Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00168




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 2. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse Y.___


Beigeladene



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, war seit 1991 als wissenschaftlicher Gruppenleiter und ist seit Juli 2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Firma Z.___ angestellt (Urk. 6/34/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7-8). Am 28. August 2013 meldete er sich unter Hinweis auf wiederholte Hirnschläge bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/23 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche und medizinische Situation des Versicherten ab und gewährte Unterstützung beim Erhalt seines Arbeitsplatzes (vgl. Urk. 6/30).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/39-55) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 7. und 19. Januar 2015 (Urk. 6/63, Urk. 6/66, Urk. 6/57 = Urk. 2/1-2) ab dem 1. Mai 2014 eine halbe Rente zu.


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 6. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügungen vom 7. und 19. Januar 2015 (Urk. 2/1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

2.2    Mit Gerichtsverfügung vom 23. Juni 2015 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu einer allfälligen Qualifikation des Beschwerdeführers als 80 %-Erwerbstätiger ohne Aufgabenbereich Stellung zu nehmen (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 2). Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Eingabe vom 24. Juni 2015 unpräjudiziell bereit, die genannte Qualifikation zu akzeptieren, was zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führte (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin folgte mit Eingabe vom 3. Juli 2015 ebenfalls der Auffassung, der Beschwerdeführer sei als zu 80 % Erwerbstätiger ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren, was in Anwendung eines Einkommensvergleichs zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente führte (Urk. 16). Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wurden die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zugestellt und die Pensionskasse Y.___ (nachfolgend: Y.___) zum Prozess beigeladen (Urk. 17). Die Y.___ liess sich am 6. August 2015 vernehmen (Urk. 19). Die Stellungnahme der Y.___ wurde den anderen Parteien mit Verfügung vom 1. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    

    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).     

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung darauf ab, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit einem Anteil von 80 % erwerbstätig und mit den restlichen 20 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 6/57 S. 2). Bei einer gesundheitsbedingten Einschränkung im Erwerbsbereich von 66.31 % ermittelte sie nach der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 6/57 S. 2), so dass ein Anspruch auf eine halbe Rente resultierte.

2.2    Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Er machte unter anderem geltend, die Reduktion seines Arbeitspensums von 100 % auf 80 % sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 13).

2.3    Bezüglich der Qualifikation des Beschwerdeführers stimmen die Parteien nunmehr dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer als zu 80 % Erwerbstiger ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren sei und schlossen daraus auf einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Dreiviertelsrente, mithin auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 18).


3.     

3.1    Die Qualifikation des 1958 geborenen, verheirateten, kinderlosen Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/23 und Urk. 6/29), der ein Einfamilienhaus bewohnt und als Hobby das Lesen bezeichnet (vgl. Urk. 6/27/23), als zu 80 % Erwerbstätiger ohne eigentlichen Aufgabenbereich steht im Einklang mit der Akten- und Rechtslage. Der studierte Chemiker (vgl. Urk. 6/23/5 Ziff. 5.3), der seit Januar 1991 bei der Z.___, Prüfanstalt, in der Forschung arbeitet (Urk. 6/34/1), reduzierte sein Arbeitspensum von 100 % auf 80 % per 1. Mai 2011 – und damit ziemlich genau zwei Jahre vor seinem dokumentierten, am 21. Mai 2013 erlittenen Hirnschlag (vgl. Urk. 6/27/9 und Urk. 6/27/17) - auf eigenen Wunsch hin (vgl. Bestätigung des Arbeitgebers vom 26. September 2014; Urk. 6/48). Der Arbeitgeber bestätigte ferner, dass der Beschwerdeführer vor Mai 2011 keine längeren krankheitsbedingten Absenzen gehabt habe (Urk. 6/48, vgl. diesbezüglich auch den Leitfaden Frühgespräch in Urk. 6/21 S. 2, woraus hervorgeht, dass es vor dem Hirnschlag keine regelmässigen oder wiederholten Kursabsenzen gegeben habe).

3.2    Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der nach der Reduktion seines Arbeitspensums frei gewordenen Zeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig (gewesen) wäre. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auch auf eine Abklärung vor Ort und Stelle (vgl. Urk. 6/37/4). Da neben der Teilerwerbstätigkeit kein Aufgabenbereich ersichtlich ist, bemisst sich der Invaliditätsgrad nicht nach der gemischten Methode, sondern ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, wobei das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen ist (vgl. vorstehende E. 1.3).


4.    

4.1    Der Beschwerdeführer erlitt am 21. Mai 2013 einen Hirnschlag (vgl. Austrittsbericht der erstbehandelnden Ärzte des Spitals B.___; Urk. 6/27/9-16).

    Die Ärzte der Rehaklinik A.___ stellten im Austrittsbericht vom 24. Juni 2013 (Urk. 6/27/17-24) folgende Diagnosen (S. 1):

1. Ischämie pontin links paramedian am 21. Mai 2013 mit/bei

- armbetonter Hemiparese rechts und Ataxie

- cvRF: Diabetes mellitus Typ I; arterielle Hypertonie; Hyperlipidämie

- im MRI: linksseitige periventrikuläre Läsion älteren Datums sowie frische Ischämie paramedian links pontin

- initial Dysphagie, Kostaufbau bereits im Vorspital abgeschlossen

2. chronische vestibulo-cochleäre Minderfunktion bilateral

- mit Gangunsicherheit

3. Diabetes mellitus Typ I (Erstdiagnose 1985)

- insulinabhängig mit OAD

4. arterielle Hypertonie

5. paroxysmales Vorhofflimmern (Erstdiagnose 23. Mai 2013)

- als mögliche Stroke-Ursache

6. Hyperlipidämie

7. Schwerhörigkeit beidseits

- seit Jugend Hörgeräte

- anamnestisch nach rezidivierenden unbehandelten Otitiden

    Die Ärzte der Rehaklinik A.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2013, hernach eine auf das bei der Z.___ ausgeübte Arbeitspensum von 80 % bezogene 50%ige Arbeitsfähigkeit, zunächst mit halber Leistung, ab 15. Juli 2013 mit voller Leistung. Ab 1. August 2013 sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen (S. 4 ).

4.2    Dem Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme seiner Arbeit im Juli 2013 die angestammten Arbeiten in der Forschung nicht mehr ausüben konnte. Von Seiten des Arbeitgebers sei ein Tätigkeitsfeld geschaffen worden, das dem Beschwerdeführer entspreche (Urk. 6/31 S. 1). Die Arbeitgeberin gab in einem Schreiben vom 7. Mai 2014 (Urk. 6/34/8) hierzu an, man habe eine Rückstufung des Beschwerdeführers von der Funktion als wissenschaftlicher Gruppenleiter in die Funktion als wissenschaftlicher Mitarbeiter beziehungsweise von der Funktionsstufe 10 in die Stufe 7 vorgenommen. Die aktuelle Präsenzzeit betrage aus medizinischen Gründen 50 % des bisherigen Beschäftigungsgrades von 80 %. Die effektive durchschnittliche Anwesenheit betrage somit zirka 40 %. Dies ergebe einen Jahreslohn von Fr. 40‘000.--.


5.

5.1    Bei der Bestimmung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen ist vorliegend auf die Angaben der Arbeitgeberin abzustellen. Gemäss ihrem Bericht vom 9. Mai 2014 hätte der Beschwerdeführer als wissenschaftlicher Gruppenleiter 2014 mit einem Pensum von 80 % Fr. 118‘716.-- im Jahr verdient (Urk. 6/34/ Ziff. 2.10). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 118‘716.-- zu veranschlagen.

5.2    Das Invalideneinkommen ist nach dem effektiv erzielten Einkommen von Fr. 40‘000.-- an der speziell auf das Leistungsprofil angepassten Arbeitsstelle bei der Z.___ zu bestimmen. Damit resultieren eine Erwerbseinbusse von Fr. 78‘716.-- und ein Invaliditätsgrad von rund 66 %.

5.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von rund 66 % ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

    

6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

6.2    Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c).

    Nach Gesagtem ist vorliegend mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 18) und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 16 S. 2) eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. und 19. Januar 2015 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rainer Deecke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18

- Pensionskasse Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger