Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00164 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 30. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970 in Y.___, diplomierte Krankenschwester, verheiratet in zweiter Ehe seit dem 31. Mai 2002, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 mit Unterbrüchen als Psychiatrieschwester und zuletzt vom 1. bis zum 31. Januar 2013 (vorerst letzter Arbeitstag) mit einem Pensum von 50 % als Sekretärin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 7/4, Urk. 7/10, Urk. 7/13).
Am 25. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte wegen Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle (nachfolgend IV-Stelle), zum Rentenbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte einen Haushaltsbericht vom 12. Oktober 2005 ein (Urk. 7/54). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten ab dem 1. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzüglich zweier Kinderrenten zu, wobei sie die Versicherte als je zu 50 % im Haushalt und im Erwerb Tätige qualifizierte (Urk. 7/58/7; Verfügung vom 19. Januar 2006, Urk. 7/65). Nachdem die Versicherte dagegen am 21. Februar 2006 Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/70), holte die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ ein interdisziplinäres Gutachten vom 20. November 2007 ein (Urk. 7/117). Nach Androhung einer Reformatio in peius (Schreiben vom 20. Dezember 2007, Urk. 7/124) zog die Versicherte mit Schreiben vom 9. Januar 2008 ihre Einsprache vom 21. Februar 2006 zurück (Urk. 7/125). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. März 2008 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 19. Januar 2006 respektive die Rente wiedererwägungsweise auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/134).
1.2 Am 29. Juli 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/270/17). In der Folge holte die IV-Stelle im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse erneut bei der MEDAS A.___ ein interdisziplinäres Gutachten vom 20. September 2012 (Urk. 7/207) sowie einen Haushaltsbericht vom 18. Oktober 2013 ein (Urk. 7/221). Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2013 stellte sie bei einem Invaliditätsgrad von 70 % für die Zeit ab 1. Juli 2010 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht, wobei sie die Versicherte nunmehr als zu 100 % Erwerbstätige qualifizierte (Urk. 7/224). Nach erhobenem Einwand durch die Versicherte (Urk. 7/230) sowie nach Kostenzusprache für zwei Hörgeräte (Mitteilung vom 28. Mai 2014, Urk. 7/245) und einer weiteren Eingabe durch die Versicherte vom 16. Juni 2014 (Urk. 7/249) teilte ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 4. November 2014 mit, sie übernehme die Kosten für eine (weitere) polydisziplinäre medizinische Untersuchung, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie und Psychiatrie) erforderlich sei (Urk. 7/253). Nach diesbezüglich weiteren Abklärungen und Korrespondenzen mit der Versicherten (Urk. 7/254-260) hielt sie mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 an der Begutachtung und den ausgewählten Fachdisziplinen fest (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess die Versicherte am 5. Februar 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag des Verzichts auf weitere medizinische Abklärungen. In der Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 liess die Versicherte mitteilen, sie verzichte auf weitere Ausführungen (Urk. 11).
2.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) richtete der Versicherten gestützt auf einen Vergleich vom 21./27. Oktober 2008 ab dem 1. Dezember 2007 aufgrund eines Unfalls vom 22. Dezember 2004 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % aus (Verfügung vom 9. Mai 2009, Urk. 7/150/2-4).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei einer angefochtenen Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2075 ff.) beschriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass es noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine anfechtbare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrektheit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gutheissung der Beschwerde führt (vgl. zum Ganzen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00665 vom 23. März 2015).
1.2 Der Beschwerdeführerin wurde durch die IV-Stelle mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werde, gleichzeitig wurden ihr die beteiligten Fachdisziplinen bekannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/253). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via SuisseMED@P durchgeführt und die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle der Beschwerdeführerin zusammen mit den Namen und den Fachdisziplinen der vorgesehenen Gutachterpersonen mitgeteilt (vgl. Urk. 7/256-259). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin mitteilen werde, und es wurde ihr Frist angesetzt für allfällige Einwendungen gegen die Gutachter (Urk. 7/259). Die IV-Stelle führte das Verfahren somit vollständig und korrekt durch. Damit ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen.
2. Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 136 V 156 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).
3. In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, das MEDAS-Gutachten vom 20. September 2012 weise diverse Mängel auf. Dessen Schlussfolgerungen seien nur ungenügend nachvollziehbar, weshalb gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz eine erneute polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sei (Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zusammengefasst den Standpunkt vertreten, das MEDAS-Gutachten vom 20. September 2012 sei beweiskräftig und der Fall entscheidungsreif. Zwar habe sie in ihren Eingaben und auch am Telefon mit der Beschwerdegegnerin anerkannt, dass es nicht ganz einfach sei, die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens richtig zu interpretieren. Unter Berücksichtigung aller Akten komme sie jedoch zum Schluss, dass die Interpretation im Vorbescheid vom 18. Oktober 2013 die einzig richtige sei.
4.
4.1 Im MEDAS-Gutachten A.___ vom 20. November 2007, welches der Wiedererwägungsverfügung vom 4. März 2008 zugrunde lag und welches auf einer rheumatologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung beruhte, diagnostizierten die Ärzte (Urk. 7/117/28) ein chronisches, therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom nach Diskushernienoperationen L5/S1 (April und Juni 2003) und nach einer Spondylodese L5/S1 (Juni 2004), degenerative Veränderungen der Intervertebralgelenke L4/5, ein Weichteilschmerzsyndrom am Becken- und Schultergürtel, eine Coccygodynie sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – Migräne, ein episodischer Spannungskopfschmerz und psychische und Verhaltensfaktoren bei chronischen Schmerzen (ICD-10: F54). In der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss (Urk. 7/117/36 ff.): Die bisherige (Anfang 2013 ausgeübte) Tätigkeit als Sekretärin respektive Bürokraft respektive Assistentin sei der Beschwerdeführerin abwechselnd sitzend, stehend und gehend und bei ausreichenden Pausen für vier Stunden pro Tag zumutbar. Als leidensangepasste Tätigkeiten könne sie alle körperlich leichten Tätigkeiten entsprechend ihrer Qualifikationen, die rückenschonend, ohne Zwangshaltungen, mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition häufig zu wechseln und Pausen nach Bedarf einzulegen, für zusammengenommen etwa vier Stunden pro Tag ausüben.
4.2 Im MEDAS-Gutachten A.___ vom 20. September 2012, welches auf einer internistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung vom 28. Februar 2012 und einer Hals-, Nasen- und Ohren (HNO)-ärztlichen Untersuchung vom 17. Juli 2012 beruhte, nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/207/71 ff.): (1) ein chronisch therapieresistentes lumbovertebrales/lum-bosakrales Syndrom beidseits, bestehend seit mehr als zehn Jahren, mit/bei wiederholten wirbelsäulenchirurgischen Eingriffen in den Jahren von 2003 bis 2010, initial vor neun Jahren laut Akten dominierende radikuläre Problematik bei Bandscheibenveränderung im untersten Segment L5/S1, nun (und bei letzter Operation auch angegangenes Problem) mit degenerativen Segmentkaskaden der oberen Anschlusssegmente L3-L5, konklusiv zum Beschwerdebild und klinisch gut eingrenzbar dominierende Fazettengelenksirritation beidseits bei wahrscheinlich auch Mitbeteiligung von diskogenen Schmerzen (ohne neue Hinweise auf segmental zuordbare radikuläre Störung), Ausstrahlungen und weitere Sensationen in der unteren Extremität (vor allem links), am ehesten pseudoradikulärer Natur, allenfalls referred pain, einer Haltungsinsuffizienz, einer leichten Wirbelsäulenfehlform und einer muskulären Dysbalance vor allem iliogluteal aber auch im Nacken-/Schultergürtelbereich, aktuell keinen Befunden für eine Steissbeinirritation eingrenzbar, keinen Waddell-Zeichen, laut Akten einem Zustand nach wiederholten Sturzereignissen auf Rumpf, Rücken oder Gesäss in den Jahren von 2003 – 2008, in der rheumatologischen Expertise keine Hinweise für eine radikuläre Ausfallsproblematik, zervikale Myelopathie oder anderweitig zuordbare neurologische Störung, (2) einen Zustand nach einer Distorsion des oberen Sprunggelenks links mit Bandläsion am 16. März 2003, in der aktuellen Expertise keine relevanten Restzustände oder Störungen eingrenzbar, (3) eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0), sich entwickelnd in den letzten Jahren, spätestens seit Mitte 2009, (4) eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), sich entwickelnd in den letzten Jahren spätestens seit Mitte 2009 und (5) eine Schallempfindungsschwerhörigkeit, zunehmend seit ungefähr fünf Jahren, sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - rezidivierende Kopfschmerzphasen/-attacken gestützt auf den Bericht der Klinik B.___ vom 22. August 2007, einerseits als Migräne, andererseits als Spannungskopfschmerzproblem beurteilt (6) und einen intermittierenden Tinnitus aurium (7). In der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss (Urk. 7/207/81 ff.): In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin/Sachbearbeiterin (bei welcher es sich um eine leidensangepasste Tätigkeit handle), aber auch in einer anderweitigen leidensgepassten Tätigkeit – das heisst einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf kg, ohne längerdauernde Zwangshaltungen des Kopfes oder des Nackens und ohne Tätigkeiten in kauernder oder kniender Körperstellung oder auf Leitern, Gerüsten und unebenem Boden – bestehe seit dem 1. Juli 2009 eine Arbeitsfähigkeit für vier Stunden pro Tag mit einer zusätzlich verminderten Leistungsfähigkeit von 40 %.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin kritisierte in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2014 (Urk. 7/242), dass das Gutachten A.___ vom 20. September 2012 in somatischer und psychischer Hinsicht nicht nachvollziehbar sei. Die summarische Würdigung des Gutachtens ergibt, dass diese Kritik nicht von der Hand zu weisen ist:
Obwohl im Gutachten in somatischer Hinsicht ein sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkender Zustand nach wiederholten Sturzereignissen auf Rumpf, Rücken oder Gesäss in den Jahren 2003 bis 2008 diagnostiziert (Urk. 7/207/71) und bei der rheumatologischen Teilbegutachtung ausdrücklich auf die „auffällig wiederholten Sturzereignisse“ hingewiesen wurde (Urk. 7/207/104), unterblieb eine nähere medizinische Untersuchung dieser Sturzereignisse. Insbesondere fehlt eine in einem solchen Fall angezeigte neurologische Teilbegutachtung. Vielmehr beliess man es diesbezüglich in der Gesamtbeurteilung im Wesentlichen beim Hinweis, dass die aktuelle rheumatologische Beurteilung „trotz der mittlerweile wiederum erfolgten Sturzereignisse“ und einer Rückenoperation nicht von der rheumatologischen Expertise im MEDAS-Gutachten vom 20. November 2007 abweiche (Urk. 7/207/76). Weiter wurde, obwohl die Befundlage gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten vom 20. März 2012 (Urk. 7/207/88/92 ff.) weitgehend unauffällig respektive der psychische Zustand der Versicherten im Vergleich zur psychiatrischen Teilbegutachtung vom 20. November 2007 bloss „leicht verschlechtert“ war (Urk. 7/207/98), neu von einer aus psychischen Gründen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 40 % für alle Tätigkeitsbereiche ausgegangen; zudem wurde diese Einschränkung bei der massgebenden Schlussbeurteilung additiv zur rheumatologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von (höchstens) 50 % berücksichtigt (Urk. 7/207/81 ff.). Eine entsprechende Begründung für diese additive Berücksichtigung, die vor dem Hintergrund der Befundlage zumindest nicht ohne Weiteres auf der Hand lag, lässt sich dem MEDAS-Gutachten nicht entnehmen. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass dies nicht nachvollziehbar sei, ist daher zuzustimmen, zumal bereits die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 % in Anbetracht der bloss leichten Verschlechterung des psychischen Zustandes als fraglich erscheint.
5.2 Insgesamt weist das MEDAS-Gutachten verschiedene erhebliche Mängel auf, welche nicht durch eine blosse Rückfrage behoben werden können. Zu Recht hat daher die Beschwerdegegnerin eine neue polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der medizinischen Fachrichtung der Neurologie angeordnet.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel