Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00161




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 9. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1956, meldete sich erstmals am 26. Juni 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13 = Urk. 8/14). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 8/15-17, Urk. 8/20-26, Urk. 8/28-31) abgeklärt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2002 (Urk. 8/60) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2001 zu, wogegen der Versicherte Beschwerde erhob. Am 29. Juli 2002 reichte er sodann vorsorglich ein neues Leistungsbegehren ein (Urk. 8/73). Während das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/81, Verfahren Nr. IV.2002.00147) abwies, hiess das Bundesgericht diese mit Urteil vom 28. Mai 2004 (Urk. 8/88, Verfahren Nr. I 192/03) in dem Sinne gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung über den Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2001 an die IV-Stelle zurückwies. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 14. Dezember 2004 berichtet wurde (Urk. 8/96), und sprach dem Versicherten daraufhin mit Verfügungen vom 11. August 2005 (Urk. 8/108) bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine unbefristete halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 zu. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005 (Urk. 8/117) abgewiesen.

1.2    Nachdem der Versicherte am 12. Juli 2007 ein Rentenerhöhungsbegehren (Urk. 8/127) gestellt hatte, tätigte die IV-Stelle Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 8/129-131, Urk. 8/141) und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung beim Y.___, über welche am 3. September 2008 (Urk. 8/142) sowie ergänzend am 12. Januar 2009 (Urk. 8/156) berichtet wurde. Gestützt auf die erfolgten Abklärungen hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 24. April 2009 (Urk. 8/160) auf. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. Oktober 2010 (Urk. 8/167, Verfahren Nr. IV.2009.00538) abgewiesen.

1.3    Am 21. März 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/173) und reichte zwei medizinische Berichte (Urk. 8/178, Urk. 8/182) ein. Mit Verfügung vom 9. August 2011 (Urk. 8/187) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.

1.4    In der Folge meldete sich der Versicherte am 2. Oktober 2014 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 8/198). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 (Urk. 8/203 = Urk. 8/204) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, bis spätestens am 7. November 2014 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruches einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf sein Gesuch nicht eingetreten werde. Der behandelnde Psychiater des Versicherten reichte daraufhin einen Bericht (Urk. 8/206) ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/208) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 8/209 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein.


2.    Der Versicherte erhob am 5. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte er unter anderem einen weiteren Arztbericht (Urk. 3/3) ein. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 (Urk. 9) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Am 25. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines weiteren Arztberichtes die Replik ein (Urk. 10, Urk. 11/1). Mit Schreiben vom 2. September 2015 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 14. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.5    Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (S. 1). Selbst wenn eine schwere depressive Episode vorliegen sollte, würde sie durch psychosoziale Umstände erklärt und sei deshalb unbeachtlich (Urk. 7 S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei allein mit Blick auf die gestellten Diagnosen ersichtlich, dass eine depressive Problematik hinzugekommen sei (S. 4). Die chronischen Schmerzen könnten zudem – aus näher genannten Gründen - nicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwunden werden und seien deshalb als invalidisierend anzusehen (S. 5). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei spätestens seit Frühling 2013 nachgewiesen (S. 6).

    In der Replik (Urk. 10) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sich der Schweregrad der Depression verstärkt habe, wobei insbesondere die psychotischen Symptome wesentlich ausgeprägter in Erscheinung treten würden (S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes - zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.

    Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs in deren Rahmen die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 24. April 2009 (Urk. 8/160) aufhob, was in der Folge vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. Oktober 2010 (Urk. 8/167, Verfahren Nr. IV.2009.00538) geschützt wurde. Nicht beachtlich ist der Sachverhalt, welcher dem mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. August 2011 (Urk. 8/187) verfügten Nichteintreten zugrunde lag (vgl. hierzu BGE 130 V 71 E. 3.2.3).


3.

3.1    Die letzte materielle Beurteilung erfolgte anlässlich des im Jahr 2007 auf Gesuch hin eingeleiteten Revisionsverfahrens. Die daraufhin von der IV-Stelle am 24. April 2009 verfügte Aufhebung der bisherigen halben Rente (vgl. Urk. 8/160) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. Oktober 2010 (Urk. 8/167, Verfahren Nr. IV.2009.00538) geschützt. Das Gericht stellte dabei nach einhergehender Würdigung auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 3. September 2008 (Urk. 8/142) sowie auf dessen zusätzliches Schreiben vom 12. Januar 2009 (Urk. 8/156) ab und erachtete demnach folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen (Urk. 8/167 S. 8 E4.2.1):

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle

- chronische Schmerzen am linken Ellbogen

- Status nach konservativ behandelter Klavikulafraktur rechts am 9. Februar 1998

- abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)

    Das Gericht ging weiter davon aus, dass aufgrund der Beschwerden am linken Ellbogen und an der lumbalen Wirbelsäule aus orthopädischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliege. Aus psychiatrischer Sicht könne einzig die Diagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung gestellt werden. Hieraus resultiere eine Einschränkung von 20 %, welche jedoch nicht mit der Einschränkung in somatischer Hinsicht addiert werden könne. Aus internistischer Sicht bestehe bei adäquat behandeltem, insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ I keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern selbst- und fremdgefährdende Tätigkeiten ausgeschlossen werden könnten. Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht seit Juli 2008 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 12 f. E5.1). Aus orthopädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Dezember 2004 nicht verändert. Jedoch müsse aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe. Eine in früheren ärztlichen Beurteilungen diagnostizierte affektive Störung im Sinne einer Depression könne nicht mehr festgestellt werden. Zudem hielt das Gericht fest, dass die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wonach der Beschwerdeführer unter anderem an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) auf dem Boden einer unselbständigen Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) leide und zu 100 % arbeitsunfähig sei, nichts an der schlüssigen Einschätzung des Gutachtens des Y.___ ändern. Dabei erwähnte das Gericht, dass die Berichte von Dr. Z.___ den Anschein erwecken würden, dass dieser die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers übernommen und damit faktisch an die Stelle einer eigenen, objektivierten Beurteilung gesetzt habe (S. 7 f. E4.1; S. 12 ff. E5.1-5.2, E. 5.4-5.6).

3.2    Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 5. Januar 2015 (Urk. 2) lediglich ein Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 4. November 2014 (Urk. 8/206) vor. Dieser gab an, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), sowie an einer emotional instabilen Persönlichkeit (ICD-10 F60.30) leide. Daneben seien ein Diabetes mellitus mit beginnender Nephropathie und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen ausgewiesen. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei sehr unstabil. Er sei häufig niedergeschlagen, ängstlich, im Antrieb vermindert und in seinen kognitiven Funktionen eingeschränkt. Die bestehende körperliche Krankheit wirke sich auch stark auf den psychischen Zustand aus. Im Spätfrühling 2013 habe sich sein gesundheitlicher Zustand noch verschlechtert. Er sei innerlich enorm angespannt, tief depressiv und sehr ängstlich geworden und habe zeitweise unter halluzinatorischen Erlebnissen gelitten. Die psychiatrische Behandlung habe deswegen intensiviert werden müssen. Vom 13. Januar bis 14. März 2014 sei der Beschwerdeführer in der Tagesklinik des A.___ in B.___ behandelt worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe mindestens seit Mai 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 1 f.).


4.

4.1    Mit dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) vermag der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen keine relevante Verschlechterung glaubhaft darzutun. So führte Dr. Z.___ aktuell dieselben Diagnosen wie anlässlich der letztmaligen materiellen Prüfung auf. Der Beschwerdeführer leidet nach Ansicht von Dr. Z.___ demnach an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) auf dem Boden einer unselbständigen beziehungsweise emotional instabilen Persönlichkeit (ICD-10 F60.30, F60.6), an einem chronifizierten Schmerzsyndrom sowie an einem Diabetes mellitus Typ I mit beginnender Nephropathie. Auch schätzte er den Beschwerdeführer unverändert als zu 100 % arbeitsunfähig ein (vgl. Urk. 8/141 S. 1 ff. Ziff. 2.1, Ziff. 3, Ziff. 4.5, Ziff. 6.2; Urk. 8/206 S. 1 f.). Die erhobenen Befunde und Schilderungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind ebenfalls weitgehend übereinstimmend. So wird jeweils ein enorm angespannter, lust- und interesseloser, müder, tief depressiver, im Antrieb verminderter, sehr ängstlicher und in seinen kognitiven Funktionen eingeschränkter Beschwerdeführer beschrieben (Urk. 8/141 S. 2 f. Ziff. 4.4-4.5; Urk. 8/206 S. 1). Lediglich durch den Hinweis, dass der Beschwerdeführer in der Tagesklinik des A.___ behandelt worden sei (Urk. 8/206 S. 1), wird keine Verschlechterung glaubhaft gemacht, zumal der entsprechende Bericht im Verwaltungsverfahren gar nicht eingereicht wurde (vgl. hierzu nachstehend E. 4.2). Wie bereits Dr. med. C.___, praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), mit Stellungnahme vom 10. November 2014 festhielt, werden durch den Bericht von Dr. Z.___ keine neuen medizinischen und objektivierbaren Sachverhalte ausgewiesen (Urk. 8/207 S. 3). Nach dem Gesagten wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht glaubhaft dargetan.

4.2    Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmeldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E. 1.5), ist die Eintretensfrage gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 5. Januar 2015 (Urk. 2) präsentierte, zu beantworten. Das Verwaltungsverfahren genügte dabei den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen, wurde dem Beschwerdeführer doch die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen und er wurde auch auf die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. Schreiben vom 7. sowie 21. Oktober 2014; Urk. 8/203, Urk. 8/205). Die beiden erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des A.___ vom 11. April 2014 (Urk. 3/3) sowie von Dr. Z.___ vom 6. Februar 2015 (Urk. 11/1) sind für die Beurteilung der Eintretensfrage daher nicht zu beachten.

4.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski