Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00163




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 17. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

Y.___

Badenerstrasse 141, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, machte eine Lehre als Autospengler und bezieht seit 2011 Sozialhilfe. Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte am 27. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/26-40) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/41 = Urk. 2).

    

2.    Der Versicherte erhob am 5. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihm die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und ihm sodann die ihm zustehenden Leistungen auszurichten (S. 2 Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 0 % betrage, der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1). Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 10 % (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, dass er zwar eine Lehre als Autospengler abgeschlossen habe, jedoch weder über weitere Qualifikationen noch Fähigkeitsausweise verfüge. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihm nicht mehr möglich, mittelschwere bis schwere Tätigkeiten auszuüben. Es seien ihm, wenn überhaupt, nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass eine allfällige Restarbeitsfähigkeit noch verwertbar sei (S. 4). Ausserdem seien die medizinischen Akten ungenügend, insbesondere in Bezug auf die noch bestehende Restarbeitsfähigkeit (S. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie deren Verwertbarkeit, mithin der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.


3.

3.1    Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 8. Februar 2012 über die ambulante Wirbelsäulensprechstunde im Sinne einer klinischen Verlaufskontrolle nach der Facettengelenksinfiltration L3-5 beidseits vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/4). Sie nannten folgende Diagnose:

- chronische Zervikalgie und Lumbalgie

Sie führten aus, dass die Infiltration eine subjektive Besserung der Beschwerden gebracht habe. Eine akute Schmerzexazerbation sei seit Dezember 2011 nicht mehr aufgetreten. Ausstrahlungen in Arme oder Beine bestünden nicht. Es bestehe eine Gewichtslimite beim Heben von schweren Gegenständen über 7 kg. Die Durchführung von Umzügen bei mehreren Stockwerken ohne Lift sollte reduziert werden, generell seien rückenbelastende Tätigkeiten nicht sinnvoll (S. 1).

Das MRI und Röntgen vom 16. August 2011 hätten eine multisegmentale Degeneration gezeigt. Es bestünden Foramenstenosen C3/4, C4/5, C5/6, eine Diskusdegeneration L3/4, L4/5 und geringer L5/S1, eine Osteochondrose L3/4 bis L5/S1, leichte Spondylarthrosen L3/4 und L4/5, jedoch keine Neurokompression (S. 2).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 27. November 2012 (Urk. 7/13) und führte aus, der Beschwerdeführer habe eine schwierige Rückensituation und könne sicherlich nicht auf Dauer regelmässig mehr als 10 kg tragen. Er sei sich nicht bewusst, wieso der Beschwerdeführer Leistungen der IV beantrage, es sei doch so, dass der Beschwerdeführer nicht in einem Endstadium einer Invaliditätssituation sei, vom Rücken her könne er medizinisch noch therapiert werden.

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 4. Januar 2013 Stellung (Urk. 7/25/2-3) und führte aus, dass beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden, welche nachvollziehbar die funktionelle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Offensichtlich sei bisher auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 1).

    Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, welcher beruflicher Tätigkeit der Beschwerdeführer früher nachgegangen sei, offensichtlich sei er derzeit als Hilfskraft bei Umzügen tätig. Im Hinblick auf die Diagnosen sei dies ungünstig im Sinne einer drohenden Invalidität, da ansonsten für Tätigkeiten mit entsprechendem Belastungsprofil keine wesentliche Einschränkung bestehe (= Arbeitsunfähigkeit 0 %). Dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken oder Verdrehen des Rumpfes und ohne Arbeiten über dem Kopf zumutbar (S. 2).

3.4    Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 9. Oktober 2013 über die ambulante Kosultation vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/35/7-8) und nannten folgende Diagnosen:

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)

- keine sensomotorischen Defizite der unteren Extremitäten

- Status nach Sakralblock (21. August 2013) mit verzögertem Ansprechen

Sie berichteten über ein unauffälliges Gangbild, einen problemlosen Fersen- und Zehenspitzengang, sowie negative Babinski und Lasègue.

Das MRI der LWS vom 7. Oktober 2013 habe einen im Vergleich zu 2011 weitgehend stationären Befund mit Bandscheibenhöhenminderung L3/4 und L4/5 sowie leichtgradige Osteochondrose bei Verdacht auf Schmorlsche Knötchen in Boden und Deckplatte L3/4 gezeigt. Es bestünden minime Facettengelenksarthrosen L3/4 und L4/5 (S. 1 f.).

Es sei erfreulich, dass der Beschwerdeführer keine Schmerzmittel mehr einnehmen müsse (S. 2).

3.5    Dr. A.___ berichtete erneut am 28. Oktober 2013 (Urk. 3/4 = Urk. 7/22) und führte aus, dass die Rückensituation es nicht gestatte, Gewichte von mehr als 5 kg zu tragen. Auch die Fusssituation sei so, dass belastende Arbeiten nicht durchgeführt werden sollten. Die Abklärungen, welche vor Jahren gemacht worden seien, seien so gravierend, dass die Rückensituation de facto desolat sei. Der Beschwerdeführer sei zu beurteilen.   

3.6    Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 30. Oktober 2014 (Urk. 3/3) und empfahlen die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der ambulanten Sprechstunde nicht möglich sei.

3.7     Dr. B.___, RAD, nahm am 22. November 2014 Stellung (Urk. 7/40/2-3) und führte aus, dass der inzwischen eingetroffene Arztbericht der Klinik C.___ die schon bekannten medizinischen Tatsachen bestätige. Von einer „de facto desolaten Rückensituation“ könne demnach keine Rede sein, vielmehr handle es sich bei der im August 2013 zur präsakralen Infiltration Anlass gebenden Schmerzsymptomatik um einen auf leichten bis maximal mittelgradigen degenerativen Veränderungen beruhenden lumbalen Rückenschmerz, welcher durch die Infiltration erfolgreich verringert worden sei. An der versicherungsmedizinischen Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit und dem medizinisch-theoretisch möglichen beziehungsweise zumutbaren Belastungsprofil ändere sich nichts.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.7) ab, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.

4.2    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die RAD-Stellungnahmen (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.7) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tragen. So stehen sie in Übereinstimmung mit den Berichten der Ärzte der Klinik C.___ und der Klinik Z.___, welche ausserdem auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhen. So zeigte RAD-Arzt Dr. B.___ nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer lediglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden seien. Weiter setzte er sich differenziert mit den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers auseinander und führte aus, dass seine Tätigkeit als Hilfskraft bei Umzügen im Hinblick auf die Diagnosen ungünstig sei. RAD-Arzt Dr. B.___ machte ausserdem darauf aufmerksam, dass aus dem neu eingereichten Bericht der Klinik C.___ medizinisch nichts Neues hervorgehe und demnach nicht von einer desolaten Rückensituation gesprochen werden könne, wie dies Dr. A.___ geltend mache.

    Die RAD-Stellungnahmen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So begründete RAD-Arzt Dr. B.___ einlässlich und sorgfältig, dass es sich bei der Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers gemäss der durchgeführten MRI und Röntgen lediglich um einen lumbalen Rückenschmerz handle, welcher auf leichten bis maximal mittelgradigen degenerativen Veränderungen beruhe. Überdies zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Symptomatik des Beschwerdeführers durch eine Infiltration erfolgreich habe verringert werden können und dass bei Tätigkeiten mit entsprechendem Belastungsprofil für den Beschwerdeführer keine wesentlichen Einschränkungen bestünden.

    Die RAD-Stellungnahmen erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.3    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhalten, dass der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein soll.

    Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Einschätzungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend. Daran vermag auch der Bericht von Dr. A.___, wonach bis jetzt keine grossen Abklärungen stattgefunden und die Abklärungen von vor Jahren eine desolate Rückensituation beschrieben hätten (vgl. vorstehend E. 3.5), nichts zu ändern. So vermag sein Bericht insofern nicht zu überzeugen, als er selber zuvor in seinem Bericht von November 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2) noch ausführte, dass er nicht verstehe, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung angemeldet habe, zumal er vom Rücken her noch therapiert werden könne. Ausserdem gab auch er als Einschränkung des Beschwerdeführers lediglich eine Gewichtslimite von 10 kg an. Weitere Befunde oder Einschränkungen nannte Dr. A.___ in seinen Berichten nicht, welche die Einschätzung und Beurteilung des RAD-Arztes Dr. B.___ umzustossen vermöchten.

    Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.

    Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch RAD-Arzt Dr. B.___ umzustossen vermöchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).

4.4    Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ sowie der Klinik Z.___ und des RAD-Arztes Dr. B.___ davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.7) vorliegt.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten kann.

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertbarkeit auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweistätigkeiten massgebend sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2010 E. 5.1 vom 21. September 2010, 9C_427/2010 E. 2.4.1 vom 14. Juli 2010, I617/02 E. 3.2.3 vom 10. März 2003).

5.2    Zur Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, hat das Bundesgericht im Jahr 2012 die Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit abzustellen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). Demnach gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit als ausgewiesen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben.

    Vorliegend geht bereits aus dem Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ vom 8. Februar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.1) hervor, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite beim Heben von schweren Gegenständen über 7 kg zumutbar, und generell rückenbelastende Tätigkeiten nicht sinnvoll sind. Auch Dr. A.___ bestätigte diese Einschätzung in seinem Bericht von November 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2), wobei er ausführte, dass der Beschwerdeführer sicherlich nicht auf Dauer regelmässig mehr als 10 kg tragen sollte. RAD-Arzt Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.3) aus, dass bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und präzisierte ein für den Beschwerdeführer geltendes Belastungsprofil entsprechend den vorliegenden Arztberichten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass spätestens die RAD-Stellungname vom Januar 2013 Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verschaffte. Sie bildet demnach die – den Anforderungen an die Beweiskraft genügende – medizinische Grundlage für den Rentenentscheid. Für die Rentenberechtigung ist somit die Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme entscheidend.

5.3    Der im Februar 1953 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt der Erstattung der RAD-Stellungnahme (Januar 2013) beinahe 60 Jahre alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst.

    So hat das Bundesgericht einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah jedoch mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt (nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen zumutbar), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 376/05 E. 4.2 vom 5. August 2005). Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umsetzung der Leistungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicherten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen war (vgl. Urteil des Bundesgericht I 819/04 E. 2.2 vom 27. Mai 2005). Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Problematik um 30 Prozent eingeschränkten Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 304/06 E. 4.2 vom 22. Januar 2007), gleichviel wie diejenige eines gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen stand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 E. 4.3 vom 28. Mai 2009). Verneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 392/02 E. 3 vom 23. Oktober 2003). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 401/01 E. 4c und d vom 4. April 2002).

5.4    Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden für die Annahme einer unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des im massgebenden Zeitpunkt knapp 60-jährigen Beschwerdeführers nicht derart beschaffen oder gehäuft auftretend sind, dass sich der Schluss rechtfertigt, eine Anstellung sei nicht mehr realistisch. Ausserdem begünstigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer angepassten Tätigkeit an eine langjährige Berufserfahrung in Hilfstätigkeiten anknüpfen kann, seine Eingliederungsaussichten, zumal ihm weiterhin ein breites Spektrum an Tätigkeiten offen steht. Die Anstellungschancen im vom Gesetzes wegen als ausgeglichen zu betrachtenden Arbeitsmarkt sind somit insgesamt noch intakt.

5.5    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint.    

    Die angefochtene Verfügung vom 5Januar 2015 erweist sich somit als rechtens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

-DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach