Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00148 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 13. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen einer neurotischen Fehlentwicklung mit absoluter Stressintoleranz (Urk. 11/11/2), eines Chronic fatigue Sydroms respektive einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0; Urk. 11/22/9) beziehungsweise einer schweren multiplen körperlichen Fehlsteuerung im Sinne einer Somatisierung (Urk. 11/25/5) ab dem 1. August 1990 eine halbe (Urk. 11/27) und seit dem 1. März 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 11/63). Im Jahr 2004 ersuchte die Versicherte zudem um Zusprache von Hilfsmitteln (Urk. 11/84). Die IV-Stelle übernahm die Kosten für eine Hörgeräte-Anpassung, welche indes nicht den erwünschten Erfolg brachte (Urk. 11/104, Urk. 11/120-122).
1.2 Im Juni 2009 beantragte die Versicherte eine Hilflosenentschädigung (Urk. 11/124). Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse (Urk. 11/126-128) bestätigte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 4. September 2009 den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 11/130). Das Begehren um eine Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle nach der Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung vom 19. April 2010 (Urk. 11/135) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/137) mit Verfügung vom 31. August 2010 ab (Urk. 11/141). Die dagegen am 28. September 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 11/142/3-4) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. August 2012 im Verfahren IV.2010.00935 ab und überwies die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. September 2010 an die IV-Stelle (Urk. 11/158/15). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Nach erneuten Abklärungen, namentlich der Abklärung für Hilflosenentschädigung vom 24. August 2013 (Bericht vom 10. Januar 2014, Urk. 13), kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Januar 2014 die Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung an (Urk. 11/207). Dagegen erhob die Versicherte mit E-Mail vom 20. Januar 2014 (Urk. 11/211), ergänzt mit Schreiben vom 2. April 2014 (Urk. 11/229) und unter Beilage des Berichts von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 26. März 2014 (Urk. 11/229/8-10), Einwand.
In derselben Zeit leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren bezüglich der Invalidenrente ein (Urk. 11/224, Urk. 11/295/1) und holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 (mit diversen weiteren Arztberichten, Urk. 11/227) ein. Mit Mitteilung vom 22. Mai 2014 kündigte die IV-Stelle die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung an (Urk. 11/230-231). Mit Schreiben vom 31. Mai 2014 beantragte die Versicherte die Durchführung der Begutachtung in der Nähe ihres Wohnortes und die Berücksichtigung weiterer Fachrichtungen (Urk. 11/237). Die IV-Stelle vergab den Auftrag an das Zentrum Z.___ (Urk. 11/250-253) und hielt mit Zwischenverfügung 9. Oktober 2014 daran fest (Urk. 11/282). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. November 2014 (Urk. 11/294/3-5) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 2015 teilweise gut und stellte fest, dass durch die
Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen eine polydisziplinäre Begut-achtung in einer MEDAS-Stelle einzuholen sei (Verfahren Nr. IV.2014.01180).
In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 das (Vorbescheids-)Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung sistiert (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei eine Wiedererwägung des Gerichtsurteils vom 22. August 2012 im Besonderen auch hinsichtlich der Kostenauflage von Fr. 800.-- zu prüfen und es seien ihr Leistungen der lebenspraktischen Begleitung zuzusprechen, dazu seien ihr Schreiben vom
18. August 2013 (Urk. 11/195) und ihr Einwandschreiben vom 2. April 2014 (Urk. 11/229) sehr genau zu prüfen. Ausserdem sei die Verfügung vom 18. Dezember 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, baldmöglichst über ihren Anspruch auf lebenspraktische Begleitung zu entscheiden, sofern die Wiedererwägung und der Anspruch auf Leistungen für die lebenspraktische Begleitung nicht gutgeheissen würden. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Aus den Akten des Verfahrens in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin
Nr. IV.2014.01180 wird der Bericht vom 10. Januar 2014 zur Abklärung für Hilflosenentschädigung am 24. August 2013 beigezogen und als Urk. 13 zu den Akten genommen sowie den Parteien mit diesem Urteil in Kopie zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Wiedererwägung eines Entscheides eines Versicherungsträgers (hier der Invalidenversicherung) durch diese Behörde selbst, ist nur zulässig, sofern und solange der Entscheid nicht durch das Gericht beurteilt wird respektive wurde (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). Hier wurde die im Verfahren IV.2010.00935 angefochtene Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 31. August 2010 (Urk. 11/141) mit rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. August 2012 (Urk. 11/158) bestätigt. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 28. Januar 2015 (wörtlich) eine „Wiedererwägung zum Gerichtsurteil vom 22.8.12“ beantragt, ist dieses Begehren daher als Revisionsgesuch im Sinne von § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegen das gerichtliche Urteil entgegenzunehmen, mit welchem der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für den Zeitraum bis Ende Oktober 2010 verneint wurde und für die Zeit ab dem 1. September 2010 die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf
Hilflosenentschädigung an die Beschwerdegegnerin überwiesen wurde (Urk. 11/158/15).
1.2 Anfechtungs- und Streitgegenstand ist weiter die Verfügung vom 18. Dezember 2014 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung (Prüfung des Anspruchs einer Hilflosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. September 2010, Urk. 11/158/15) sistiert hat (Urk. 2).
1.3 Aufgrund des Sachzusammenhangs der beiden Streitgegenstände zwischen denselben Parteien rechtfertigt es sich, die beiden Anträge in einem Verfahren zu behandeln. Vorab ist das Revisionsgesuch zu prüfen.
2.
2.1 Nach Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 61 Rz 134).
Gemäss § 29 GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer). Gemäss § 31 Abs. 1 GSVGer muss das Revisionsgesuch die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 GSVGer eingehalten wurde. Ferner sollen nach § 31 Abs. 2 GSVGer die Beweismittel beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (ZPO; § 32 GSVGer).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, als sie das Gerichtsurteil vom 22. August 2012 erhalten habe, sei sie krank gewesen und habe keine Kraft gehabt, ein Rechtsmittel dagegen ans Bundesgericht zu erheben. Auch habe sie dazu aus finanziellen Gründen keinen Anwalt beauftragen können. Die Hilfsorganisationen A.___ und B.___ habe sie erst im Herbst 2013 kennengelernt. Wegen der neuen Abklärung zur Hilflosenentschädigung
(am 24. August 2013, Urk. 13 S. 1) habe sie in der Zeit vom 8. Dezember 2012 bis 18. August 2013 dennoch einen Einwand dagegen geschrieben. Die Organisationen C.___, A.___, B.___ und Frau Dr. Y.___ seien der Meinung, dass sie bereits im Jahr 2010 seit vielen Jahren viele grosse Einschränkungen und Hilfsbedarf habe, welche nach dem Gesetz Leistungen der lebenspraktischen Begleitung rechtfertigen würden. Bei ihr würden psychische und physische Faktoren eine Rolle spielen. Die regelmässigen und vielen Ausfälle wegen verschiedenartiger Migräne und Infekten, das verlangsamte Arbeiten, die vielfältigen Bewegungseinschränkungen und die verminderte Leistungskraft schlage sich auch im Zustand der Wohnung nieder, wie die beigelegten Fotos (Urk. 3/2) zeigen würden. Es bleibe wegen ihres Gesundheitszustandes alles liegen. Selbst die Steuererklärung für das Jahr 2014 sei noch nicht erledigt. Besonders in der Zeit von Herbst 2007 bis im Frühling 2009, als sie schwer krank gewesen sei, habe sich zusätzlich enorm viel angestaut, das sie gerne einmal erledigen würde. Für den Hausbesuch der IV-Stelle im April 2010 habe eine Hilfsperson sehr lange gearbeitet, damit die Wohnung einigermassen aufgeräumt gewesen sei. Seit Dezember 2012 sei sie zudem zwischen den Ausfällen vor allem von den aufwändigen Schreiben an die Beschwerdegegnerin und das Gericht absorbiert gewesen. Das sei zu viel für sie und habe zusätzlich ihre Gesundheit beeinträchtigt. Sie könne nicht mehr so weitermachen. Seit langem habe sie nicht mehr so häufig geweint und gezittert, wie in der näheren Vergangenheit. Sie sei nebst der Hilfe im Haushalt durch Helfer seit Jahren von der Hilfe ihrer Mutter abhängig für das Kochen, Einkaufen, Botengänge, was regelmässig viel mehr als zwei Stunden pro Woche ausmache. Diese sei jetzt 84 Jahre alt und habe wegen eines Zeckenbisses selbst Beschwerden. Ein Ersatz für sie sei nötig, auch da sie jederzeit sterben könne. Von Seiten der Beschwerdegegnerin würden die Arztberichte ohne Begründungen und Erklärungen als nicht plausibel beurteilt und Diagnosen wie etwa die Immunschwäche nicht einbezogen. Aufgrund der vielen in den Schreiben vom 18. August 2013 (Urk. 11/195), vom 2. April 2014 (Urk. 11/229) und vom 28. Januar 2015 (Urk. 1) sowie in diversen Arztberichten detailliert dargelegten Einwände werde das Gericht ersucht, den Antrag auf Leistungen der lebenspraktischen Begleitung gutzuheissen (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.3
2.3.1 Wie Art. 61 lit. i ATSG und § 29 GSVGer zu entnehmen ist, kann ein rechtskräftiges Gerichtsurteil nur aus wenigen, im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Gründen (Revisionsgründe) abgeändert werden, die von der Gesuchstellerin zu nennen sind (§ 31 Abs. 1 GSVGer). Die Aufzählung in § 29 GSVGer ist abschliessend (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 29 Rz 5). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränken sich indes darauf darzulegen, dass es ihr aus gesund-heitlichen und finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 22. August 2012, mithin innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben.
Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Beilagen (Urk. 3/1-6) zum Revisionsgesuch können Umstände entnommen werden, welche einen Revisionsgrund im Sinne von § 29 GSVGer darstellen. In Frage käme höchstens der Revisionsgrund einer neuen erheblichen Tatsache oder eines neuen erheblichen Beweismittels, welche nicht schon im früheren Verfahren beigebracht werden konnten (lit. a). Hierzu wäre erforderlich, dass es sich um Tatsachen respektive Beweismittel handelt, die der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht beigebracht werden konnten (unechte Noven), so dass das Urteil von Beginn weg auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruhte (Spross, a.a.O., § 29 Rz 7).
2.3.2 Betreffend den im Urteil vom 22. August 2012 massgeblich gewesenen Zeitraum bis Ende August 2010 (Urk. 11/158/15) macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand und der Notwendigkeit von Unterstützung, auch finanzieller Natur von verschiedenen Seiten, welche bereits im damaligen Verfahren hätten vorgebracht werden können, soweit sie nicht ohnehin schon umfassend in den damaligen Akten und Eingaben Eingang in das Verfahren gefunden hatten.
Im Übrigen stellt eine andere Sichtweise und eine andere Würdigung des Sachverhalts keinen Revisionsgrund dar. Es ist selbst dann kein Revisionsgrund gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Es ist sodann nicht möglich, im Revisionsverfahren seinerzeit Versäumtes nachzuholen. Ebenfalls kein Revisionsgrund liegt vor, wenn die Gerichtsbehörde eine bestimmte Tatsache nicht übersah, sondern deshalb nicht berücksichtigte, weil sie sie nach ausdrücklicher Erwähnung für unerheblich hielt (Spross, a.a.O., § 29 Rz 7).
2.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und den Schreiben vom 18. August 2013 (Urk. 11/195) sowie vom 2. April 2014 (Urk. 11/229) den Gesundheitszustand, ihre Lebensumstände und die Notwendigkeit einer Unterstützung für die Zeit ab September 2010 darstellt, betreffen sie nicht den mit Urteil vom 22. August 2012 beurteilten Sachverhalt und sind daher für die Frage der Revision des rechtskräftigen Urteils nicht von Belang. Der Begriff der Revision eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Sinne von § 29 GSVGer ist dabei nicht zu verwechseln mit einem Revisionsverfahren im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung, das einen Anspruch aufgrund neu eingetretener Tatsachen (etwa die Verschlechterung oder Verbesserung eines Gesundheitszustandes seit dem letzten Entscheid) prüft.
2.4 Das Gesuch um Wiedererwägung respektive Revision des Gerichtsurteils vom 22. August 2012 ist – auch hinsichtlich des Kostenpunktes - nach dem Gesagten mangels Vorbringen eines Revisionsgrundes im Sinne von § 29 GSVGer abzuweisen. Zum Kostenpunkt ist einzig darauf hinzuweisen, dass bei finanziellen Engpässen ein Gesuch um Ratenzahlung beim Gericht gestellt werden kann.
3.
3.1
3.1.1 Zu prüfen bleibt die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2014, womit die Beschwerdegegnerin das bei ihr hängige Revisionsverfahren betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung sistiert hat (Urk. 2).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, wie bereits im Urteil vom 22. August 2012 in der Erwägung 1.4 (Urk. 11/158/5) festgehalten worden sei, seien bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zulässig, sondern notwendig. Vorliegend sei der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht geklärt, weshalb ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Die Klärung des Gesundheitszustandes sei nicht nur für den Entscheid über die Rentenleistung, sondern auch für den Entscheid über die Hilflosenentschädigung notwendig. Würde der Entscheid über die Hilflosenentschädigung bereits erlassen, würde der Untersuchungsgrundsatz verletzt werden (Urk. 2).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Resultat der Anspruchsprüfung stehe bereits seit April/Mai 2014 fest und sei ihr per E-Mail im Mai 2014 bekannt gegeben worden. Die Beschwerdegegnerin stütze sich sowieso auf das rechtskräftige Gerichtsurteil vom 22. August 2012 ab und halte ungeachtet aller Einwände und Arztberichte, die sie eingesendet habe, daran fest. Das Abwarten des Rentenrevisionsverfahrens sei keine Voraussetzung, um die Verfügung bezüglich lebenspraktischer Begleitung abzuschliessen. Bei allen Schreiben an sie bezüglich polydisziplinärer Untersuchung sei überall gestanden, dass es um die Prüfung der Arbeitsfähigkeit gehe, was ein ganz anderes Thema sei. Es sei ihr zu viel, zwei Themen parallel laufen zu lassen. Per E-Mail vom Dezember 2014 sei ihr mitgeteilt worden, dass es um den Gesundheitszustand gehe. Umso wichtiger sei es, dass sie vorgängig ein Gutachten von neutralen Fachärzten einhole. Der Zeitraum, bis wann sie dieses habe, sei aber nicht voraussehbar und richte sich nach ihren Kräften. Ein gründlicher und exakter medizinischer Bericht erfordere aber auf jeden Fall in jeder Fachrichtung (Neurologie, Immunologie, Rheumatologie, Interne Medizin) mehrere Untersuchungen. Die IV-Gutachter würden nicht gründlich medizinisch untersuchen, sie würden bloss eine grobe Einschätzung abgeben. Ein solches Gutachten sei wegen der Sparmassnahmen definitiv nicht neutral, sondern versicherungsbezogen. Im Feststellungsblatt vom 16. Januar 2015 seien zudem verschiedene Diagnosen verschwiegen worden, was klar zeige, dass die Beschwerdegegnerin ihre tatsächliche Lage nicht berücksichtigen wolle, sondern nur Sparmassnahmen verfolge. Es fehle auch der soziale Aspekt, es sei doch eine Sozialversicherung. Zudem würden sich immer wieder Fehlinformationen in die IV-Texte einschleichen. Sie würde gerne Stellung beziehen zu sämtlichen Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Jahre 2009 bis 2015, in denen es um die Abklärung der Hilflosenentschädigung und um ihre Reisefähigkeit gehe. Sie bitte um die Auslieferung sämtlicher Berichte des RAD (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.2.
3.2.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2014 (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Diese ist in Anwendung von Art. 46 lit. a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1) oder wenn in der Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine Rechtsverzögerung geltend gemacht wird oder Sachverhaltselemente vorgebracht werden, die - wenn sie zutreffen - den Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllen können, was der materiellen Beurteilung unterliegen würde (Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei Sistierungsverfügungen wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichts der nicht wieder gutzumachende Nachteil in der Regel verneint (Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz 10 mit Hinweis auf SVR 1996 IV Nr. 93, 1997 ALV Nr. 84; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts I 124/02 vom 7. Mai 2002 und 9C_102/2012 vom 7. Februar 2012).
3.2.2 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, inwiefern sich durch die Sistierung des Revisionsverfahrens in Bezug auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ergeben könnte. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, betrifft lediglich die Annahme, dass der Endentscheid durch weitere medizinische Abklärungen mittels eines von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht zu ihren Gunsten beeinflusst werden könnte. Allfällige Einwände gegen das Resultat einer solchen Abklärung können jedoch auch noch im Verfahren gegen den Endentscheid vorgebracht werden. Zu den Rügen der von der Beschwerdegegnerin beauftragten Begutachtung durch ein polydisziplinäres Gutachten wird im Übrigen auf die Erwägungen im Urteil des hiesigen Gerichts Nr. IV.2014.01180 vom 27. Februar 2015 verwiesen.
In den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Sistierung des Verfahrens wegen weiteren medizinischen Abklärungen ist offensichtlich auch kein für eine Rechtsverzögerung geeigneter Sachverhalt zu erblicken. Hinzu kommt, dass im Urteil vom 22. August 2012 die Sache ausdrücklich zur Klärung des Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für die Zeit ab September 2010 überwiesen wurde (Urk. 11/158/14-15) und die dazu erfolgte Abklärung vor Ort am 28. Juli 2012 (Bericht vom 10. Januar 2014, Urk. 13) weitere medizinische Abklärungen nicht ausschliesst (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2013 vom 18. August 2014 E. 2.2).
3.2.3 Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2014 (Urk. 2) ist mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach dem Gesagten nicht einzutreten. An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin ist einzig noch darauf hinzuweisen, dass sich die in Aussicht gestellte Begutachtung auch zur Frage der Hilflosigkeit zu äussern hat.
4. Zum Antrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr sämtliche Berichte der RAD-Ärzte der Jahre 2009 bis 2015 zuzustellen, ist sodann zu bemerken, dass sich diese jeweils in den Feststellungsblättern der Beschwerdegegnerin befinden und diese somit bereits in dem der Beschwerdeführerin mehrfach zugestellten Aktendossier enthalten sind. Denn es werden im Verwaltungsverfahren der Beschwerdegegnerin in der Regel, insbesondere wenn keine eigene klinische Untersuchung durch einen RAD-Arzt erfolgte, keine separat abgelegten Stellungnahmen der RAD-Ärzte erstellt, sondern diese werden direkt im Fest-stellungsblatt angebracht.
5. Das Verfahren ist kostenlos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Das Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00935 vom 22. August 2012 wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Dezember 2014 wird nicht eingetreten.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann