Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00173




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 19. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955 und zuletzt als Metzger sowie in Nebenbeschäftigungen tätig, meldet sich am 1. April 2003 unter Hinweis auf einen Hörsturz links mit Ertaubung und Tinnitus zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1 und Urk. 6/7-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2004, Urk. 6/32). Mit Verfügung vom 25. November 2004 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 6/38).

1.2    Nach einem im Jahr 2008 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Mitteilung vom 19. Mai 2008 (Urk. 6/47).

1.3    Im September 2010 informierte die bevollmächtigte (Urk. 6/29) erwachsene Tochter des Versicherten die IV-Stelle telefonisch darüber, dass ihr Vater den Einstieg ins Arbeitsleben wieder wagen möchte. Er müsse allerdings schauen, welches Arbeitspensum für ihn möglich sei (Urk. 6/50). Am 15. März 2011 liess der Versicherte eine Kopie seines Arbeitsvertrages mit der Z.___ AG vom 7. Oktober 2010 als Aushilfe mit einer vorgesehenen Arbeitszeit zwischen 20 und 24 Stunden im Monat einreichen (Urk. 6/52 und Urk. 6/53).

    Die IV-Stelle holte beim Versicherten weitere Auskünfte ein (Urk. 6/55 und Urk. 6/60) und nahm Lohnabrechnungen betreffend die Monate Oktober 2010 bis Mai 2011 (Urk. 6/61) zu den Akten. Zudem holte sie einen Arztbericht (Urk. 6/62) und eine Stellungnahme bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein. Der RAD wertete die derzeitige Tätigkeit auf Stundenbasis als Arbeitsversuch und empfahl eine medizinische Neubeurteilung in 18 Monaten (Urk. 6/74 S. 2 f.). Mit Mitteilung vom 1. Juli 2011 bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 6/65).

1.4    Im Dezember 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/68 ff.), nachdem sie von der A.___ von einem Verdacht auf Schwarzarbeit bei der B.___ AG erfahren hatte (Urk. 6/74). Sie holte einen Arztbericht (Urk. 6/68), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 6/75) und Auskünfte beim Arbeitgeber (Urk. 6/76) ein und nahm Einsicht in die Akten des Krankenversicherers (Urk. 6/72 f.). Im Weiteren veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten der MEDAS C.___ vom 9. Mai 2014, Urk. 6/93/1-36). Mit Mitteilung vom 21. November 2014 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung eines Benzodiazepinentzugs und einer psychiatrischen Behandlung zum Erhalt des Gesundheitszustandes (Urk. 6/104). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/107 ff.) hob sie die Rente mit Verfügung vom 8. Januar 2015 mit Wirkung auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2015 erhob der Versicherte am 6. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm auch weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2015, die Beschwerde sei abzuweisen (Beschwerdeantwort Urk. 5). Am 9. Juni 2015 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 12) mit gleichlautenden Anträgen (S. 2) und unter Beilage einer Stellungnahme des D.___ vom 15. Mai 2015 (Urk. 13). Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 14) wurden der Beschwerdegegnerin diese Eingaben zugestellt. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sicher seit April 2014 verbessert habe. Sämtliche Tätigkeiten in ruhiger Umgebung seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Die IV-Stelle nahm einen Einkommensvergleich vor und errechnete einen Invaliditätsgrad von 30 %. Zudem wies sie darauf hin, dass Eingliederungsmassnahmen zwingend zu prüfen seien, wenn der Versicherte sowohl das 55. Altersjahr zurückgelegt habe als auch ein Rentenbezug von über 15 Jahre bestehe, was auf den Versicherten nicht zutreffe. Der Versicherte könne bei Bedarf ein separates Gesuch um Unterstützung bei der aktiven Stellensuche einreichen.

    In der Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 (Urk. 5) führte die IV-Stelle aus, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt zwar 59 Jahre alt gewesen sei und daher nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung habe verwiesen werden könne. Zu prüfen seien aber die gesamten Umstände im konkreten Fall. Der Beschwerdeführer sei am 26. Juni 2012 von der A.___ in E.___ kontrolliert worden und habe gegenüber den Gutachtern der MEDAS C.___ angegeben, dass er im Jahr 2012 als Lagermitarbeiter einen Arbeitsversuch getätigt habe. Er sei deshalb in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, weshalb sich weitere Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erübrigen würden.

2.2    Dagegen liess der Versicherte in seiner Beschwerde vom 6. Februar 2015 (Urk. 1) zur Hauptsache einwenden, dass auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 9. Mai 2014 nicht abgestellt werden könne. Zudem rügte er den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin. Im Übrigen sei unberücksichtigt geblieben, dass er das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt habe, weshalb die Beschwerdegegnerin anzuhalten sei, ihm Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.

    In der Replik vom 9. Juni 2015 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe zweimal einen Arbeitsversuch gewagt, beide hätten nach kurzer Zeit abgebrochen werden müssen. Diese Arbeitsversuche hätten unter speziellen Bedingungen stattgefunden und es sei nicht der gleiche Einsatz gefordert worden, wie dies auf dem ersten Arbeitsmarkt der Fall gewesen wäre. Es sei damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass es ihm ohne weiteres möglich wäre, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Selbst für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten von einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen sollte, wären ihm deshalb Wiedereingliederungsmassnahmen zukommen zu lassen.

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 28. Februar 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat oder ob die Verwaltung diese zur Recht aufgehoben hat.


3.    

3.1    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

3.2    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

3.3    Anzumerken bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen wäre (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).


4.

4.1    Der 1955 geborene Beschwerdeführer ist – mit Ausnahme zweier als Arbeitsversuche bezeichneter Einsätze mit einem geringen Pensum (vgl. Urk. 6/50 ff., Urk. 6/52, Urk. 6/61, Urk. 6/70, Urk. 6/64 S. 2 f., Urk. 6/74 und Urk. 6/76) – seit dem Jahr 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Februar 2015) war er knapp 60 Jahre alt. Nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 3.1-3.2) fällt er demnach unter den besonders geschützten Personenkreis und es ist ihm die Selbsteingliederung nach der Rechtsprechung nicht mehr zumutbar, weshalb befähigende berufliche Massnahmen notwendig sind.

4.2    Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer einzig auf die Möglichkeit aufmerksam machte, für die Unterstützung bei der aktiven Stellensuche ein separates Gesuch zu stellen (vgl. Urk. 2). Von sich aus hat die IV-Stelle indes keine Eingliederungsbemühungen an die Hand genommen. Dies auch deshalb, weil sie in der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2015 noch davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht unter den geschützten Personenkreis falle.

    Da die Eingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen ist, genügt der Hinweis in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht, wonach der Beschwerdeführer bei Bedarf ein separates Gesuch um Unterstützung bei der aktiven Stellensuche einreichen könne.

4.3

Damit hat die Beschwerdegegnerin den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht hinreichend Genüge getan. Denn sie muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).

4.4    Dies trifft jedoch vorliegend nicht zu. Auf den ersten Blick mag sich beim Versicherten, der anlässlich einer Kontrolle der A.___ im Juni 2012 auf einer Baustelle angetroffen wurde, zwar die Annahme aufdrängen, dass dieser in der Lage ist, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden (vgl. die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2015, Urk. 5). Diese Annahme wird jedoch durch den Umstand relativiert, dass der Beschwerdeführer die IV-Stelle darüber informierte, dass er einen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben versuche, und ihm dies aber offenbar in eigener Regie nicht gelang (vgl. Urk. 6/50 ff., Urk. 6/61, Urk. 6/70, Urk. 6/64 S. 2 f., Urk. 6/74 und Urk. 6/76). Dokumentiert ist denn mit dem Kontrollrapport der A.___ auch nur ein Arbeitseinsatz an zwei Tagen (Urk. 6/74).

    Laut dem polydisziplinären Gutachten vom 9. Mai 2014 (Urk. 6/93/1-36), auf das die Beschwerdegegnerin bei der Rentenaufhebung abstellte (Urk. 6/103 S. 3 f.), sind dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten ohne Gefahrenpotential und in akustisch günstiger Umgebung ohne Lärmquelle spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt wieder ohne wesentliche Einschränkungen zumutbar (Urk. 6/93/1-36 S. 33). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut dem MEDAS-Gutachten nicht nur an somatisch begründeten Einschränkungen des Belastungsprofils (namentlich durch ein Cerviko-lumbales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik, einen Tinnitus auris mit Hyperakusis rechts sowie eine sensorineurale Hochtonschwäche rechts) und einer Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch, leidet. Der psychiatrische Gutachter, med. prakt. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte darüber hinaus eine mittelgradige depressive Episode (agitierte depressive und reaktive depressive Episode ICD-10 F32.1, S. 28 f., die aus versicherungsmedizinischer Sicht indes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, S. 20). So können zumindest die von med. prakt. F.___ beschriebenen Befunde (betrübte, eher gereizte Stimmung, eingeschränkter Antrieb, Freud- und Interesselosigkeit, Einschlafstörungen und Durchschlafstörungen, eingeschränktes Selbstwertgefühl, psychomotorische Unruhe und Konzentrationsprobleme Urk. 6/93 S. 18) und die vom Beschwerdeführer geschilderte Tagestruktur (Urk. 6/93 S. 25) mit dem Bild einer agilen, gewandten und im gesellschaftlichen Leben integrierten Person nicht in Einklang gebracht werden.

4.5    Auch andere Umstände, die auf eine ohne weiteres zumutbare Selbsteingliederung trotz überschrittener Altersgrenze schliessen liessen, liegen nicht vor. So ist die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt nicht auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), stellte doch auch med. prakt. F.___ zumindest die im Jahr 2004 gutachterlich diagnostizierte schwergradige depressive Episode nicht in Frage (Urk. 6/93/1-36 S. 30). Der Beschwerdeführer absolvierte vor über 30 Jahren eine Lehre als Metzger in G.___ (Urk. 6/1). Diesen Beruf kann er heute nicht mehr ausüben (vgl. Urk. 6/93/1-36 S. 32). Er war über zehn Jahre weitgehend abwesend vom Arbeitsmarkt und spricht zwar H.___ und I.___ aber nur wenig Deutsch. Im IV-Verfahren liess er sich meist durch seine Tochter vertreten und begleiten (vgl. etwa Urk. 6/29, Urk. 6/50, Urk. 6/71 und Urk. 6/93/1-36 S. 10). Eine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2) oder Agilität im Berufsleben ist somit ebenfalls nicht gegeben.

    Es bleibt nach dem Gesagten beim Grundsatz, wonach bei Versicherten, die bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahrs vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5 und 9C_524/2015 vom 30. November 2015 E. 4). Für die Annahme eines Ausnahmefalls besteht kein hinreichender Anlass.

4.6    Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten angesichts seines Alters und der jahrelangen vor allem psychisch bedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der andauernden psychischen Beeinträchtigung auch bei einer attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 6/93/1-36 S. 32) nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

4.7    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.     Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24, 3013 Bern

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Postfach 300, 8401 Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli