Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00156 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 15. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, ist Mutter von vier Kindern (Urk. 2/8/12 Ziff. 3.1). Unter Hinweis auf die Folgen eines Verkehrsunfalles und auf eine Depression meldete sich die Versicherte am 12. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/8/12 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte durch ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 2/8/53-54). Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 (Urk. 2/8/67 = Urk. 2/2) verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2013 (Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 12. September 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr ab 1. Juni bis 31. Dezember 2012 eine ganze und ab 1. Januar 2013 eine halbe Rente auszurichten. Des Weiteren seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen. Eventuell habe das Gericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 1-4).
Am 25. Oktober 2013 (Urk. 2/10) zog die Beschwerdeführerin das Gesuch vom 12. September 2013 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 5) zurück.
Mit Urteil vom 14. Mai 2014 (Prozess Nr. IV.2013.00790) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 600.-- (Urk. 2/12 S. 15 Dispositiv Ziff. 1-2). Die von der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2014 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/14 Beilage) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Januar 2015 gut, hob das Urteil vom 14. Mai 2014 auf und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1 S. 6 Dispositiv Ziff. 1).
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2015 stellte das Gericht in Aussicht, dass bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werde und gab den Parteien Gelegenheit, sich zu den vorgesehenen Fragen zu äussern (Urk. 4 S. 2 f. E. 2-3). Mit Gerichtsbeschluss vom 19. November 2015 wurde Dr. Y.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (Urk. 12 Dispositiv Ziff. 1).
2.3 In der Folge informierte Dr. Y.___ das Gericht am 14. März 2016 (Urk. 17), dass sich die Beschwerdeführerin dem auf den 15. März 2016 angesetzten Untersuchungstermin (Urk. 21/2) nicht unterziehen werde beziehungsweise dass diese zum angesetzten Termin nicht erschienen sei (Mitteilung vom 4. April 2016, Urk. 19, vgl. auch Urk. 22).
Mit Verfügung vom 18. April 2016 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, sich einer neu anzusetzenden Untersuchung durch Dr. Y.___ zu unterziehen und machte sie auf die Folgen einer unberechtigt verweigerten Mitwirkung aufmerksam (Urk. 24 S. 4 Dispositiv Ziff. 1).
Die Gutachterin teilte dem Gericht daraufhin am 23. Mai 2016 schriftlich mit, dass sich die Beschwerdeführerin als nicht fähige erachte, sich einer Begutachtung zu unterziehen (Urk. 26). Am 3. (Poststempel vom 21.) Juni 2016 (Urk. 31) reichte Dr. Y.___ dem Gericht eine Rechnung für die ihr im Zusammenhang mit der vorgesehenen Begutachtung entstandenen Aufwendungen in Höhe von Fr. 1‘650.-- ein. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 (Urk. 32-33) benannte die Beschwerdeführerin Gründe für das erneute Nichteinhalten des Untersuchungstermins.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
2. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 14. Mai 2014 der Beschwerdegegnerin folgend auf die Einschätzung des Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, (Urk. 2/8/53) abgestellt, wonach sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden entgegen der Einschätzung ihrer behandelnden Psychiaterin als nicht invalidisierend erweisen würden und mithin kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2/12 E. 4.5).
Demgegenüber wies das Bundesgericht in seinem Urteil vom 12. Januar 2015 auf die gegensätzlichen psychiatrischen Einschätzungen von Dr. Z.___ und der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hin und hielt fest, die medizinischen Akten gestatteten es nicht, die Einwände der behandelnden Psychiaterin gegenüber der Beurteilung von Dr. Z.___ ohne Weiteres zu verwerfen (Urk. 1 S. 5 E. 3.3.2). Ebenso wenig aber genügten die Stellungnahme von Dr. A.___ als medizinische Beurteilungsgrundlage. Das Bundesgericht wies die Sache daher an das hiesige Gericht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurück (Urk. 1 S. 6 Dispositiv Ziff. 1).
3.2 Mit Beschluss vom 19. November 2015 beauftragte das Sozialversicherungsgericht Dr. Y.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 3 Dispositiv Ziff. 1) und stellte ihr am 16. Februar 2016 (Urk. 15) das Dossier zu.
3.3
3.3.1 In der Folge sagte die Beschwerdeführerin einen ersten auf den 15. März 2016 angesetzten Untersuchungstermin (Urk. 21/2) ab.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hielt hierzu in einer E-Mail an die Gutachterin vom 11. März 2016 (Urk. 20) fest, die Beschwerdeführerin habe sich bedauerlicherweise entschieden, nicht zur Begutachtung vom 15. März 2016 zu erscheinen. Sie begründe dies damit, dass der Druck vor einer Begutachtung zu gross sei, sie wegen der Anreise grosse Ängste ausstehe und ihr dies viel Stress verursache.
3.3.2 In einem Schreiben an ihre Rechtsvertreterin vom 13. März 2016 (Urk. 23) führte die Beschwerdeführerin als Grund für die Absage des Termins an, sie habe in der Zeit in der B.___ schlechte Erfahrungen mit Ärzten gemacht. Deswegen habe sie im Moment keinen Arzt. Ärzte und Spitäler führten bei ihr zu Stress und Ängstlichkeit. In einem Spital in C.___ habe sie eine grosse Operation gehabt. Obwohl sie weitere Probleme gehabt habe, habe sie den Termin für die Nachkontrolle abgesagt. In der D.___ habe sie unter Druck Medikamente einnehmen müssen, obwohl es ihr durch diese noch schlechter gegangen sei und sie Selbstmordgedanken gehabt habe. Trotz starker Nebenwirkungen habe sie weiter unter Druck Medikamente einnehmen müssen (S. 1). Sie würde gerne zur Untersuchung durch Dr. Y.___ gehen, habe aber Stress, Panik und extreme Angst, dass sie auf dem Weg dahin einen Unfall erleiden würde. Deswegen habe sie den Termin abgesagt (S. 2).
3.4 Mit Verfügung vom 18. April 2016 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, sich einem von Dr. Y.___ neu anzusetzenden Untersuchungstermin zu unterziehen (Urk. 24 S. 4 Dispositiv Ziff. 1).
3.5
3.5.1 Dr. Y.___ teilte dem Gericht in einem Schreiben vom 23. Mai 2016 daraufhin mit, die Rechtsvertreterin habe ihr mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin als nicht fähig erachte, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin werde daher auch zu dem auf den 31. Mai 2016 angesetzten Termin nicht erscheinen (Urk. 26).
3.5.2 Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 17. Juni 2016 (Urk. 33) dar, weshalb sie den Termin vom 30. (richtig: 31.) Mai 2016 abgesagt habe. Sie gab an, sie habe schlechte Erfahrungen gemacht. Es sei für sie daher unmöglich gewesen, den Termin wahrzunehmen. Im Juli 2012 sei sie bei der Beschwerdegegnerin von zwei Ärzten untersucht worden. Man habe ihr viele Fragen gestellt. Ihr sei schlecht gewesen. Um frische Luft zu bekommen, habe sie gefragt, ob sie ein paar Minuten nach draussen gehen könne. Als sie zurückgekommen sei, habe der Arzt sie gefragt, ob sie Medikamente eingenommen habe. Sie habe dies verneint. Der Arzt habe sie sofort zu einer Untersuchung ins Labor geschickt. Sie habe zur Toilette gehen müssen. Dabei habe sie eine sehr schlechte Behandlung erlebt. Sie habe die Toilettentüre offen stehen lassen und eine Krankenschwester habe nachschauen müssen. Dies sei für sie unakzeptabel gewesen (S. 1 f.).
3.5.3 Die Rechtsvertreterin erklärte dazu in einem Schreiben vom 23. Juni 2016 (Urk. 32) zuhanden des Gerichts, die Beschwerdeführerin verweise in ihrem Schreiben auf eine Untersuchung im Juli 2012, die ein RAD-Psychiater durchgeführt habe. Es verfolge sie in den Träumen, dass sie bei der Untersuchung bei offener Tür unter Aufsicht einer Krankenschwester habe Urin lassen müssen. Aufgrund dieses Erlebnisses habe sie keinen Mut mehr für den neu angesetzten Termin gehabt.
4.
4.1 Die Mitwirkungs- und Verweigerungsrechte der Parteien sind nach § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 160 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in der ZPO geregelt.
Art. 160 Abs. 1 lit. c ZPO sieht vor, dass eine Partei einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden hat.
Nach Art. 163 Abs. 1 ZPO kann eine Partei die Mitwirkung verweigern, wenn sie eine ihr im Sinne von Art. 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde (lit. a); sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Art. 321 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Art. 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss (lit. b).
Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 163 Abs. 2 ZPO).
4.2 Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Das Gericht würdigt die Gesamtheit der Umstände frei (Art. 157 ZPO). Im Fall der Verweigerung zumutbarer Mitwirkung einer Partei kann die Beweisabnahme ganz unterbleiben (Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, N 5 zu Art. 164 ZPO).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat sowohl einen ersten auf den 15. März 2016 angesetzten als auch den Untersuchungstermin bei Dr. Y.___ vom 31. Mai 2016 abgesagt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Fernbleiben im Wesentlichen damit, dass die geplante Begutachtung bei ihr zu Stress und Ängsten geführt habe. Insbesondere verwies sie auf ein früheres negatives Erlebnis im Juli 2012, das sich bei einer Untersuchung durch den RAD der Beschwerdegegnerin ereignet haben soll.
5.2 Hierbei handelt es sich nicht um Gründe, die eine Verweigerung der Mitwirkung der Beschwerdeführerin nach Art. 160 ff. ZPO rechtfertigen würden. Auch liegen keine medizinischen Akten vor und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin eine Untersuchung aus medizinischen Gründen nicht hätte zugemutet werden können. Es ist daher von einer unberechtigten Verweigerung der Mitwirkungspflicht auszugehen.
Das Bundesgericht hat das Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Mai 2014 mit seinem Entscheid vom 12. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens an das Gericht zurückgewiesen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin weigerte, sich einer zumutbaren Begutachtung zu unterziehen, kann ein wie vom Bundesgericht als notwendig erachtetes medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beigebracht werden. Mit Gerichtsverfügung vom 18. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin auf die Folgen einer unberechtigt verweigerten Mitwirkung hingewiesen. Im Hinblick auf die zu prüfenden Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung liegt daher Beweislosigkeit vor, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hat (E. 1.3 hiervor).
Sind mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin invalidisierende Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht nachzuweisen, besteht Beweislosigkeit und wird vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1 S. 563).
An einem Leistungsanspruch fehlt es damit und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin stellte in der Eingabe vom 11. April 2016 erneut ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 22 S. 2). Ein erstes Gesuch vom 12. September 2013 (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 5) hatte die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2013 ohne weitere Angaben zurückgezogen (Urk. 2/10). Gemäss ständiger kantonaler Praxis ist ein rückwirkender Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verneinen. Was den Zeitraum ab Gesuchstellung vom 11. April 2016 betrifft, so ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in Anbetracht der Weigerung der Beschwerdeführerin, sich einer zumutbaren Begutachtung zu unterziehen, bereits infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. April 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26 und Urk. 32-33
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger