Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00154




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 15. Dezember 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

Rautistrasse 33, 8047 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 16. November 2012 – unter Hinweis auf eine Lebertransplantation – zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten (Urk. 8/7 S. 1-179) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Am 16. Mai 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass sich berufliche Massnahmen aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands als unmöglich erwiesen; den Anspruch auf eine Rente werde sie nach Ablauf der einjährigen Wartezeit prüfen (Urk. 8/17). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte und erneutem Beizug der Akten der SUVA (Urk. 8/28 S. 1-384) stellte die IV-Stelle der Versicherten – unter Hinweis auf das Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit am 15. September 2012 – mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (Urk. 8/30) die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Nachdem die Versicherte am 9. Juli 2014 hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/32), zog die IV-Stelle im August und Oktober 2014 abermals die Akten der SUVA (Urk. 8/37 S. 1-425, Urk. 8/38 S. 1-456) bei. In der Folge verfügte sie am 30. Dezember 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).

1.2    Am 5. April 2012 hatte sich die Versicherte mit einem Messer eine Stichverletzung am rechten Zeigfinger zugezogen (Urk. 8/38 S. 445), in deren Folge eine infektiöse Arthritis des Metacarpophalangealgelenks II (MCP II-Gelenk) rechts auftrat. Am 9. April 2012 erfolgte deshalb ein operativer Eingriff (Gelenksöffnung mit Einlage eines Easyflows); postoperativ wurde eine medikamentöse Behandlung durchgeführt; (vgl. Urk. 8/38 S. 399 ff.). Am 11. Mai 2012 erlitt die Beschwerdeführerin ein – gemäss Einschätzung der Ärzte wohl medikamentös bedingtes – akutes Leberversagen, aufgrund dessen am 16. Mai 2012 eine orthotope Lebertransplantation vorgenommen wurde (Urk. 8/38 S. 375 ff.). In der Folge kam es im August 2012 zu einer akuten zellulären Abstossung (vgl. Urk. 8/38 S. 63). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang sowohl mit der von der Versicherten am 5. April 2012 erlittenen Schnittverletzung am rechten Zeigefinger als auch mit dem gut einen Monat später aufgetretenen Leberversagen (vgl. hiezu etwa Urk. 8/38 S. 61). Im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung der IV-Stelle (Urk. 2) erbrachte sie weiterhin Heilbehandlungsleistungen und richtete (seit dem fraglichen Unfall ununterbrochen) auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit basierende Taggelder aus (vgl. hiezu Urk. 8/38 S. 36 f.).


2.    Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2) liess X.___ am 2. Februar 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

"-    Die Verfügung vom 30.12.2014 sei aufzuheben.

 -    Der Beschwerdeführerin sei eine ganze IV-Rente zu zusprechen.

 -    Eventualiter sei unsere Klientin erneut medizinisch und beruflich abzuklären.

 -    Unter Kosten- Entschädigungsfolgen zulasten der Invalidenversicherung.“

    Die IV-Stelle schloss am 5. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung damit, dass die Beschwer- deführerin lediglich vom 5. April bis 15. September 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die noch bestehende psychische Beeinträchtigung sei nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Bedeutung (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber – unter Hinweis namentlich auf den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, vom 21. Juli 2014 (Urk. 8/38 S. 19-33) – auf den Standpunkt, sie sei aufgrund der psychischen Symptomatik, die durchaus anspruchsrelevant sei, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 ff.).


3.

3.1    Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 5. beziehungsweise 9. April 2012 aufgrund physischer Gesundheitsstörungen (Fingerverletzung vom 5. April 2012, Leberversagen vom 16. Mai 2012) zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. etwa Urk. 8/38 S. 398, S. 257 und S. 194). Die von der IV-Stelle aus somatischer Sicht angenommene volle Arbeitsfähigkeit seit 15. September 2012 (Urk. 2) entbehrt einer Grundlage in den medizinischen Akten. So gaben die Ärzte des Z.___, Thoraxchirurgie, in ihrem (offenbar im September 2012 verfassten) undatierten – bei der Beschwerdegegnerin im September 2012 eingegangenen - Bericht zwar an, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft ab 15. September 2012 wieder voll arbeitsfähig. Allerdings beschränkten sie diese Aussage auf die Folgen des Leberversagens beziehungsweise der Lebertransplantation; betreffend eine Beurteilung der Auswirkungen der infektiösen Arthritis des MCP II-Gelenks auf die Leistungsfähigkeit verwiesen sie die Beschwerdegegnerin an den behandelnden Handchirurgen (Urk. 8/20 S. 2 f.) und damit an die Ärzte des Z.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie. Diese berichteten am 23. Oktober 2013 – entgegen dem am 11. Oktober 2012 festgehaltenen Behandlungsabschluss (vgl. Urk. 8/21/6-7 und Urk. 8/22) - über eine anhaltende Schwellung und Schmerzen im Bereich des MCP II-Gelenks bei persistierender Synovalitis nach eitriger Arthritis, befanden eine nochmalige Untersuchung des fraglichen Gelenks im Rahmen einer Synovektomie für indiziert und attestierten der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/23 S. 5 f.).

    Gemäss den entsprechenden Einträgen der (die physischen Beschwerden) behandelnden Ärzte im Unfallschein (Urk. 8/38 S. 140 und S. 397) war die Beschwerdeführerin auch in der Folge – jedenfalls in der angestammten Tätigkeit und soweit aktenkundig mindestens bis 14. Juli 2014 (Urk. 8/38 S. 45) – durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. auch Atteste der SUVA-Kreisärzte, Urk. 8/38 S. 259, Urk. 8/38 S. 174). Die zuständige Mitarbeiterin der SUVA hatte der Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2014 entsprechend auch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund anhaltender Beschwerden im Zusammenhang mit der Lebertransplantation weiterhin arbeitsunfähig sei und daher nach wie vor Taggeldzahlungen erhalte (Urk. 8/38 S. 76; vgl. hiezu auch Telefonnotizen vom 5. August 2014, Urk. 8/38 S. 36 f.). Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, SUVA Versicherungsmedizin, gelangte am 12. Juni 2014 gestützt auf die Akten zum Schluss, dass die Folgen des Ereignisses vom 5. April 2012 zweifellos „erheblich, komplikationsbeladen und nicht stabil“ seien. Neben der internistischen Symptomatik stehe derzeit auch der psychische Gesundheitszustand im Vordergrund; so leide die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2014 (vgl. Urk. 8/38 S. 104) aktuell an einer schweren Depression. Da die psychischen Beschwerden – unabhängig vom internistischen Leiden – einen relevanten Einfluss auf die Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit und auf den gesamten weiteren klinischen Verlauf hätten, sei bei der diesbezüglichen Beurteilung auch die psychische Störung zu berücksichtigen. Es sei daher vorab eine Stellungnahme des Konsiliarpsychiaters betreffend diagnostische Einordung und Unfallkausalität der psychischen Beeinträchtigung sowie weiteres Prozedere einzuholen; je nach Ergebnis sei hernach noch die Einschätzung eines Spezialisten, idealerweise eines Transplantationsmediziners, bezüglich der Auswirkungen der internistischen Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit einzuholen (Urk. 8/38 S. 60). Während feststeht, dass die SUVA die Beschwerdeführerin in der Folge psychiatrisch untersuchen liess (vgl. Urk. 8/38 S. 19-33), geht aus ihren – von der IV-Stelle letztmals Mitte Oktober 2014 beigezogenen (vgl. Urk. 8/38 S. 1) – Akten nicht hervor, ob auch eine fachärztliche Abklärung der internistischen Symptomatik erfolgte und zu welchem Ergebnis diese gegebenenfalls führte. Fest steht, dass die Ärzte des Z.___, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, in ihrem – von der IV-Stelle im Dezember 2014 angeforderten (Urk. 8/40), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung 30. Dezember 2014 (Urk. 2) aber nicht abgewarteten – Bericht vom 26. Januar 2015 (Urk. 8/47) eine seit 11. Mai 2012 anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigten und prognostisch vom Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten (sitzenden) Tätigkeit per Juli 2015 ausgingen. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 5. April 2012 aus somatischer Sicht, mithin unter Berücksichtigung sowohl der rechtsseitigen Zeigfinger- als auch der Leberbeschwerden, im vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2; zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) wieder eine relevante Restarbeitsfähigkeit erlangte, lässt sich aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte indes nicht schlüssig beurteilen.

3.2    Auch in psychischer Hinsicht lassen die Akten keine zuverlässigen Schlüsse betreffend das Leistungsvermögen zu. Fest steht und unbestritten ist, dass es nach dem Unfall vom 5. April 2012 respektive dem Leberversagen am 11. Mai 2012 im Laufe der Zeit zu einer psychischen Fehlentwicklung kam. Diesbezüglich gelangte der SUVA-Versicherungsmediziner Dr. Y.___ gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung vom 21. Juli 2014 in seiner gleichentags verfassten Beurteilung (Urk. 8/38 S. 19-33) zum Schluss, dass die Erschütterung durch die plötzlich eingetretene Lebensbedrohung (toxisches Leberversagen), die durch die Abstossungsreaktionen reaktiviert worden sei, eine weiterhin anhaltende psychische Störung ausgelöst habe (S. 31). Diagnostisch sei von einer depressiven Reaktion, gemischt mit Angst, auszugehen, wobei die Symptomatik aufgrund ihrer Ausprägung wohl die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 F32.1 und diejenigen einer nicht näher bezeichneten Angststörung nach ICD-10 F41.9 erfülle (S. 32). Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ hatte am 1. März 2014 gar die Diagnose einer Reaktion mit schwerer Depression und Angst auf schwere und permanente Belastung einer Lebertransplantation mit infauster Prognose gestellt (Urk. 8/38 S. 104). Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten schliesslich am 26. September 2014 eine Anpassungsstörung bei verschiedenen Belastungen wie chronische körperliche Krankheit, Trennung von den Kindern und fehlender Integration nach Auswanderung (ICD-10 F43.2; Urk. 8/47 S. 8). Zur Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die psychische Symptomatik, deren Natur und deren invalidenversicherungsrechtliche Relevanz sich aufgrund der zitierten Berichte nicht schlüssig beurteilen lässt, Einfluss auf das Leistungsvermögen habe, äusserten sich weder die Psychiater des Z.___ noch Dr. Y.___ oder Dr. B.___. Ebenso wenig ist den Akten zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin eine adäquate psychiatrische Behandlung befolgt.

3.3    Angesichts der geschilderten Gegebenheiten steht zwar fest, dass die Beschwerdeführerin seit 5. beziehungsweise 9. April 2012 und – entgegen der entsprechenden Feststellung der IV-Stelle (Urk. 2) – noch über den 15. September 2012 (aus physischen Gründen) erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Betreffend die Auswirkungen der somatischen und im Laufe der Zeit aufgetretenen psychischen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit nach Ablauf des Wartejahrs beziehungsweise – angesichts der am 16. November 2012 erfolgten Anmeldung (Urk. 8/1) – ab 1. Mai 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) lassen die vorhandenen medizinischen Berichte indes keine zuverlässigen Schlüsse zu. Zu dieser Einsicht war am 4. Dezember 2014 offensichtlich auch Dr. med. Dr. rer. pol. C.___, Facharzt für Innere Medizin, Arzt des Regionalärztlichen Diensts (RAD) der IV gelangt. Weshalb die IV-Stelle in der Folge – auf seine entsprechenden Anordnung hin (Urk. 8/43 S. 2) – zwar offenbar einen aktuellen Bericht des Z.___, Viszeral- und Transplantationschirurgie (nicht aber der Handchirurgie) anforderte (Urk. 8/40), mit dem Erlass der Verfügung aber nicht bis zu dessen Eingang (26. Januar 2015; vgl. Urk. 8/47) zuwartete, lässt sich nicht nachvollziehen. Nämliches gilt für den Umstand, dass die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 (Urk. 7) ohne jegliche Begründung auf Abweisung der Beschwerdeantwort schloss, obwohl ihr der fragliche, mit ihrer Verfügung vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2) nicht zu vereinbarende Bericht des Z.___ (Urk. 8/47/1-5) zwischenzeitlich vorlag.

3.4    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie umfassende Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise allenfalls in einer Verweistätigkeit treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


4.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1‘000.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


5.    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer