Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00172



I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 29. Juli 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, erlitt am 18. November 2002 eine rechtsseitige intrazerebrale Putamenblutung mit Ausdehnung in das rechtsseitige temporale Marklager. Die behandelnden Ärzte führten eine Angiografie durch und diagnostizierten eine unilaterale Moya-Moya-Erkrankung. Der Versicherte wurde noch gleichentags operiert. Es wurde eine osteoplastische frontotemporoparietale Kraniotomie durchgeführt und das Hämatom durch einen transsilvischen Zugang entfernt. Anschliessend wurde eine EC-IC-Anastomose angelegt (Urk. 11/8/1-2, 11/9/1, 11/9/5 und 11/9/18). Im Juli 2003 kam es zu einer weiteren intrazerebralen Blutung mit Ventrikeleinbruch (Urk. 11/16/1 und 11/16/9). Ferner leidet der Versicherte an einer thorakalen Rotationsskoliose nach links mit Rippenbuckel (Urk. 11/8/1, 11/9/5, 11/9/18 und 11/16/9).

    Am 2. Juni 2003 meldete sich der Versicherte wegen einer armbetonten linksseitigen Hemiparese, einer homonymen Hemianopsie nach links und einer herabgesetzten kognitiven Leistungsfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Diese sprach ihm nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse mit Verfügung vom 5. April 2004 ab dem 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/24). In der Folge wurde der Rentenanspruch wiederholt von Amtes wegen überprüft und anschliessend bestätigt, letztmals am 17. September 2012 (vgl. Urk. 11/25-29 und 11/39-44).

    Am 15Mai 2014 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle eine von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, ausgefüllte Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ein und machte geltend, dass er seit November 2012 bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte hilfsbedürftig sei, er benötige auch dauernd und regelmässig lebenspraktische Begleitung (Urk. 11/55). Überdies liess der Versicherte am 24. Juni 2014 Z.___ von der A.___ im Kanton Aargau eine Anmeldung für Hilflosenentschädigung einreichen (Urk. 11/63). In derselben wurde neu darauf hingewiesen, dass die Hilfsbedürftigkeit bereits seit der Hirnblutung im Jahr 2002 bestehe und dass der Versicherte auch an die Einnahme von Medikamenten erinnert werden müsse (Urk. 11/63/3 und 11/63/4). Die IV-Stelle zog das Dossier aus dem Kanton Aargau bei (Urk. 11/62) und holte einen Abklärungsbericht
für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1. September 2014 ein (Urk. 11/67). Am 4. September 2014 erliess die IV-Stelle einen negativen
Vorbescheid (Urk. 11/68). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 11/69, 11/72 und 11/76) und weitere Unterlagen einreichen
(vgl. Urk. 11/75). Dazu nahm die Abklärungsperson am 7. Januar 2015 schriftlich Stellung (Urk. 11/77). Mit Verfügung vom 7Januar 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2 = 11/78).


2.    Gegen die Verfügung vom 7. Januar 2015 liess der Versicherte, vertreten durch B.___ vom Rechtsdienst Inclusion Handicap, mit Eingabe vom 6. Februar 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Am
16. März 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2015 Kenntnis gegeben, mit der ihm auch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk. 12 und 13).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dauernd im Sinne von Art. 9 ATSG hat nicht die Bedeutung von „rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, die zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

    Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.


1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).


2.    Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei gemäss der Abklärung vor Ort in sämtlichen alltäglichen Lebensbereichen selbständig. Es liege weder eine Pflege- noch eine Überwachungsbedürftigkeit vor. Die Notwendigkeit einer lebens-praktischen Begleitung könne ebenfalls nicht bejaht werden, da die Voraus-setzung der Regelmässigkeit, das heisst ein durchschnittlicher Bedarf von mindestens zwei Stunden pro Woche über eine Dauer von drei Monaten, nicht ausgewiesen sei (Urk. 2).

    Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, dass er mehr als zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Bereits aus dem Abklärungsbericht vom 1. September 2014 werde ersichtlich, dass er erhebliche Dritthilfe benötige, um selbständig wohnen zu können (Urk. 1; vgl. auch Urk. 11/72/2).


3.    

3.1    In medizinischer Hinsicht ist festzuhalten, dass Dr. Y.___ im Rahmen der ersten Rentenüberprüfung unter anderem auch um die Beurteilung des Hilfsbedarfs aus medizinischer Sicht ersucht worden war (vgl. Urk. 11/27/9-11). Er hielt in seinem Bericht vom 27. März 2008 (Urk. 11/27) fest, dass der Versicherte keine Hilfsmittel benötige, bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei und keiner lebenspraktischen Begleitung bedürfe (Ur. 11/27/4 und 11/27/9-11). Wahrscheinlich übernehme die Ehefrau gewisse Aufsichtsaufgaben. Er habe keinen Einblick in den Haushalt, weshalb man die Ehefrau den Fragebogen beantworten lassen müsste. In der Praxis erscheine der Patient recht selbständig (Urk. 11/27/11).

    Nach der Scheidung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 (Urk. 11/31) verfasste Dr. Y.___ am 5. September 2012 im Zusammenhang mit der letzten Rentenüberprüfung einen weiteren Bericht. In demselben führte er aus, dass der Versicherte ihn seit September 2008 nicht mehr aufgesucht habe, bis er am 22. August 2012 wegen des Arztzeugnisses für die IV zur Untersuchung erschienen sei. Nebst
den bereits bekannten Diagnosen vermerkte Dr. Y.___ eine Depression und hielt fest, dass insgesamt schwere psycho-physische Einschränkungen bestünden (Urk. 11/41/5).

3.2    Eine Verlaufsuntersuchung im Ambulatorium der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals C.___ am 23. April 2012 hatte ergeben, dass der Beschwerdeführer unverändert über das linksseitige spastische Hemisyndrom klagte. Überdies schilderte er, dass die Quadrantenanopsie nach oben links in unveränderter Form persistiere. Hinweise auf neue fokal-neurologische Defizite, einen Hirndruck oder epilepsieverdächtige Ereignisse, waren nicht zu eruieren. Die MRI-Untersuchung des Gehirns und der Schädelkalotte vom 16. April 2012 zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18. Mai 2011 keine Veränderungen (Urk. 11/41/7).

    Am 14. April 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut im Ambulatorium der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals C.___ untersucht. Er habe erklärt, persistierend seien das linksseitige spastische Hemisyndrom und chronische Kopfschmerzen auf einem Level VAS 2-3. Im Winter gehe es ihm deutlich schlechter, da die Kälte einen negativen Einfluss habe. Zum aktuellen Befund wurde ein Wernicke-Mann-Gangbild und insgesamt eine motorische Verlangsamung auf der linken Seite vermerkt. Es bestehe eine Bradydiadochokinese in der linken Hand und im linken Fuss. Beim Armvorhalteversuch komme es zu einem Absinken links. Der Patient sei ohne Gehilfe gehfähig (Urk. 11/62/15). Hinweise auf neue fokal-neurologische Defizite seien keine vorhanden. Es zeigten sich neuroradiologisch stationäre Verhältnisse im Vergleich zur Voruntersuchung von vor zwei Jahren. Die Bypässe seien suffizient und es habe keine neuen Infarkte gegeben (Urk. 11/62/16). Wegen des temperaturabhängigen persistierenden Kopfschmerzes und der temperaturabhängigen Verschlechterung des linksseitigen Hemisyndroms werde eine Untersuchung
in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C.___ empfohlen (Urk. 11/62/16).

    Eine solche fand am 23. Mai 2014 statt (Urk. 11/62/12). Darauf wurden ein sekundärer Kopfschmerz nach ICB und Kraniotomie sowie die Moya-Moya-Erkrankung als Hauptdiagnosen festgehalten (Urk. 11/62/12). Zum Neurostatus wurde unter anderem die homonyme Hemianopsie nach links, insbesondere den linken oberen Quadranten betreffend, eine Gesichtssensibilität mit Hemihypästhesie auf der linken Seite, eine mimische Muskulatur mit leichter zentraler fazialer linksseitiger Parese und eine diskrete spastische Tonuserhöhung im linken Arm und etwas weniger im linken Bein vermerkt (Urk. 11/62/14).

3.3    Dr. Y.___ hielt in seinem Arztzeugnis vom 16. November 2014 fest, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer schweren Hirnverletzung mit einer praktisch vollständigen Lähmung des linken Armes, an einer Parese des linken Beines mit erheblicher Einschränkung der Mobilität, an einem linksseitigen Gesichtsfeldausfall und sicherlich an weiteren neurokognitiven Einschränkungen leide. Vereinsamung und Depression seien immer wieder ein Thema gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch immer wieder auf erhebliche Unterstützung durch sein Umfeld angewiesen gewesen. Dr. Y.___ habe ihn stets ermuntert, einer Selbsthilfegruppe für Behinderte beizutreten, um mehr Unterstützung im Alltag zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei auf eine lebenspraktische Begleitung dringend angewiesen (Urk. 11/75/1).


4.

4.1    Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1. September 2014 (Urk. 11/67) zufolge fand die Abklärung am Wohnort des Beschwerdeführers am 5. August 2014 statt (Urk. 11/67/1). Einleitend verwies die Abklärungsperson auf die von Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 5. September 2012 gestellten Diagnosen (Urk. 11/67/1; vgl. Urk. 11/41/5). Beim Gang ins Wohnzimmer, den der Versicherte ohne Hilfsmittel bewältigt habe, sei ein sehr langsamer und schleppender Schritt aufgefallen. Aktuell wohne der Versicherte in einer 3-Zimmerwohnung, die sich im 12. Stockwerk eines Hochhauses befinde. Er erhalte Hilfestellungen von Z.___ von der A.___. Er schlafe auf einer Matratze am Boden, da er sich so sicherer fühle (Urk. 6/67/2).

    Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden habe der Versicherte ausgeführt, dass er sich selber anziehen könne, wenn auch nur sehr langsam. Er trage Schuhe, in die er einfach hinein- und hinausschlüpfen könne (Urk. 11/67/2).

    Aufstehen/Absitzen/Abliegen könne der Versicherte ebenfalls selbständig. Er stehe gemäss der Beobachtung der Abklärungsperson zwar etwas langsam auf, er könne sich jedoch problemlos wieder hinsetzen. Zudem sei zu beachten, dass der Versicherte auf einer Matratze auf dem Boden schlafe, von wo das Aufstehen zusätzlich erschwert sei (Urk. 11/67/3).

    Mit dem üblichen Besteck könne der Versicherte seinen Angaben zufolge selbständig Mahlzeiten einnehmen und Speisen zerkleinern, nur müsse er es langsam machen. Trinken könne er selbständig (Urk. 11/67/3).

    Auch die Körperpflege verrichte er selbständig und in der Badewanne sitzend. Er bekunde etwas Mühe beim Einsteigen in die Badewanne und beim Aussteigen aus der Badewanne. Die Zahnpflege nehme er selbständig vor (Urk. 11/67/3).

    Der Versicherte gehe alleine zur Toilette und könne die Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft selbständig vornehmen (Urk. 11/67/3).

    Mit Bezug auf den Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde festgehalten, dass sich der Versicherte an schlechteren Tagen mit dem Gehstock fortbewege. An besseren Tagen benötige er keine Gehilfe und keine Hilfsmittel. Er könne Treppen überwinden, jedoch nur sehr langsam und mit Pausen. Verbal sei eine gute Verständigung in deutscher Sprache möglich. Er spreche etwas verlangsamt, wobei er gut und deutlich spreche. Kontakt habe er nur mit seiner Familie in Form von Telefonaten, da seine (zweite) Ehefrau mit den Kindern in D.___ lebe, und mit einem Bekannten, den er regelmässig treffe (Urk. 11/67/3).

    Um ca. 7:00 Uhr stehe der Versicherte auf. Er nehme ein Frühstück zu sich, das er selber zubereite. Danach hole er die Post aus dem Briefkasten. Bei schönem Wetter gehe er ins Freie und mache einen Spaziergang rund um das Wohnareal oder gehe ins nahe gelegene Einkaufszentrum. An Tagen, an denen er die Lähmungserscheinungen vermehrt spüre, vor allem bei nasskaltem Wetter, verwende er jeweils einen Gehstock, da er dann weniger Kraft im Bein habe. An solchen Tagen mache er nur einen kurzen Spaziergang ums Wohnareal und leere seinen Briefkasten. Gehen sei ihm nur noch für ein paar hundert Meter möglich, ohne dass er eine Pause einlegen müsse. Wenn er im Freien gewesen sei, müsse er sich jeweils etwas hinlegen, da er sich dann mehrheitlich sehr erschöpft fühle. Mit beiden Händen könne er nicht mehr so zugreifen, wie dies früher der Fall gewesen sei. Daher habe er bei der Zubereitung von Mahlzeiten vielfach auf Fertiggerichte umgestellt.

    Für das Kochen/Putzen/Waschen habe er sich Dritthilfe organisiert. Frau E.___, die in unmittelbarer Nähe wohne, komme in der Regel ein Mal pro Woche, reinige die Wohnung und wasche die Wäsche. Er mache die Termine telefonisch mit ihr ab (Urk. 11/67/4). Frau E.___ erledige auch die Einkäufe nach vorangehender telefonischer Rücksprache mit ihm. Sie komme jeweils direkt nach dem wöchentlichen Einkauf zu ihm in die Wohnung. Zeitweise koche sie auch für ihn. Sie koche dann für die ganze Woche vor, so dass er die Gerichte nur noch aufwärmen könne. Er fühle sich oftmals zu müde, um selber einkaufen zu gehen. Er gehe jedoch auch ins Einkaufszentrum zum Einkaufen (Urk. 11/67/5).

    Den Arzt suche er selbständig und mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf, wenn er ein neues Rezept benötige, zum Beispiel letztmals im Mai. Nach dem Arztbesuch besorge er sich die Medikamente selber in der Apotheke. Wenn sein Bekannter Zeit habe, dann bringe er ihn auch mit dem Auto zum Arzt. Die Medikamente verwalte er selbständig, er richte sie sich selbst und nehme sie auch selbständig ein (Urk. 11/67/5).

    Der Versicherte habe nicht viele Freunde und Bekannte, man helfe sich jedoch gegenseitig sehr. Mehrheitlich erhalte er bei sich zuhause Besuch. Er sei nicht isoliert; er gehe ins Freie und er pflege Kontakte (Urk. 11/67/5).

    Z.___ von der A.___ sei vor allem mit der Einreise seiner Ehefrau und seiner Kinder beschäftigt. Sie sei für das Einholen sämtlicher Dokumente und Unterlagen für das Migrationsamt zuständig. Einzahlungen, zum Beispiel der Miete etc., nehme er selber bei der Post im Einkaufszentrum vor. Die Rente erhalte er auf sein Bankkonto überwiesen und er hebe das benötigte Geld jeweils selbstständig mit der Bankkarte ab. Wenn er grössere Einkäufe tätige, begleite ihn ein Bekannter mit dem Auto (Urk. 11/67/5).

    Die Abklärungsperson gelangte darauf zum Schluss, dass der Versicherte in sämtlichen alltäglichen Lebensbereichen selbständig sei. Es bestehe weder eine Pflege- noch eine Überwachungsbedürftigkeit. Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung könne nicht bejaht werden; die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität von mindestens zwei Stunden pro Woche seien nicht ausgewiesen (Urk. 11/67/6).

4.2    Z.___ von der A.___ führte in einem Schreiben vom 4. November 2014 aus, der Beschwerdeführer könne nicht putzen und waschen. Aufgrund seiner Hirnverletzung habe er eine linksseitige Schwäche. Diese lähme ihm teilweise die Hand, den Arm, das Bein und die gesamte linke Rumpfhälfte. Dazu sei sein Gesichtsfeld linksseitig eingeschränkt. Er habe keine Kraft in den Händen und in den Armen, um einen Staubsauger zu bedienen oder die Wäsche in der Waschküche auf- und abzuhängen (Urk. 11/75/2).

    Für die Reinigung der Wohnung, das Waschen, das Aufhängen und das Bügeln der Wäsche benötige er pro Woche 1 ½ Stunden Hilfe. Aufgrund seiner linksseitigen Körperschwäche und wegen seines chronischen Schwindels bei Bewegung sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, die Vorhänge, die Badzimmerteppiche und die Bettwäsche selbständig zu waschen respektive auf- und abzuhängen. Diese periodisch wiederkehrenden Arbeiten erledige ebenfalls Frau E.___ für ihn (Urk. 11/75/2).

    Das selbständige Einkaufen sei nicht möglich. Zwar könne er sich innerhalb eines Einkaufsladens räumlich orientieren und theoretisch selber seine Esswaren in den Einkaufswagen legen und diese an der Kasse bezahlen. Danach sei er aber aufgrund seiner linksseitigen Schwäche nicht in der Lage, die Einkaufstasche ohne Hilfe Dritter bis zum Bus und von dort in seine Wohnung zu tragen. Zudem könne er sich aufgrund seines Schwindels nicht bücken oder strecken, um Esswaren in die Küchenkästen zu versorgen. Für den Einkauf inklusive des Verstauens der Esswaren in den Küchenschränken benötige Frau E.___ eine ¾ Stunde pro Woche (Urk. 11/75/3).

    Entgegen den Angaben im Abklärungsbericht vom 1. September 2014 könne der Beschwerdeführer sein Essen nicht selber zerkleinern. Er könne nur bereits zerkleinerte Nahrung zu sich nehmen, weil er mit der linken Hand das Messer nicht führen könne. Dies bedeute, dass Frau E.___ ihm das Essen zerkleinern müsse. Sie koche bereits alles in kleinen Stücken. Der Beschwerdeführer sei zum Beispiel alleine nicht dazu in der Lage, ein Steak zu zerschneiden. Aus demselben Grund sei er auch nicht in der Lage, zu kochen. Er könne weder Gemüse noch Fleisch selber rüsten, zuschneiden oder/und zerkleinern. Er könne auch keine schweren Pfannen heben. Würde Frau E.___ nicht für ihn kochen und das Essen zerkleinern, müsste er von Fertigmenus leben. Für das Rüsten, das Zerkleinern, das Kochen und das Portionieren der Mahlzeiten benötige Frau E.___ eine Stunde pro Woche (Urk. 11/75/3).

    

Der Beschwerdeführer werde mit Unterstützung von A.___ zu Ämtern wie zur Einwohnerkontrolle, zum Amt für Zusatzleistungen oder zum Migrationsamt begleitet (Urk. 11/75/3). Er erhalte Hilfe bei der Wohnungssuche, das heisst beim Lesen der Inserate im Internet, beim Anrufen der Vermieter etc. Er sei auch nicht dazu in der Lage gewesen, ohne die Hilfe von Z.___ und derjenigen seines Bruders eine eigene Wohnung zu suchen und zu finden. Beim Lesen und Verstehen von EL- und IV-Verfügungen und von Briefen des Migrationsamtes werde er ebenfalls unterstützt. Ebenso beim Ausfüllen der diversen Formulare. Es würden Telefonate mit Ämtern wie der Einwohnerkontrolle, der Gemeinde F.___, den Städtischen Gesundheitsdiensten oder dem Steueramt, mit der Krankenkasse oder mit dem Hausarzt geführt (Urk. 11/75/4). Im Durchschnitt nähmen diese Hilfestellungen etwa ½ Stunde pro Woche in Anspruch; es habe auch Wochen gegeben, in denen vier Stunden lang etwas habe gemacht werden müssen, dann wieder Wochen, in denen nichts habe getan werden müssen (Urk. 11/75/4).

    Der Beschwerdeführer wäre interessiert daran, die Selbsthilfegruppen für Menschen mit Hirnverletzungen, die sich einmal pro Monat träfen, und die Treffen für Menschen mit Hirnverletzungen, die wöchentlich an einem Nachmittag stattfänden, zu besuchen. Er wäre sogar sehr daran interessiert, halbtageweise im Tageszentrum für Menschen mit Hirnverletzungen der Stiftung G.___ in Winterthur teilzunehmen. Aber alleine auf sich gestellt könne er diese Angebote nicht wahrnehmen. Entweder müsse Z.___, sein Bruder oder sein Kollege aus Zürich ihn zu diesen Treffen begleiten. Er finde geografisch den Weg dorthin nicht und sei an fremden Orten räumlich nicht orientiert. Auch wenn Z.___ einen Weg mit ihm vorbespreche und mit ihm zusammen vorgängig begehe, sei es ihm – je nach Tagesform trotzdem nicht möglich, sich daran zu erinnern und ihn selbständig wiederzufinden. Freizeitgruppen selber zu suchen, zum Beispiel via Internet, sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner raschen Erschöpfung, wenn er sich auf etwas konzentrieren müsse, nicht möglich (Urk. 11/75/4).

    Bekomme er keine Hilfe für die Organisation von Kontakten zu anderen Menschen, könne der Beschwerdeführer nur auf die Kontakte zu seinem H.___ Umfeld zurückgreifen. Er könne keine Kontakte zu Gleichgesinnten, wie zum Beispiel anderen hirnverletzten Menschen, knüpfen (Urk. 11/75/4). Der Zeitaufwand für die Begleitung zu entsprechenden Aktivitäten betrage ca. eine Stunde pro Woche. Sollte der Beschwerdeführer mit der Zeit in der Lage sein, den Weg weitgehend zu erinnern, würde vermutlich eine halbe Stunde pro Woche ausreichen fürs Krisenmanagement im Fall, dass er den Weg wegen einer schlechten Tagesform doch wieder vergessen haben sollte (Urk. 11/75/5).

    Der Beschwerdeführer leide auch an Depressionen. An den Wochenenden betreue ihn deshalb immer sein Bruder. Sonst benötigte er die I.___, die ihn regelmässig wegen Depressionen besuche (Urk. 11/75/5).

    Sein Bruder und Z.___ hätten den Beschwerdeführer wesentlich beim Lesen der Zeitungsinserate für die Wohnungssuche, beim Ausfüllen der Formulare für die Wohnungsbewerbung, beim Aufsuchen von Ämtern und beim Führen von Telefonaten mit Sozialversicherungsanstalten unterstützt. Das Erledigen von administrativen Tätigkeiten habe der Bruder zeitweise ganz übernommen. Auch beim Bezahlen der monatlichen Rechnungen und beim Lesen und Verstehen amtlicher Briefe hätten sie ihn unterstützten müssen (Urk. 11/75/5). Abgesehen von den Besuchen an den Wochenenden habe der Bruder im Verlauf der Woche durchschnittlich mindestens eine Stunde pro Woche für die Erledigung der Administration und des persönlichen Verkehrs mit Ämtern aufgewendet (Urk. 11/75/5).

    Der Kollege aus Zürich begleite den Beschwerdeführer an für ihn fremde Orte, wie zum Beispiel den Rechtsdienst für Behinderte oder die J.___ in Spreitenbach. Ohne die Begleitung durch eine Drittperson könne der Beschwerdeführer keine fremden Orte auffinden. Der Aufwand des Kollegen schwanke stark; es gebe Wochen, in denen er bis zu zwei Stunden pro Woche für die Begleitung aufwende. Es gebe auch Wochen, in denen keine Begleitungen anfielen, Durchschnittlich werde vermutlich ¼ Stunde pro Woche aufgewendet (Urk. 11/75/5).

4.3    Die Abklärungsperson hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2015 (Urk. 11/77) fest, dass der Versicherte unbestritten in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei. Sie stelle nicht in Abrede, dass er im Bereich lebenspraktische Begleitung auf Dritthilfe angewiesen sei. Das Mindestmass von zwei Stunden pro Woche sei der Abklärung vor Ort zufolge jedoch nicht erfüllt. Sie verwies im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Abklärungsbericht vom 1. September 2014 und vertrat den Standpunkt, dass die Mithilfe im Haushalt nur berücksichtigt werden könne, wenn die versicherte Person den Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht selber organisieren könne. Dies sei beim Versicherten nicht der Fall, da er kognitiv in der Lage sei, den Haushalt zu organisieren und die Arbeiten zu delegieren. Ein Coaching oder eine Begleitung, wie die Haushaltarbeiten zu verrichten seien, finde nicht statt. Z.___ von der A.___ sei vor allem mit dem Einholen der vom Migrationsamt geforderten Dokumente für die Einreise der Ehefrau und der beiden Kinder betraut, was als invaliditätsfremde Dritthilfe zu betrachten sei und nicht als lebenspraktische Begleitung geltend gemacht werden könne.


5.

5.1    Es ist insbesondere strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den Abklärungsbericht vom 1. September 2014 (Urk. 11/67) und die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 7. Januar 2015 (Urk. 11/77) abgestellt hat (vgl. Urk. 1 und 2).

5.2    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).


5.3    Es steht fest, dass der Beschwerdeführer für das Kochen, das Putzen, das Waschen und das Einkaufen direkte Dritthilfe in Anspruch nimmt (Urk. 11/67/4-5, 11/75/2-3 und 11/77/1-2). Diesem Umstand mass die Abklärungsperson von vornherein keine Bedeutung zu, weil sich der Beschwerdeführer diese Hilfeleistungen selber organisiert habe und kognitiv dazu in der Lage sei, seinen Haushalt zu organisieren und die einzelnen erforderliche Arbeiten zu delegieren. Er werde weder bei der Verrichtung der erwähnten Haushaltsarbeiten angeleitet noch wirke er dabei mit (Urk. 11/77/1-2). Dagegen wird zu Recht eingewendet, es spiele keine Rolle, ob die Hilfe in Form einer Anleitung oder einer Ersatzvornahme (d.h. einer direkten Dritthilfe) geleistet werde (Urk. 1 S. 9). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch eine einzig körperlich behinderte Person lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens beanspruchen. Ihr Unterstützungsbedarf besteht regelmässig in Form direkter Dritthilfe. Er ist zu berücksichtigen, wenn die versicherte Person gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist, die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten selber auszuführen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.2, 4.3 und 4.4, 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4 und I 861/05 vom 23. Juli 2007 E. 3.1). Es wäre daher detailliert abzuklären gewesen, in welchem zeitlichen Umfang aufgrund der bekannten physischen Einschränkungen des Beschwerdeführers tatsächlich Hilfsbedarf bei den einzelnen Haushaltsarbeiten vorhanden ist und ob dieser gegebenenfalls mit geeigneten Hilfsmitteln, wie zum Beispiel einem speziell geformten Messer, einer besonders leichten Pfanne oder einem Einkaufswagen, reduziert werden kann. Dies hat die Abklärungsperson versäumt. Es wird deshalb zu Recht gerügt, dass die erforderlichen Zeitangaben zum konkreten Hilfsbedarf im Abklärungsbericht fehlen (Urk. 1 S. 4). Der Bericht ist in diesem Punkt folglich mangelhaft und ergänzungsbedürftig.

5.4    Für administrative Belange nimmt der Beschwerdeführer die Hilfe von Z.___ von der A.___ und von seinem Bruder in Anspruch (Urk. 11/67/5 und 11/75/3-5). Aus den eingehenden Schilderungen von Z.___ geht deutlich hervor, dass sich die Unterstützung nicht allein auf die Bewältigung migrationsrechtlicher Probleme der Angehörigen des Beschwerdeführers beschränkt. Nur derartige Bemühungen könnten – im Einklang mit der Abklärungsperson – als invaliditätsfremde Dritthilfe qualifiziert und ausser Acht gelassen werden (vgl. Urk. 11/77/2). Alle anderen sind demgegenüber zu thematisieren und zu quantifizieren. Namentlich hat die Abklärungsperson zu untersuchen, ob und in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur mit administrativer Unterstützung selbständig wohnen und seinen Alltag bewältigen kann. In der Beschwerdeschrift wird daher auch zu Recht das Fehlen entsprechender Zeitangaben moniert (Urk. 1 S. 4).

5.5    Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich bereits aufgrund des Fehlens jeglicher Zeitangaben der Abklärungsperson gestützt auf deren Ausführungen nicht beurteilen lässt, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten gerechnet besteht oder nicht (vgl. auch Urk. 1 S. 4).

5.6    Weder in der von ihm ausgefüllten und verfassten Anmeldung für Hilflosenentschädigung (Urk. 11/55) noch in seinem Arztzeugnis vom 16. November 2014 (Urk. 11/75/1) hat Dr. Y.___ konkret dargelegt, aufgrund welcher gesundheitlicher Einschränkungen und in welchem Umfang der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sein soll. Mit seinen Ausführungen lässt sich der hier interessierende Sachverhalt daher ebenfalls nicht beurteilen, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

    Es kann auch nicht auf die Angaben der in die Betreuung des Beschwerdeführers involvierten Z.___ von der A.___ abgestellt werden, unabhängig davon, ob sie über die erforderliche Objektivität verfügt. Im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hielt sie fest, dieser könne sein Essen nicht selber zerkleinern (Urk. 11/67/3 und 11/75/3) und seine Rechnungen nicht eigenständig bezahlen (Urk. 11/67/5 und 11/75/5). Darüber hinaus hat sie bei der Bezifferung des Hilfsbedarfs offenbar zu Gunsten der Angehörigen des Beschwerdeführers geleistete Hilfe (Urk. 11/75/3 und 11/75/4) und den erheblichen (ausserordentlichen) Unterstützungsbedarf im Zusammenhang mit Wohnungssuche mitberücksichtigt (Urk. 11/67/5 und 11/75/4). Zur Möglichkeit der Verwendung geeigneter Hilfsmittel, um den Hilfsbedarf zu reduzieren, hat sie sich nicht geäussert. Unter diesen Umständen vermögen ihre Schilderungen nicht zu überzeugen.

5.7    Aus dem Gesagten folgt, dass über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht ohne die erforderlichen weiteren Abklärungen zur Ermittlung des Hilfsbedarfs entschieden werden kann. Der Abklärungsdienst hat sich dabei vor der Abklärung zu vergewissern, dass er über hinreichende Kenntnis der sich aus den diagnostizierten Leiden ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten verfügt. Immerhin ist zu bemerken, dass nebst den diversen physischen auch kognitive und psychische Einschränkungen zur Diskussion stehen (Urk. 1 S. 2 und 7, 11/16, 11/41/5, 11/75/1 und 11/75/4-5), die – soweit ersichtlich – bis anhin medizinisch nicht abgeklärt wurden. Die Verfügung vom 7. Januar 2015 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


6.    

6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen


sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




SpitzGohl Zschokke