Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00133 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 5. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene X.___, ausgebildete Hotelfachassistentin, Pflegehelferin SRK und Yogalehrerin, war ab dem Jahr 1978 erwerbstätig. Ab dem Jahr 2004 bezog sie wiederholt Arbeitslosenentschädigung und war bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Ab dem Jahr 2011 war sie nicht mehr erwerbstätig. Am 7. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik sowie diverse somatische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/10 und Urk. 11/15). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung der Versicherten (Urk. 11/26). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 11. Juli 2014 (Urk. 11/31). Daraufhin verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. August 2014; Urk. 11/34) mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 11/40]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 30. April 2015 angezeigt wurde (Urk. 12). Am 22. Mai 2015 reichte die Z.___ AG einen gleichentags verfassten ärztlichen Bericht im Namen der Beschwerdeführerin ein (Urk. 13). Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 wies sich Rechtsanwältin Yolanda Schweri mit Vollmacht als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus (Urk. 14 und Urk. 15). Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und darauf verzichtet, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 16). Rechtsanwältin Yolanda Schweri reichte am 29. Juni 2015 eine weitere Eingabe ein (Urk. 18). Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 wurde vom Gericht die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt (Urk. 19) und mit Beschluss vom 1. März 2016 angeordnet (Urk. 22). Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das Gerichtsgutachten am 3. Juli 2016 (Urk. 26). Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 11. Juli 2016 Stellung (Urk. 30), die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 31).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, es liege keine IV-relevante Diagnose vor, welche einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde. Die Persönlichkeit könne mit einer nachhaltigen fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie stabilisiert werden, welche sich auch positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die psychosozialen Überforderungssituationen seien ebenfalls IV-fremd. Es sei somit nicht von einem langandauernden Gesundheitsschaden auszugehen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, gemäss Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte sei sie bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 1).
3. Dr. A.___ stellte in ihrem Gutachten vom 3. Juli 2016 die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, paranoiden, histrionischen und ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) und attestierte der Beschwerdeführerin seit mindestens 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt (Urk. 26 S. 10 und S. 14).
4. Das Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Juli 2016 (Urk. 26) vermag die an eine beweiskräftige gerichtliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen. So tätigte sie sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Sie legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. Etwas Gegenteiliges wird von den Parteien denn auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 30 und Urk. 31). Nach dem Gesagten besteht gemäss dem beweiskräftigen Gutachten aus psychiatrischer Sicht seit 2012 eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin kann demzufolge eine ganze Rente der Invalidenversicherung beanspruchen. In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs und somit am 1. November 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
5. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 9 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2
6.2.1 Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe (BGE 135 V 465 E. 4.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens).
6.2.2 Im vorliegenden Fall erwies sich das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ als nicht schlüssig. Auch lagen keine anderen aussagekräftigen medizinischen Unterlagen vor (vgl. Urk. 19). Sodann widersprachen sich die beiden (nicht über eine Facharztausbildung der Psychiatrie und Psychotherapie verfügenden) Fachärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes in ihren Stellungnahmen vom 20. und 21. August 2014 diametral (Urk. 11/33/4). Dennoch erachtete die Beschwerdegegnerin die Aktenlage als genügend, um über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden. Damit klärte sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ungenügend ab. Demzufolge sind die praxisgemässen Kriterien für die Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 3‘088.05 (Urk. 27) zu tragen.
6.2.3 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, erst nach Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 12) und somit zu spät in das Verfahren eingetreten ist, um eine Entschädigung für die unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen vom 12. Juni 2015 (Urk. 14) sowie vom 29. Juni 2015 (Urk. 18) erhältlich machen zu können (vgl. auch die Verfügung vom 16. Juni 2015, mit welcher aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abgewiesen worden war; Urk. 16). Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens sowie für die Durchsicht des vorliegenden Urteils sind der Beschwerdeführerin jedoch ein Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von 3,5 Stunden à Fr. 220.-- (= Fr. 770.--) sowie Barauslagen von Fr. 5.-- (Urk. 30) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 775.--, total somit Fr. 837.--, zu erstatten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Dezember 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4‘088.05 (Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- und Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 3‘088.05) werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 837.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri, unter Beilage des Doppels von Urk. 31
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 30
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro