Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00137




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 25. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die damals nicht erwerbstätige X.___ (geboren 1967) meldete sich ein erstes Mal am 6. Juli 2004 unter Hinweis auf eine HIV-Infektion C3 mit zerebraler Toxoplasmose und Epilepsieanfällen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 sprach ihr die IV-Stelle eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. Juli 2003 bis 31. August 2004 zu (Urk. 7/17).

1.2    Am 23. März 2008 meldete sich die nun als Raumpflegerin teilzeitlich erwerbstige Versicherte nach entsprechender Aufforderung des Krankentaggeldversicherers erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und ersuchte insbesondere um eine Umschulung (Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 21 %. Mangels eines Minderverdiensts von mindestens 20 % im Erwerbsbereich wies sie auch das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/40).

1.3    Unter Hinweis auf eine Operation am linken Fussgelenk meldete sich X.___ am 8. Juni 2012 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/49). Am 25. Juli 2012 stellte die Y.___ namens der Versicherten ein Gesuch um Kostengutsprache für orthopädische Schuhe (Urk. 7/57). In der Folge tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Mit Verfügung vom 4. April 2013 wies sie das Begehren um Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe ab (Urk. 7/89). Mit Vorbescheid vom 25. November 2013 stellte sie die Verneinung des Anspruchs auf Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen in Aussicht (Urk. 7/113). In ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2014 ersuchte die Versicherte um Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung (Urk. 7/123), worauf die IV-Stelle die Z.___ mit einer internistisch-chirurgisch-neurologisch-psychiatrisch-rheumatologischen Abklärung beauftragte (MEDAS-Gutachten vom 17. November 2014, Urk. 7/138/1-112). Gestützt darauf wies sie mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 30. Januar 2015 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 15. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, eventualiter sei ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 16. April 2015 orientiert wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Dabei ist nicht nur eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes massgebend (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).

1.6    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.8    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass es der Beschwerdeführerin gemäss MEDAS-Gutachten vom 17. November 2014 zumutbar wäre, eine angepasste Tätigkeit zum bisherigen Pensum von 50 % auszuüben und ermittelte eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 4 % und im Haushaltsbereich von 32 %, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 18 % resultiert (Urk. 2).

    Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass auf die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Einerseits sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus chirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar. Andererseits seien vor dem Entscheid über den Leistungsanspruch noch sechs bis acht fachärztlich unterschiedlich umfassende Abklärungen mit völlig unbekanntem Ausgang vorzunehmen (Urk. 1 S. 6 ff.).


3.    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die rentenablehnende Verfügung vom 19. Mai 2009 (Urk. 7/40). Dabei ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Steigen auf Leitern oder Gerüste und ohne Gefahr der Eigen- und Fremdgefährdung zu 100 % (beziehungsweise zum bisherigen Arbeitspensum von 50 %) zumutbar sei. Diese Annahme beruhte auf folgenden Berichten des A.___: Bericht der Neurologischen Klinik vom 14. November 2007 (Urk. 7/26/16-17), Berichte der B.___ vom 22. Mai und 5. Juni 2008 (Urk. 7/28-29), Berichte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene vom 6. Mai und 26. November 2008 (Urk. 7/27, Urk. 7/33) und Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin vom 30. Dezember 2008 (Urk. 7/34). Gestützt darauf wurden folgende Diagnosen als erstellt erachtet (vgl. Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 10. Juli 2008 und 12. Januar 2009, Urk. 7/36 S. 4 ff.):

-St.n. Implantation einer minimalinvasiven Hüft-TP links am 07.12.2007 bei Femurkopfnekrose FICAT Stadium

-HIV-Infektion CDC Stadium C3

-Zerebrale Toxoplasmose 03.2001; St.n. Exzision einer Toxoplasmosezyste 04.2001

-PCP (Pneumocystis cairnii-Pneumonie) 03.2005; diagnostiziert in C.___, Behandlung A.___ 04.2005

-Multisegmentaler Herpes Zoster Th5-6 links 2000

-Parazentrale Lungenembolien rechts und subsegmentale Lungenembolien Oberlappen links

-Symptomatische Epilepsie mit sekundär generalisierten Anfällen bei St.n. zerebraler Toxoplasmose

-Positive Luesserologie

-Hypersensitivitätsreaktion

-St.n. generalisiertem Arzneimittelexanthem und toxischer Hepatopathie unter Therapie mit Phenytoin, Daraprim, Dalacin, Combivir, Viracept und Omeprazol 06.2001

-St.n. Exanthem unter Hochdosis Bactrim, DD durch Omeprazol 04.2005

-St.n. Exanthem durch Lamotrigin nach Dosiserhöhung 01.2007

-Osteoporose

-Silikongranulome Oberschenkel bds. nach mehrfachen Silikoninjektionen in C.___

-St.n. Geschlechtsumwandlung


4.    Nach Eingang der Neuanmeldung holte die Beschwerdegegnerin verschiedene aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte am A.___ ein und liess die Versicherte polydisziplinär abklären. Im MEDAS-Gutachten vom 17. November 2014 (Urk. 7/138/1-112) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 60 f.):

1.Osteoporose (ED 9/05)

-DEXA 03/01 T-Score LWS -2.7, Femur -2.5

-DEXA 09/05 T-Score LWS -2.7, Femur links -2.5

-DEXA 09/08 T-Score LWS -2.1, Femur rechts -2.9

-Osteoporotische Wirbelkörperfrakturen BWK12 und LWK1 (erstmals radiologisch dokumentiert 2010)

-Fosamax 2005 - 2007, Bonviva i.v. seit 2007

2.Rezidivierendes, belastungsabhängiges zervikales und lumbales Schmerzsyndrom mit/bei

-Insuffizienter Rumpfstabilisation

-Spondylarthrosen untere Halswirbelsäule

-Osteoporotische Wirbelkörperfrakturen BWK12 und LWK1

-Diskrete lumbal rechtskonvexe Skoliose

3.Symptomatische Epilepsie mit fokalen und sekundär generalisierten Anfällen

-Zustand nach neurochirurgischer Entfernung einer cerebralen Toxoplasmosezyste 04/2001

-postoperative Komplikation mit vorübergehender Hemisymptomatik rechts

4.Status nach subkutaner Silikoninjektion im Bereich des Beckengürtels ca. 1999

5.Migration des injizierten Silikons mit Silikongranulomen sakral und gluteal beidseits an den Oberschenkeln und bis in die distalen Unterschenkel

6.Status nach Exzision von Silikongranulomen sakral und gluteal beidseits sowie am distalen linken Unterschenkel mit multiplen Folgeoperationen und letztlich Spalthautdeckung

7.Lymphödem beider Füsse und Unterschenkel

8.Unklares Schmerzsyndrom im Bereich der residuellen Silikongranulome und in den Operationsbereichen

    Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 61):

9.Verdacht auf beginnende Fingerpolyarthrose

-DD Arthralgien als Nebenwirkung der verschiedenen Medikamente oder Reaktion auf Silikon

10.Spreizfuss beidseits

-Beginnende MTP 1-Arthrose links

11.Status nach Hüft-TEP links bei Femurkopfnekrose links 07.12.2007 und damals auch im MRT Hinweis für beginnende Hüftnekrose rechts

-Aktuell beschwerdefrei, klinisch frei bewegliche Hüftgelenke

12.Status nach wenig dislozierter Fraktur Endglied Grosszehe links

13.HIV-lnfektion: CDC-Stadium C3 (ED 03/01)

-cerebrale Toxoplasmose 03/01; Status nach Exzision einer Toxoplasmose-Zyste 04/01

-Pneumocystis jirovecii-Pneumonie 03/05

-multisegmentaler Herpes Zoster TH5 - 6 links 2000

14.Episodischer Spannungskopfschmerz

15.Transsexualismus (ICD-10 F64.0)

    Aus rheumatologischer Sicht stehe hinsichtlich der Belastbarkeit des Bewegungsapparates die Osteoporose im Vordergrund, obwohl diese der Versicherten subjektiv keine Beschwerden verursache. Trotz der antiresorptiven Behandlung sei es zur Ausbildung von zwei Wirbelkörperfrakturen (BWK12 und LWK1) gekommen. Diese seien auf Aufnahmen aus dem Jahr 2010 erstmals radiologisch festgehalten worden. Unerklärlicherweise würden sie in keinem der vorliegenden Berichte erwähnt. Die aktuellen konventionellen Aufnahmen zeigten keine wesentlichen Veränderungen der Wirbelkörperfrakturen im Vergleich zu 2010 und 2012. Es seien auch keine neuen dazugekommen (S. 38). Aufgrund der Wirbelkörperfrakturen und der Osteoporose könne die Versicherte seit 2010 lediglich noch leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeiten ohne jegliche Sturzgefährdung ausüben. Körperlich schwere Arbeiten wären auch aufgrund des Status nach Hüft-Totalprothese nicht mehr möglich. Dieser Einschränkung werde somit mit den Einschränkungen infolge der Osteoporose bereits ausreichend Rechnung getragen. Aufgrund der rezidivierenden zervikalen und lumbalen belastungsabhängigen Beschwerden seien nur leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten möglich. Zudem sollten sämtliche Zwangshaltungen mit dem Oberkörper vermieden werden. Aufgrund der etwas unklaren Angaben der Versicherten und der mangelnden Dokumentation in der Krankengeschichte sei ein retrospektives Datieren des Beginns dieser Einschränkung nicht möglich. Es gelte somit die aktuelle Begutachtung. Die übrigen Beschwerden seien so gering ausgeprägt oder folgenfrei abgeheilt, dass keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht gerechtfertigt werden könne. Angesichts der wesentlichen Dekonditionierung bestehe initial eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags). Durch ein parallel durchgeführtes muskuläres Aufbautraining sollte theoretisch innerhalb von sechs Monaten eine schrittweise Steigerung auf ein Vollpensum in einer adaptierten Tätigkeit möglich sein. Die zuletzt ausgeübte und nur teilweise angepasste Tätigkeit als Putzfrau wäre im bisherigen Rahmen von zwei bis zweieinhalb Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche zumutbar. Maximal wäre in dieser Tätigkeit ein Pensum von 50 % zumutbar (S. 40 f., S. 62 ff.).

    Aus chirurgischer Sicht fühle sich die Explorandin aktuell durch teils aktivitätsabhängige Schmerzen im Bereich von residuellen Silikongranulomen sowie im Bereich der Exzisionsstellen teils am distalen Unterschenkel links teils gluteal beidseits respektive sakral beeinträchtigt. Positionswechsel hälfen gegen diese Schmerzen aber offensichtlich gut. Bei wechselnder Tätigkeit im Stehen, Sitzen oder Gehen sei von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit um 20 % auszugehen. Diese Einschränkung gelte retrospektiv seit Anfang 2014 und sei nicht als additiv zu anderweitig attestierter reduzierter Arbeitsfähigkeit zu betrachten (S. 46, S. 64).

    Aus neurologischer Sicht stehe eine symptomatische Epilepsie mit fokalen und sekundär generalisierten Anfällen im Vordergrund. Die Epilepsie sei seit Jahren einigermassen ordentlich eingestellt. Es bestehe jedoch keine Anfallsfreiheit. Nähere Angaben zur aktuellen Anfallsfrequenz ergäben sich weder aus dem Explorationsgespräch noch aus den Akten. Die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin sei unter Berücksichtigung der Epilepsie vollschichtig zumutbar. Infolge unberechenbar auftretender generalisierter Anfälle könne es zu intermittierenden Arbeitsunterbrüchen kommen, was eine partielle Leistungseinschränkung nach sich ziehe. Auch sei trotz der in den Akten diesbezüglich fehlenden Anhaltpunkte nicht auszuschliessen, dass die von der Explorandin beklagten Konzentrationsstörungen und die rasche Ermüdbarkeit teilweise durch die antiepileptische Medikation ungünstig beeinflusst würden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei bei vollschichtiger Arbeitsfähigkeit eine Leistungseinschränkung von 10 % bis maximal 20 % aus neurologischer Sicht einzuräumen. Bezüglich der Epilepsie seien ferner qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen: Die Explorandin könne keine Tätigkeiten ausführen, die eine intakte Fahreignung voraussetzten; sie könne nur ebenerdige Arbeiten ausführen; sie könne keine Tätigkeiten ausführen, die mit einer Selbst- und Fremdgefährdung einhergingen (S. 52 f., S. 65 f.).

    Aus psychiatrischer Sicht zeigten sich keine Störungen, womit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne (S. 59, S. 66).

    Gesamtmedizinisch ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 (radiologische Dokumentation der Wirbelkörperfrakturen) nur noch leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeiten ohne jegliche Sturzgefährdung ausüben könne. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung sollten zudem nur noch wechselbelastende Arbeiten ohne Zwangshaltungen ausgeübt werden. Ferner könne die Explorandin keine Tätigkeiten ausführen, die eine intakte Fahreignung voraussetzten. Sie könne nur ebenerdige Arbeiten ausführen. Sie könne keine Tätigkeiten ausführen, die mit einer Selbst- und Fremdgefährdung einhergingen. In einer solch adaptierten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung von 20 %. Angesichts der wesentlichen Dekonditionierung bestehe initial zusätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit schrittweiser Steigerung auf ein 80 %-Pensum (S. 67).


5.

5.1    Ausgewiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Ablehnung ihres Rentengesuches im Jahre 2009 insofern verschlechtert hat, als gemäss MEDAS-Gutachten vom 17. November 2014 (E. 4) neben den bereits aus der früheren IV-Anmeldung bekannten Diagnosen (E. 3) neu ein zervikales und lumbales Schmerzsyndrom mit unter anderem 2010 erstmals dokumentierten Wirbelkörperfrakturen aufgetreten ist. Damit ist ein Revisionsgrund (zur näheren Prüfung im Rahmen der Neuanmeldung) gegeben (E. 1.3).

5.2    Vorwegzuschicken ist, dass das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 17. November 2014 (E. 4) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich entspricht. So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht sodann auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer, chirurgischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Die Gutachter schilderten ausführlich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Leiden und Einschränkungen und setzten sich detailliert damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der umfangreichen Vorakten  namentlich der vielen Berichte verschiedener Kliniken des A.___, wo die Beschwerdeführerin in Behandlung ist  abgegeben und sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Darüber hinaus berücksichtigen die Gutachter nicht nur die sich aus den Vorakten ergebenden Diagnosen, sondern auch das bisher von ärztlicher Seite nirgends dokumentierte Rückenleiden und setzen sich sehr ausführlich mit den dadurch verursachten qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auseinander. In diesem Sinne erscheinen die gutachterlichen Schlussfolgerungen als begründet.

5.3

5.3.1    Selbst die Beschwerdeführerin hebt die Stärken des detaillierten und vor allem mit Aktenverweisen untermauerten Gutachtens hervor (Urk. 1 S. 5). Allerdings bemängelt sie, dass der chirurgische Gutachter seine Einschätzung der gesundheitlich bedingten Minderung der Arbeitsfähigkeit sowie die Frage der Addition dieser Einschränkung zu den in anderen Fachgebieten attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht begründet habe (Urk. 1 S. 6).

5.3.2    Bei der Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit verfügt ein Gutachter über einen beachtlichen Ermessensspielraum, basiert doch die Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit massgeblich auf einer Schätzung oder Würdigung der erfragten Symptome und entdeckten Befunde. Dementsprechend berücksichtigte der chirurgische Gutachter, dass gemäss Angabe der Beschwerdeführerin  neben weiteren von dieser im Alltag angewendeten Strategien zur Schmerzlinderung wie Tragen einer Hose mit Schaumstoffpolsterung, Salzwasserbäder und Hochlagern der Beine (Urk. 7/138/92-94 S. 2)  auch Positionswechsel gegen die Schmerzen im Bereich der residuellen Silikongranulomen und der Exisionsstellen gut hälfen (Urk. 7/138/1-112 S. 46; vgl. auch das chirurgische Teilgutachten vom 24. September 2014, Urk. 7/138/92-94 S. 2 f.). Seine Beurteilung der (Rest)Arbeitsfähigkeit stützt sich auf die medizinischen Unterlagen und liegt durchaus im Rahmen seines Ermessensspielraumes. Es ist zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin aus rein subjektiver Sicht ihre Einschränkung höher einschätzt. Doch selbst die behandelnden Ärzte des A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, attestierten lediglich nach der ersten Resektion von Silikonablagerungen im Januar 2012 sowie wiederum im Zusammenhang mit dem erneuten Eingriff im September 2013 folgende, zwar teilweise mehrwöchige, jedoch stets vorübergehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit:

-100 % vom 9. Januar bis 23. Oktober 2012 (ärztliche Zeugnisse vom 11. [Urk. 7/60/16], 17. Februar [Urk. 7/60/18], 28. März [Urk. 7/60/20], 13. April [Urk. 7/60/22], 11. Mai [Urk. 7/60/24], 22. Mai [Urk. 7/60/25], 14. Juni [Urk. 7/60/26], 9. Juli 2012 [Urk. 7/60/28] sowie Bericht vom 1. März 2013 [Urk. 7/86])

-100 % vom 5. bis 16. November 2012 (Bericht über die Notfallkonsultation vom 5. November 2012 [Urk. 7/71/5-6] und ärztliches Zeugnis vom 6. November 2012 [Urk. 7/71/7])

-100 % vom 3. Januar bis 28. Februar 2013 (Bericht vom 1. März 2013 [Urk. 7/86])

-100 % vom 3. bis 30. Mai 2013 (Sprechstundenbericht vom 7. Mai 2013 [Urk. 7/92])

-100 % vom 17. bis 27. Juni 2013 (ärztliches Zeugnis und Bericht über die Notfallkonsultation vom 17. Juni 2013 [Urk. 7/102/4-5 und Urk. 7/102/6])

-100 % vom 17. September 2013 bis 10. Oktober 2013 (Austrittsbericht vom 9. Oktober 2013 [Urk. 7/110])

    Dabei handelt es sich überdies mehrheitlich um unbegründete Arbeitsunfähigkeitsatteste, die nicht geeignet sind, die sich über eine längere Zeitspanne erstreckende und lediglich versicherungsmedizinische Aspekte berücksichtigende Einschätzung des chirurgischen Gutachters in Frage zu stellen.

5.3.3    Sodann ist festzuhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus chirurgischer Sicht nicht bedeutet, dass der zusätzliche Befund einer Leistungseinschränkung aus Sicht einer anderen medizinischen Fachdisziplin generell zu einer insgesamt höheren Einschränkung führen muss. In der Regel verhalten sich die einzelnen fachbereichsbezogenen Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv, sondern sie decken sich teilweise oder sogar ganz. Dabei ist in Bezug auf die gesundheitlich bedingte Leistungsminderung zu unterscheiden zwischen dem medizinischen Anforderungsprofil, d.h. inwiefern die körperlichen und/oder geistigen Funktionen eingeschränkt sind, insbesondere ob die versicherte Person sitzend oder stehend, in freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann usw., und dem zeitlichen Aspekt (Arbeitspensum, Arbeitstempo, Pausenbedarf). In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist sodann der Zweck interdisziplinärer Gutachten, nämlich alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt insbesondere dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dies trifft auf das MEDAS-Gutachten vom 17. November 2014 zu.

    Die von den Gutachtern in der Gesamtbeurteilung geschätzte Minderung der Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit um 20 % eines Vollpensums gewährt der Beschwerdeführerin Zeitabschnitte im Arbeitsalltag, die sie zur Wahrung eines langsamen Arbeitstempos oder zum Einlegen von zusätzlichen Pausen verwenden könnte. Indem sie diese Zeit gleichzeitig zur Schmerzlinderung und zur körperlichen sowie geistigen Erholung nutzen könnte, ist die Schlussfolgerung des chirurgischen Gutachters, dass die Einschränkung aus seiner Fachdisziplin nicht mit anderen Einschränkungen  insbesondere der aus neurologischer Sicht attestierten Leistungsminderung von 10 % bis maximal 20 % (Urk. 7/138/1-112 S. 53 und S. 65)  kumuliert werden soll, ohne weiteres einleuchtend und nachvollziehbar.

    Aus diesen Gründen erübrigt sich die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des chirurgischen Gutachters zur näheren Begründung seiner Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

5.4

5.4.1    Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, durch die Unvollständigkeit der Akten hätten die Gutachter ihre Schlussfolgerungen gestützt auf Annahmen treffen müssen, die sich nach Abklärungen als inkorrekt herausstellen könnten. So liege aus rheumatologischer Sicht keine aktuelle Bestimmung der Knochendichte vor und es bestehe der Verdacht auf eine radiologisch noch nicht fassbare Fingerpolyarthrose beziehungsweise differentialdiagnostisch allenfalls Arthralgien beziehungsweise eine Reaktion auf das sich im Körper befindliche Silikon. Parallel müsse nach einer Rekonditionierung der Langzeitverlauf abgewartet werden. Mangels Führung eines Anfallskalenders bestünden aus neurologischer Sicht schliesslich Vorbehalte am festgestellten stationären Beschwerdeverlauf (Urk. 1 S. 7).

5.4.2    Die von der rheumatologischen Gutachterin geäusserten Vorbehalte hinsichtlich der Realisierbarkeit einer vollständigen Rekonditionierung (Urk. 7/138/1-112 S. 41) berücksichtigen die bestehenden Zweiterkrankungen, welche jedoch gemäss der Einschätzung ihrer Gutachterkollegen aus den einzelnen Fachdisziplinen einer höhergradigen Leistungsfähigkeit gerade nicht entgegenstehen. Darüber hinaus stellt eine durch Untätigkeit bedingte Dekonditionierung grundsätzlich kein invalidisierendes Leiden dar, zumal ein schadenminderndes Verhalten generell als zumutbar gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.3.2).

5.4.3    Hinsichtlich der Verdachtsdiagnose einer radiologisch noch nicht fassbaren Fingerpolyarthrose sowie der Differentialdiagnose von Arthralgien beziehungsweise einer Reaktion auf das sich im Körper befindliche Silikon kann offen gelassen werden, ob Verdachtsdiagnosen zur Anerkennung eines dauerhaften invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich ausreichen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.3 und 8C_953/2010 vom 29. April 2011 E. 5.3). Selbst wenn diesbezüglich eine vorbehaltlose Diagnose vorläge, könnte die Versicherte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn so oder anders ist nicht die Diagnose massgebend, sondern unter welchen Beschwerden die versicherte Person leidet, ob diese objektiviert werden können und welche Tätigkeiten der versicherten Person trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch zumutbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Obwohl für die Beschwerdeführerin subjektiv stark einschränkend, vermögen die Handbeschwerden jedoch aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (Urk. 7/138/1-112 S. 39), weshalb die Gutachter auf die Stellung einer definitiven Diagnose verzichten durften.

5.4.4    Dass sodann der neurologische Gutachter zu einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes aus neurologischer Sicht mangels näheren Angaben in den Akten und im Explorationsgespräch zur Anfallsfrequenz nicht vorbehaltslos Stellung nehmen konnte, beschlägt lediglich die zur Prüfung der Neuanmeldung nötige Frage nach einer gesundheitlichen Veränderung seit der letzten Rentenablehnung im Jahre 2009 (Urk. 7/138/1-112 S. 47; vgl. auch das chirurgische Teilgutachten vom 14. Oktober 2014, Urk. 7/138/77-91 S. 14). Nachdem der zur Prüfung der Neuanmeldung nötige Revisionsgrund bereits mit der Verschlechterung des Rückenleidens bejaht werden konnte (E. 5.1), mindert die Unsicherheit bezüglich einer zusätzlichen Veränderung aus neurologischer Sicht die Beweiskraft des neurologischen Teilgutachtens hinsichtlich der Beurteilung des aktuellen Zustandes und der Einschätzung der (aktuellen) Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in keiner Weise.

5.5    Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im MEDAS-Gutachten vom 17. November 2014 steht demzufolge fest, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2010 (radiologische Dokumentation der Wirbelkörperfrakturen, Urk. 7/138/1112 S. 36) in einer ihren verschiedenen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Die aus rheumatologischer Sicht nur teilweise angepasste Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin wäre ihr dagegen zu einem Pensum von maximal 50 % zumutbar (Urk. 7/138/1-112 S. 63 f., S. 66 f.).


6.

6.1    Gemäss Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Diskriminierungsverbot sowie Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Dieses Urteil ist nicht endgültig (Art. 42 EMRK), da eine Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist (Art. 43 Abs. 1 EMRK). Ob und gegebenenfalls inwiefern das genannte Urteil des EGMR Auswirkungen auf die Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zur Folge haben wird, ist deshalb zurzeit noch ungewiss. Für die Belange des vorliegenden Falles können Weiterungen zur Frage der Anwendbarkeit der gemischten Methode unterbleiben, da verschiedene Unklarheiten (hinsichtlich des Haushalts- und Erwerbsbereichs) bestehen, welche ergänzende Sachverhaltsabklärungen erheischen.

6.2    Zunächst stellt sich die Frage nach dem Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2014 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu einem Pensum von 50 % nachgehen würde, während die restlichen 50 % auf den Aufgabenbereich entfielen. Die Gründe für diese Annahme werden in der Verfügung nicht dargetan. In den Aufstellungen zum Einkommensvergleich vom 7. November 2013 (Urk. 7/111) und 2. Februar 2014 (Urk. 7/142) sowie im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. November 2013 (Urk. 7/112 S. 8) wird wiederholt auf die 2008 durchgeführte Invaliditätsbemessung verwiesen. Gemäss den damaligen Unterlagen stellte die Beschwerdegegnerin auf die mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 vorgenommene Qualifikation ab (vgl. den Abklärungsbericht vom 5. September 2008, das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. März 2009 sowie die rentenablehnende Verfügung vom 19. Mai 2009; Urk. 7/35, Urk. 7/36, Urk. 7/40). Bereits 2005 wurde die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige mit einem Arbeitspensum von 50 % qualifiziert (vgl. den Abklärungsbericht vom 11. November 2005, das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Dezember 2005 sowie den Verfügungsteil 2 zur Verfügung vom 15. Dezember 2005; Urk. 7/13, Urk. 7/14, Urk. 7/16, Urk. 7/17).

    Diese Qualifikation wurde von der Beschwerdeführerin im Verlauf der Jahre nie bemängelt. In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 8. Juni 2012 (Urk. 7/49) gab sie jedoch an, an ihrer Stelle als Reinigungsmitarbeiterin ein Pensum von 100 % innegehabt zu haben. Anlässlich des Standortgesprächs vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/51) sprach sie dann offenbar von einem Pensum von 50 % bis 70 %. Laut den Angaben der Arbeitgeberin D.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 17. September 2012 (Urk. 7/63) betrug die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin seit dem Stellenantritt im September 2010 jedoch lediglich 16.5 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden. Auch die eher tiefen Einkommenszahlen im Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/53) weisen auf Arbeitspensen unter 50 % hin.

    Bei dieser Aktenlage ist es fraglich, ob die Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre. Dies kann indessen vorläufig offen bleiben, zumal die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2014 bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist.

6.3    Hinsichtlich der Einschränkung im Haushaltsbereich stellte die Beschwerdegegnerin auf die im Rahmen der zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug am 4. September 2008 durchgeführte Abklärung vor Ort ab, welche gemäss Bericht vom 5. September 2008 (Urk. 7/35) eine Einschränkung von rund 32 % ergab (vgl. Verfügung vom 15. Dezember 2014 sowie Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Dezember 2014; Urk. 2, Urk. 7/143 S. 4). Im damaligen Bericht vom 5. September 2008 verwies die Abklärungsperson weitgehend auf die von ihr gemachten Angaben anlässlich der früheren Abklärung im Jahr 2005. Diese erste Abklärung ergab laut Abklärungsbericht vom 11. November 2005 (Urk. 7/13) eine Einschränkung von insgesamt 27.4 %.

    Inzwischen sind jedoch erhebliche Änderungen eingetreten. So hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit Auftreten der Rückenbeschwerden soweit verschlechtert, dass deren Einschränkung im Haushalt möglicherweise angestiegen ist. Weiter ist der inzwischen erwachsene Sohn ausgezogen (vgl. Urk. 7/138/1-112 S. 32 f.), weshalb einerseits seine  anlässlich der Abklärungen 2005 und 2008 im Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigte  Mitwirkung im Haushalt weggefallen ist. Andererseits ist auch anzunehmen, dass in einem Zweipersonenhaushalt (Beschwerdeführerin sowie Ehemann) weniger Arbeit anfällt.

    Angesichts dieser für die Invaliditätsbemessung möglicherweise relevanten Veränderungen ist eine erneute Abklärung der aktuellen Verhältnisse vor Ort notwendig. Einer sorgfältigen Erhebung der Einschränkungen im Haushaltsbereich kommt besondere Bedeutung zu, falls eine Überprüfung der Qualifikation der Beschwerdeführerin (vgl. E. 6.2) einen tieferen Anteil der Erwerbstätigkeit ergeben sollte.

6.4    Schliesslich ist der durchgeführte Einkommensvergleich nicht nachvollziehbar. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2014 geht die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 20‘439.55 für das Jahr 2013 (Urk. 2 S. 2) beziehungsweise von Fr. 20‘251.50 für das Jahr 2014 aus (Urk. 2 S. 3). Laut den Aufstellungen zum Einkommensvergleich vom 7. November 2013 (Urk. 7/111) und 2. Februar 2014 (Urk. 7/142) beruhen diese Zahlen auf dem im Jahr 2008 auf Fr. 19‘219. festgesetzten Valideneinkommen. Gemäss Stellungnahme der Berufsberatung vom 16. Januar 2009 (Urk. 7/37) wurde dieses ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 17.60 ermittelt. Dabei wurde auf die Angaben der damaligen Arbeitgeberin verwiesen. Im Arbeitgeberfragebogen vom 15. April 2008 (Urk. 7/25; Eingangsdatum des Dokuments gemäss Aktenverzeichnis: 18. März 2009) nannte die E.___ jedoch für das Jahr 2008 einen Stundenlohn von Fr. 19.58. Dem Fragebogen lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, welche vom 18. Juli 2006 bis 31. Juli 2007 bei der E.___ angestellt gewesen war, damals einen Stundenlohn von Fr. 18.80 bei einem Grundlohn von Fr. 17.16 zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung erhalten hatte (Urk. 7/25 S. 11). Den Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, wie die Beschwerdegegnerin den eher tiefen Stundenlohn von Fr. 17.60 ermittelte.

    Zwar betrug der Stundenlohn der Beschwerdeführerin bei ihrer nächsten Anstellung nur noch Fr. 16.50 (vgl. Arbeitgeberfragebogen der D.___ vom 17. September 2012; Urk. 7/63). Es ist jedoch anzunehmen, dass es sich bei dieser Reinigungstätigkeit um eine Tätigkeit handelte, die mindestens teilweise den verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rechnung trug, weshalb dieses (unterdurchschnittliche) Einkommen nicht unbesehen zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden darf.


7.    Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die aufgezeigten erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.


8.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nach Einsicht in die Honorarangaben von Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves (Urk. 1 S. 8 f.) und in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner