Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00153




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 1. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, war seit 2008 und zuletzt vom 14. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 21. August 2012 war (Urk. 7/2 Ziff. 5.4; Urk. 7/20 Ziff. 2.1). Unter Hinweis auf einen Bandscheibenschaden meldete sich der Versicherte am 18. Dezember 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/7, Urk. 7/25, Urk. 7/31) und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 14. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 7/38).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/42, Urk. 7/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/53/9-12 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 2. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 17. März 2015 (Urk. 8) wurde ein schriftlicher medizinischer Bericht eingeholt und die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt. Die medizinische Stellungnahme wurde am 27. März 2015 erstattet (Urk. 11) und den Parteien am 31. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrem Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, aus medizinischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einer Diskushernie Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 links mit Affektion der Nervenwurzel L5. Seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter Strassenbau sei ihm daher nicht mehr möglich. Im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren habe sich eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei multifaktorieller psychosozialer Belastungssituation und chronischen Schmerzen entwickelt. Diese depressiven Beschwerden seien zwar nachvollziehbar, würden aber rechtsprechungsgemäss keine eigenständige psychische Erkrankung darstellen. Daher sei dem Beschwerdeführer eine optimal angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber kritisierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Sachverhaltserhebung durch die Beschwerdegegnerin. Gemäss ärztlicher Einschätzung sei er aus somatischer Sicht in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig. Das eingeholte psychiatrische Gutachten sei ohne Auseinandersetzung mit dem Bericht der behandelnden Psychiaterin erfolgt, weshalb es die gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle und beweisuntauglich sei. Dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sein solle, sei nicht erstellt (Urk. 1 S. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.

3.1    Die am 22. August 2012 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) ergab eine breitbasige links mediolaterale Diskushernie L4/5 mit recessaler Affektion der L5-Wurzel, eine Bandscheibendegeneration L2/3, L3/4 und L5/S1 mit zirkulären Protrusionen ohne Tangierung von neuralen Strukturen, Osteochondrosen mit fettigen Endplattenveränderungen L3/4, multisegmentale Spondylarthrosen L4/5 beidseits sowie ein partiell ossär durchbautes Iliosakralgelenk (ISG) rechts (Urk. 7/7/6-7).

3.2    Mit Bericht vom 12. Oktober 2012 (Urk. 7/7/3-5) nannte Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nach durchgeführter Nervenwurzelinfiltration am 24. September 2012 (Bericht Spital A.___, Urk. 7/7/8) als Diagnose eine breitbasige links mediolaterale Diskushernie L4/5 mit recessaler Affektion der Nervenwurzel L5 (Ziff. 1) und erachtete den Beschwerdeführer ab dem 21. August 2012 und bis auf weiteres für vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (ohne körperliche Belastung mit stetig wechselnden Körperpositionen) wäre der Beschwerdeführer zirka 50-75 % arbeitsfähig (Ziff. 10).

3.3    Im Zwischenbericht vom 22. November 2012 (Urk. 7/7/9-11) präzisierte Dr. Z.___ die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers dahingehend, dass er vom 21. August bis 4. November 2012 nicht arbeitsfähig gewesen sei, hingegen danach und bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei die Einschätzung aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers schwierig sei (Ziff. 4). In der bisherigen Tätigkeit sei aber eine Erwerbstätigkeit nur zumutbar, sofern er keine Gewichte heben müsse, die schwerer seien als 10 kg und er nicht einen ganzen Tag lang in der gleichen Körperhaltung sei (Ziff. 10).

3.4    Dr. Z.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2013 über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 7/19/1-4). Sie ergänzte die bekannte Diagnose um eine konsekutiv reaktive Depression (Ziff. 1.1) und führte aus, der Beschwerdeführer könne keine Lasten mehr heben, die schwerer seien als 20 kg. Aktuell sei er wegen einer Depression nicht belastbar und auch nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.7).

3.5    Diese Einschätzung wiederholte sie sinngemäss gegenüber der Krankentaggeldversicherung in ihrem Bericht vom 4. September 2013 (Urk. 7/25/2-4). Als Diagnose nannte sie neben der Diskushernie nun eine reaktive schwere Depression und stellte aufgrund von psychosozialen Faktoren eine ungünstige Prognose (Ziff. 1). Sie führte aus, es erfolge eine analgetische Behandlung und regelmässig eine psychotherapeutische Sitzung pro Woche (Ziff. 13). Aufgrund der schweren reaktiven Depression bestehe beim Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit. Aus rein somatischer Sicht (Rücken) könne der Beschwerdeführer in einem reduzierten Pensum von 50 % mit folgendem Profil arbeiten: Heben von Gewichten/Lasten von 10 kg, keine Steh-/Sitzdauer länger als 1 Stunde oder Bewältigung einer Gehstrecke von mehr als einem halben Kilometer. Das maximale tägliche Arbeitspensum betrage 50 % (Ziff. 11).

3.6    Im Zwischenbericht vom 23. Oktober 2013 (Urk. 7/31/3-5) stellte Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (Ziff. 1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- bei chronifizierten Schmerzen im Rücken und Beckenbereich bei Diskushernie LWK 4/5 sowie Verdacht auf Knie- und Hüftarthrosen

- bei ängstlich agitierter, chronifizierter, schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bei lebensbedrohlicher Myoperikarditis September 2013

    Anamnestisch sei der Beschwerdeführer aufgrund der Diskushernie LWK 4/5 zu Beginn der Behandlung zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Die Schmerzen hätten zu einer psychischen Erkrankung (schwere Depression mit Wahnideen, Suizidalität) geführt. Wegen der akuten Myoperikarditis im September (Hospitalisation vom 4. bis 14. September 2013) mit lebensbedrohlicher Situation sei beim Beschwerdeführer eine erneute vorübergehende Verschlechterung des depressiven Zustandes mit Zunahmen von Ängsten eingetreten, welcher sich zwischenzeitlich wieder stabilisiert, aber zu einer Anpassungsstörung geführt habe, die sich erschwerend auf den Heilungsverlauf auswirke (Ziff. 6 und 11). Eine körperliche Arbeit könne der Beschwerdeführer aufgrund seines physischen und psychischen Zustandes nicht mehr leisten, eine andere Arbeit mit anderen Anforderungen auch nicht mehr. Dies würde den Beschwerdeführer überfordern (Ziff. 7). Er habe schwere körperliche Schmerzen aufgrund körperlicher Schädigung durch die jahrelange körperliche Arbeit. Die Myoperikarditis sei zwischenzeitlich abgeheilt, bedürfe jedoch weiterhin regelmässiger Kontrollen. Eine Stressbelastung sei ihm wegen der kardialen Erkrankung zur Zeit nicht zumutbar. Es bestehe seit Beginn der Therapie am 10. Juli 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 9). Vielleicht könne er in Zukunft wieder ein paar Stunden einer leichten Tätigkeit (im Sinne einer Beschäftigung) nachgehen. Die Prognose sei schlecht (Ziff. 11 am Schluss).

3.7    In einem weiteren Bericht vom 1. März 2014 (Urk. 7/32) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 1.1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- chronifizierte, initial schwere, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1)

- invalidisierendes chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit klinischer L5-Reizung links, Osteochondrose Modic 2 L5/S1

- Segmentdegeneration der Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS) und LWS

- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit nächtlichen Angst- und Panikattacken nach lebensbedrohlicher akuter Myokarditis mit Perikarderguss

- arterielle Hypertonie

- Status nach Hepatitis-B-Infektion

- Verdacht auf Gonarthrose und Hüftarthrose

    Die Ärztin hielt anamnestisch fest, der Beschwerdeführer arbeite nach einem einschiessenden Schmerz im lumbalen Rückenbereich nach schwerem Heben seit Juli 2012 nicht mehr. Er sei zunehmend depressiv geworden und habe sich in psychiatrische Behandlung begeben. Aufgrund der schweren Depression sei er in Absprache mit der Hausärztin vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden. Durch die Behandlung habe sich bis zur Diagnose der Myokarditis eine leichte Besserung der psychischen Beschwerden eingestellt, danach habe sich der Beschwerdeführer wieder vermehrt depressiv gezeigt. Seit der Myokarditis mit Endokarditis fänden regelmässig somatische Kontrollen bei der Hausärztin und im Spital A.___ statt. Aktuell habe ihm der Rheumatologe Physiotherapie verschrieben, was vorübergehend jeweils Schmerzlinderung bringe, jedoch seien die Schmerzen nach kurzer Zeit wieder vorhanden (S. 2 Ziff. 1.4.1).

    Aktuell bestünden eine Auffassungs-, Konzentrations- und Gedächtnisstörung, jeweils mittelgradig ausgeprägt, ferner Befürchtungen und Zwänge, Wahnstimmung, Ich-Störungen, Störungen der Affektivität, ein sozialer Rückzug bei latenter Suizidalität sowie Ein- und Durchschlafstörungen und körperliche Schmerzen (S. 3 f. Ziff. 1.4.2). Der Beschwerdeführer vermisse seine Familie, die in C.___ lebe. Aufgrund seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse und auch aufgrund seines Krankheitszustandes könne er keinem Freizeitvergnügen nachgehen, nur gelegentlich TV schauen. Die einzigen Kontakte, die er habe, seien die mit den Kollegen und die Telefonate mit der Familie sowie der gelegentliche Kontakt mit einer entfernten Verwandten, die ebenfalls in D.___ lebe und ihn unterstütze (S. 3 oben Ziff. 1.4.1).

    Die psychische Erkrankung habe sich zwar gebessert, trotzdem sei die Prognose schlecht und es müsse von einer Chronifizierung ausgegangen werden. Die körperliche Arbeit könne aufgrund des physischen und psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht mehr geleistet werden. Eine andere Arbeit mit anderen Anforderungen auch nicht mehr, da dies den Beschwerdeführer überfordern würde. Durch die Myoperikarditis habe er sich vorübergehend destabilisiert. Es sei nicht mit einer Heilung zu rechnen. Durch die psychiatrische Behandlung ergebe sich eine Besserung der Depression und durch Einhalten einer schonenden Tagesstruktur Besserung der Rückenschmerzen sowie der Schmerzen in den Knien und der Hüfte. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2013 für immer (S. 4 Ziff. 1.4.3).

3.8    Am 14. Juli 2014 erstatte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten sowie seiner am 2. Juni 2014 durchgeführten eigenen Untersuchung ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/38). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei multifaktorieller psychosozialer Belastungssituation und chronischen Schmerzen (S. 6 Ziff. 5). Hinsichtlich des Psychostatus führte der Gutachter aus, Mimik und Gestik seien verhalten, Auffassung, Konzentration und Gedächtnis würden kursorisch geprüft reduziert wirken. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer eher verlangsamt, aber kohärent. Inhaltlich sei er eingeengt auf seine psychosoziale Belastungssituation. Es bestünden keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Suizidalität; ebenso keine Zwänge und Ängste (S. 5 Ziff. 4).

    Der Beschwerdeführer begründe seine Arbeitsunfähigkeit mit Rückenproblemen und Schlafstörungen. Zudem beschreibe er eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation. So sei er finanziell nicht in der Lage, seine in C.___ lebende Familie zu besuchen oder zu unterstützen. Er lebe in einer Wohngemeinschaft mit Bauarbeitern, was seine Schlafprobleme mitverursache. Neben seinen chronischen Rückenbeschwerden sei er auch aufgrund einer koronaren Herzkrankheit in Behandlung. Die depressiven Beschwerden seien im Rahmen dieser Situation nachvollziehbar, würden aber keine eigenständige psychische Erkrankung darstellen. Im Bericht der Hausärztin an die Beschwerdegegnerin sei auf zahlreiche krankheitsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren hingewiesen worden, die den Beschwerdeführer als Bauarbeiter einschränken würden. Dabei handle es sich aber nicht primär um psychische Gesundheitsprobleme, sondern um belastende äussere Lebensumstände (geringe Schulbildung, fehlende Deutschkenntnisse, Alter und körperliche Belastung in der Baubranche). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit (S. 6 Ziff. 6).

3.9    In seiner Stellungnahme vom 20. August 2014 (Urk. 7/41 S. 5) erachtete Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ als vollständig und schlüssig. Er verneinte eine psychiatrische Diagnose mit Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit nannte er als Diagnosen eine Anpassungsstörung und chronische degenerative Rückenbeschwerden mit Einschränkungen im Rücken. Daher sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Strassenarbeiter seit August 2012 nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Lastenheben über 10 kg eine vollständige Arbeitsfähigkeit.

    Am 4. Dezember 2014 (Urk. 7/52 S. 2) ergänzte Dr. F.___ seine Stellungnahme dahingehend, dass aufgrund klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung bei einer Diskushernie ohne nachhaltige neurologische Ausfälle grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Erwerbstätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil ausgewiesen werde.

3.10    Mit ergänzendem medizinischen Bericht vom 27. März 2015 (Urk. 11) nahm der Gutachter Dr. E.___ Stellung zu den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 f.). Er verneinte die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich der Gutachtenserstellung sich nicht mit diesen Berichten auseinandergesetzt hätte und wies darauf hin, dass die beiden Berichte in den Akten enthalten gewesen und bei der gutachterlichen Beurteilung des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien (S. 3). Ferner kritisierte er – näher ausgeführt - die zwei vorgenannten Berichte der behandelnden Psychiaterin (S. 3 ff.), wobei er auch darauf hinwies, dass Dr. B.___ nur ein wenig G.___ spreche und es somit unklar bleibe, inwiefern ihr eine vertiefte Exploration des Beschwerdeführers überhaupt möglich gewesen sei.

    Zusammenfassend hielt er an seiner gutachterlichen Beurteilung vom 14. Juli 2014 fest und führte aus, es bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer an diversen gesundheitlichen Problemen leide und sich diese auch negativ auf sein berufliches Funktionieren auswirken könnten. Allerdings werde die Arbeitsunfähigkeit nicht durch einen psychischen Gesundheitsschaden im Sinne einer primären psychiatrischen Erkrankung verursacht (S. 5 am Schluss).


4.

4.1    Hinsichtlich der objektivierbaren körperlichen Beeinträchtigungen erachtete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die bildgebende Untersuchung vom 22. August 2012 (vgl. vorstehend E. 3.1) und nach Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahmen vom 20. August und 4. Dezember 2014, vgl. vorstehend E. 3.9) den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenarbeiter als nicht mehr arbeitsfähig, was aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist. Für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Lastenheben über 10 kg sei der Beschwerdeführer zu 100 % einsetzbar. Diese Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der gestellten Diagnose Diskushernie nachvollziehbar und darauf ist abzustellen. Zwar ist gemäss der Hausärztin Dr. Z.___ eine Einschränkung durch die diagnostizierte Diskushernie L4/5 vorhanden, das heisst der Beschwerdeführer ist in diesem Segment der Wirbelsäule eingeschränkt, dennoch ist der Ärztin hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeitseinschätzung (vgl. vorstehend E. 3.5) nicht zu folgen. Denn einerseits legte der RAD-Arzt Dr. F.___ in seinen Stellungnahmen vom 20. August und 4. Dezember 2014 dar, weshalb es dem Beschwerdeführer trotz somatischer Einschränkung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit möglich sei, ein volles Erwerbspensum auszuüben, in dem er den somatischen Einschränkungen des Beschwerdeführers mit Festsetzung eines medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofils Rechnung trug (vgl. vorstehend E. 3.9) und andererseits ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Ebenfalls geht aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 1. März 2014 (vgl. vorstehend E. 3.7) hervor, dass die verordnete Physiotherapie vorübergehende Schmerzlinderung bringe und die Einhaltung einer schonenden Tagesstruktur zu einer Besserung der Schmerzen führe. Schliesslich lässt sich auch aufgrund der diagnostizierten Myoperikarditis keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten, denn Dr. B.___ hat in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass diese in der Zwischenzeit abgeheilt sei und lediglich regelmässiger Kontrollen bedürfe (vgl. vorstehend E. 3.6).

    In Würdigung dieser Beurteilungen erscheint es als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, erlauben die festgestellten Befunde doch bei objektiver Betrachtung, vom Beschwerdeführer die Verwertung seiner Leistungsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten, das heisst mit einem Belastungsprofil (wechselbelastende Tätigkeiten ohne Lastenheben über 10 kg) versehenen, Tätigkeit zu fordern.

4.2    In psychiatrischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 14. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.8). Dieser konnte keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei multifaktorieller psychosozialer Belastungssituation und chronischen Schmerzen. Dieses Gutachten beruht auf der gesamten Aktenlage, berücksichtigt die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und erfolgte gestützt auf eigene Untersuchungen. Die gezogenen Schlussfolgerungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb ihm zu folgen ist.

    Dass vorliegend kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevantes eigenständiges psychiatrisches Leiden, sondern primär eine invaliditätsfremde Problematik vorliegt, geht deutlich aus den Ausführungen von Dr. E.___ hervor. Er hielt fest, dass nebst den somatischen Beschwerden, namentlich der koronaren Herzerkrankung und den chronischen Rückenproblemen, es nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer unter depressiven Beschwerden leide, welche aber keine eigenständige psychische Erkrankung darstellen würden. Der Gutachter vermochte gerade nicht wie die behandelnde Psychiaterin (vgl. vorstehend E. 3.7) Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Suizidalität festzustellen, sondern führte die Beschwerden mehrheitlich auf krankheitsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren (geringe Schulbildung, fehlende Deutschkenntnisse, Familie in C.___, Alter und körperliche Belastung in der Baubranche) zurück (vgl. vorstehend E. 3.8). Dies vermag zu überzeugen, zumal auch die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ auf psychosoziale Faktoren hinwies, indem sie ebenfalls ausführte, der Beschwerdeführer vermisse seine Familie und könne wegen seiner knappen finanziellen Verhältnisse keinem Freizeitvergnügen nachgehen (vgl. vorstehend E. 3.7). Für eine Lebenssituation, die zu psychosozialer Belastung führt, hat allerdings nicht die Invalidenversicherung einzustehen (vgl. vorstehend E. 1.4). In den Akten findet sich sodann keine medizinisch plausible Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenprüfung aufgrund der vorliegend strittigen Gesundheitsproblematik vollständig und auch künftig zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll. Vielmehr führte die behandelnde Psychiaterin diese Einschätzung auf ebendiese psychosozialen Faktoren zurück und erwähnte im März 2014 gar eine verbesserte psychische Situation (vgl. vorstehend E. 3.7), mithin berücksichtigte sie in ihrer ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers invaliditätsfremde Gesichtspunkte, die vom invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind. Soweit Dr. B.___ nebst der Anpassungsstörung zusätzlich eine chronische Schmerzstörung attestierte, kann ihr mit der ausführlichen Begründung des Sachverständigen Dr. E.___ vom 27. März 2015 (vgl. vorstehend E. 3.10) entgegengehalten werden, dass eine solche gerade nicht vorliegt (Urk. 11 S. 4). Darauf kann verwiesen werden. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a.

4.3    Die vom Beschwerdeführer am Gutachten in verschiedener Hinsicht geübte Kritik (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4) wurde mit der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 27. März 2015 (vgl. vorstehend E. 3.10) bereits entkräftet und ist nicht stichhaltig. So bestätigte dieser, alle medizinischen Akten erhalten und diese in seinem Gutachten berücksichtigt zu haben.

    Ferner wies der Gutachter einleuchtend darauf hin, dass er anlässlich der Exploration einen Dolmetscher habe beiziehen müssen, die behandelnde Psychiaterin, welche über nur wenig Kenntnisse der G.___ Sprache verfüge, dies unterlassen habe, weshalb sich doch die Frage nach der Qualität ihrer Begutachtung stelle.

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.


5.

5.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2    Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2013, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer immer wieder für mehrere Monate in der Schweiz gearbeitet hat (vgl. Urk. 7/40 S. 1). Vor Eintritt des Gesundheitsschaden war er vom 9. Juni 2008 bis 31. Oktober 2012 befristet als Bauarbeiter Strassenbau bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/20 Ziff. 2.1 ff.). Aus dem Lohnkonto der AG lässt sich entnehmen, dass er pro Jahr jeweils regelmässig während etwa sieben Monaten (Mai bis November) erwerbstätig war (Urk. 7/20/9-16). Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand des Auszuges aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) in den Jahren 2008 bis 2011 ein durchschnittliches Jahreseinkommen, welches angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 rund Fr. 46‘008.-- betrug (Urk. 7/40 S. 1). Dieses blieb beschwerdeweise unbestritten und gibt auch sonst zu keinen Weiterungen Anlass, weshalb darauf abgestellt werden kann.

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.4    Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein hypothetisches Invalideneinkommen für das Jahr 2013 im Betrag von rund Fr. 36‘615.--, welches sich aus den Tabellenlöhnen der LSE, angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrheitlich jeweils von Mai bis November erwerbstätig war, ergab (Urk. 7/40 S. 3 oben). Auch dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und kann übernommen werden.

5.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

5.6    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Abzug vom Tabellenlohn mit der Begründung, mit dem Abstellen auf den Durchschnittswert der Hilfsarbeiten der Tabellenlöhne sei den gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen worden (Urk. 2 S. 2). Diese Ansicht greift jedoch zu kurz. Die auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführenden funktionalen Einschränkungen wie etwa die zu beachtende Hebe- und Traglimite von 10 kg oder aber die wechselbelastenden Tätigkeiten stellen Anhaltspunkte dar, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann. Um diese Einschränkungen hinreichend zu berücksichtigen rechtfertigt sich vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 15 %.

5.7    Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 15 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 31‘123.-- (Fr. 36‘615.-- x 0.85). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 46‘008.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von rund Fr. 14‘885.-- was einem rentenausschliessendem Invaliditätsgrad von 32 % entspricht. Demzufolge besteht kein Anspruch auf eine Rente.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. Urk. 3), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nach Einsicht in die Kostennote vom 9. März 2016 (Urk. 14) im Umfang von Fr. 1109.60 .

6.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 2. Februar 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wird ihm Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1'109.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler