Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00159




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 24. November 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi

Stünzi Weber Rechtsanwälte

Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:


1. Die 1966 geborene X.___ ist Mutter eines im Januar 2006 geborenen Sohnes. Vom 1. November 2007 bis 31. August 2008 war sie als Kassiererin/Verkäuferin bei der Y.___ tätig. Am 25. November 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken-, Hüft-, Knie- und Gelenkschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies das Rentenbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/29) mit Verfügung vom 15. November 2010 (Urk. 6/49) ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Daraufhin war die Versicherte von September 2011 bis 30. Juni 2013 in einem 40 % Pensum bei der Z.___ als Laborassistentin tätig (Urk. 6/56). Am 31. Mai 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf zusätzliche Beschwerden im Fuss, in der linken Ferse und zwischen den Schultern, auf eine Diskushernie sowie einen allgemein verschlechterten Zustand erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/51). Im Vorbescheidverfahren (Urk. 6/70) holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie) ein (Expertise vom 20. September und 13. Oktober 2014; Urk. 6/85/1-74 und Urk. 6/88) und wies das Rentenbegehren nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 6/89-90) mit Verfügung vom 20. Januar 2015 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 4. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 20. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Juni 2013 eine Rente auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zuzusprechen. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, den IV-Grad auf dieser Basis festzulegen. Der Beschwerdeführerin sei als Schadenminderungspflicht aufzugeben, die laufende ambulant-psychiatrische Gesprächstherapie in der Frequenz von mindestens einmal pro Woche und die von der Therapeutin angeordnete antidepressive Medikation durchzuführen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. Z.___ vom 13. Oktober 2014 in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu ergänzen. Am 16. März 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 18. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 20. Januar 2015 (Urk. 2) damit, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die psychiatrischen Diagnosen seien nicht IV-relevant. Es sei demnach kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das rheumatologische Gutachten sei widersprüchlich (S. 4). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten sei erstellt, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin Krankheitswert aufweisen würden. Aus Sicht des Gutachters sei es ihr aktuell nicht möglich, die Funktionseinbussen aus psychiatrischer Sicht von 50 % zu überwinden. Es sei deshalb von einer Arbeitsunfähigkeit in einer angestammten oder in einer Verweistätigkeit von 50 % auszugehen (S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 100 %-Pensum gearbeitet. Der IV-Grad sei daher nicht nach der gemischten Methode festzulegen. Bei der Berechnung des IVGrades sei zudem ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu berücksichtigen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei im Übrigen nicht erst ab dem Untersuchungsdatum erstellt. Eventualiter sei dem psychiatrischen Gutachter eine diesbezügliche Ergänzungsfrage zu stellen (S. 6 f.).


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, hielt in seinem im Rahmen der Erstanmeldung eingeholten Gutachten vom 19. Juni 2009 (Urk. 6/25) folgende Diagnosen fest (S. 16):

- Chronisches panvertebrales, vor allem lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei

- Hüftschmerzen links

- Knieschmerzen links

- Schlafstörungen

- Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz

- Verdacht auf Dekonditionierung

- Leicht skoliotischem Flachrücken

- Diskopathie L2/3, L4/5 und L5/S1

- Erosiver Osteochondrose L4/5

- Status nach Morbus Scheuermann

- Adipositas (BMI 33)

- Nikotinabusus (26 py)

    Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht ab dem 1. Mai 2009 ihre angestammte sowie jede andere körperlich leichtere bis allenfalls mittelschwere Tätigkeit bei normalem Rendement uneingeschränkt zumutbar sei (S. 17).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 27. Januar 2010 (Urk. 6/40) folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9):

- Anhaltende depressive Entwicklung bei chronischen Schmerzen und psychosozialer Belastungssituation

    Zudem führte er folgende Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 9):

- DD: Anpassungsstörung

    Ergänzend hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit September 2008 sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (S. 12).

3.3    Im im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten bidisziplinären Gutachten vom 20. September 2014 (Urk. 6/85/1-74) und 13. Oktober 2014 (Urk. 6/88) stellten Dr. med. Dr. sc. nat. ETH C.___, Innere Medizin FMH, und PD Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/88 S. 23):

- Mittelgradige depressive Episode

- Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Wirbelsäule bei

- Leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen mit

- HWS: mediolateraler Diskusprotrusion C4/C5 links ohne Kompression neuraler Strukturen

- BWS: mässigen, teilweise überbrückenden spondylotischen Veränderungen ohne Diskushernie und ohne Kompression neuraler Strukturen

- LWS: mediolateraler Diskushernie L4/L5 rechts mit Irritation der Nervenwurzeln L4 beidseits und L5 rechts

- Aktuell ohne radikuläre Zeichen

    Dazu hielten sie fest, dass bei der Beschwerdeführerin strukturelle Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule beständen, die ihre Leistungsfähigkeit einschränken würden. Die Befunde würden jedoch das Ausmass der Beschwerden nicht erklären. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit mit leichtem bis knapp mittelschwerem Belastungsniveau voll arbeitsfähig (Urk. 6/85/66 und 69). Die Beschwerdeführerin habe während acht Jahren intensiv ihre kranke Mutter und später auch ihren kranken Vater gepflegt, bis diese kurz nacheinander verstorben seien. 2006 habe sie nach einem jahrelang unerfüllten Kinderwunsch „endlich“ ein Kind geboren. Gleichzeitig sei sie während vielen Jahren immer wieder arbeitstätig gewesen. Es habe also eine Mehrfachbelastung bestanden, im Rahmen welcher sie eine teilweise Erschöpfung ihrer innerpsychischen Ressourcen erlebt habe (Urk. 6/88 S. 12).

    Die Beschwerdeführerin stehe morgens zwischen 7:00 und 7:15 Uhr auf. Ihr Sohn sei unterdessen genügend selbständig, dass er sich alleine anziehen und eine Kleinigkeit zum Frühstück zubereiten könne. Sie versuche dann, einzelnen Haushaltstätigkeiten nachzugehen, müsse aber immer wieder Pausen einlegen. Manchmal lasse sie die Sachen auch einfach liegen. Die Wäsche könne sie selbst erledigen. Sie bereite ihrem Sohn das Mittagessen zu, als Abendessen gebe es noch einmal dasselbe. Ausser zum Beispiel in der Gratiszeitung „20 Minuten“ lese sie tagsüber nichts. Sie gehe zwei- bis dreimal pro Woche in ein Schwimmbad, um sich dort im warmen Wasser aufzuhalten. Eine grössere körperliche Betätigung sei dies aber nicht. Zweimal pro Woche gehe sie zudem in die Physiotherapie und versuche, möglichst täglich einige Minuten ihre Übungen zu machen. Nachmittags gehe sie hin und wieder mit ihrem Sohn auf einen Spielplatz, ansonsten gehe sie nicht nach draussen. Manchmal nehme auch ihre Schwester oder ihre Nachbarin den Sohn mit auf den Spielplatz. Die Einkäufe erledige sie nur, wenn es einzelne Kleinigkeiten seien, den Rest würden ihr Ehemann und ihre Schwester erledigen. Sie reise noch maximal einmal pro Jahr mit dem Flugzeug in den Kosovo. Früher habe sie recht viele Freundinnen gehabt, unterdessen habe sie nur noch mit ihrer Familie und einer Nachbarin Kontakt. Ihre Schwester sehe sie fast täglich, mit ihren beiden Brüdern im Kosovo telefoniere sie hin und wieder. Die Beziehung zu ihrem Ehemann sei eigentlich intakt, doch litten beide unter ihrer schwierigen gesundheitlichen Situation. Er verstehe zudem auch nicht, wie sehr sie unter ihren Schmerzen leide (S. 7 f.).

    Die Beschwerdeführerin sei 2009/2010 für wenige Monate in einer ambulant psychiatrischen Behandlung gestanden. Vor zwei Monaten, das heisst ungefähr Anfang August 2014, habe sie erneut eine ambulant psychiatrische Behandlung begonnen. Bisher sei es zu drei Terminen gekommen, der nächste Termin finde zwei Tage nach der Begutachtung statt (S. 5 f.). 2009/2010 habe sie während ungefähr einem Monat ein Antidepressivum eingenommen. Vor ungefähr zwei Monaten habe sie erneut mit einer antidepressiven Medikation begonnen, diese jedoch vor zwei Wochen wieder abgesetzt infolge einer antibiotisch behandelten Pyelonephritis. Die bisherigen Behandlungsversuche aus rein psychiatrischer Sicht seien also noch sehr spärlich ausgefallen (S. 14 f.). Die Körperschmerzen seien somatisch erklärbar, nicht jedoch vollumfänglich das subjektive Ausmass, mit welchem die Beschwerdeführerin diese Schmerzen selbst erlebe. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne jedoch ausgeschlossen werden (Urk. 6/88 S. 11 f.). Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden sei sie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (S. 23). Die beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom 10. Juni 2009 und von Dr. B.___ vom 27. Januar 2010 würden erhebliche Mängel und Inkonsistenzen aufweisen, so dass darauf nicht zurückgegriffen werden könne, um den Verlauf der depressiven Störung abzubilden. Es liege zwar auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin nicht erst seit der psychiatrischen Begutachtung vom 6. Oktober 2014 unter ihrer depressiven Symptomatik leide. Mit Sicherheit könne jedoch einzig gesagt werden, dass sie seit diesem Zeitpunkt zu 50 % arbeitsunfähig sei (S. 16).


4.    Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und PD Dr. Z.___ vom 20. September und 13. Oktober 2014 (E. 3.3 hiervor) beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere begründete PD Dr. Z.___ ausführlich, weshalb vorliegend die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, nicht aber diejenige einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen ist. Die Experten gelangten sodann zur begründeten Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig ist. Sie kann Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen. Überkopfarbeiten, Vibrationen und Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers sind zu meiden, ebenso das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung. Unerwartete, asymmetrische Lasteneinwirkungen sind auszuschliessen. Eher günstig sind wechselbelastende Tätigkeiten. Sowohl die angestammte Tätigkeit als Kassiererin als auch eine angepasste körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit sind ihr damit zumutbar. PD Dr. Z.___ legte zudem dar, weshalb er den Verlauf der depressiven Störung nicht genau abbilden kann. Gemäss seinen Ausführungen ist einzig sicher, dass die aufgezeigte Arbeitsfähigkeit seit der psychiatrischen Begutachtung besteht (Urk. 6/85/69 und Urk. 6/88 S. 23).

    Zur nach Ansicht der Beschwerdeführerin angeblichen Widersprüchlichkeit des rheumatologischen Gutachtens ist festzuhalten, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig einschätzte. Dies jedoch - wie soeben dargelegt - lediglich in einer leichten bis knapp mittelschweren und den Beschwerden angepassten Tätigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin berücksichtigte sie damit die Einschränkungen aufgrund der Rückenbeschwerden, befand diese aber nicht als derart gravierend, dass sie eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten. Ein Widerspruch ist damit nicht auszumachen. Das Gutachten entspricht somit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor).


5.    Bei der Beschwerdeführerin besteht eine leichte bis mässige degenerative Veränderung der Wirbelsäule. Die Beweglichkeit der LWS ist in der Lateralflexion beidseits leicht eingeschränkt bei normaler Inklination und Reklination, die BWS und die HWS sind normal beweglich. Im Bereich der HWS bestehen diskrete degenerative Veränderungen mit einer mediolateralen Diskusprotrusion C4/C5 links ohne Kompression neuraler Strukturen, im Bereich der BWS mässige, teilweise überbrückende spondylotische Veränderungen ohne Diskushernie und ohne Kompression neuraler Strukturen. Die bildgebenden Befunde sind nicht gravierend; radikuläre Zeichen sind keine vorhanden. Im Bereich der LWS besteht eine mediolaterale Diskushernie L4/L5 rechts mit Irritation der Nervenwurzeln L4 beidseits und L5 rechts, radikuläre Zeichen sind ebenfalls nicht vorhanden (Urk. 6/85/66). Wie bereits dargelegt ist es nicht widersprüchlich, bei einem solchen Befund von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen. Weitere Einwände gegen eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

    Die abweichenden (älteren) medizinischen Einschätzung vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern: Soweit Dr. med. E.___, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin FMH, am 15. August 2013 (Urk. 6/66/4-13) zu Händen des Krankentaggeldversicherers unter Hinweis auf ein chronisch rezidivierend bis chronisch persistierendes lumbospondylogenes Syndrom mit Verdacht auf ein lumboradikuläres Reizsyndrom im Sinne einer neurogenen Cladicatio der Wurzel L5 links auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastend mit häufig möglichem Wechsel der Körperposition unter Vermeidung - näher bezeichneter - Verrichtungen) schloss (S. 8 ff.), ist festzuhalten, dass sich Dr. C.___ hiermit eingehend auseinandersetzte und den geäusserten Verdacht nicht bestätigen konnte. Sie hielt fest, es lägen keine Angaben zu objektivierbaren radikulären Ausfällen der Nervenwurzel L5 links vor. Sie konstatierte ein Fehlen eines radikulären Reizsyndroms anlässlich ihrer Untersuchung und beschrieb mögliche Bewegungsabläufe, die bei einem lumbalen radikulären Reizsyndrom nicht möglich seien (Urk. 6/85/71).

Die Arbeitsunfähigkeitsatteste der Dres. F.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 24. Juni 2013 (Urk. 6/66/14) und G.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. September 2013 (Urk. 6/67/4) entbehren einer Begründung und vermögen deshalb die begründeten Angaben von Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für die entsprechende Aktenzusammenfassung von RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 20. November 2013 (Urk. 6/69/5).

    Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht trotz einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule ihre angestammte Tätigkeit als Kassiererin oder eine leichte bis knapp mittelschwere, den Beschwerden angepasste Tätigkeit (vgl. E. 4 hiervor) in einem Vollpensum ausüben kann.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin leidet an einer depressiven Störung mit im Zeitpunkt der Begutachtung durch PD Dr. Z.___ mittelgradiger Episode. Nach Ansicht des Gutachters ist sie deshalb in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt (E. 3.3 hiervor).

6.2

6.2.1    Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

    Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist allerdings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorgenannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als anderthalb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen.

6.2.2    Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein  wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

6.3    Nach Angaben der Beschwerdeführerin leidet sie seit mehreren Jahren an einer depressiven Grundstimmung, seit ungefähr zwei Jahren ist diese anhaltend ausgeprägt vorhanden. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung gab sie an, dass sie 2009/2010 für wenige Monate in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung war. Ungefähr Anfang August 2014 begann sie erneut eine ambulante psychiatrische Behandlung, dabei fanden in zwei Monaten vier Konsultationen statt. 2009/2010 nahm die Beschwerdeführerin während ungefähr einem Monat ein Antidepressivum ein. Ungefähr Anfang August 2014 begann sie erneut mit einer medikamentösen antidepressiven Behandlung, musste die Medikamente jedoch zwei Wochen vor der Begutachtung wieder absetzen (E. 3.3 hiervor). Berichte ihrer behandelnden Psychiater reichte die Beschwerdeführerin keine ein. Obwohl sie angab, dass sich ihre psychische Verfassung seit Jahren stetig verschlechtert hat und seit ungefähr 2012 anhaltend schlecht ist (Urk. 6/88 S. 5), begab sie sich - abgesehen von einer nicht dokumentierten Behandlung 2009/2010 - erst im August 2014, kurz vor der angeordneten Begutachtung in psychiatrische Behandlung und konsultierte ihre Psychiaterin lediglich alle zwei Wochen. Eine solche Behandlungsfrequenz deutet nicht auf einen allzu grossen Leidensdruck hin. Auch ging die Beschwerdeführerin ihre psychischen Beschwerden nicht mit einer antidepressiven Medikation konsequent an. So befand auch der Gutachter PD Dr. Z.___, dass die bisherigen Behandlungsversuche aus rein psychiatrischer Sicht sehr spärlich ausgefallen sind (Urk. 6/88 S. 15). Bei dieser Sachlage kann von einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, jedenfalls im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 20. Januar 2015 (noch) nicht gesprochen werden. Eine invalidisierende Wirkung der mittelschweren depressiven Störung ist damit nicht ausgewiesen.

    Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachter aufgrund ihrer jahrelangen Mehrfachbelastung einen Teil ihrer innerpsychischen Ressourcen deutlich strapaziert hat, sodass sie aktuell nicht auf die Gesamtheit derselben zurückgreifen kann (Urk. 6/88 S. 14). Die Eltern der Beschwerdeführerin verstarben Ende 2008/Anfang 2009. Im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung war ihr Sohn bereits 9 Jahre alt und damit nicht mehr im vorherigen Masse auf Betreuung angewiesen. Die Mehrfachbelastung durch die langjährige Pflege der schwerkranken Eltern, die Betreuung eines Kleinkindes und die Arbeitstätigkeit ist somit zu einem grossen Teil weggefallen. Der Gutachter selbst geht zudem davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei konsequenter antidepressiver Behandlung bereits nach sechs bis zwölf Monaten eine nachhaltig verbesserte Grundstimmung aufweisen wird. Er bezweifelt mit Hinweis auf die strapazierten innerpsychischen Ressourcen einzig, dass sich die depressive Symptomatik anschliessend vollständig auflösen wird (Urk. 6/88 S. 15).

    Die genannte Mehrfachbelastung entspricht zudem einem psychosozialen Belastungsfaktor, der IV-rechtlich nicht relevant ist. Bei der Beschwerdeführerin bestehen weitere solche Belastungsfaktoren (jahrelang unerfüllter Kinderwunsch, Spannungen in der Ehe, Migrationshintergrund, geringer Ausbildungsstand; vgl. E. 3.3 hiervor). Diese vermögen medizinisch die Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), was vorliegend nicht der Fall ist.

6.4    Obwohl also eine depressive Symptomatik vorliegt, kann dem Leiden der Beschwerdeführerin aufgrund der lediglich mittelschweren Störung, einer fehlenden konsequenten Depressionstherapie und deutlich ausgeprägten psychosozialen Belastungsfaktoren keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Beginns der psychischen Beschwerden erübrigt sich damit.

6.5    Die Pathologien der Beschwerdeführerin führen damit – mit Ausnahme des Belastungsprofils  zu keiner sozialversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich ist die angestammte Tätigkeit als Kassiererin sowie jede den Rückenbeschwerden angepasste, körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit zumutbar. Ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad ist somit zu verneinen.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hans Stünzi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher