Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00134




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteilvom 23. September 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1. Die 1969 geborene X.___ war nach Abschluss ihrer Lehre als Papeterie-Verkäuferin bis zur Geburt ihrer Tochter Y.___ im Frühjahr 1993 in der betriebseigenen Druckerei in der Binderei der Z.___ tätig (Urk. 8/2 S. 1 und 6). Am 10. Juni 1995 wurde die zweite Tochter A.___ geboren und am 14. Mai 1997 kamen die Zwillinge B.___ und C.___ zur Welt (Urk. 8/4 S. 9 f.). Im Mai 2000 begann die Versicherte in einem stark reduzierten Pensum als Raumpflegerin zu arbeiten, gab diese Tätigkeit jedoch aufgrund dauernder Müdigkeit im Jahre 2003 wieder auf (Urk. 8/7 S. 2 und 8/3 S. 5). Am 22. Juli 2007 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihre Erkrankung an Multipler Sklerose (2004) zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) bei, holte ärztliche Berichte ein und führte eine Abklärung im Haushalt durch (Bericht vom 12. Dezember 2007, Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 sprach sie der Versicherten ab dem 1. August 2007 gestützt auf eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 40 %) und eine Einschränkung von 29.5 % im Haushalt (Anteil 60 %) eine halbe Rente zu (Gesamtinvaliditätsgrad 58 %, Urk. 8/23 und Urk. 8/25).

Im Rahmen einer Rentenrevision veranlasste die IV-Stelle erneut eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 25. November 2013, Urk. 8/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/42) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 gestützt auf eine weiterhin 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit neu 50 %) und eine Einschränkung von weiterhin 29.5 % im Haushalt (Anteil 50 %) mit Wirkung ab Mai 2013 eine Dreiviertelsrente bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 64 % zu (Urk. 2).


2. Dagegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2015 unter Auflage einer Stellungnahme ihres Ehemannes vom 28. Januar 2015 (Urk. 3/3) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 19. Dezember 2014 sei aufzuheben und ihr sei ab 1. Mai 2013 eine ganze Rente zu gewähren. Am 9. März 2015 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 27. April 2015 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und reichte am 12. Mai 2015 (Urk. 15) weitere Akten nach (Urk. 16/1-2). Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2014 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich trotz Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes weiterhin unverändert zu 29.5 % eingeschränkt sei, da von ihren vier Kindern eine umfangreichere Mithilfe im Haushalt erwartet werden könne als im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung. Ihre Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2013 ohne Gesundheitsschaden als Detailsangestellte zu 50 % tätig wäre. In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2015 (Urk. 7) machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerin habe seit ihrem Lehrabschluss nicht mehr auf ihrem Beruf gearbeitet, sondern sei vor der Geburt ihrer Kinder als Hilfsarbeiterin teilzeiterwerbstätig gewesen. Auch als die Kinder bereits etwas älter gewesen seien, seien lediglich marginale Erwerbseinkünfte im Reinigungsbereich verzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe einen Garten und der Unterhalt ihres Sechspersonenhaushaltes gebe einen grossen Arbeitsaufwand. Es sei damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 bis 80 % als Papeterieverkäuferin tätig sein würde, diesbezüglich sei insbesondere auf ihre anderslautende Aussage der ersten Stunde abzustellen.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 30. Januar 2015 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die angebliche „Aussage der ersten Stunde“ sei so von ihr nie gemacht worden. Im Abklärungsbericht werde denn auch keine entsprechende Aussage von ihr wiedergegeben. Vielmehr habe sie stets angegeben, ohne Gesundheitsschaden zu mindestens 60 %, das heisse an drei bis vier Tagen pro Woche, erwerbstätig zu sein. Diese Aussage befinde sich ebenfalls nicht im Abklärungsbericht, könne jedoch von ihrem Ehemann bestätigt werden. Bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung sei von einem Anteil Erwerb von 40 % ausgegangen worden, obwohl dannzumal noch zeitlich aufwändige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben angefallen seien. Inzwischen stünden alle Kinder in der beruflichen Ausbildung oder hätten diese schon beendet. Bereits aus diesem Grund erweise sich die Angabe einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von mindestens drei Tagen pro Woche als äusserst plausibel. Die Dorf-Papeterie habe zudem während 48.5 Stunden pro Woche geöffnet (Urk. 4), dies spreche gegen eine lediglich 50%ige Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin befinde sich im 45. Altersjahr und damit in einem Alter, in welchem der Ausbau einer Erwerbstätigkeit durchaus möglich sei. Ihr Ehemann sei zudem gesundheitlich angeschlagen und eine Reduktion seiner Erwerbstätigkeit stehe im Raum. Auch dieser Umstand führe dazu, dass sie eine Arbeit aufgenommen hätte. In ihrer Replik vom 27. April 2015 (Urk. 11) ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie nach ihrem Lehrabschluss keine Hilfsarbeitertätigkeit ausgeübt, sondern sehr wohl auf ihrem Beruf gearbeitet habe. So sei sie während mehreren Jahren in der betriebseigenen Druckerei in der Binderei der damaligen Z.___ tätig gewesen. Sie habe diese Anstellung gerade aufgrund des Abschlusses ihrer Lehre als Papeterieverkäuferin erhalten. Der Haushaltsaufwand habe sich zudem reduziert, nachdem die erwachsenen Kinder beispielsweise die Wäsche ihrer Kleider oftmals selbst übernehmen würden.


3.

3.1    Vorliegend ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist. Weiter ist erstellt und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass sie im Haushalt zu 29.5 % eingeschränkt ist. Umstritten ist hingegen die Qualifikation der Beschwerdeführerin.

3.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine).

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status- frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

3.3    

3.3.1    Entgegen der Vorbringen der Beschwerdegegnerin war die Beschwerdeführerin nach Lehrabschluss und bis zur Geburt ihres ersten Kindes in ihrem Beruf tätig (Urk. 12). Ihre damalige Erwerbstätigkeit spricht somit nicht gegen die Annahme, dass sie heute bei guter Gesundheit als Papeterie-Verkäuferin arbeiten würde.

    Das nach Lehrabschluss von 1988 bis 1993 erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin betrug zwischen Fr. 28‘600.-- und Fr. 37‘800.-- pro Jahr (Urk. 8/7). Es ist damit von einer vollzeitlichen Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdegegnerin nahm im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache auch eine volle Erwerbstätigkeit mit einem um 9 % unter dem branchenüblichen Lohn liegenden Einkommen an (vgl. Berechnung Valideneinkommen Urk. 8/14 S. 5). Von einem (tiefen) Teilzeitpensum vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann demgemäss nicht gesprochen werden.

3.3.2    Kurz vor ihrer Erkrankung (Januar 2004) war die Beschwerdeführerin lediglich in einem stark reduzierten Pensum erwerbstätig. Dannzumal hatte sie jedoch ihre vier Kinder im Alter von knapp 7 (Zwillinge), 8.5 und bald 11 zu betreuen und entsprechend wenig Kapazität für eine Erwerbstätigkeit in einem grösseren Umfang.

3.3.3    Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte, ging die Beschwerdegegnerin bereits als ihre Kinder 10 (Zwillinge), 12 und 14 Jahre alt waren davon aus, dass sie bei guter Gesundheit zu 40 % erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 8/14 S. 5). Eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit auf mindestens 60 % per Mai 2013, als die Kinder bereits 16 (Zwillinge), 18 und 20 Jahre alt waren und sich alle in einer Ausbildung befanden bzw. diese sogar bereits abgeschlossen hatten (Urk. 8/38 S. 3), ist damit naheliegend und in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin von dannzumal 44 Jahren durchaus realistisch. Das Bundesgericht ging selbst bei einer Beschwerdeführerin, welche Zwillinge im Alter von 15 Monaten, ein weiteres, 10.5 Jahre altes Kind und einen Haushalt mit sechs Personen (samt volljährigem Sohn) zu betreuen hatte, davon aus, dass diese als Gesunde eine Erwerbstätigkeit von 50 % ausüben würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2012 vom 27. Mai 2013 E. 4.4). Daraus ist zu schliessen, dass vorliegend eine Erwerbstätigkeit von mindestens 60 % (jüngste Kinder bereits 16 Jahre alt) durchaus in Frage kommt.

3.3.4    Auch die finanzielle Situation spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in erhöhtem Umfang erwerbstätig gewesen wäre, um an den Unterhalt der sechsköpfigen Familie beizutragen. Ohne die Versicherungsleistungen der Beschwerdeführerin würde die Familie lediglich über das Bruttoeinkommen des Ehemannes von Fr. 8‘000.-- pro Monat verfügen (Urk. 8/38 S. 3), dies bei Mietkosten von monatlich Fr. 2‘500.--. Mit Blick auf die seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Beschwerden des Ehemannes (Urk. 8/60 und Urk. 16/1-2) ist zudem nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin - um diesen zu entlasten und ihm eine Pensenreduktion zu ermöglichen - eine höhere Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte.

3.3.5    Anlässlich der Haushaltabklärung thematisierte die Beschwerdeführerin eine im Gesundheitsfall angestrebte Übernahme der Dorf-Papeterie. Die Abklärungsperson hielt hierzu in ihrem Bericht vom 25. November 2013 (Urk. 8/38) fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie würde bei guter Gesundheit in einer Papeterie arbeiten, wie sie es gelernt habe. Die Kinder seien grösser geworden, weshalb sie in einem Teilzeitpensum hätte arbeiten können. Vor ein paar Monaten sei im Dorf die Dorf-Papeterie mit Kiosk neu zur Vermietung und Übernahme ausgeschrieben worden. Bei guter Gesundheit hätte sie diese Chance gepackt und im Teilzeitpensum mit einer Hilfskraft das Geschäft geführt (S. 3).

    Der Abklärungsperson erschien dies glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb sie die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig qualifizierte. In der internen Stellungnahme vom 20. Juni 2014 (Urk. 8/66 S. 2) ergänzte die Abklärungsperson, diese Qualifikation sei aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin gemacht worden. Ein höheres Arbeitspensum schliesse sich schon wegen der reduzierten Öffnungszeiten der Dorf-Papeterie aus.

    Aktenkundig ist, dass die fragliche Dorf-Papeterie während 48.5 Stunden pro Woche geöffnet hat (Urk. 4). Ob diese - mit einer Hilfskraft - in einem 50%-Pensum geführt werden könnte, ist zu bezweifeln, letztlich aber auch nicht von Bedeutung. Denn ob die Beschwerdeführerin (oder nicht ein anderer Konkurrent) den Laden zur Pacht erhalten hätte, kann ebenso wenig beurteilt werden wie die Frage, ob sie überhaupt erfolgreich geschäftet hätte. Einschlägige Erfahrungen hat sie jedenfalls keine. Von Bedeutung ist einzig, dass die Beschwerdegegnerin (aufgrund der Umstände zu Recht) anerkannte, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum gesteigert hätte.

3.3.6    Die Beschwerdegegnerin brachte zu Recht vor, dass praxisgemäss auch im Rahmen der Qualifikation der Versicherten auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2), doch spricht diese vorliegend nicht gegen die Annahme einer Erwerbstätigkeit von mindestens 60 %. So wurde im Abklärungsbericht vom 25. November 2013 (Urk. 8/38 S. 3) gar keine diesbezügliche konkrete Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, vielmehr qualifizierte die Abklärungsperson sie lediglich aufgrund ihrer eigenen Einschätzung als zu 50 % erwerbstätig. Diese fehlende echtzeitliche Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Die Beschwerdeführerin hingegen hat sowohl auf den Vorbescheid hin (Einwand vom 13. Mai 2014, Urk. 8/61 S. 3) als auch im vorliegenden Verfahren stets widerspruchsfrei postuliert, sie würde bei intakter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von drei bis vier Tagen pro Woche nachgehen. Nach Angaben ihres Ehemannes habe sie dies zudem bereits im Rahmen der Abklärungen vor Ort ausgesagt, doch sei dies im Bericht nicht festgehalten worden (Urk. 3/3).

3.3.7    Gegen die Annahme einer Erwerbstätigkeit von mehr als 50 % spricht allenfalls die Tatsache, dass die Tochter A.___ auch im Mai 2013 noch einen erhöhten Betreuungsbedarf hatte. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin A.___ sehr belastet und sie unter anderem aus diesen Gründen in psychotherapeutischer Behandlung war (Urk. 8/10 S. 8 und 8/20 S. 2). Es ist nicht auszuschliessen, dass bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin bei A.___ kein (in diesem Umfang) erhöhter Betreuungsbedarf angefallen wäre, so dass der diesbezügliche Betreuungsaufwand nicht gegen die Annahme einer Erwerbstätigkeit von mindestens 60 % gewertet werden darf. Auch der Aufwand, der durch die Gartenarbeit und die Betreuung des Haushaltes anfällt, ist nicht übermässig. So ist davon auszugehen, dass die restlichen Familienmitglieder auch bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin in einem ihrem Alter entsprechenden Umfang im Haushalt mithelfen würden.

3.3.8    Die Summe der einzelnen Aspekte der erwerblichen Umstände der Beschwerdeführerin legen nahe, dass sie bei intakter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von mindestens 60 % nachgegangen wäre. Ausschlaggebend ist - neben der vorehelichen vollzeitlichen Arbeitstätigkeit - das Alter der Kinder, welches auf keine erhebliche Betreuungsbedürftigkeit schliessen lässt. Angesichts der unbestrittenen Annahme einer hypothetischen 40%igen Arbeitstätigkeit anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache mit dannzumal noch betreuungsbedürftigen Kindern erscheint eine Steigerung um lediglich 10 % bei praktisch vollständigem Wegfall dieser Aufgabe als wenig plausibel. In Zusammenschau mit den finanziellen Verhältnissen und der steten Aktivitätsangabe der Beschwerdeführerin ist sie damit als zu 60 % erwerbs- und zu 40 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einem noch höheren Erwerbspensum nachgehen würde, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang (vgl. E. 4) offen bleiben.


4.    Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt, was bei einer Gewichtung zu 60 % einen Teilinvaliditätsgrad von 60 % ergibt. In ihrem Aufgabenbereich ist sie zudem gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu 29.5 % eingeschränkt, was bei einer Gewichtung zu 40 % einen Teilinvaliditätsgrad von 11.8 % ergibt. Insgesamt beträgt der Invaliditätsgrad damit 72 %. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab dem 1. Mai 2013 (Einleitung des Revisionsverfahrens; Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV) Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, die von der Beschwerdeführerin aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemachte erhöhte Einschränkung im Aufgabenbereich zusätzlich zu prüfen.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Dezember 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher