Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00135




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 22. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, meldete sich am 20. Februar 2009 unter Hinweis auf ein Blockiertsein, eine Leere, ein Gefühl im Loch zu sein und nicht mehr hinaus zu können sowie auf Schlafprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 24. Mai 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 7/44).

1.2    Am 21. Juni 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/46), worauf die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten einholte, das am 27. September 2014 erstattet wurde (Urk. 7/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/72; Urk. 7/73, Urk. 7/77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 erneut einen Rentenanspruch (Urk. 7/81 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 30. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab August 2013 eine ganze, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Subeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen zur Bestimmung der für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommen durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 1) wurde mit Schreiben vom 17. März 2015 wieder zurückgezogen (Urk. 11). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten, davon aus, dass das Zumutbarkeitsprofil aufgrund der somatischen Problematik eingeschränkt sei. Angepasste Tätigkeiten, worunter auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als IT-Fachmann falle, seien hingegen zu 100 % möglich. In Bezug auf das psychische Beschwerdebild sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als IT-Fachmann - aus rechtlicher Sicht - weiterhin zumutbar, weshalb kein Rentenanspruch bestehe.

2.2    Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte im Wesentlichen geltend, es sei unbestritten, dass gegenüber 2010 eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. Gestützt auf das Gutachten von 2014 stehe fest, dass er für die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit in rentenrelevantem Ausmass eingeschränkt sei (S. 11 unten). Dabei erweise sich die von der behandelnden Psychiaterin festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend (S. 12 unten). Sollte das Gericht der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin nicht folgen können, dann wäre gestützt auf die gutachterliche Beurteilung von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 13 oben). Für den Einkommensvergleich sei für beide Einkommen von den Tabellenlöhnen auszugehen, wobei sich unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Niveaus ein Invaliditätsgrad von 61 % ergebe (S. 13 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 24. Mai 2011 verändert haben.


3.    Der rentenablehnenden Verfügung vom 24. Mai 2011 (Urk. 7/44) lag im Wesentlichen das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. September 2010 (Urk. 7/37) zugrunde. Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie, Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. B.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nannten keine Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 12 unten). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie eine beginnende Koxarthrose, vor allem rechts möglich, eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), ein metabolisches Syndrom, eine leichtgradige hochtonbetonte beidseitige Innenohrschwerhörigkeit, eine Polyallergie sowie einen Nikotinabusus (S. 12 unten f.). Dazu hielten sie fest, für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Computerspezialist (eigene 1-Mann-Firma) sowie die früheren Tätigkeiten als Autoelektriker und angestellter Computer-Servicemann sei die Arbeitsfähigkeit auf 100 % der Norm zu schätzen. Auch für leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Verweistätigkeiten mit adäquat eingerichtetem Arbeitsplatz sowie als Hausmann sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf 100 % der Norm zu veranschlagen (S. 13 unten).


4.

4.1    Nach der Neuanmeldung vom 21. Juni 2013 (Urk. 7/46) holte die Beschwerdegegnerin unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein:

4.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie, sowie Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannten im interdisziplinären Gutachten des H.___ vom 28. Mai 2014 (Urk. 7/69) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F38.10), derzeit schwergradig ausgeprägt, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) sowie eine Periarthropathia coxae rechts (S. 45 oben).

    Dazu hielten die Gutachter fest, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht wegen seiner eingeschränkt belastbaren rechten Hüfte in seiner Arbeitsfähigkeit qualitativ eingeschränkt. Auf Dauer sollten keine ausschliesslich mittelschweren und keine schweren körperlichen Arbeiten durchgeführt werden. Eine ausschliessliche Geh- und Stehbelastung sei zu vermeiden (Anteile einer sitzenden Tätigkeit zumindest 50 %). Auch sollte ein Gehen auf unebenem Gelände und das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen vermieden werden. Keine Arbeiten im Hocksitz, keine Tätigkeiten mit repetitivem Bücken sowie kein Heben, Tragen bzw. Bewegen von Lasten über 15 kg. Hinsichtlich der begleitenden Umweltfaktoren sollten Tätigkeiten unter Kälte-, Nässe- sowie Zuglufteinfluss gemieden werden (S. 51 unten f.). Im Allgemeinen bestehe hingegen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ein uneingeschränktes Leistungsvermögen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Computerfachhändler bestehe bezogen auf ein volles Schichtpensum aus versicherungsmedizinischer Sicht sowohl qualitativ als auch quantitativ eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe sich mit der verminderten Anpassungsfähigkeit, der verminderten Stresstoleranz sowie einer verminderten Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Diese psychisch bedingte 50%ige Einschränkung gelte für alle Tätigkeitsbereiche (S. 52 oben).

    Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die hier erwähnten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht unverändert seit der letzten Begutachtung des Versicherten an der MEDAS Y.___ im September 2010 bestehen würden (S. 52 Mitte).

    Die Gutachter führten weiter aus, dass sich seit der letzten MEDAS-Begutachtung 2010 hingegen das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers nachweislich verschlechtert habe. Damals sei nur eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) diagnostiziert worden, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet habe. Die Diagnosen der behandelnden Ärztin med. pract. I.___, welche im Bericht vom 30. November 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltend schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) sowie eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F60.6) diagnostiziert und dazu festgehalten habe, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit den letzten 2 Jahren deutlich verschlechtert habe, seien nachvollziehbar. Die Differenzen zu den im Rahmen der Begutachtung festgestellten Diagnosen seien darauf zurückzuführen, dass die Symptomatik etwas anders gewertet werde, letztendlich handle es sich um eine etwas andere Beurteilung des gleichen psychischen Zustandsbildes. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der aktuell zu erhebenden Befunde und der vorliegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit mindestens November 2011 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl im Beruf als selbstständiger Computerfachmann als auch für sonstige Verweistätigkeiten (S. 53 oben).

    Abschliessend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Computerfachmann seit November 2011 nur noch zu 50% arbeitsfähig sei. Auch in einer sonstigen, dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht zu maximal 50% arbeitsfähig. Dabei sollten ausschliessliche Geh- und Stehbelastungen vermieden werden. Ein Anteil an sitzender Tätigkeit sollte zumindest 50 % betragen. Auch sollte ein Gehen auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen vermieden werden. Auch Arbeiten im Hocksitz sowie Tätigkeiten mit repetitivem Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte gemieden werden (S. 53 unten).


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert haben.

    Während die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass trotz der psychiatrischen Diagnosen (aus rechtlicher Sicht) eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die von der behandelnden Psychiaterin festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit erweise sich als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend (Urk. 1 S. 12 Ziff. 5).

5.2    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch relevanten Weise eingetreten ist, kann auf das H.___-Gutachten abgestellt werden (vgl. E. 4.2): Das Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.5). Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. Die H.___-Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht seit mindestens Mitte November 2011 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten bestehe. In somatischer Hinsicht sollten ausschliessliche Geh- und Stehbelastungen vermieden werden. Ein Anteil an sitzender Tätigkeit sollte zumindest 50 % betragen. Auch sollte ein Gehen auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen vermieden werden. Auch Arbeiten im Hocksitz sowie Tätigkeiten mit repetitiven Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte gemieden werden.

5.3    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Befunde im Gutachten zuwenig gewichtet worden seien und ihnen teilweise ungenügend Rechnung getragen worden sei (Urk. 1. S. 12 Ziff. 5), ist zu bemerken, dass sich die unterschiedliche Schwerebeurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte indessen auch aus deren unterschiedlicher auftragsrechtlicher Situation ergibt. Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurteilung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung soweit medizinisch vertretbar mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren. Im Übrigen verschaffen die mitunter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem polydisziplinären Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammenhängen heraus erstattet wurden (dazu BGE 137 V 210 E.1.2.4 mit Hinweisen).

    Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches ist hier nicht der Fall, berücksichtigt das H.___-Gutachten doch sämtliche vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde und nimmt Bezug auf die vorhandenen Differenzen betreffend Wertung der Symptomatik (vgl. vorstehend E. 4.2). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im H.___-Gutachten unberücksichtigt geblieben sein solle (Urk. 1 S. 12 Ziff. 5).

5.4    Soweit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, dass die psychische Problematik durch psychosoziale Faktoren ausgelöst worden sei, ist zu bemerken, dass sobald eine Diagnose lege artis gestellt wird und der Psychiater oder die Psychiaterin respektive der Gutachter nicht bloss Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, sondern verselbstständigte psychische Störungen diagnostiziert, vielmehr ein invalidenversicherungsrechtlich potenziell relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2007 vom 19. Juni 2008, E. 3.3.2). Mit anderen Worten ist eine wie im vorliegenden H.___-Gutachten nachvollziehbar festgestellte psychische Erkrankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie auch auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann.

    Im gleichen Sinn hielt das Bundesgericht in einem anderen Urteil fest, sofern ein Gutachter lege artis begutachtet und unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben gemäss der Rechtsprechung auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit schliesst, dem aus rechtlicher Sicht zu folgen ist, sofern die rechtsanwendende Stelle nicht konkrete, fallgebundene Gesichtspunkte zu nennen vermag, die im Rahmen der Folgenabschätzung eine im Vergleich zum Gutachter abweichende Ermessensausübung gebieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 2.4.2).

    Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6) ist solches vorliegend jedoch zu verneinen. Beim Beschwerdeführer sind zweifellos Ressourcen vorhanden, diese sind jedoch nicht derart ausgeprägt, dass entgegen den Schlussfolgerungen im H.___-Gutachten von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer sich mit der Vogelzucht beschäftigt und versucht, bezüglich Elektronik „am Ball zu bleiben“ genügt bei Weitem nicht, um von der lege artis festgestellten Arbeitsunfähigkeit im H.___-Gutachten abzuweichen. Im Übrigen ist es vermessen zu behaupten, dass der Beschwerdeführer, welcher das Haus kaum mehr verlässt, einen geregelten Tagesablauf habe und daraus auf Ressourcen zu schliessen sei, welche für eine Tätigkeit in der IT-Branche genutzt werden können. Zudem stösst das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Arbeitsstellen gäbe, bei welchen keine Teamfähigkeit vonnöten sei (Urk. 6 S. 1), nur schon aufgrund der Tatsache ins Leere, dass der Beschwerdeführer gemäss H.___-Gutachten in seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund der verminderten Anpassungsfähigkeit, der verminderten Stresstoleranz sowie einer verminderten Belastbarkeit eingeschränkt ist und nicht infolge fehlender Teamfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2).

    Die Beschwerdegegnerin vermag keine substantiellen Gesichtspunkte vorzubringen, welche ein Abweichen von der im H.___-Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Mit anderen Worten sind die noch vorhandenen und von der Beschwerdegegnerin teilweise genannten Ressourcen in der im H.___-Gutachten festgestellten Arbeits(-un)fähigkeit bereits gebührend berücksichtigt.

5.5    Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht im massgeblichen Zeitraum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat und nunmehr von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen ist.

    In somatischer Hinsicht ist gestützt auf das H.___-Gutachten zudem festzuhalten, dass die erwähnten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.2) sich seit der letzten Begutachtung des Beschwerdeführers nicht verändert haben.


6.    Der Beschwerdeführer übte seit 1996 im IT-Bereich eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, welche er im Sommer 2008 aufgab, da er im Lauf der Zeit mit der Konkurrenz nicht habe mithalten können und immer weniger Aufträge erhalten habe, so dass er schlussendlich den Betrieb habe schliessen müssen. Seither lebt der Beschwerdeführer mit seiner Frau vom Sozialamt (vgl. Urk. 7/69 S. 12 unten f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit längerem keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, rechtfertigt es sich vorliegend sowohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abzustellen, wobei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13) beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind, da ihm sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch eine sonstige, dem Leiden optimal angepasste Verweistätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar ist. Somit kann hier von der ärztlich geschätzten Arbeits(un)fähigkeit ohne Weiteres - unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn - auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2f. und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Weitere respektive zusätzlich zur medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit vorhandene Einschränkungen, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich und werden durch den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Urk. 1 S. 13). Somit entspricht die Einschränkung der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, und der Invaliditätsgrad beträgt folglich 50 %.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2013 (vgl. vorstehend E. 1.3, wonach ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht) Anspruch auf eine halbe Rente hat.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Der teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Dezember 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager