Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00155




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteilvom 3. August 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

Z.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1956, Mutter eines Kindes (Jahrgang 1993), war vom 11. Dezember 2002 bis August 2008 im Café A.___ als Geschäftsführerin/Inhaberin (Service und Buffet) tätig (Urk. 7/17, Urk. 7/88). Ab dem 1. Mai 2009 war die Versicherte sodann für die B.___ als Geschäftsführerin/Inhaberin tätig (Urk. 7/88). Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, bestehend seit einer Operation von April 2006, meldete sich die Versicherte am 21. Mai 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

    Mit Mitteilung vom 10. Juli 2008 (Urk. 7/13) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da sie den Arbeitsplatz nicht wechseln wolle.

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/91) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/93).

1.2    Am 12. Oktober 2013 (Urk. 7/96) ersuchte die Versicherte um Revision der Verfügung vom 14. Januar 2013. 

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/103-116) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 (Urk. 7/118 = Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 2. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei durch das Gericht ein Gutachten erstellen zu lassen, in welchem zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der bei der Operation von Juli 2009 erfolgten Duralverletzung sowie der lockeren Schraube bei L2 Stellung genommen werde (S. 2 Ziff. 1 und 2), und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen (befristete Rente) auszurichten (S. 2 Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 10/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Am 26. Mai 2016 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin wiederum medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 13/1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 14).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).    
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2014 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, aus den Tatsachen, welche sich bei der Operation im Juli 2013 herausgestellt hätten, lasse sich nicht definitiv ableiten, dass alle ärztlichen Befunde, welche zum Entscheid vom 14. Januar 2013 geführt hätten, überholt seien. Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei nicht in erster Linie aufgrund der Röntgenbefunde, sondern viel mehr gestützt auf die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolgt. Es sei weiterhin an der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom April 2012 festzuhalten, welcher sich auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Rehaklinik C.___ vom 14. März 2012 abgestützt habe. Im Rahmen des Gesuchs seien zwar neue Tatsachen vorgebracht worden, jedoch würden sich diese nicht eignen, um zu einer anderen Beurteilung zu führen. Die Beurteilung des RAD habe auf den tatsächlichen Befunden der EFL basiert. Bei der EFL sei die tatsächliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin getestet worden. Die Umstände, welche nun als neue Beweismittel hervorgebracht würden, seien nicht geeignet, diese Einschätzung zu ändern, zumal die effektive Belastbarkeit und die effektiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ermittelt worden seien.

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die EFL auf heute überholten medizinischen Erkenntnissen beruhe. Es sei davon auszugehen, dass auch die Beurteilung der effektiven Leistungsfähigkeit anders erfolgt wäre, wenn die tatsächliche Ursache der Beschwerden bekannt gewesen wäre. Auf Grund der neuen Erkenntnisse sei nachvollziehbar, dass sie in den Jahren 2009 bis 2013 auch in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Es werde beantragt, dass das Gericht ein Gutachten erstellen lasse, das sich auf der Grundlage der neuen medizinischen Erkenntnisse zu ihrer Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2009 bis 2013 äussere. Darauf basierend seien nach Erhalt des Gutachtens das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen neu zu berechnen und der IV-Grad neu zu bestimmen (S. 8 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob eine erhebliche neue Tatsache und damit ein Grund für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 14. Januar 2013 vorliegt.


3.

3.1    Mit Austrittsbericht vom 27. April 2006 berichteten die Ärzte der Privat-Klinik D.___ (Urk. 7/15/17-19) über die stationäre Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom 19. bis 27 April 2006 und nannten als Diagnose einen Status nach Dekompression L4/5 beidseits mit Interlaminotomie, ventraler Teilfacettectomie, beidseitiger Entfernung der Ligamentum Flavum sowie beidseitiger Diskektomie L4/5. Sie führten aus, dass im gesamten Aufenthalt weder eine Wurzelsymptomatik noch eine neurologische Ausfallsymptomatik aufgetreten seien. Bei der abschliessenden Untersuchung habe die Beschwerdeführerin berichtet, sich physisch und psychisch gut erholt und von den Therapien profitiert zu haben. Sie sei aktuell bei der Einhaltung der verordneten Limite beschwerdefrei.

3.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 22. Mai 2006 (Urk. 7/15/13-14) und führte aus, subjektiv gehe es der Beschwerdeführerin sehr gut, es bestünden keine Ischialgien und auch vom Rücken her keine Probleme. Im Alltagsleben sei die Beschwerdeführerin soweit kompensiert (S. 1). Es zeige sich ein sehr erfreulicher Verlauf bereits 6 Wochen postoperativ. Frische radikuläre Reizzeichen seien keine vorhanden. Jetzt beginne der progressive Belastungsaufbau mit sukzessivem Aufheben der Sitzkarenz (S. 2).

3.3    Dr. E.___ berichtete erneut am 13./16. Juni 2008 (Urk. 7/10/1-8) und nannte folgende Diagnosen:

- chronisches lumbovertebragenes Syndrom bei aktivierter Chondrose mit Spondylose L2/3, Chondrose L3/4, bestehend seit Frühjahr 2008

- Status nach Dekompression und intercorporeller Aufrichtespondylodese instrumentiert L4/5 im April 2006 bei schwerer Osteochondrose L4/5, Pseudospondylolisthese L4, luxierte Diskushernie L4/5 mit Hyperalgesie und sensibler Ausfallsymptomatik L4

Er führte aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 1. April 2008 bis auf weiteres bestehe. Vom 9. April 2006 bis 31. Juli 2006 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. August 2006 bis 20. August 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1). In behinderungsangepasster Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig, dies ab sofort (S. 2).

3.4    Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 25. August 2008 (Urk. 7/15/1-6), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, dass seit April 2006 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 30-40%ige Arbeitsfähigkeit.

3.5    Mit Operationsbericht vom 3. Juli 2009 (Urk. 7/44/1-3) berichtete Dr. E.___ über die am 2. Juli 2009 durchgeführte lumbale Revision und Dekompression L2/3 beidseits und führte aus, dass die Indikation bei zunehmend therapierefraktären Lumboischialgien mit radikulärer Reiz- und beginnender motorischer Ausfallsymptomatik links gegeben sei. Die postoperative Röntgenkontrolle zeige die gewünschte Stellung der Schrauben.

3.6    Die Ärzte der Privat-Klinik D.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 16. September 2009 (Urk. 7/44/4-6) über die stationäre Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom 15. bis 28. Juli 2009 und führten aus, dass die Beschwerdeführerin ein intensives Therapieprogramm erhalten habe. Unter diesem Programm sei es im Verlauf erfreulicherweise zu einer deutlichen Besserung der Schmerzsymptomatik gekommen. Es hätte keine sensomotorischen Ausfälle gegeben. Sie könne ebenerdig sicher gehen und auch das Treppensteigen sei unproblematisch. Die Narbe sei reizlos gewesen (S. 1).

3.7    Dr. E.___ berichtete am 11. Februar 2010 (Urk. 7/32) und nannte folgende Diagnosen:

- sensomotorische Ausfallsymptomatik links bei instabilem Segmentkollaps L2/3 mit voluminöser Diskushernie und lateraler Spinalkanalstenose

- Status nach Deco-PLIF L4/5 vor vier Jahren

Er führte aus, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juli 2009 bis 4. Oktober 2009, eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Oktober 2009 bis 8. November 2009, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. November 2009 bis 30. November 2009, eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember bis 9. Dezember 2009 und wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Dezember 2009 bis auf Weiteres bestanden habe.

    Dr. E.___ berichtete sodann am 8. September 2010 (Urk. 7/52/9-10) und führte aus, dass subjektiv persistierende Weichteilschmerzen, jetzt vorwiegend im Ober- und Unterschenkel inklusive Waden bestünden. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine durchgebaute Spondylodese, hingegen keine neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik.

    Im Bericht vom 11. Oktober 2010 (Urk. 7/52/11) führte Dr. E.___ aus, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bestehe.

3.8    Die Ärzte der G.___ berichteten am 30. November 2010 (Urk. 7/55/5-6) und nannten folgende Diagnosen:

- lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen über das Gesäss bis zur Ferse rechts

- Status nach lumbaler Revision und Dekompression L2/3 sowie interkorporelle Aufrichtungsspondylodese L2/3 mit pedikulärer Instrumentierung im Juli 2009

- Status nach Dekompression L4/5 beidseits mit Interlaminotomie, ventraler Teilfacettektomie, beidseitige Entfernung des Ligamentum flavums, beidseitige Diskektomie L4/5, interkorporelle Aufrichtungsspondylodese L4/5 beidseits

    Sie führten aus, dass es drei Tage nach der Spondylodese L2/3 im Juli 2009 nach physiotherapeutischen Übungen zu den jetzt bestehenden starken lumbalen Schmerzen gekommen sei, die über das Gesäss distal in das rechte Bein bis zur Ferse ausstrahlen würden. Langes Sitzen, Stehen oder Gehen führe zur Schmerzverstärkung. Im Liegen sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. Jedoch könne sie nicht lange in einer bestimmten Position liegen. Es bestehe ein Anlaufschmerz. Mit Hilfe der bisher vorliegenden Untersuchungsbefunde könnten die bestehenden ausstrahlenden Beschwerden nicht eindeutig erklärt werden. Es bestehe eine exquisite Druckdolenz im Bereich der Beckenkammspanentnahmestelle rechts mit Auslösung des Memory pains. Es werde eine lokale Infiltration unter Röntgenkontrolle empfohlen.

    Mit Operationsbericht vom 7. Februar 2011 (Urk. 7/58/7-8) berichteten die Ärzte der G.___ über die am 4. Februar 2011 durchgeführte Infiltration des rechten Beckenkammes.

    Am 22. Dezember 2012 berichteten die Ärzte der G.___ erneut (Urk. 7/77/1-4) und führten aus, dass in der vorliegenden Situation keine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben werden könne. Empfohlen werde die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit.

3.9    Die Ärzte der Rehaklinik C.___ berichteten am 14. März 2012 (Urk. 7/81) über die Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und nannten folgende Diagnosen:

- chronisches lumbovertebrales Syndrom

- arterielle Hypertonie

Sie führten aus, dass es sich bei der beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Boutique um eine ganztägige Tätigkeit ohne spezielle Einschränkungen (wechselbelastende Arbeit, ohne länger vorgeneigte und/oder verdrehte Rumpfpositionen) handle (S. 2).

Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege deutlich unter den Belastungsfanforderungen der bisherigen Arbeit im Café A.___ (S. 5 unten).

Die Beschwerdeführerin könne die aktuelle Arbeit als Inhaberin einer Boutique im Wesentlichen bewältigen, dies rein medizinisch-theoretisch auch im Rahmen eines Vollarbeitspensums ganztags (S. 7 oben).

Sie führten weiter aus, dass eine undifferenzierte Beschreibung der Einschränkungen (pauschalisierend, ohne Details) gemacht worden sei. Die Beschwerdeführerin könne laut eigenen Angaben kaum eine Aktivität bewältigen. So seien das Heben von Lasten und das Bewältigen des Haushalts kaum möglich. Erst nach längerer und eingehender Befragung relativiere sich dies. So gehe die Beschwerdeführerin selbständig einkaufen und erledige auch den Haushalt, ausser der Bodenpflege und dem Anlegen der Fixleintücher der Betten. Auch im Kleidergeschäft räume sie selbständig Kleiderkisten aus und hebe dabei leichte Lasten. In der Freizeit gehe sie mit dem Hund spazieren (S. 7 Mitte). Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der angegebenen Einschränkungen im Fragebogen zur Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit (PACT-Test) und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten (S. 7 unten).

3.10    Dr. med. rer. pol. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, nahm am 12. April 2012 Stellung (Urk. 7/90/11) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der EFL (29. Februar 2012) zu 100 % arbeitsfähig sei und ihr auch eine rückenadaptierte Tätigkeit von jeher zu 100 % möglich wäre.

3.11    Die Ärzte der G.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 16. Juli 2013 sowie mit Operationsbericht vom 15. Juli 2013 (Urk. 7/95/1-4) über die dorsale Dekompression und transforaminale lumbale intersomatische Fusion L3/4 sowie die Respondylodese L2 bis L5 mit Pseudarthrosenrevision L2/3 dorsal vom 11. Juli 2013. Sie führten aus, dass der operative Eingriff auf wirbelsäulenchirurgischer Sicht komplikationsfrei gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe zeitgerecht ohne sensomotorische Defizite mobilisiert werden können (S. 1). Sie führten sodann aus, dass beim vorangegangenen Eingriff auf Höhe L2/3 auf der rechten Seite nach grosszügiger Laminektomie wahrscheinlich eine Duralverletzung verursacht worden sei. Beim Präparieren entstehe eine etwa 3 mm lange leichte Durektase. Hier werde eine Naht gelegt und mehrschichtig geklebt. Danach erfolge das Entfernen der Pedikelschrauben und des Carbonplattensystems. Die neuen Schrauben würden einen sehr guten Sitz zeigen, so auch die entfernen Schrauben mit Ausnahme von L2 rechts. Diese Schraube sei locker gewesen (S. 2).

    Am 4. September 2013 führten die Ärzte der G.___ aus (Urk. 7/98/5-6), dass es der Beschwerdeführerin mittlerweile sehr gut gehe. Sie habe so wenig Schmerzen wie seit vier Jahren nicht mehr. Allerdings sei der postoperative Verlauf noch sehr schwierig gewesen. Wegen massiver Schmerzen nach der Entlassung habe vorübergehend eine hochdosierte Morphin-Therapie begonnen werden müssen. Seit zwei Wochen sei nun eine deutliche Besserung eingetreten.

    Am 17. Oktober 2013 führten die Ärzte der G.___ aus (Urk. 7/98/7-8), dass der Verlauf drei Monate nach der Fusionsoperation von Seiten der Schmerzreduktion sehr erfreulich sei. Beeinträchtigt werde das Befinden der Beschwerdeführerin noch durch eine Müdigkeit und allgemeine Schwäche, die seit der Narkose bestehe. Sie arbeite mittlerweile wieder voll.

3.12    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 28. Februar 2014 (Urk. 7/100) und nannte die folgende Diagnosen:

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Status nach Spondylodese L4/5 2006

- Status nach Spondylodese L2/3 2009

- anhaltende Lumboischialgie rechts

- Status nach Metallentfernung, Pseudoarthrosenrevision L2/3, Respondylodese L2-5 2013

    Er führte aus, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als selbständige Verkäuferin im eigenen Kleidergeschäft vom 11. Juli bis 11. Oktober 2013 bestanden habe, danach jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.

3.13    Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, nahm am 2. Juli 2014 Stellung zum vorgebrachten Revisionsgrund (Urk. 7/112/2-3) und führte aus, aus der Tatsache, dass sich bei einer erneuten Wirbelsäulen-Operation im Juli 2013 herausgestellt habe, dass bei einer langstreckigen lumbalen Spondylodese über 3 Segmente (L2 bis L5) eine von vielen Schrauben locker gewesen sei und in einem der Segmente (L2/3) eine unvollständige knöcherne Durchbauung bestanden habe, sei definitiv nicht abzuleiten, dass damit alle ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit ab 2009 ungültig beziehungsweise überholt seien. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stütze sich ja nicht in erster Linie auf Röntgenbefunde, sondern vielmehr auf klinische Befunde, aus denen eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit ersichtlich sei, welche dann im Idealfall durch korrelierende radiologische Befunde bestätigt werde. Im hier vorliegenden Fall sei 2012 eine umfangreiche medizinische Abklärung der Leistungsfähigkeit in Form einer EFL erfolgt, welche natürlich auch eine klinische Untersuchung beinhaltet habe. Auf diese sei völlig korrekt bei der letzten RAD-Stellungnahme abgestützt worden. Somit sei eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit lediglich für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2013 ausgewiesen.

    Am 28. Juli 2014 führte RAD-Arzt Dr. I.___ sodann aus, dass inzwischen drei Arztberichte der G.___ vorlägen. Im neuen Bericht vom 13. Januar 2014 werde von einer Rückbildung der rechtsausstrahlenden Schmerzen berichtet, die nur noch bei Belastungen aufträten, ebenso auch die Rückenschmerzen. Dieser letzte Bericht bestätige das sich bereits im Bericht vom 17. Oktober 2013 abzeichnende gute Ergebnis. Neue Erkenntnisse seien ansonsten nicht enthalten, sodass es bei einer lediglich vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bleibe.


4.

4.1    Formell rechtskräftige Verfügungen müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Als neue Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gelten Tatsachen, welche sich vorliegend bis zum Erlass der Verfügung vom 14. Januar 2013 verwirklicht haben, der Beschwerdeführerin jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1, BGE 127 V 353 E. 5b, SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Entscheids bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als die Verwaltung. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind (BGE 138 V 327 E. 3.2; 127 V 358 E. 5b und 110 V 141 E. 2).

    Betrifft der Revisionsgrund - wie hier die Feststellung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit - eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3.2 und 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.1).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b, RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, U 52/93 E. 3a in fine mit Hinweisen, Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Gelingt es ihm nicht, den Revisionsgrund mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die IV-Stelle und später das kantonale Gericht sind insbesondere nicht dazu verpflichtet, im Sinne von Art. 43 bzw. 61 lit. c ATSG den kompletten Sachverhalt neu festzustellen und aktiv nach neuen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.2).

4.2    Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Berichte der Ärzte der G.___ betreffend die Operation von Juli 2013 (vgl. vorstehend E. 3.11) enthalten als neue Tatsachen lediglich den Hinweis auf eine lockere Schraube bei einer langstreckigen lumbalen Spondylodese über 3 Segmente (L2 bis L5) sowie auf einen unvollständigen knöchernen Durchbau in einem der Segmente (L2/3). Weitere, erhebliche medizinische Faktoren, die zur Zeit der erstmaligen Rentenprüfung im Januar 2013 bereits vorhanden, indes (noch) nicht erkannt worden waren, werden darin nicht aufgeführt. So hatten sowohl Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5 und E. 3.7) als auch die Ärzte der Privat-Klinik D.___ (vgl. vorstehend E. 3.) im Wesentlichen bereits dieselben Diagnosen gestellt wie die Ärzte der G.___ (vgl. vorstehend E. 3.11) und Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 3.12). Insbesondere vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 4.1) erscheint die Beurteilung durch den RAD-Arzt, wonach aus der vorgebrachten Tatsache nicht abzuleiten sei, dass damit alle ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit ab 2009 ungültig beziehungsweise überholt seien, nachvollziehbar und schlüssig. So führte er richtigerweise aus, es sei einzig erheblich, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, und zwar unabhängig von der Diagnose und der Ätiologie. Den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. I.___, wonach sich eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in erster Linie auf Röntgenbefunde, sondern vielmehr auf klinische Befunde abstütze, aus denen eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit ersichtlich sei, die im Idealfall durch korrelierende radiologische Befunde bestätigt werde, ist beizupflichten. Nach dem Gesagten vermögen denn auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anders ausfallen würde, nicht zu überzeugen. Denn die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhte vorliegend auf einer umfangreichen medizinischen Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Form einer EFL mit integrierter klinischer Untersuchung (vgl. vorstehend E. 3.9), der im Rahmen der Abklärung der Arbeitsfähigkeit – wie dargelegt - grundsätzlich mehr Gewicht zukommt als der bildgebenden Diagnostik allein. Von daher steht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch nicht fest, dass die ärztliche Beurteilung ihrer Restarbeitsfähigkeit anders ausgefallen wäre, wenn die lockere Schraube sowie die unvollständige knöcherne Durchbauung schon früher entdeckt worden wären. Dies gilt umso mehr als medizinische Einschätzungen meist auf ärztlichem Ermessen beruhen, welchem insbesondere bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit grosse Bedeutung zukommt. So basiert die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgeblich auf der Schätzung oder Würdigung der erfragten und entdeckten Symptome. Ob die tatsächliche Ursache der Symptome beziehungsweise der Beschwerden den Ärzten im Rahmen der EFL bekannt war, ist daher nach dem Gesagten grundsätzlich nicht relevant.

    Zusammenfassend ist somit nicht ersichtlich, dass den Ärzten der Rehaklinik C.___, welche die Beschwerdeführerin vor der Verfügung vom Januar 2013 im Rahmen einer EFL auf ihre Leistungsfähigkeit hin untersucht hatten, namhafte und entscheidende Befunde oder Aspekte gänzlich verborgen geblieben waren, was jedoch vorauszusetzen wäre, damit von neuen Tatsachen ausgegangen werden könnte.

4.3    Nach dem Gesagten ist kein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben, und die Beschwerdegegnerin hat es demnach zu Recht abgelehnt, ihren früheren Entscheid prozessual zu revidieren.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach