anbelangt, so konnte der psychiatrische Experte keine strukturellen Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik eruieren, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten. Bei der Untersuchung war zwar der Antrieb eher etwas vermindert mit erhöhter Ermüdbarkeit bei gut erhaltener Intentionalität. Die übrigen Ich-Funktionen wie Urteilsbildung, Affektsteuerung bzw. Impulskontrolle, Selbstwertregulation und Abwehrmechanismen waren nicht gestört. Die Beschwerdeführerin konnte sich in der Untersuchungssituation gut konzentrieren (Urk. 10/108/2-33 S. 14).

    Die Beschwerdeführerin verfügt sodann - wie sie dem psychiatrischen Gutachter berichtete - über gute Kontakte in ihrem Umfeld. Sie wohnt zusammen mit ihrem zweiten Ehemann und ihren beiden schulpflichtigen Kindern. Sie gab an, sich mit Besuchen von Freundinnen und Freunden zu beschäftigen (Urk. 10/108/2-33 S. 13). Sie liest, wenn auch nicht lange, hört gerne Musik und unternimmt mit dem Ehemann und den Kindern Ferienreisen.

5.4.3    Schliesslich wurden die gezeigten Defizite von den Gutachtern teilweise als nicht konsistent wahrgenommen. So waren namentlich bei der orthopädischen Begutachtung in Bezug auf das ohne Gehstock präsentierte sehr unsicher wirkende Barfussgangbild keine konsistenten Einschränkungen sichtbar (vgl. Urk. 10/108/2-33 S. 21). Der orthopädische und der neurologische Gutachter stellten Diskrepanzen zwischen normalen spontanen Kopfbewegungen und der verminderten Beweglichkeit beziehungsweise den Schmerzangaben bei expliziter Prüfung fest (Urk. 10/108/2-33 S. 18 und 25). Der neurologische Gutachter erhob eine Selbstlimitierung (Urk. 10/108/2-33 S. 27).

5.4.4    Dies führt zum Schluss, dass auch bei einer Prüfung anhand der Standardindikatoren keine über die von den Gutachtern formulierten somatisch begründeten Einschränkungen hinausgehenden krankheitsbedingten funktionellen Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.

    Es bleibt beim gutachterlichen Belastungsprofil, wonach für eine körperlich leichte Tätigkeit mit gelegentlichen Positionswechseln ohne längeres Stehen oder längere Gehstecken eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht. Ungünstig sind Arbeiten in Kälte und Nässe oder mit Staubbelastung. Es ist namentlich für administrative Arbeiten von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen.


6.

6.1    Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin war nach dem Treppensturz im April 2011 während eines knappen Jahres in sämtlichen Tätigkeiten erheblich eingeschränkt. Seit März 2012 und somit vor Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sind ihr Tätigkeiten, die mit dem im Z.___-Gutachten formulierten Belastungsprofil vereinbar sind (mit einem höchstens sechs monatigen Unterbruch nach dem operativen Eingriff im November 2012) wieder in vollem Umfang zumutbar.

    Hierzu gehört auch die angestammte Tätigkeit beim Y.___ im Bereich Investitionsplanung und Projektcontrolling, lässt sich diese Tätigkeit mit dem obgenannten Belastungsprofil, das namentlich administrative Tätigkeiten umfasst, doch ohne weiteres vereinbaren. Laut Angabe der Beschwerdeführerin war dies eine reine Bürotätigkeit. Die Baustellenbesuche waren sehr selten und machten höchstens 5 % aus (vgl. der Bericht zur Besprechung vom 8. Mai 2012 mit der SUVA Urk. 10/94/278-281 S. 2; vgl. auch der Stellenbeschrieb Urk. 10/94/282-283 und die Auskunft der Versicherten gegenüber dem SUVA-Kreisarzt am 13. März 2012 Urk. 10/94/304-311 S. 3 f.). Auch die telefonisch von der SUVA Anfang 2012 bei der Arbeitgeberin eingeholten Auskünfte ergaben, dass die Beschwerdeführerin eine rein administrative Tätigkeit ohne körperliche Belastungen ausübte (Urk. 10/94/325 und Urk. 10/94/341).

    Die angestammte Tätigkeit war der Beschwerdeführerin somit bei Ablauf des Wartejahres wieder in vollem Leistungspensum uneingeschränkt zumutbar. Eine Erwerbseinbusse und ein Anspruch auf eine Invalidenrente sind deshalb zu verneinen.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 7 und 8), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Höhe von Fr. 700.-- sind bei diesem Ausgang des Prozesses der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Im Weiteren ist der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Einblick in die Honorarnote vom 22. August 2016 (Urk. 13) mit Fr. 1‘296.30 zu entschädigen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

    Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 31. Januar 2015 wird der Beschwerdeführerin     die     unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als     unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1'296.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli