Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00150




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 12. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury

Hirschmattstrasse 62, 6003 Luzern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, bezieht seit Juli 2002 eine halbe sowie ab Oktober 2005 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Luzern, Urk. 8/71/4-10). Am 3. März 2010 teilte die IV-Stelle des Kantons Luzern der Versicherten mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt worden, weshalb sie weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente habe (Urk. 8/80). Am 20. April 2010 überwies sie sodann infolge Wohnsitzwechsels der Versicherten vom Kanton Luzern in den Kanton Zürich sämtliche Akten zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle des Kantons Zürich unter Hinweis darauf, dass die nächste Rentenrevision im August 2012 anstehe (Urk. 8/87).

1.2    Die IV-Stelle des Kantons Zürich (in der Folge: IV-Stelle) leitete daraufhin im Frühjahr 2013 ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/98, Urk. 8/99, Urk. 8/103). Die Versicherte liess mit Schreiben vom 22. Mai 2013 (Urk. 8/99) diverse medizinische Unterlagen (Urk. 8/100) sowie am 26. Juni 2013 den ausgefüllten Fragebogen (Urk. 8/103) auflegen. Am 20. Mai 2014 teilte die IVStelle der Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) als notwendig erachte und ohne ihren Gegenbericht bis zum 2. Juni 2014 eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragen werde, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde. Innert gleicher Frist könne sie zudem Zusatzfragen einreichen (Urk. 8/121). Daraufhin ersuchte die Versicherte innert erstreckter Frist (Urk. 8/122-123) um Aufnahme von vier zusätzlichen Fragen in den Fragekatalog (Urk. 8/124). Mit Schreiben vom 21. August 2014 und 11. September 2014 (Urk. 8/125, Urk. 8/127) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihre Fragen nicht an die Gutachtensstelle weitergeleitet würden. Mit Mitteilung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 8/131) liess die IV-Stelle die Versicherte sodann wissen, dass die Begutachtung durch das Y.___ GmbH erfolge, teilte ihr die Namen der Gutachter mit und informierte die Versicherte, dass das Fachgebiet Rheumatologie durch Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ersetzt worden sei. Der Versicherten wurde Frist bis am 27. Oktober 2014 angesetzt, um Einwendungen gegen die Gutachter zu erheben, woraufhin sie sich innert Frist vernehmen liess und gegen die Wahl der Gutachterstelle, die Wahl der begutachtenden Ärzten, die Änderung der Disziplinen (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates anstelle von Rheumatologie) sowie gegen die Ablehnung der gestellten Zusatzfragen Einwände erhob (Urk. 8/133). Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2014 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle Y.___, den genannten Gutachtern, den Fachrichtungen sowie dem Fragenkatalog fest.


2.    Dagegen erhob X.___ am 2. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge:

„1.     Die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 2.    Die Vorinstanz sei zu verpflichten, eine alternative Gutachterstelle zu wählen.

 3.    Eventuell sei die Vorinstanz zu verpflichten, bei der Gutachterstelle Y.___ neutrale Ärzte mit der Abklärung zu beauftragen.

 4.    Die Vorinstanz sei zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung mit der Fachrichtung Rheumatologie durchzuführen.

 5.    Die Vorinstanz sei zu verpflichten, die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen der Gutachterstelle zu unterbreiten.

 6.    Eventuell sei von einem Gutachten abzusehen.

 7.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

 8.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-145) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. März 2015 (Urk. 9) wies das hiesige Gericht den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort samt Beilagen zu.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 29. Dezember 2014 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle Y.___, den ausgewählten Fachärzten und Fachrichtungen festgehalten sowie das Übermitteln der durch die Beschwerdeführerin gestellten Zusatzfragen an die Gutachterstelle abgelehnt hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2    Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim vorliegenden Verfahrensstand der Gutachtensandordnung mit Bezeichnung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 22. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 E. 1.2).


2.    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 2. Februar 2015 (Urk. 1) vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie nicht begründet habe, weshalb eine Begutachtung notwendig sei. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2013/2014 keine aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten genommen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten sei, entsprechende Verlaufsberichte einzuholen. Im Weiteren wandte die Beschwerdeführerin ein, die ausgewählten Gutachter seien befangen, weshalb eine neue Gutachterstelle und neue Experten zu bestimmen seien. Eine rheumatologische Abklärung sei sodann entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin notwendig und diese der geplanten orthopädischen Untersuchung vorzuziehen. Und schliesslich seien die von ihr formulierten Ergänzungsfragen der Gutachterstelle zu unterbreiten.


3.

3.1    Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie nicht begründet habe, weshalb eine Begutachtung notwendig sei (E. 2).

3.2    Gemäss Rz. 2075 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine polydisziplinäre Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen) sowie Zusatzfragen einreichen (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2).

    In einer zweiten Phase werden der versicherten Person sodann die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen bekanntgegeben. In diesem Stadium kann die versicherte Person Einwendungen gegen die bezeichneten Sachverständige erheben (KSVI Rz. 2081 ff.).

    Wird den Einwänden der versicherten Person nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz. 2081.5).

3.3    Mit Mitteilung vom 20. Mai 2014 (Urk. 8/121) setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine bis am 2. Juni 2014 ablaufende Frist an, um Einwände gegen die Begutachtung vorzubringen. Die Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführerin somit – in Übereinstimmung mit dem KSVI und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.2) – Gelegenheit, sich zur Notwendigkeit einer Begutachtung zu äussern. Die Beschwerdeführerin liess daraufhin einzig Zusatzfragen einreichen; gegen die Begutachtung an sich erhob sie keine Einwände (Sachverhalt E. 1.2). War demnach die Notwendigkeit einer Begutachtung nicht strittig, so musste die Beschwerdegegnerin die Gutachtensanordnung auch nicht weiter begründen und ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden.

3.4    Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die Jahre 2013/2014 keine aktuellen Berichte eingeholt habe, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten sei, bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte einzuholen (E. 2), ist sie bereits mangels Anfechtungsgegenstand nicht zu hören. Wie bereits ausgeführt, können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens neben Einwendungen gegen die bezeichneten Sachverständigen einzig Vorbringen gegen die Begutachtung als solche geltend gemacht werden (BGE 138 V 271 E. 1.1), woran es vorliegend offensichtlich mangelt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2013 die ärztlichen Unterlagen der vergangenen zwei Jahre einreichte (Urk. 8/99-100) und im Juni 2013 den Fragebogen inklusive den Angaben des behandelnden Arztes auflegen liess (Urk. 8/103). Somit wurden im Rahmen des aktuellen Rentenüberprüfungsverfahren – welches entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht mit Verfügung vom 2. Juli 2013 abgeschlossen wurde (Urk. 1 S. 5-6), handelt es sich bei dieser Verfügung (Urk. 8/106) doch lediglich um eine Änderung der Auszahlungsmodalität im Rahmen von Zuständigkeitswechseln der Ausgleichskassen (vgl. Urk. 8/110/21, Urk. 8/109, Urk. 8/110/34) – Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten genommen. Angesichts der seither vergangenen Zeit wird die Beschwerdegegnerin die ärztlichen Unterlagen zu aktualisieren haben, was der angeordneten Begutachtung jedoch nicht entgegensteht.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin erhob sodann Einwände gegen eine Begutachtung durch Ärzte der Abklärungsstelle Y.___ und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine andere Gutachterstelle zu bestimmen (E. 2). Soweit sie dafürhält, die Gutachter der Abklärungsstelle Y.___ seien befangen, da von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Begutachtungsstelle von der Invalidenversicherung auszugehen sei (Urk. 1 S. 8), ist ihr Vorbringen nicht zu hören (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin die mangelnde Transparenz bei der Gutachtensvergabe an die Gutachterstelle Y.___ (Urk. 1 S. 7). Vorliegend wurde das Verfahren via SuisseMED@P durchgeführt. Entsprechende Bestätigungsmails der Plattform SuisseMED@P vom 29. September 2014 und 14. Oktober 2014 liegen in den Akten (Urk. 8/129-130). Angesichts der Tatsache, dass es sich bei SuisseMED@P um eine webbasierte Plattform handelt, die von der Beschwerdegegnerin nicht beeinflusst werden kann (vgl. KSVI Anhang V), muss es mit dieser Bestätigung sein Bewenden haben, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass es zu Unregelmässigkeiten gekommen wäre.

4.2

4.2.1    Zu prüfen sind im Folgenden das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen Dr. Z.___ (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), Dr. A.___ (Neurologie) und Dr. B.___ (Psychiatrie und Psychotherapie).

4.2.2    Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

    Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).

4.2.3    Gegen die begutachtenden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___ wurde vorgebracht, dass keine Hinweise auffindbar gewesen seien, wonach diese zwei Ärzte in ihrem Fachgebiet neben der Gutachtertätigkeit auch Patienten behandeln würden, weshalb ihre Berufserfahrung in Abrede gestellt werden müsse. Ausserdem handle es sich bei den DresZ.___ und A.___ um sogenannte „fliegende Ärzte“, welche jeweils bloss für die Begutachtungen in die Schweiz kämen (Urk. 1 S. 9-10).

    Das Bundesgericht hat bisher nicht als Voraussetzung für Gutachter genannt, dass diese neben der Gutachtertätigkeit noch frei praktizieren müssten. Dies wurde lediglich als positiv für die Unabhängigkeit gewertet (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.5). Massgebend ist vielmehr, dass der Gutachter über die fachlichen Voraussetzungen verfügt. Dies ist bei den zwei genannten Ärzten der Fall: Dr. A.___ verfügt über einen Facharzttitel in Neurologie, den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, www.medregom.admin.ch) im Jahr 2007 in Deutschland erworben hat und der am 20. Dezember 2007 in der Schweiz anerkannt worden ist. Dr. Z.___ verfügt über einen Facharzttitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welchen er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des BAG im Jahr 2003 in der Schweiz erworben hat. Es besteht somit kein Anlass, an der Kompetenz dieser zwei vorgeschlagenen Ärzte zu zweifeln.

    Im Weiteren bleibt anzufügen, dass Dr. Z.___ gemäss Medizinalberuferegister eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton C.___ besitzt und Dr. A.___ als 90-Tage-Dienstleistungserbringer für den Kanton C.___ (2015) eingetragen ist, was bedeutet, dass er diesen Beruf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz selbständig ausüben darf, ohne dass er über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen muss (vgl. dazu Urteile IV.2012.00206 vom 31. Mai 2012 E. 4.3.1, IV.2011.00991 vom 9. November 2011, IV.2013.00910 vom 22. November 2013 E. 4.4; Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinialberufe, SR 811.11).

    Auch die beigelegten Zeitungsberichte (Urk. 3/4) lassen schliesslich nicht auf eine Befangenheit schliessen. Gleiches gilt für die Ausführungen zu Dr. B.___, wonach dieser in der Vergangenheit mangelhafte Gutachten erstellt und insbesondere die Anamnese nicht vollständig aufgenommen habe (Urk. 1 S. 10). Ob die Anamnese sowie die weiteren an ein Gutachten gestellten Kriterien erfüllt sind, mithin ob die (Teil-)Gutachten fachgerecht erstellt worden sind und als Entscheidgrundlage dienen können, entscheidet sich erst nach Gutachtenserstellung. Begründete Hinweise, dass die vorgesehenen Ärzte generell Gutachten nicht korrekt verfassen würden, bestehen nicht.


5.    Die Beschwerdeführerin wandte in Bezug auf die vorgesehenen Fachdisziplinen ein, anstelle der geplanten Untersuchung im Fachgebiet Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sei eine rheumatologische Untersuchung vorzunehmen (E. 2). Sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die beauftragten Sachverständigen für die fachliche Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage letztverantwortlich, so dass eine (erneute) Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ausgeschlossen ist (BGE 139 V 349 E. 3.3) und weder die IVStelle noch die versicherte Person die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten können (KSVI Rz. 2080), so ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen und wurde somit zu Recht an den genannten Fachrichtungen festgehalten.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin beantragte schliesslich die von ihr am 17. Juni 2014 formulierten Ergänzungsfragen seien der Gutachterstelle zu unterbreiten (Urk. 1 S. 10-11, Urk. 8/124).

6.2    Das Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung - festgehalten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE ausgeführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausgeführt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 15. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.2).

6.3    Aus den Vorgaben des Bundesgerichts ergibt sich ein Recht der Beschwerdeführerin, zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen, nicht aber ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass von ihr formulierte Zusatzfragen in jedem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Wohl ist es wünschenswert, allfällige Stellungnahmen so zu berücksichtigen, dass ein allseits genehmer Fragekatalog resultiert. Wo dies jedoch nicht gelingt, bleibt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, die von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen abschliessend zu formulieren, wie auch darüber zu entscheiden, zusätzliche Fragen ebenfalls den Gutachtern zu unterbreiten. Dass sie dabei keinen ungebührlich strengen Massstab anlege, ist zu wünschen; es ist aber offensichtlich nicht das bundesgerichtliche Konzept, sie als blosse automatische Weiterleitungsstelle von Zusatzfragen beliebiger Länge und Anzahl vorzusehen. Sie trägt die Verantwortung für die Qualität der Fragestellung, zu welcher erheblich beiträgt, wenn das medizinische Problem in maximal 5 bis 6 Fragen übersetzt wird (Jörg Jeger, Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2009, St. Gallen 2010, S. 202 ff.).

6.4    Im Lichte dieser Rechtsprechung steht es der Beschwerdegegnerin somit grundsätzlich frei zu beurteilen, welche Zusatzfragen den Gutachtern letztendlich zu unterbreiten sind. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass sie vorliegend in vertretbarer Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zum Schluss gekommen ist, bei den von der Beschwerdeführerin gestellten Zusatzfragen Nr. 1-3 handle es sich um medizinische Fragen, die von den Gutachtern in jedem Fall zu beantworten seien, und mit der Frage Nr. 4 werde nach der Beeinflussung durch IV-fremden Faktoren - welche aber gerade auszuklammern seien - gefragt, weshalb sich diese Frage erübrige (Urk. 2; siehe auch Urk. 8/125, Urk. 8/144 S. 9).


7.    Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung mit den Fachrichtungen Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Psychiatrie bei den in Aussicht gestellten Ärzten von der Begutachtungsstelle Y.___ angeordnet und die Weiterleitung der von der Beschwerdeführerin gestellten Zusatzfragen an die Gutachterstelle abgelehnt hat. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


8.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Josef Flury

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler