Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00131 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 11. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, arbeitete seit 2005 als selbständige Verkäuferin/Beraterin im Vertrieb von Geschenkartikeln (Y.___) in einem Teilzeitpensum von 50 % (Urk. 7/1, Urk. 7/5, Urk. 7/10). Nebenher war sie seit Juni 2008 bei Z.___ in A.___ tätig (Urk. 7/5).
1.2 Am 1. Juli 2014 (Urk. 7/1/6) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf körperliche Beschwerden (Gefühllosigkeit im rechten Aussenbein zufolge eines Operationsfehlers, "Magenentfernung") bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk. 7/5, Urk. 7/10) wie auch in medizinischer (Urk. 7/13, Urk. 7/17) Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 25. November 2014 (Urk. 7/19) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 4. Dezember 2014 (Urk. 7/20) Einwand erhob. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei ihr Leistungsbegehren erneut zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen. Am 10. März 2015 (Urk. 8) wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme dazu aufgefordert, ob sie sich dem Antrag auf Rückweisung zur weiteren Abklärung anschliessen könne. Innert Frist liess sich die Beschwerdeführerin hiezu nicht vernehmen, was der Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2015 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2015 (Urk. 2) noch auf den Standpunkt, zwar sei die Beschwerdeführerin während der Hospitalisation vom 14. Mai bis 31. Mai 2014 im Spital B.___ zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; ab 1. Juni 2014 sei jedoch keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden, auch nicht vom behandelnden Hausarzt med. pract. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH. Eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG liege somit nicht vor.
In der Vernehmlassung vom 9. März 2015 (Urk. 6) führte sie demgegenüber neu aus, weil keine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorliege und die Angelegenheit auch nicht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden sei, seien weitere Abklärungen mit Blick auf die von med. pract. C.___ im Bericht vom November 2014 (Urk. 7/17) genannte psychiatrische Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % respektive auf die im Bericht vom 29. Januar 2015 (Urk. 3/2) diagnostizierte schwere depressive Episode angezeigt. Es sei unklar, welche Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin bestünden.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie leide unter Appetitlosigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten, sei energielos, ermüde schnell und sei nur gering belastbar. Es falle ihr schwer, wichtige Aufgaben wahrzunehmen und Termine einzuhalten. Sie leide auch unter grossen Ängsten, habe manchmal Orientierungsschwierigkeiten, fühle sich einsam, sei perspektivenlos und fühle sich innerlich leer und weine häufig. Aufgrund ihres Zustandes vor und nach der (Magen-)Operation habe sie ihr langjähriges Geschäft aufgeben müssen. Sie befinde sich deshalb seit geraumer Zeit in hausärztlicher Behandlung bei med. pract. C.___ beziehungsweise in psychologischer Behandlung bei D.___, Psychotherapeutin FSP.
Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 9. März 2015 (Urk. 6) liess sich die Beschwerdeführerin wie erwähnt innert Frist nicht vernehmen.
3.
3.1 Im Bericht vom 18. August 2014 (Urk. 7/13) nannte PD Dr. med. E.___, Chefarzt, Spital F.___, Chirurgische Klinik, B.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Morbide Adipositas Grad III
- Status nach VBG (Vertical Gastric Banding) 1. November 1994, B.___ Dr. G.___
- Ausgangsgewicht vor Magenbandanlage 146 kg, Grösse 174 cm, BMI 48.2 kg/m2
- Nadir Körpergewicht 98 kg, BMI 32.4 kg/m2
- schwere Oesophagusdysmotilität
2. Arterielle Hypertonie
3. Hyperurikämie
4. Degenerative Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen bei
- Lumbago
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Vitamin D-Mangel. PD Dr. E.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 14. bis 31. Mai 2014.
3.2 Im Bericht vom 16. November 2014 (Urk. 7/17) nannte der behandelnde Hausarzt med. pract. C.___ - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine leichte bis mittelschwere Depression (rezidivierend; ICD-10 F32.1) seit Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei der Beschwerdeführerin noch in einem zeitlichen Rahmen von 40-60 % (halbtags) zumutbar. In behinderungsangepasster Tätigkeit scheine eine Erwerbstätigkeit im Umfang von circa vier Stunden pro Tag möglich.
3.3 Im Bericht vom 29. Januar 2015 (Urk. 3/2) diagnostizierte der behandelnde med. pract. C.___ eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie und eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). Aus ärztlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin seit Monaten nicht arbeitsfähig und leide an einer erneuten depressiven Episode, die entgegen seinen Angaben im Bericht an die IV-Stelle nicht als leicht bis mittelschwer einzustufen sei, sondern als schwer. Er bedauere, dies nicht eher erkannt zu haben. Die Beschwerdeführerin sei deswegen auch in psychotherapeutischer Behandlung bei D.___.
4.
4.1 Ausweislich der medizinischen Akten leidet die Beschwerdeführerin sowohl unter somatischen als auch psychischen Beeinträchtigungen.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2015 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass ab dem 1. Juni 2014 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, und verneinte den Anspruch auf eine Rente. Es trifft zwar zu, dass der behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin im Bericht vom 16. November 2014 (E. 3.2 hievor) keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte. Allerdings hielt er fest, dass ihr aufgrund einer leichten bis mittelschweren Depression (rezidivierend ICD-10 F32.1) die bisherige Tätigkeit nur noch in einem zeitlichen Rahmen von 40-60 % (halbtags) und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich im Umfang von circa vier Stunden pro Tag zumutbar sei. Demgegenüber hielt er im Bericht vom 29. Januar 2015 (E. 3.3 hievor) fest, entgegen seinen früheren Angaben liege nicht eine leichte bis mittelschwere, sondern eine schwere depressive Episode vor. Die Beschwerdeführerin sei seit Monaten nicht arbeitsfähig.
Damit ergeben die vorhandenen medizinischen Berichte des behandelnden Hausarztes hinsichtlich der psychischen Komponente weder ein einheitliches Bild bezüglich der psychiatrischen Diagnose beziehungsweise des Schweregrades derselben noch hinsichtlich der daraus resultierenden (Rest-)Arbeitsfähigkeit. Hinzu kommt, dass med. pract. C.___ als Facharzt für Allgemeinmedizin nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, um eine psychiatrische Diagnose zu stellen. Die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, wurde ausweislich der Akten nie fachmedizinisch beurteilt, auch nicht von einem Psychiater des RAD.
Was den Bericht von PD Dr. E.___ vom 18. August 2014 (E. 3.1 hievor) anbelangt, überzeugt dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht, zumal er offenbar nicht wusste, welchen Beruf die Beschwerdeführerin ausübte. Er machte auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit.
4.2 Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Urk. 6) davon auszugehen, dass sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen insofern als ungenügend erweisen, als daraus namentlich nicht abschliessend hervorgeht, ob für die angestammte Tätigkeit beziehungsweise für eine angepasste Tätigkeit dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit resultiert.
Ferner erweisen sich auch die von der Beschwerdegegnerin getätigten erwerblichen Abklärungen als ungenügend, zumal selbst die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 25. November 2014 (Urk. 7/18 S. 3) ausführte, dass die genaue Qualifikation unklar sei.
4.3 Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender fachmedizinischer Begutachtung und unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit, nötigenfalls unter Einschluss näherer erwerblicher Abklärungen vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge.
5. Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin die auf Fr. 400.-- festzusetzenden Kosten des nach Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtigen Verfahrens aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich