Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00147




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 21. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, diplomierte Schauspielerin, meldete sich am 24. November 2000 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf wiederholte Psychosen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle Y.___ nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und erteilte Kostengutsprachen für eine Umschulung (vgl. Urk. 8/20-85), im Rahmen derer die Versicherte am 30. Mai 2005 das Handelsdiplom VSH erlangte (Urk. 8/88). In der Folge wurde Arbeitsvermittlung gewährt (vgl. Urk. 8/89-118). Am 31. August 2006 teilte die IV-Stelle Y.___ der Versicherten mit, dass sie rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 8/121).

1.2    Nach ihrem Umzug in den Kanton Zürich meldete sich die Versicherte am 20. Februar 2012 (Eingangsdatum) wegen eines manisch-depressiven Zustands, einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und massiven Schlafstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/126). Die IV-Stelle holte den Arbeit-geberbericht des Schweizerischen Verbands des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) vom 4. Mai 2012 (Urk. 8/138), den Bericht von med. pract. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Mai 2012 (Urk. 8/140), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1. Juni 2012, Urk. 8/141) und den Bericht von med. pract. Z.___ vom 12. Juli 2012 (Urk. 8/142) ein. Am 15. Januar 2013 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 4. Februar bis zum 4. Mai 2013 (Urk. 8/151; vgl. auch Zwischenbericht der A.___ GmbH vom 3. Mai 2013, Urk. 8/159) und am 28. Mai 2013 für ein Aufbautraining vom 5. Mai bis zum 4. November 2013 (Urk. 8/162). Am 3Oktober 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Integrationsmassnahme Aufbautraining per 11. Oktober 2013 beendet werde, da ihr eine Weiterführung aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht zumutbar sei (Urk. 8/167; vgl. auch Abschlussbericht der A.___ GmbH vom 18. Oktober 2013, Urk. 8/169). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von med. pract. Z.___ vom 30. Oktober 2013 (Urk. 8/170), den Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Dienste, Klinik B.___, von August 1998 (Urk. 8/171) sowie die Berichte der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 13. November 1996 und vom 5. April 2001 (Urk. 8/172) ein. In der Folge beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 12. Februar 2014, Urk. 8/175). Am 26. März 2014 lud die IV-Stelle die Versicherte zu einer Untersuchung bei med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein, die am 20. Juni 2014 stattfand (Bericht vom 4. Juli 2014, Urk. 8/177). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. September 2014, Urk. 8/181, und Einwand vom 25. September 2014, Urk. 8/183, sowie Einwandergänzung vom 31. Oktober 2014, Urk. 8/187) wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um IV-Leistungen mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 2. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 17. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten anzuordnen und hernach über ihren Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingaben vom 9. März 2015 (Urk. 9) und vom 20. April 2015 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen ein (vgl. Urk. 10 und Urk. 16), insbesondere die Stellungnahme von med. pract. Z.___ vom 25. Februar 2015 (Urk. 10/1). Am 18. Mai 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme (Duplik) dazu verzichte (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.    

2.1    Med. pract. Z.___ stellte im Bericht vom 23. Mai 2012 folgende Diagnosen (Urk. 8/140/1):

(1) eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25; depressive Phasen ab ca. 14. Lebensjahr mit Suizidgedanken; zwischen 1993 und ca. 2002 ca. zehn schwere Psychosen)

(2) ein ADHS seit Kindheit

(3) eine frühkindliche schwere Deprivation und wahrscheinliche Traumatisierungen in den ersten Lebensjahren in Indien

    Med. pract. Z.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin stationär behandelt worden sei und mehrmalige Hospitalisationen in einer psychiatrischen Klinik in D.___, in der E.___ und in der psychiatrischen Klinik in F.___ erfolgt seien. Seit 2009 sei die Beschwerdeführerin bei ihr in ambulanter Behandlung. Mit ca. zwei Jahren sei sie auf der Strasse in Indien in einem sehr schlechten Allgemein- und Ernährungszustand aufgegriffen und in ein Kinderheim gebracht worden. In weiterhin sehr schlechtem Allgemeinzustand sei sie mit ca. vier Jahren durch Schweizer Eltern adoptiert worden (Urk. 8/140/1).

    Weiter führte med. pract. Z.___ aus, dass im März 2011 zunehmende Konflikte an der Arbeitsstelle zu einer einvernehmlichen Kündigung geführt hätten. Die Anstellung beim VPOD von 2007 bis 2011 sei die einzige Arbeitsstelle gewesen, welche die Beschwerdeführerin längere Zeit habe behalten können. Das letzte Jahr beim VPOD habe sie als „Hölle“ empfunden. Es sei zu sehr vielen Konflikten gekommen. Am 18. November 2011 sei die Beschwerdeführerin beim Aussteigen aus dem Tram gestolpert, gefallen und habe mehrfache Frakturen (Unterschenkel und Knöchel) erlitten. Nach der Hospitalisation sei sie viele Wochen nicht mobil und fast ausschliesslich zu Hause gewesen. Ihre Stimmung habe sich weiter verschlechtert, und sie habe unter massiven Stimmungsschwankungen gelitten. Die Konflikte hätten sich weiter zugespitzt, die Beschwerdeführerin sei sehr gereizt gewesen mit stark verminderter Frustrationstoleranz. Sie habe Aggressionsprobleme gehabt, sei affektlabil gewesen und habe ein maniform angetriebenes Zustandsbild gezeigt. Im Dezember 2011 habe die Beschwerdeführerin die bisherige Medikation mit Fluanxol gestoppt, und sie habe ihr eindringlich geraten, Lithium zu nehmen. Nach diversen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin Mitte Dezember 2011 bereit gewesen, Lithium einzunehmen. Darunter habe sie sich aber noch schlechter gefühlt und mit zunehmend drängender Suizidalität gekämpft. Anfang März 2012 habe sie das Lithium abgesetzt. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich weiter massiv verschlechtert. Sie habe unter akut psychotisch paranoider und manischer Symptomatik gelitten. Mitte März 2012 hätten sie eine Phasenprophylaxe mit Orfiril begonnen. Damit habe sich ihr Zustand verbessert, und die manische Symptomatik sei abgeklungen. Die paranoide und auch die depressive Symptomatik hätten aber noch länger angedauert. Insgesamt habe sich ihr Zustand im letzten Monat weiter verbessert. Sie zeige aber weiterhin ein stark erhöhtes Schlafbedürfnis, sei sehr schnell erschöpft, schnell ermüdet und zeige eine stark verminderte Belastbarkeit. Es finde eine wöchentliche Gesprächstherapie statt, bei Krisen gehäuft Telefonate. An ihrer letzten Arbeitsstelle habe die Beschwerdeführerin über ein Arbeitspensum von 80 % verfügt. Sie sei damit wahrscheinlich über längere Zeit überfordert gewesen. Nach ihrem Unfall im November 2011 sei von den somatischen Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Vom 1. bis zum 31. März 2012 habe die Arbeitsunfähigkeit 80 % betragen. Ab dem 1. April 2012 bis auf Weiteres betrage die Arbeitsunfähigkeit mindestens 70 %. Die Beschwerdeführerin sei durch die schizoaffektive Erkrankung vermindert belastbar und durch das zusätzliche ADHS weiter eingeschränkt. Eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit scheine mittelfristig realistisch (Urk. 8/140).

2.2    Im Bericht vom 12. Juli 2012 gab med. pract. Z.___ (erneut) an, dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2012 bis auf Weiteres mindestens 70 % betrage und mittelfristig eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch scheine (Urk. 8/142/4).

2.3    Die Abklärungspersonen der A.___ GmbH erklärten im Zwischenbericht vom 3. Mai 2013, dass die Beschwerdeführerin die Ziele im Belastbarkeitstraining noch nicht habe erreichen können. Der Schwerpunkt sei auf die Stabilisierung der dreistündigen Präsenzzeit gelegt worden. Die drei Stunden habe sie erbringen können, aber nicht immer in der geplanten Zeit am Vormittag. Aufgrund der guten Motivation der Beschwerdeführerin und der bisher vorliegenden, begründeten gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche sich auf dem Weg der Stabilisierung befinde, würden sie im Anschluss ein Aufbautraining empfehlen. Es gelte, den Schwerpunkt auf den weiteren Aufbau der Präsenzzeit zu legen und in einem weiteren Schritt die Arbeitsfähigkeit zu steigern, unter anderem im Abbau der Cogpackübungen und diese mit anderen Arbeitsinhalten zu füllen (Urk. 8/159/3).

2.4    Im Abschlussbericht vom 18. Oktober 2013 gaben die Abklärungspersonen der A.___ GmbH an, dass die Beschwerdeführerin vier Stunden Präsenzzeit in variablen Anwesenheitszeiten knapp erreicht habe. Nach der Steigerung auf fünf Stunden habe sie öfter früher abbrechen müssen. Auch durch die Reduktion auf vier Tage habe keine erkennbare Entlastung und Präsenzstabilisation erreicht werden können, was zum vorzeitigen Abbruch geführt habe. Die Arbeitsfähigkeit habe im Durchschnitt 20 % betragen. An einzelnen Tagen, an denen es der Beschwerdeführerin gut gegangen sei, habe diese etwas höher liegen können. Da im Moment keine relevante Arbeitsfähigkeit vorhanden sei, werde seitens der IV die Rentenprüfung eingeleitet. Die Beschwerdeführerin werde sich über private Kontakte um einen individuell angepassten Arbeitsplatz bemühen. Eine Stelle im geschützten Rahmen könne sie sich momentan nicht vorstellen. Nach einer Erholungsphase würden sie empfehlen, eine Tagesstruktur aufzubauen und weiterhin die engmaschige therapeutische Begleitung fortzuführen (Urk. 8/169/3).

2.5    Med. pract. Z.___ hielt im Bericht vom 30. Oktober 2013 fest, dass bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte Konzentrationsstörungen bei erhöhter Ablenkbarkeit und verminderter Aufmerksamkeit sowie auch Gedächtnisstörungen vorliegen würden. Leider sei nur an einzelnen Tagen eine sehr gute Konzentrations- und Leistungsfähigkeit vorhanden. Die Stimmung sei insgesamt ausgeglichener (für die Verhältnisse der Beschwerdeführerin), aber es seien doch starke Stimmungsschwankungen zu beobachten. Trotz hoch dosierter Medikation zeige sich immer wieder eine psychotische Symptomatik, vor allem eine paranoid-psychotische, mit paranoiden Ängsten, Verfolgungs- und Beeinträchtigungsgefühlen. Immer wieder habe die Beschwerdeführerin massive Schlafstörungen, auch Perioden von Albträumen (verschiedenste Gewalt). Bei Schlafstörungen sei sie auch unruhig rastlos angetrieben, ungeduldig und gereizt. Sie leide unter ausgeprägten Insuffizienzgefühlen und ihr Selbstwertgefühl sei stark vermindert. Nach impulsiven Ausbrüchen habe sie Schuldgefühle, mache sich Selbstvorwürfe und habe ausgeprägte Schamgefühle. Immer wieder zeige sich eine massive Tagesmüdigkeit, so dass sie auch vor dem Computer und sogar in Gesprächen (fast) eingeschlafen sei. Ihr Antrieb sei reduziert, die Ermüdbarkeit stark erhöht bei stark verminderter Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Suizidalität liege nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin sei einerseits sehr motiviert, wieder erwerbstätig zu sein, setze sich andererseits aber massiv selbst unter Druck. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % (in geschütztem Rahmen). Es müsse zuerst eine konstante Arbeitstätigkeit ohne gehäufte Absenzen und eine konstante Leistung von 20 bis 30 % über mindestens ein halbes bis ein Jahr aufgebaut werden, bevor eine Steigerung des Arbeitspensums überhaupt in Frage komme. Die Beschwerdeführerin habe bis Ende Oktober 2013 wöchentliche Therapiesitzungen gehabt, wobei es auch da wegen der Schlafstörungen, der Müdigkeit und Erschöpfung zu kurzfristigen Absagen gekommen sei, und sie stattdessen Telefonkonsultationen gemacht hätten (Urk. 8/170/6).

2.6    RAD-Arzt med. pract. C.___ stellte im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 4. Juli 2014 - im Rahmen der versicherungspsychiatrischen Beurteilung - als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25, laut Psychiaterin Z.___). Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine Persönlichkeitsakzentuierung, histrionisch (ICD-10 Z73.1) und (2) ein ADHS (laut Psychiaterin Z.___). RAD-Arzt med. pract. C.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin laut Akten mehrmals in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei wegen einer akuten schizophrenieformen psychotischen Störung. Die seit Jahren behandelnde Psychiaterin Z.___ diagnostiziere eine schizoaffektive Störung. Bei der heutigen Untersuchung seien unter Medikation keine derartigen Symptome zu beobachten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe durchgehend Normalbefunde gezeigt, wobei ihr beeindruckendes Auftreten auf deutliche histrionische Persönlichkeitszüge hingewiesen habe. Ob ein ADHS vorliege, könne nicht endgültig beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin unter Medikation stehe. Gegen ein IV-relevantes ADHS spreche ihre frühere Fähigkeit, vier Jahre kontinuierlich Bürotätigkeiten zu verrichten. Ihre Angabe, problemlos Belletristik lesen zu können, spreche ebenfalls dagegen und für eine erhaltene Aufmerksamkeit und Konzentration. Die angegebene wahrscheinliche frühkindliche Deprivation und Traumatisierung möge vorgelegen haben, habe sie aber nicht daran gehindert, zum Beispiel problemlos die Schulen zu durchlaufen und monatelang in Amerika herumzureisen. Die Auswirkungen seien offensichtlich gering. Die bei der A.___ GmbH störende Schläfrigkeit scheine – wie med. pract. Z.___ am 30. Oktober 2013 angedeutet habe – eine Folge der iatrogenen Medikation zu sein. Bei der heutigen Untersuchung seien keine Anzeichen von Müdigkeit zu erkennen gewesen, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, sehr schlecht geschlafen zu haben. Die Beschwerdeführerin weise ein erfreulich hohes Funktionsniveau auf, wie schon im Abklärungsbericht vom 12. Februar 2014 beschrieben worden sei: regelmässig Fitness-Studio, Tanzen, Lesen, Verfassen von Hörspielen, Schreiben von Satiren und Gedichten, Lust auf Theaterverein. Auch jenseits der Untersuchungssituation gebe es also gute Belege für ein hohes Funktionsniveau ohne wesentliche Einschränkungen oder gar Negativ-Symptome. Der Einschätzung der Psychiaterin Z.___ vom 30. Oktober 2013, dass nur eine 20%-Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen vorliege, könne mit Blick auf das hohe Funktionsniveau und den aktuellen Befund nicht gefolgt werden. Wenn med. pract. Z.___ eine „massive Tagesmüdigkeit“ angebe, so liege die Ursache wohl nicht in einer „erhöhten Ermüdbarkeit“, sondern in der iatrogenen, erhöhten Schlafmedikation (Schlafreserve bis 5 mg Temesta). Auch wenn die Beschwerdeführerin ausgesprochen gerne im kreativen und künstlerischen Bereich tätig wäre, so bestünden im
KV-Bereich nur wenige Einschränkungen, hauptsächlich aufgrund der früheren Psychosen. Anhaltende Hektik und Stress würden schlecht vertragen. Die Beschwerdeführerin benötige einen ruhig strukturierten Arbeitsplatz (Urk. 8/177/5-6).

2.7    In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 hielt RAD-Arzt med. pract. C.___ fest, es könne noch einmal darauf hingewiesen werden, dass med. pract. Z.___ die Beschwerdeführerin seit 2009 behandle, gleichzeitig aber in der Zeit zwischen 1993 und ca. 2002 ca. zehn schwere Psychosen feststelle, ohne dass in den vorliegenden Unterlagen Belege für diese grosse Anzahl vorhanden seien. Eine erneute Begutachtung sei nicht angezeigt (Urk. 8/189/3).

2.8    Med. pract. Z.___ erklärte in der Stellungnahme vom 25. Februar 2015, dass RAD-Arzt med. pract. C.___ Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit fast ausschliesslich auf seinem knapp stündigen Gespräch vom 20. Juni 2014 und dem Abklärungsbericht vom 12. Februar 2014 beruhe. Dies ohne Berücksichtigung des Langzeitverlaufs der dokumentierten Erkrankung seit 1996, was völlig unhaltbar sei und allen Kriterien einer fachlich seriösen Beurteilung widerspreche. Die Beurteilung dürfe nicht auf dem subjektiven Eindruck einer einstündigen Sitzung eines einzelnen Psychiaters beruhen, dem notabene sämtliche anderen Beurteilungen durch involvierte und vorbehandelnde Psychiater (auch IV-Ärzte) widersprechen würden. In sämtlichen Berichten seit 1996 werde die Diagnose einer (schizophreniformen) psychotischen Störung gestellt. Die Beschwerdeführerin sei das erste Mal 1996 zwangsweise in die psychiatrische Klinik in D.___ eingeliefert worden, sei dort die erste Woche nicht identifizierbar, da auch autopsychisch desorientiert gewesen und habe längere Zeit zwangsmediziert und parenteral ernährt werden müssen. Neben der hochpsychotischen Symptomatik habe sie auch eine schwer depressive Symptomatik gezeigt. Seit 1996 sei sie in psychiatrischer Behandlung. Das typische Alter der Ersterkrankung der Psychose sei das frühe Erwachsenenalter, nach einer meist jahrelangen Prodromalphase. Es seien mehrere schwere Psychosen gefolgt, und die Beschwerdeführerin habe deswegen mehrere Male, zum Teil per fürsorgerische Freiheitsentziehung, hospitalisiert werden müssen. Zum Teil sei sie mehrere Monate hospitalisiert gewesen. Seit 1996 seien mindestens sechs schwere Psychosen klar dokumentiert. Die Beschwerdeführerin leide also, bestens dokumentiert, seit 1996 unter einer schweren chronischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Zusätzlich werde in den Hospitalisationsberichten über rezidivierende depressive Episoden seit ihrem 12./13. Lebensjahr berichtet. Im Jahr 2000 habe die Beschwerdeführerin drei Suizidversuche unternommen. Im Winter 2011/2012 habe sie eine manische Episode gehabt, auch mit paranoid-schizophrener Symptomatik gemischt, dann auch eine schizoaffektiv depressive Störung mit quälender Suizidalität (Urk. 10/1 S. 1-3).

    Weiter führte med. pract. Z.___ aus, dass die Befunderhebung von RAD-Arzt med. pract. C.___ äusserst dürftig, mangelhaft und oberflächlich sei. Sehr häufig schreibe er, dass es „keinen Anhalt“ gebe. Das heisse, dass
RAD-Arzt med. pract. C.___ es nicht notwendig gefunden habe, nach möglichen Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, inhaltlichen Denkstörungen, Zwangsgedanken, Zwangshandlungen, Ängsten und zirkadianen Besonder-heiten zu fragen. Er habe es nicht notwendig gefunden, nach Gedächtnis-funktion, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeitsspanne und formalen Denkstörungen zu fragen. Weiter habe er es auch nicht notwendig gefunden, nach Stimmung, Stimmungsschwankungen, Antrieb, Schlaf und Schlafstö-rungen der Beschwerdeführerin zu fragen; ebensowenig nach Kontaktverhalten (subjektiv auf ihn kontaktfreudig wirkend), sozialphobischem Verhalten etc. Ein solcher Psychostatus sei nicht aussagekräftig. Wegen der Schwere der Erkran-kung müsse die Beschwerdeführerin verschiedene Medikamente hochdosiert einnehmen: Orfiril 1‘000 mg/d, Efexor ER 300 mg/d, Fluanxol 15 mg/d, Nozinan 25 bis 50 mg zum Schlafen. Sie sei offensichtlich hiermit so gut eingestellt, dass sie bei dem einstündigen Gespräch am 20. Juni 2014 bei
RAD-Arzt med. pract. C.___ keine akutpsychotische Symptomatik gezeigt habe. Wenn aber RAD-Arzt med. pract. C.___ damit, dass er während des einmaligen einstündigen Gesprächs am 20. Juni 2014 mit der Beschwerdefüh-rerin keine akutpsychotischen Symptome beobachtet habe, sagen oder beweisen möchte, dass die Beschwerdeführerin keine schizoaffektive Störung habe, sei dies haarsträubend. Es wirke zynisch, wenn er den Erfolg der Behandlung benutze, um alle bisherigen Befunde und Diagnosen zu widerlegen. Die Behauptung von RAD-Arzt med. pract. C.___, dass die Auswirkungen der angegebenen wahrscheinlichen frühkindlichen Deprivation und Traumatisie-rung offensichtlich gering seien, da sie dies nicht daran gehindert habe, zum Beispiel problemlos die Schulen zu durchlaufen und monatelang in Amerika herumzureisen, sei im Hinblick auf die Schwere ihrer Krankheit und ihre lange Leidensgeschichte zynisch und haarsträubend. Es gehöre zum basalen psychiatrischen Wissen, dass frühkindliche Deprivation und Traumatisierungen Risikofaktoren für schwere psychische Erkrankungen seien. Diese würden sich zum Teil bereits im Kindesalter, sehr häufig aber auch erst in der Pubertät oder im Erwachsenenalter zeigen. Schlafstörungen, die gesamte Schlafsituation, Schläfrigkeit, Tagesmüdigkeit und erhöhte Müdigkeit seien sodann etwas Komplexes, das viele verschiedene Faktoren beinhalte. Die Beschwerdeführerin habe bei früheren Psychiatern verschiedene Medikamente zur Behandlung ihrer Schlafstörungen erhalten. Nozinan helfe ihr am besten. In ganz akuten Situationen brauche sie zusätzlich auch Temesta. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und eine Non-REM-Parasomnie (G.___, Bericht vom 27. März 2014). Bereits ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom erkläre eine vermehrte Tagesmüdigkeit hinreichend (Urk. 10/1 S. 5-9).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit (als kaufmännische Angestellte) mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu 100 % ausüben könne (Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von RAD-Arzt med. pract. C.___ vom 4. Juli 2014 (Urk. 8/177).

3.2    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Bericht von RAD-Arzt med. pract. C.___ vom 4. Juli 2014 um einen Bericht eines versicherungsinternen Arztes handelt, dem Beweiswert beigemessen werden kann, sofern er als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. An die Unparteilichkeit eines versicherungsinternen Gutachters ist dabei ein strenger Massstab anzulegen (vgl. E. 1.6).

3.3    RAD-Arzt med. pract. C.___ stellte im Bericht vom 4. Juli 2014 - im Rahmen der versicherungspsychiatrischen Beurteilung - als einzige Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25, laut Psychiaterin Z.___). Als Diagnosen ohne Auswir-kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine Persönlichkeitsakzentuierung, histrionisch (ICD-10 Z73.1) und (2) ein ADHS (laut Psychiaterin Z.___; Urk. 8/177/5-6). Angesichts der Ergänzungen „laut Psychiaterin Z.___“ bei zwei der drei genannten Diagnosen stellt sich die Frage, ob RAD-Arzt med. pract. C.___ vom Vorliegen dieser beiden Diagnosen überzeugt war oder nicht. Klarheit schaffen diesbezüglich jedoch auch die weiteren Ausführungen von RAD-Arzt med. pract. C.___ nicht, zumal er im Rahmen der Diskussion im Wesentlichen lediglich darauf hinwies, dass bei der heutigen Untersuchung unter Medikation keine Symptome einer schizoaffektiven Störung zu beobachten gewesen seien. Zudem gab er an, dass nicht endgültig beurteilt werden könne, ob ein ADHS vorliege (Urk. 8/177/5). Von einer klaren Diagnosestellung kann unter diesen Umständen somit nicht gesprochen werden. Anzumerken bleibt indes, dass damit die Diagnosestellung der behandelnden Ärztin nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurde und dass für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nicht die genaue Diagnose, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 mit Hinweis).

3.4    Hierzu hat RAD-Arzt med. pract. C.___ keine detaillierten Angaben, insbesondere zum chronologischen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit, gemacht, und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht - wie med. pract. Z.___ zu Recht bemerkte (Urk. 10/1 S. 5) – offenbar in erster Linie auf der kurzen Befunderhebung anlässlich der Untersuchung bzw. der „Momentaufnahme“ vom 20. Juni 2014. Weil das – belegte – langjährige psychiatrische Krankheitsbild der Beschwerdeführerin offensichtlich typischerweise einen schwankenden Verlauf zeigt, vermag RAD-Arzt med. pract. C.___ Beurteilung nicht zu überzeugen. Im Übrigen weist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von RAD-Arzt med. pract. C.___ auch sehr stark von den Beurteilungen von med. pract. Z.___ (Urk. 8/140, Urk. 8/142 und Urk. 8/170) und der Abklärungspersonen der A.___ GmbH im Abschlussbericht vom 18. Oktober 2013 (Urk. 8/169) ab. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Abklärungspersonen der A.___ GmbH mit der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Februar bis Oktober 2013 ein intensives Belastbarkeits- und Aufbautraining durchführt hatten und dieses Training im Oktober 2013 vorzeitig abgebrochen worden war, weil damals keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen hatte, wäre eine eingehende Auseinandersetzung von RAD-Arzt med. pract. C.___ mit den abweichenden Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit angezeigt gewesen. Eine solche liegt indes nicht vor.

3.5    Es ist somit festzuhalten, dass auf den Bericht von RAD-Arzt med. pract. C.___ vom 4. Juli 2014 nicht abgestellt werden kann. Sodann lässt sich auch anhand der weiteren medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen, welche objektivierbaren Befunde sich seit August 2011 (das heisst ein Jahr vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn, vgl. E. 1.5) in welchem Umfang auf die bisher ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte sowie auf allfällige angepasste Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken. Diesbezüglich vermögen auch die Berichte von med. pract. Z.___, welche von einer bloss 20%igen Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen ausgeht (vgl. E. 2.5), angesichts der zumindest zeitweise gezeigten Leistungsfähigkeit in Arbeit, Ausbildung und Freizeitaktivitäten nicht zu überzeugen und scheint das Schlafapnoe-Syndrom grundsätzlich behandelbar.

    Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht extern gutachterlich abklären lässt. Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2015 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses – und nach Einsicht in die Honorarnote des Rechtsdienstes von Inclusion Handicap vom 1. Juni 2016 (Urk. 22) - auf Fr. 1‘950.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘950.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl